---
title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
id: 88c982b0-a5d6-4936-a785-adad6817a459
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "822.1"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/822.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/88c982b0-a5d6-4936-a785-adad6817a459
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34774/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1e2ca515093e7bcc7565a4653980800dd9aa26bf19a57fe704db252b86551f75
provisions: 11
---

# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## § 1 {#par_1}

Ausbildungsverpflichtung
1 Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie
Spitäler und Pflegeheime (Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung)
sind verpflichtet, in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung von
Pflegefachpersonen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege3) sicherzustellen.
2 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege
Verpflichtungen gemäss Abs. 1 vorsehen.
3 Die Gesundheitsdirektion ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang im Kalenderjahr zu
erbringenden Ausbildungsleistungen.
1) SR 811.22
2) BGS 111.1
3) SR 811.22
GS 2024/049 1
822.1

## § 2 {#par_2}

Abgeltung
1 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege4) fest. Er
kann für weitere Bildungsgänge eine Abgeltung vorsehen und Beiträge an
die praktische Ausbildung von Wiedereinsteigenden in die Pflege leisten.

## § 3 {#par_3}

Ersatzabgabe
1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungspflicht nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 150 Prozent der durchschnittlichen
Ausbildungskosten gemäss interkantonalen Empfehlungen.
3 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden an jene Akteure ausgerichtet,
die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungsrat regelt die
Einzelheiten.
4 Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In begründeten Fällen kann sie die Ersatzabgabe kürzen oder
ganz auf sie verzichten.

## § 4 {#par_4}

Auskunftspflicht
1 Die Akteure sind verpflichtet, der Gesundheitsdirektion die für die Ermittlung und die Kontrolle der Ausbildungsleistungen sowie für die Festlegung
der Ersatzabgabe erforderlichen Betriebsdaten unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
2. Beiträge an Höhere Fachschulen

## § 5 {#par_5}

Zuständigkeit und Voraussetzungen
1 Die Gesundheitsdirektion gewährt den Höheren Fachschulen auf Gesuch
hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege
HF.
2 Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der Höheren
Fachschulen unterstützt werden:
a) nicht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung
über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
(HFSV)5) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl;
4) SR 811.22
5) BGS 413.19
822.1
b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrüchen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und
Lernformen;
c) Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings.
3. Unterstützungsbeiträge an Lernende und Studierende im

## § 6 Bereich der Pflege {#par_6}

Voraussetzungen und Höhe
1 Die Gesundheitsdirektion gewährt Personen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und
b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der
Pflege6) während ihrer Ausbildung Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeiträge). Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen, deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.
2 Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton zu Beginn der Ausbildung. Die
Beiträge werden bei einem Wohnsitzwechsel oder einem Wegfall des Anknüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern der neue
Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunkts keine Beiträge gewährt.
3 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge. Er kann namentlich
a) die Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher
Voraussetzungen abhängig machen;
b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich
der Pflege vorsehen.
4 Bei Abbruch der Ausbildung kann der Kanton einen Teil der Beiträge zurückfordern. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Die nur teilweise
Rückforderung entspricht einem Forderungsverzicht im Sinne von § 15
Abs. 1 Bst. d des Finanzhaushaltgesetzes7).
6) SR 811.22
7) BGS 611.1
822.1

## § 7 {#par_7}

Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister
1 Die Gesundheitsdirektion kann zur Prüfung der Anspruchsberechtigung
die erforderlichen Daten über einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren aus dem kantonalen Personenregister beziehen. Der Regierungsrat bestimmt die Personendaten, die von der Gesundheitsdirektion bezogen und
bearbeitet werden dürfen.
4. Finanzierung

## § 8 {#par_8}

Bundesbeiträge

## Art. 8des {#art_8des}

Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im
Bereich der Pflege8).

## § 9 {#par_9}

Finanzierung
1 Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge nach diesem Gesetz, der
nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
5. Befristung

## § 10 {#par_10}

Geltungsdauer des Bundesgesetzes
1 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege9) befristet.
8) SR 811.22
9) SR 811.22
822.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.07.2024 20.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/049
822.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.07.2024 20.09.2024 Erstfassung GS 2024/049
