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title: "Kantonale Waldverordnung"
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# Kantonale Waldverordnung

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald.
2 Sie gilt für alle Formen von Wald im Sinne des Bundesrechts und dieser
Verordnung.

## Artikel 2 {#art_2}

Begriff des Waldes
1 Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen mindestens folgende Werte
erreicht sein:
a) eine Flächenausdehnung von 800 m²
b) eine Mindestbreite von 12 m
c) das Alter von 20 Jahren
3 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als
Wald. Das Gleiche gilt, wenn die Anwendung des Absatzes 2 im Einzelfall
dem bundesrechtlichen Waldbegriff widerspräche.

## Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Begriffe
1 Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für
beide Geschlechter.
2 Schutz des Waldes
2.1 Rodung und Waldfeststellung

## Artikel 4 {#art_4}

Zuständige Behörde
1 Die zuständige Direktion1) erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen,
soweit nicht der Bund zuständig ist.

## Artikel 5 {#art_5}

Verfahren
1 Das Rodungsgesuch ist der zuständigen Direktion2) einzureichen.
2 Die zuständige Direktion3) sorgt dafür, dass das Rodungsgesuch nach den
Bestimmungen über die Koordinationspflicht öffentlich aufgelegt wird.
3 Die Auflagefrist ergibt sich aus dem Verfahren des Projektes, für das die
Rodung anbegehrt wird. In den übrigen Fällen beträgt sie 20 Tage.
4 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innert der Auflagefrist
bei der zuständigen Direktion4) gegen das Rodungsgesuch Einsprache erheben.
Artikel 6 * Rodungsersatz
1 Anstelle von Realersatz kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 WaG eine
Ersatzmassnahme getroffen oder eine Abgabe für ein Projekt zugunsten des
Natur- und Landschaftsschutzes im Wald geleistet werden.
2 Die Ersatzmassnahme oder Abgabe wird mit der Rodungsbewilligung verfügt.
1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 7 {#art_7}

Vorteilsausgleich: Grundsatz
1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben dem Kanton eine Abgabe zu leisten.
2 Die Höhe der Abgabe berücksichtigt in angemessener Weise die Wertdifferenz des Grundstückes vor und nach der Rodung. Aufwendungen für den
Rodungsersatz sind bei der Berechnung der Abgabe zu berücksichtigen.
3 Die Abgabe wird mit dem Rodungsbeginn fällig. Sie darf ausschliesslich für
Walderhaltungsmassnahmen verwendet werden.
4 Die Abgabe entfällt, wenn eine Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen

## Artikel 8 des Planungs- und Baugesetzes erhoben wird. * {#art_8}

Vorteilsausgleich: Verfahren
1 Die zuständige Direktion5) entscheidet über den Vorteilsausgleich.
2 Gegen den Entscheid der zuständigen Direktion6) kann innert 20 Tagen die
kantonale Schätzungskommission angerufen werden.
3 Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes (RB 3.3211).
Artikel 9 * Waldfeststellung
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf seine Kosten bei
der zuständigen Direktion7) feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Besteht an der Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes
wegen vorzunehmen.
2 Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.
3 Die zuständige Direktion8) erlässt die Verfügung zur Waldfeststellung. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellern, weiteren Betroffenen und der
Einwohnergemeinde zu eröffnen.
5) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2.2 Wald und Raumplanung

## Artikel 10 {#art_10}

Bauten und Anlagen im Wald
1 Baubewilligungen für Bauten und Anlagen im Wald bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion9).
Artikel 10a * Gedeckte Holzlager
1 Kleine, einfach erstellte und gedeckte Energieholzlager, insbesondere ein-
oder zweireihig geschichtete und abgedeckte Stückholzlager entlang von
land- oder forstwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen oder Holzlagerplätzen, bedürfen keiner Baubewilligung.
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften, insbesondere zu den maximalen Ausmassen dieser gedeckten Energieholzlager.

## Artikel 11 {#art_11}

Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen *
1 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen ist eine Waldfeststellung anzuordnen: *
a) entlang von Bauzonen, die an den Wald grenzen oder in Zukunft
grenzen sollen
b) ausserhalb von Bauzonen, in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Walds verhindert werden soll
2 Die festzustellenden Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann gegen die aufgelegten
Waldgrenzen innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion10) Einsprache erheben.
2.3 Betreten und Befahren des Waldes

## Artikel 12 {#art_12}

Zugänglichkeit
1 Waldeigentümer haben alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit des
Waldes einschränken könnte.
9) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind gestattet:
a) zum Schutz von Jungwuchsflächen
b) zum Schutz von Pflanzen
c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen
d) zur Abwehr von Gefahren
3 Zutrittsbeschränkungen sind zudem erlaubt zum Schutz wildlebender Tiere.
4 Die zuständige Direktion11) bewilligt weitere Ausnahmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

## Artikel 13 {#art_13}

Grossveranstaltungen
1 Wer im Wald eine Veranstaltung durchführen will, die zu einer erheblichen
Beanspruchung des Waldes führen kann, bedarf hiefür einer Bewilligung der
zuständigen Direktion12).
2 Vorgängig ist die Zustimmung des Waldeigentümers einzuholen. *

## Artikel 14 {#art_14}

Motorfahrzeugverkehr
1 Waldstrassen sind Strassen und Wege, die vorwiegend der Erschliessung,
der Pflege und der Nutzung des Waldes dienen.
2 Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:
a) zu forstlichen Zwecken
b) für militärische und andere öffentliche Aufgaben gemäss der Regelung des Bundesrates (SR 921.01)
3 Der Inhaber der Strassenhoheit kann weitere Ausnahmen zulassen, namentlich solche zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, wenn nicht die
Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegensprechen. Er hat
eine Bewilligungspflicht vorzusehen und dazu ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Benützerreglement zu erlassen.
4 Der Inhaber der Strassenhoheit sorgt für die entsprechende Signalisation
und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, kann er Barrieren oder andere technische Vorrichtungen anbringen.
11)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 14a * Velofahren, Mountainbiken und Reiten
1 Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen und auf speziell bezeichneten und von der zuständigen
Direktion13) bewilligten Pisten erlaubt. Vorausgesetzt wird die Einwilligung
des Eigentümers.
2 Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich
nach dem kantonalen Fuss- und Wanderweggesetz (RB 50.1161).
2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

## Artikel 15 {#art_15}

Nachteilige Nutzungen
1 Nutzungen, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes
beeinträchtigen, sind unzulässig.
2 Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich der Weidgang, Durchfahrts-
und Durchleitungsrechte, Niederhaltungsservitute und Entgipfeln stehender
Bäume sowie Beeinträchtigungen von Jungwald und Aufforstungsflächen,
insbesondere durch Ausübung alpiner Wintersportarten.
3 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion14) solche Nutzungen
unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
4 Übergangsbestimmung: Rechte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
im Grundbuch eingetragen sind, gelten als bewilligte Nutzung im Sinne von
Absatz 3.
Artikel 16 *…
13)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 Schutz vor Naturereignissen
Artikel 17 *Schutzmassnahmen und Zuständigkeit
1 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert,
sichern der Kanton, die Korporationen und die Gemeinden die betroffenen
Gebiete vor Lawinen, Rutschungen, Erosion, Steinschlag und ähnlichen Gefahren. Sie unterstützen dieses Ziel durch eine dauernde Pflege und sinnvolle Nutzung des Walds. Der erforderliche Aufwand und der zu erwartende
Nutzen sind gegeneinander abzuwägen.
2 Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung der Schutzmassnahmen.
3 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Naturgefahren bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insbesondere
bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung.
Artikel 18 *Grundlagen
1 Als Grundlage für den Schutz vor Naturereignissen führt das zuständige
Amt:
a) einen Ereigniskataster und eine Gefahrenkarte, die alle Naturgefahren erfassen, die Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden
können
b) einen Schutzbautenkataster, der alle Bauten und Anlagen erfasst, die
für den Schutz vor Naturereignissen von Bedeutung sind
2 Das zuständige Amt15) koordiniert vergleichbare Arbeiten und Unterlagen
der übrigen Direktionen mit dem Ereigniskataster und der Gefahrenkarte.
3 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert,
errichtet das zuständige Amt16) einen Frühwarndienst.
15)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Pflege und Nutzung des Waldes
4.1 Bewirtschaftung des Waldes

## Artikel 19 {#art_19}

Forstliche Planung
1 Die forstliche Planung ist die Grundlage für Massnahmen, die bezwecken,
dass der Wald seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen
kann. Sie berücksichtigt namentlich die Schutzbedürfnisse des Siedlungsraumes, der Verkehrsträger, die Interessen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.
2 Die forstliche Planung ist in einem Waldentwicklungsplan und in Waldpflegeplänen festzuhalten. *

## Artikel 20 {#art_20}

Waldentwicklungsplan: Inhalt
1 Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Funktionen, den Zustand,
die Standortsverhältnisse und die nachhaltige Entwicklung des Waldes, legt
die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und nennt die Massnahmen,
mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Er ist mit der Raumplanung zu
koordinieren.
2 Der Waldentwicklungsplan bildet die Grundlage für die Waldpflegepläne,
die Waldreservate und die Wildregulierung.

## Artikel 21 {#art_21}

Waldentwicklungsplan: Verfahren
1 Die zuständige Direktion17) erarbeitet den Waldentwicklungsplan in enger
Zusammenarbeit mit den Korporationen, den Einwohnergemeinden und den
Waldeigentümern.
2 Sie orientiert die Öffentlichkeit über den Waldentwicklungsplan und ermöglicht in geeigneter Weise eine rechtzeitige Mitwirkung der Bevölkerung. Sie
nimmt Anregungen und Einwände entgegen und prüft diese bei der weiteren
Bearbeitung.
3 Nach Abschluss des Verfahrens ist der Waldentwicklungsplan vom Regierungsrat zu genehmigen.
17)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 22 {#art_22}

Waldentwicklungsplan: Verbindlichkeit
1 Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich.

## Artikel 23 {#art_23}

Waldpflegepläne
1 Die Waldpflegepläne legen die mittelfristigen Massnahmen fest, die zur
Umsetzung des Waldentwicklungsplanes notwendig sind.
2 Sie dienen als Grundlage für die Programmvereinbarungen zwischen dem
Kanton und den Waldeigentümern und für Einzelprojekte nach Artikel 37. *
3 Die Waldpflegepläne werden vom zuständigen Amt18) erarbeitet.

## Artikel 26 Artikel 24–25 * … {#art_26}

Waldreservate
1 Zum Schutz besonders wertvoller Waldgebiete und zur Erhaltung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tierarten sowie alter Bewirtschaftungsformen
kann der Regierungsrat in enger Zusammenarbeit mit dem Waldeigentümer
Waldreservate ausscheiden und Schutzmassnahmen treffen.
2 … *

## Artikel 27 {#art_27}

Holznutzung
1 Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des zuständigen
Amtes19). Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, namentlich über die Pflicht zur Entrindung und Schlagräumung.
2 Die zur Nutzung vorgesehenen Bäume werden durch die Forstorgane oder
von ihnen ermächtigte Personen angezeichnet; die Eigentümer oder Bewirtschafter sind beizuziehen. Angezeichnetes Holz muss innert eines Jahres
seit der Zeichnung geschlagen werden, andernfalls ist die Bewilligung verwirkt.
3 Keine Bewilligung ist erforderlich:
a) für den Eigenbedarf des Waldeigentümers, soweit die Holznutzung
10 m³ pro Jahr nicht übersteigt
b) für die Räumung von Schneedruck-, Windwurf- und Dürrholz
18)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
19)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Der Ertrag aus Wald im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der
Korporationen ist ausschliesslich für die Bedürfnisse des Waldes zu verwenden, insbesondere um dessen Schutz- und Nutzungsfunktion zu erhalten
und zu fördern.

## Artikel 28 {#art_28}

Kahlschlagverbot
1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihrer Auswirkung Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.
2 Für besondere waldbauliche Massnahmen kann das zuständige Amt20)
Ausnahmen bewilligen.

## Artikel 29 {#art_29}

Forstliches Vermehrungsgut
1 Das zuständige Amt21) erfüllt jene Aufgaben, die der Bund dem Kanton im
Zusammenhang mit der Gewinnung und Verwendung forstlichen Vermehrungsgutes überträgt.
2 Der Kanton kann einen Forstgarten betreiben, um Saatgut zu gewinnen
und um Pflanzen zu züchten, die im Wald und für Aufforstungen verwendet
werden sollen.

## Artikel 30 {#art_30}

Veräusserung und Teilung
1 Das zuständige Amt22) erteilt die Bewilligung zur Veräusserung von Wald
im öffentlichen Eigentum und zur Teilung von Wald.
2 Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11), entscheidet die für diese Bewilligung zuständige Behörde23) im Einvernehmen mit
dem für den Wald zuständigen Amt24).
20)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
23)Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Artikel 31 *Waldschäden
1 Die Revierförster überwachen den Gesundheitszustand des Walds und
melden Schäden und Krankheiten dem zuständigen Amt25).
2 Das zuständige Amt26) ordnet die notwendigen Massnahmen an mit dem
Ziel der Tilgung, Eindämmung oder Begrenzung der Schäden oder Krankheiten.
Artikel 31a * Wildeinfluss
1 Das zuständige Amt27)untersucht periodisch den Einfluss des Wilds auf die
Waldverjüngung. Die Jägerschaft wird zur Mitwirkung eingeladen.
2 Treten trotz Regulierung der Wildbestände übermässige Wildschäden auf,
erarbeitet der Kanton ein Konzept und ordnet Massnahmen an, namentlich
jagdliche Massnahmen, forstliche Massnahmen sowie Massnahmen zur
Beruhigung der Lebensräume.
5 Förderungsmassnahmen
5.1 Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz

## Artikel 32 {#art_32}

Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, soweit die Bundesgesetzgebung ihm diese Aufgabe überträgt.
2 Er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden,
Berufsschulen, Lehrbetrieben und forstlichen Organisationen.
3 Der Regierungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen. Insbesondere
kann er die Aus- und Weiterbildung für Waldarbeiter obligatorisch erklären.
4 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Aus- und
Weiterbildung des Forstpersonals treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
25)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
27)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 33 {#art_33}

Beratung und Information
1 Das zuständige Amt28) informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über
die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.
2 Es berät die Waldeigentümer und Bewirtschafter zu Fragen der Pflege und
Nutzung des Waldes.
Artikel 34 *Verwendung einheimischen Holzes
1 Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und
Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er kann
Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung
unterstützen.
2 Bei der Projektierung von kantonalen sowie vom Kanton subventionierten
Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen.
5.2 Finanzierung

## Artikel 35 {#art_35}

Grundsätze
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, trägt der Waldeigentümer die Kosten, die mit dem Vollzug der Waldgesetzgebung verbunden sind.
2 Der Kanton fördert Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von
Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die Ausbildung, Beratung und Information.
3 Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen,
dass:
a) sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen
b) Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden
c) die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden
d) eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird
e) sich die Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen
28)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Kosten, die aus nachteiligen Nebennutzungen entstehen, werden nicht
subventioniert.
Artikel 36 *Kosten des Kantons
1 Der Kanton trägt die Kosten für:
a) die forstliche Planung
b) die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsguts
c) * die Grundlagenerhebung für den Schutz vor Naturereignissen gemäss Artikel 18 Absatz 1
Artikel 37 *Beiträge des Kantons
1 Der Kanton gewährt der Bauherrschaft Beiträge zum Vollzug dieser Verordnung, namentlich an:
a) die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten
und -anlagen
b) * die Begründung und die Pflege des Schutzwalds
c) die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau
von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen
d) die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes,
soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt
e) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald
f) Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern
g) * die Verhütung und Behebung von Waldschäden, die die Funktion des
Walds gefährden
h) * die Anpassung oder Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen
ausserhalb des Schutzwalds, soweit sie auf den Wald als natürliche
Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt
i) * Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung, der Notwendigkeit
und der Wirksamkeit der Massnahmen.
3 Die Beiträge werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen als
globale Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet oder im Rahmen bewilligter
Kredite durch Verfügung gewährt.

## Artikel 38 {#art_38}

Investitionskredite
1 Der Regierungsrat kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen des Bundes beantragen. *
2 Kommt der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, hat der
Kanton die Rückzahlung zu übernehmen.

## Artikel 40 Artikel 39 *… {#art_40}

Auflagen
1 Die Eigentümer sind verpflichtet, für den dauernden guten Unterhalt aller
mit öffentlichen Beiträgen durchgeführten Werke zu sorgen. Bei grober Vernachlässigung steht dem Kanton das Recht zu, den ordentlichen Unterhalt
auf Kosten des Eigentümers durchzuführen und die entsprechenden Massnahmen zu treffen oder allenfalls die Rückerstattung geleisteter Beiträge zu
verlangen.
2 Der Regierungsrat kann mit der Zusicherung eines Kantonsbeitrages weitere Auflagen und Bedingungen verbinden, insbesondere solche nach Artikel 35 dieser Verordnung.
5.3 Waldfonds

## Artikel 41 {#art_41}

Einrichtung und Zweck
1 Als Spezialfinanzierung im Sinne der Verordnung über den Finanzhaushalt
(RB 3.2111) führt der Kanton einen Waldfonds.
2 Die Mittel des Waldfonds dienen ausschliesslich dem Zweck, den Wald in
seiner Schutz-, Nutzungs- und Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu fördern.

## Artikel 42 {#art_42}

Einlagen
1 In den Waldfonds einzulegen sind:
a) Ersatzabgaben und Ausgleichsbeiträge nach dieser Verordnung
b) Erträge aus der Nutzung des Kantonswaldes
c) andere für die Erhaltung des Kantonswaldes bestimmte Gelder
d) Zinsen aus dem Waldfonds
2 Übergangsbestimmung: Die Mittel des bisherigen Forstfonds sind dem
Waldfonds zu übertragen.

## Artikel 43 {#art_43}

Verfügungsrecht
1 Der Regierungsrat verfügt über den Waldfonds.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion29)
übertragen.
6 Forstorganisation
6.1 Forstkreise und Forstreviere

## Artikel 44 {#art_44}

1 Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet im Einvernehmen mit den
Korporationen in Forstkreise und diese in Forstreviere. Er berücksichtigt dabei die Waldfläche, die Eigentumsstruktur und die forstlichen Verhältnisse.
6.2 Forstorgane

## Artikel 45 {#art_45}

Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt30) besteht namentlich aus dem Kantonsforstmeister,
der dem Amt vorsteht, und den Kreisforstmeistern.
2 Das zuständige Amt31) vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald,
soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
3 Es erfüllt seine Aufgaben namentlich durch die Kreisforstmeister und die
Revierförster. Dabei arbeitet es eng zusammen mit den Korporationen, den
Waldeigentümern und dem örtlich zuständigen Forstpersonal.
29)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
30)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
31)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 46 *Kreisforstmeister und Revierförster
1 Jedem Forstkreis steht ein Forstmeister und jedem Forstrevier ein Revierförster vor. Diese Waldfachleute verfügen über eine höhere Ausbildung und
praktische Erfahrung.
2 Der Kanton wählt und besoldet die Forstmeister. Die Korporationen Uri und
Ursern bzw. deren Korporationsbürgergemeinden wählen und besolden die
Revierförster im entsprechenden Korporationsgebiet.
3 Die Korporationen leisten an die Besoldung der Forstmeister Beiträge. Deren Höhe wird durch besondere Vereinbarungen zwischen Kanton und Korporationen festgelegt.
4 Die vom Kanton an die Revierförster delegierten Aufgaben gemäss Artikel 45 Absatz 3 werden durch den Kanton entschädigt. Der Regierungsrat
erlässt hierzu ein Reglement.

## Artikel 47 {#art_47}

Aufgaben
1 Die Forstorgane haben in ihrem Tätigkeitsgebiet insbesondere:
a) für die Walderhaltung zu sorgen
b) den Waldzustand zu erfassen
c) die forstliche Planung zu verwirklichen
d) die Waldeigentümer zu beraten
e) die waldgesetzlichen Vorschriften zu vollziehen
2 Soweit die Forstorgane weitere Aufgaben leisten, namentlich solche für die
Einwohnergemeinden oder für Private, sind sie entsprechend dem Aufwand
zu entschädigen.
6.3 Aufsicht

## Artikel 48 {#art_48}

Organe
1 Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung
über den Wald oder diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
2 Die zuständige Direktion32) übt die Aufsicht aus über den Wald. Sie erfüllt
diese Aufgabe namentlich über das zuständige Amt33).
32)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
33)Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 49 {#art_49}

Weisungen und Dienstvorschriften
1 Die zuständige Direktion34) kann den Forstorganen in fachtechnischer Hinsicht Weisungen erteilen und Dienstvorschriften erlassen, um die Ziele der
Waldgesetzgebung sicherzustellen.
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 50 {#art_50}

Zwangsmassnahmen
1 Im Interesse der Walderhaltung kann der Regierungsrat Zwangsmassnahmen anordnen.
2 Er kann namentlich:
a) verlangen, dass Grundstücke oder Grundstückteile aufzuforsten sind,
wenn dadurch wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können
b) verlangen, dass Grundstücke und Grundstückteile entwässert werden, wenn dadurch die Ursache von Rutschungen im Wald behoben
werden kann
c) im Einzelfall die notwendigen Massnahmen treffen, wenn das zur Sicherung gefährdeter Waldungen mit wichtigen Schutzfunktionen erforderlich ist
3 Waldeigentümer und Dritte, die aus Zwangsmassnahmen besondere Vorteile ziehen, sind zu angemessenen finanziellen Leistungen verpflichtet.

## Artikel 51 {#art_51}

Strafbestimmungen
1 Strafen wegen der Verletzung waldgesetzlicher Vorschriften richten sich
nach der Bundesgesetzgebung über den Wald.
2 Zudem wird mit Busse bestraft, wer Vorschriften dieser Verordnung oder
darauf gestützte Verfügungen oder Bewilligungen missachtet. *
3 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung
(RB 3.9222). *
34)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 52 {#art_52}

Verfahren
1 Verfügungen nach dieser Verordnung und dagegen gerichtete Rechtsmittel
richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 53 {#art_53}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 9. November 1982 zum Bundesgesetz vom
11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über
die Forstpolizei
b) das Reglement vom 6. Mai 1985 über den Forstfonds

## Artikel 54 c) Artikel 11 der Feuerpolizeiverordnung {#art_54}

Genehmigungsvorbehalt
1 Die Artikel 16 und 23 Absatz 2 dieser Verordnung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes35). *

## Artikel 55 {#art_55}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt36). Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.
35)Vom Bund genehmigt am 13. Dezember 2018.
36)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1997 (AB vom 27. März 1997).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.11.1996 01.04.1997 Erlass Erstfassung AB 22.11.1996
14.06.2006 01.01.2007 Artikel 51 Abs. 2 geändert AB 07.07.2006
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 19 Abs. 2 geändert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 36 totalrevidiert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 37 totalrevidiert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 38 Abs. 1 geändert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 39 aufgehoben AB 05.10.2007
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 7 Abs. 4 eingefügt AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 11 Titel geändert AB 09.09.2016
21.05.2017 01.06.2017 Artikel 11 Abs. 1 geändert AB 09.09.2016
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 6 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 9 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 10a eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 13 Abs. 2 geändert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 14a eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 16 aufgehoben AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 17 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 18 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 23 Abs. 2 geändert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 24 aufgehoben AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 25 aufgehoben AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 26 Abs. 2 aufgehoben AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 31 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 31a eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 34 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 36 Abs. 1, c) eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 37 Abs. 1,
b)
geändert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 37 Abs. 1,
g)
eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 37 Abs. 1,
h)
eingefügt AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 37 Abs. 1, i) eingefügt AB 23.11.2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 46 totalrevidiert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 51 Abs. 3 geändert AB 23.11.2018
14.11.2018 01.04.2019 Artikel 54 Abs. 1 geändert AB 23.11.2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.11.1996 01.04.1997 Erstfassung AB 22.11.1996
Artikel 6 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 7 Abs. 4 21.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 09.09.2016
Artikel 9 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 10a 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 11 21.05.2017 01.06.2017 Titel geändert AB 09.09.2016
Artikel 11 Abs. 1 21.05.2017 01.06.2017 geändert AB 09.09.2016
Artikel 13 Abs. 2 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
Artikel 14a 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 16 14.11.2018 01.04.2019 aufgehoben AB 23.11.2018
Artikel 17 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 18 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 19 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert AB 05.10.2007
Artikel 23 Abs. 2 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
Artikel 24 14.11.2018 01.04.2019 aufgehoben AB 23.11.2018
Artikel 25 14.11.2018 01.04.2019 aufgehoben AB 23.11.2018
Artikel 26 Abs. 2 14.11.2018 01.04.2019 aufgehoben AB 23.11.2018
Artikel 31 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 31a 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 34 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 36 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 05.10.2007
Artikel 36 Abs. 1,
c)
14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 37 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 05.10.2007
Artikel 37 Abs. 1,
b)
14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
Artikel 37 Abs. 1,
g)
14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 37 Abs. 1,
h)
14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 37 Abs. 1, i) 14.11.2018 01.04.2019 eingefügt AB 23.11.2018
Artikel 38 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert AB 05.10.2007
Artikel 39 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 05.10.2007
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 46 14.11.2018 01.04.2019 totalrevidiert AB 23.11.2018
Artikel 51 Abs. 2 14.06.2006 01.01.2007 geändert AB 07.07.2006
Artikel 51 Abs. 3 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
Artikel 54 Abs. 1 14.11.2018 01.04.2019 geändert AB 23.11.2018
