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title: "Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten"
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provisions: 35
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# Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten

## Art. 1 Gegenstand und Zweck {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt:
a. die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten durch inländische und ausländische Luftverkehrsunternehmen an die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (Passenger Information Unit, PIU);
b. die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten;
c. die Organisation und den Betrieb der PIU.
2 Es dient den folgenden Behörden zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten:
a. den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;
b. den Nachrichtendiensten des Bundes und den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 9 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG).
3 Als Luftverkehrsunternehmen gelten Inhaber einer Betriebsbewilligung zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen auf dem Luftweg oder einer anderen gleichwertigen Bewilligung.
4 Die Flugpassagierdaten, die nach diesem Gesetz bearbeitet werden, sind in Anhang 1 aufgeführt, die unter dieses Gesetz fallenden Straftaten in Anhang 2.
SR 121

## Art. 2 Bekanntgabe der Flugpassagierdaten {#art_2}

1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen der PIU die Flugpassagierdaten für alle von ihnen durchgeführten Flüge vom Ausland in die Schweiz sowie von der Schweiz ins Ausland bekanntgeben, soweit sie solche Daten im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben.
2 Schweizer Luftverkehrsunternehmen dürfen die Flugpassagierdaten der zuständigen Stelle eines Staates nur aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages bekanntgeben. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der betreffende Staat die Einhaltung der für die Flugpassagierdaten nach diesem Gesetz geltenden Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt gewährleistet.
3 Die Daten sind der PIU beziehungsweise der entsprechenden ausländischen Stelle frühestens 48 Stunden bis spätestens 24 Stunden vor der planmässigen Abflugzeit sowie unmittelbar nach Abschluss des Boardings bekanntzugeben.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bekanntgabe. Er orientiert sich dabei an den geltenden internationalen Standards für Flugpassagierdaten.
SR 0.748.0

## Art. 3 Sorgfaltspflicht {#art_3}

Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle zumutbaren Massnahmen treffen, um die rechtzeitige Bekanntgabe der Daten aller Flugpassagierinnen und Flugpassagiere gemäss den technischen Vorgaben zu gewährleisten.

## Art. 4 Informationspflicht {#art_4}

1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Flugpassagierinnen und Flugpassagiere bei der Buchung der Flugtickets angemessen über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten sowie ihr Recht auf Auskunft informieren.
2 Die Information muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. den Hinweis, dass die Flugpassagierdaten dem Bundesamt für Polizei (fedpol) bekanntgegeben werden;
b. die rechtliche Grundlage der Bearbeitung sowie das Recht auf Auskunft;
c. die Kontaktdaten von fedpol;
d. den Namen der ausländischen Stelle, wenn die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden.

## Art. 5 Grundsätze {#art_5}

1 Die PIU darf die Flugpassagierdaten nur zu folgenden Zwecken bearbeiten:
a. zur Erkennung, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten nach Anhang 2;
b. zur Fahndung nach Personen, die in Zusammenhang mit einer Straftat nach Anhang 2:1. in einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigte gesucht werden, oder
2. rechtskräftig verurteilt sind und sich der Verbüssung der Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen.
2 Sie darf nur folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:
a. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

## Art. 6 Automatischer Datenabgleich {#art_6}

1 Die Flugpassagierdaten werden unmittelbar nach der Übermittlung an das PNR-Informationssystem nach Artikel 16 automatisch abgeglichen mit:
a. den polizeilichen Informationssystemen nach den Artikeln 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);
b. den Risikoprofilen (Art. 12);
c. den Beobachtungslisten (Art. 13).
2 Die PIU überprüft jede aufgrund des automatischen Abgleichs erzielte Übereinstimmung manuell.
3 Dabei kann sie zu den folgenden Zwecken auf die nachstehenden Informationssysteme zugreifen:
a. zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Zweck nach Artikel 5 Absatz 1:1. auf die polizeilichen Informationssysteme nach den Artikeln 10–12 und 15–18 BPI,
2. auf das polizeiliche Informationssystem der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Art. 350−352 des Strafgesetzbuchs, StGB);
b. zur Abklärung der Identität der Flugpassagierin oder des Flugpassagiers auf die Informationssysteme nach:1. den Artikeln 15 und 16 BPI,
2. Artikel 109b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG),
3. Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich,
4. Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001.
SR 361
SR 311.0
SR 142.20
SR 142.51
SR 143.1

## Art. 7 Bekanntgabe im Falle einer überprüften Übereinstimmung {#art_7}

1 Im Fall einer Übereinstimmung gibt die PIU der zuständigen Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 das Ergebnis des automatischen Datenabgleichs einschliesslich der betreffenden Flugpassagierdaten bekannt; die Bekanntgabe darf erst nach der manuellen Überprüfung erfolgen.
2 Lässt sich die zuständige Behörde nicht eindeutig bestimmen, so gibt die PIU das Ergebnis und die betreffenden Flugpassagierdaten der Bundeskriminalpolizei bekannt. Ist diese nicht zuständig, so leitet sie die Daten an die zuständige Behörde weiter.
3 Die PIU markiert die Daten, die sie der zuständigen Behörde bekanntgegeben hat.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bekanntgabe.

## Art. 8 Bekanntgabe auf Antrag {#art_8}

1 Die PIU gibt einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 auf schriftlichen Antrag einzelfallweise Flugpassagierdaten bekannt, sofern die Bekanntgabe einem Zweck nach Artikel 5 Absatz 1 dient.
2 Artikel 7 gilt sinngemäss.

## Art. 9 Weitergabe von Hinweisen {#art_9}

1 Die PIU gibt Hinweise, dass eine Straftat nach Anhang 2 im Inland begangen werden könnte, an die zuständige Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 weiter.
2 Benötigt die zuständige Behörde weitere Angaben, so muss sie der PIU schriftlich Antrag stellen.
3 Die PIU kann die Daten in dringenden Fällen ohne schriftlichen Antrag bekanntgeben; der Antrag ist von der zuständigen Behörde nachzureichen.
4 Artikel 7 gilt sinngemäss.

## Art. 10 Aufhebung von Markierungen {#art_10}

1 Sobald eine Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 Flugpassagierdaten, die ihr von der PIU bekanntgegeben wurden, nicht länger benötigt, teilt sie dies der PIU sofort mit.
2 Die PIU hebt die Markierung umgehend auf.

## Art. 11 Bekanntgabe an den Nachrichtendienst des Bundes {#art_11}

1 Die PIU gibt dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Flugpassagierdaten bestimmter Flugstrecken automatisch bekannt.
2 Der NDB darf diese Daten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1‒5 NDG und zur Bekämpfung von Straftaten nach Anhang 2 erforderlich ist.
SR 121

## Art. 12 Risikoprofile {#art_12}

1 Risikoprofile sind Kombinationen von Flugpassagierdaten ohne Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person, die zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten nach Anhang 2 eingesetzt werden.
2 Die PIU kann Risikoprofile erstellen:
a. auf schriftlichen Antrag einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2;
b. aufgrund von Erkenntnissen über aktuelle Erscheinungsformen kriminellen Handelns bei der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten nach Anhang 2, an die sie über in- oder ausländische Polizei- und Strafverfolgungsbehörden gelangt ist.
3 Sie gleicht die Risikoprofile vor ihrem Einsatz zu Testzwecken mit dazu generierten Daten ab.
4 Die Daten eines Risikoprofils dürfen nur von der PIU verändert werden.

## Art. 13 Beobachtungslisten {#art_13}

1 Beobachtungslisten sind Kombinationen von Flugpassagierdaten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen und in einem direkten Bezug zu einer Straftat nach Anhang 2 stehen.
2 Die PIU kann auf Antrag einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zu den folgenden Zwecken Beobachtungslisten einsetzen:
a. zur Aufklärung einer bestimmten Straftat nach Anhang 2;
b. zur Fahndung nach einer bestimmten Person, die in Zusammenhang mit einer bestimmten Straftat nach Anhang 2 in einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigte gesucht wird;
c. zur Fahndung nach einer bestimmten Person, die rechtskräftig wegen einer solchen Straftat verurteilt ist und sich der Verbüssung der Freiheitsstrafe zu entziehen versucht.
3 Die Daten auf der Beobachtungsliste dürfen nur von der PIU verändert werden.

## Art. 14 Aufnahme von Daten über Drittpersonen in die Beobachtungsliste {#art_14}

1 Die Behörden nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a können dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht beantragen, zeitlich befristet Daten über Drittpersonen in die Beobachtungsliste aufzunehmen, sofern dadurch Rückschlüsse auf den Aufenthalt einer Person nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b oder c gezogen werden können.
2 Das zuständige Zwangsmassnahmengericht entscheidet über den Antrag und legt die Dauer der Aufnahme der Daten fest.
3 Es teilt seinen Entscheid der antragstellenden Behörde und der PIU mit.

## Art. 15 Überprüfung der Risikoprofile und Beobachtungslisten {#art_15}

1 Der Bundesrat überprüft regelmässig, ob die eingesetzten Risikoprofile und Beobachtungslisten weiterhin erforderlich sind.
2 Er regelt die Einzelheiten der Überprüfung und die Berichterstattung.

## Art. 16 {#art_16}

1 Das fedpol betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz das Informationssystem «Passenger Name Record» (PNR-Informationssystem).
2 Es ist für das PNR-Informationssystem verantwortlich.
3 Die folgenden Personen haben Zugriff auf das PNR-Informationssystem:
a. die Mitarbeitenden der PIU;
b. die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des fedpol;
c. Mitarbeitende des Bundes oder von ihm beauftragte Personen, die für die Entwicklung, Weiterentwicklung oder Wartung des PNR-Informationssystems zuständig sind oder technischen Support leisten;
d. die zuständigen Behörden nach Artikel 1 Absatz 2 im Rahmen der Bekanntgabe nach Artikel 7 Absatz 1.
4 Die Personen nach Absatz 3 dürfen nur auf die Daten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend benötigen.

## Art. 17 Grundsätze {#art_17}

1 Der Schutz der Personendaten im Rahmen der Bearbeitung durch die PIU richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG), sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
2 Der Schutz der Personendaten, welche die PIU einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 bekanntgibt, richtet sich nach den für diese Behörde geltenden Bestimmungen; sind keine solchen Bestimmungen vorhanden, so gilt:
a. für Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 9 NDG: das DSG;
b. für die übrigen kantonalen Behörden: das kantonale Datenschutzrecht.
SR 235.1
SR 121

## Art. 18 Pseudonymisierung der Flugpassagierdaten {#art_18}

1 Flugpassagierdaten ohne Markierung werden einen Monat nach ihrem Eingang in das PNR-Informationssystem automatisch pseudonymisiert.
2 Flugpassagierdaten, deren Markierung nach Ablauf des ersten Monats seit ihrem Eingang im PNR-Informationssystem aufgehoben wird, pseudonymisiert die PIU, sofern sie nicht nach Artikel 21 Absatz 2 gelöscht werden müssen.

## Art. 19 Ordentliche Aufhebung der Pseudonymisierung {#art_19}

1 Die Behörden nach Artikel 1 Absatz 2 können der PIU die Aufhebung der Pseudonymisierung schriftlich beantragen, wenn sie berechtigte Gründe zur Annahme haben, dass damit massgeblich zur Erkennung, Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat nach Anhang 2 beigetragen werden kann.
2 Die PIU prüft den Antrag und leitet ihn mit einer Empfehlung umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
3 Bei fehlender oder ungenügender Begründung gibt die PIU der antragstellenden Behörde Gelegenheit, den Antrag zu vervollständigen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet abschliessend innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags als Einzelrichterin oder Einzelrichter; sie oder er kann eine andere Richterin oder einen anderen Richter mit dem Entscheid beauftragen.
5 Sie oder er kann eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen oder die Genehmigung mit Auflagen erteilen.
6 Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet den Entscheid sowohl der PIU wie auch der antragstellenden Behörde.

## Art. 20 Aufhebung der Pseudonymisierung bei Dringlichkeit {#art_20}

1 In dringlichen Fällen ordnet die Direktorin oder der Direktor von fedpol die Aufhebung der Pseudonymisierung an. Sie oder er beantragt dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Genehmigung und informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD kann die provisorische Aufhebung der Pseudonymisierung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit sofortiger Wirkung sistieren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet abschliessend innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags als Einzelrichterin oder Einzelrichter; sie oder er kann eine andere Richterin oder einen anderen Richter mit dem Entscheid beauftragen.
4 Sie oder er kann eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen oder die Genehmigung mit Auflagen erteilen.
5 Lehnt die zuständige Richterin oder der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag ab, so muss die Aufhebung der Pseudonymisierung rückgängig gemacht werden.

## Art. 21 Aufbewahrungsdauer und Löschung der Flugpassagierdaten {#art_21}

1 Flugpassagierdaten ohne Markierung werden sechs Monate nach dem Eingang in das PNR-Informationssystem automatisch gelöscht.
2 Markierte Flugpassagierdaten, die älter als sechs Monate sind, löscht die PIU, sobald die Markierung aufgehoben wurde. Die übrigen markierten Flugpassagierdaten werden fünf Jahre nach dem Eingang in das PNR-Informationssystem automatisch gelöscht.

## Art. 22 Löschung von weiteren Daten {#art_22}

Die PIU löscht umgehend:
a. besonders schützenswerte Personendaten, die nicht unter Artikel 5 Absatz 2 fallen;
b. Übereinstimmungen aus dem automatischen Abgleich:1. die sich nicht oder nicht eindeutig einer Straftat nach Anhang 2 zuordnen lassen (Art. 6 Abs. 3 Bst. a),
2. bei denen die Identität nicht bestätigt wird (Art. 6 Abs. 3 Bst. b);
c. Ergebnisse des automatischen Datenabgleichs (Art. 6), sobald die betreffenden Flugpassagierdaten gelöscht sind;
d. Inhalte eines Risikoprofils oder einer Beobachtungsliste, sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind;
e. Inhalte einer Beobachtungsliste nach Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht festgelegten Frist.

## Art. 23 Bearbeitung von anonymisierten Daten {#art_23}

1 Die PIU darf Flugpassagierdaten und Ergebnisse des automatischen Abgleichs in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken bearbeiten.
2 Sie bietet die Flugpassagierdaten und Ergebnisse des automatischen Abgleichs in anonymisierter Form dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

## Art. 24 Protokolle der Datenbearbeitung {#art_24}

1 Die automatisierten Bearbeitungen von Flugpassagierdaten werden protokolliert.
2 Die Protokolle dürfen lediglich zur Überprüfung der Einhaltung des Datenschutzes sowie zur Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten genutzt werden.
3 Sie sind den folgenden Personen zugänglich:
a. der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater des fedpol;
b. der oder dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen des fedpol;
c. dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
4 Die Protokolle werden ausserhalb des PNR-Informationssystems aufbewahrt. Sie werden ein Jahr nach der Löschung der Daten, deren Bearbeitung protokolliert wurde, ebenfalls gelöscht.

## Art. 25 Überwachung und Aufsicht {#art_25}

1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des fedpol überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die PIU.
2 Der EDÖB beaufsichtigt die Bearbeitung der Flugpassagierdaten durch die PIU.

## Art. 26 Auskunftsrecht {#art_26}

1 Das Recht auf Auskunft über Daten über Flugreisen, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen, richtet sich nach den Artikeln 25–28 DSG.
2 Das Recht auf Auskunft über Daten über Flugreisen, die länger als sechs Monate zurückliegen, richtet sich nach Artikel 8 BPI.
3 Das Auskunftsbegehren ist an das fedpol zu richten.
SR 235.1
SR 361

## Art. 27 Organisation {#art_27}

1 Das fedpol führt die PIU.
2 Die PIU ist organisatorisch und personell von den Einheiten unabhängig, die Ermittlungen führen oder in der Strafverfolgung tätig sind.

## Art. 28 Personal {#art_28}

1 Das Personal der PIU besteht je zur Hälfte aus Mitarbeitenden des Bundes und der Kantone.
2 Die Kantone tragen die Lohnkosten der von ihnen zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden, einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbeiträge.
3 Die Mitarbeitenden der PIU unterstehen während der Dauer ihres Einsatzes fachlich und betrieblich dem Weisungsrecht des fedpol und disziplinarisch dem Weisungsrecht der Behörde, die sie entsendet.
4 Sie dürfen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der PIU Kenntnis erlangen, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der PIU verwenden.
5 Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Zusammenarbeit und die Einzelheiten der Entsendung, insbesondere die Anzahl Personen, die Dauer des Einsatzes und ergänzend zu Absatz 2 die weiteren finanziellen Ansprüche der entsandten Personen gegenüber ihrem vertraglichen Arbeitgeber.

## Art. 29 Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen {#art_29}

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen über die gegenseitige Bekanntgabe von Flugpassagierdaten abschliessen.
2 Er kann die Bearbeitung von Flugpassagierdaten, die der PIU bekanntgegeben werden, gegenüber dem vorliegenden Gesetz vertraglich einschränken.
3 Das fedpol kann mit ausländischen Polizeibehörden Vereinbarungen über operative, technische oder administrative Belange bei der Bearbeitung von Flugpassagierdaten abschliessen.

## Art. 30 Amtshilfe {#art_30}

1 Die PIU kann ausländische Stellen, welche dieselben Aufgaben wahrnehmen, um die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten ersuchen.
2 Besteht die unmittelbare Gefahr, dass im Ausland eine Straftat nach Anhang 2 begangen wird, so kann die PIU der ausländischen Stelle, welche dieselben Aufgaben wahrnimmt, auf begründeten Antrag hin einzelfallweise Flugpassagierdaten bekanntgeben, sofern diese Stelle zur Verwaltung eines Staates gehört:
a. der nach Artikel 16 Absatz 1 DSG einen angemessenen Datenschutz gewährleistet; oder
b. mit dem die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag über die gegenseitige Bekanntgabe von Flugpassagierdaten abgeschlossen hat.
3 Die Amtshilfe ist ausgeschlossen, wenn sie pseudonymisierte oder besonders schützenswerte Personendaten betrifft.
SR 235.1

## Art. 31 Sanktionen bei Pflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen {#art_31}

1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird pro Flug, bei dem eine Pflicht nach Artikel 3 oder 4 verletzt wird, mit einem Betrag von 4000 Franken, in schweren Fällen von 12 000 Franken belastet.
2 Eine Pflichtverletzung wird vermutet, wenn:
a. die Daten nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den technischen Vorgaben bekanntgegeben werden;
b. nicht die Daten aller Flugpassagierinnen und Flugpassagiere bekanntgegeben werden;
c. die Flugpassagierinnen und Flugpassagiere nicht oder nicht vollständig über die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz informiert wurden.
3 In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.
4 Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen nachweist, dass es alle zumutbaren technischen und organisatorischen Vorkehren zur Erfüllung seiner Pflichten getroffen hat.
5 Das Luftverkehrsunternehmen kann auch nach Absatz 1 bestraft werden, wenn es die Pflichten nach diesem Gesetz im Ausland nicht erfüllt hat.

## Art. 32 Verfahren {#art_32}

1 Für die Sanktionierung nach Artikel 31 ist das fedpol zuständig.
2 Im Fall einer Sanktionierung nach Artikel 122b AIG erfolgt keine Sanktionierung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a und b.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Es muss spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung eröffnet werden.
SR 142.20
SR 172.021

## Art. 33 Vollzug {#art_33}

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

## Art. 34 Änderung anderer Erlasse {#art_34}

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

## Art. 35 Referendum und Inkrafttreten {#art_35}

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: Artikel 1 Absatz 1, 27 und 28: 1. Januar 2026
Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
BRB vom 19. Nov. 2025
V vom 18. Sept. 2026 (AS 2026 510)
