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title: "Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe"
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provisions: 13
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# Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das kantonale Marktrecht und den Vollzug der
Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.
2 Märkte

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
1 Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren,
Tiere oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zur
Bestellung oder zum Kauf anbieten.
2 Messen und Ausstellungen im Sinne des Bundesgesetzes2) gelten als
Markt.

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligungspflicht
1 Wer einen Markt durchführen will, benötigt dafür die Bewilligung der
Gemeinde.
1) SR 943.1
2) SR 943.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
863.1
2 Die Gemeinde kann Märkte selber durchführen.

## Art. 4 {#art_4}

Marktaufsicht
1 Gemeinden, die einen Markt bewilligen oder durchführen, sind auf
eigene Kosten zur Ausübung der Marktaufsicht verpflichtet, insbesondere zur Aufsicht über den Marktverkehr, die aufgeführten Waren sowie
die Anbieterinnen und Anbieter.

## Art. 5 {#art_5}

Marktreglement, Gebühren
1 Die Gemeinden können in einem Marktreglement weitere Vorschriften
erlassen und die zu leistenden Gebühren festsetzen.

## Art. 6 {#art_6}

Marktsperrre, Wegweisung
1 Die Gemeinden sind befugt, Anbieterinnen und Anbieter, die den
Marktvorschriften wiederholt zuwidergehandelt haben, auf unbestimmte
Zeit vom Markt auszuschliessen.
2 Wer sich den Anordnungen der Marktaufsicht nicht fügt, kann von ihr
vom Markt weggewiesen werden.
3 Gewerbe der Reisenden

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit
1 Kantonale Behörde für den Vollzug des Bundesgesetzes über das
Gewerbe der Reisenden ist das zuständige Amt. Es trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Das Amt informiert die gesuchstellenden Personen über sämtliche weiteren administrativen Auflagen, die sie bei der Ausübung ihres Berufes
beachten müssen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausübungszeiten
1 An den öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung des bewilligungspflichtigen Reisendengewerbes untersagt; davon ausgenommen sind:
1. Märkte;
2. das Betreiben eines Schaustellergewerbes oder eines Zirkus;
3. der Verkauf von Getränken, genussfertigen Speisen und Blumen;
4. der Verkauf von Waren aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass.
863.1
2 Die Ausübung des Reisendengewerbes durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte ist an Werktagen von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
erlaubt.

## Art. 9 {#art_9}

Benützung öffentlichen oder privaten Grundes
1 Die Bewilligung und die Bewilligungsfreiheit für ein Reisendengewerbe
begründen keinen Anspruch, öffentlichen Grund über den Gemeingebrauch hinaus oder fremden privaten Grund zu benützen.
2 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch oder den Sondergebrauch an öffentlichen Strassen, Plätzen und Wegen richten sich

## Art. 10 nach der Strassengesetzgebung3). * {#art_10}

Aufsicht
1 Kanton und Gemeinden überwachen das Reisendengewerbe.
2 Die kontrollierenden Organe sind berechtigt, bewilligungspflichtige
oder bewilligungsfreie Reisendengewerbebetriebe zu betreten sowie
Warenlager und Geschäftsunterlagen zu prüfen.
3 Die Verantwortlichen sind verpflichtet, über ihr Gewerbe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4 Rechtsschutz
Art. 11 * …
5 Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
3) NG 622.1
863.1

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 24. April 1938 betreffend den Hausierverkehr, das
Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens4);
2. Gesetz vom 25. April 1976 über Handel, Gewerbe und Industrie
(Gewerbegesetz)5);
3. Verordnung vom 26. Februar 1949 betreffend die Ausverkäufe
und die Ausnahmeverkäufe6);
4. Verordnung vom 7. Oktober 1857 über den Marktverkehr7).

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens8) fest.
4) A 1938, 328; 1940, 390; 1958, 403
5) A 1976, 556; A 1987, 673 (nicht in Kraft getreten)
6) A 1949, 129
7) A 1857, 259; GB 1890, Bd. 1, 259
8) Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005
863.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.06.2005 01.09.2005 Erlass Erstfassung A 2005, 840, 1258
21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
27.05.2015 01.01.2016 Art. 11 aufgehoben A 2015, 881, 1338
26.11.2025 01.07.2026 Art. 9 Abs. 2 geändert 2026-024
863.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.06.2005 01.09.2005 Erstfassung A 2005, 840, 1258
Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 9 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 9 Abs. 2 26.11.2025 01.07.2026 geändert 2026-024
Art. 11 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
