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title: "Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung"
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provisions: 15
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# Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Wahl und Abberufung der Rektorin oder des Rektors sowie der weiteren Mitglieder der Universitätsleitung und das Verfahren zur Anstellung und Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors.
2 Kommission

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Für die Vorbereitung einer Wahl, Anstellung oder Abberufung eines Mitglieds
der Universitätsleitung setzt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor eine Kommission ein. Artikel 7 bleibt vorbehalten. *

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Die Kommission ist für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Wahl, Anstellung oder Abberufung eines Mitglieds der Universitätsleitung zuständig, insbesondere für die Ausschreibung der Stellen, die Überprüfung der eingegangenen Bewerbungen und die Durchführung von Bewerbungsgesprächen sowie
die allfällige Suche weiterer Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Kommission kann Aufgaben an ihre Mitglieder delegieren und Ausschüsse bilden.
1) BSG 436.11
2) BSG 436.111.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-18
436.111.4 2

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung und Stimmrecht
1 Die Kommission ist paritätisch aus Mitgliedern des Senats und der Bildungs-
und Kulturdirektion zusammengesetzt. *
2 Sie umfasst mindestens acht und höchstens zwölf Mitglieder mit Stimmrecht
sowie die Protokollführerin oder den Protokollführer.
3 Die oder der Vorsitzende der Kommission bestimmt die Anzahl der Mitglieder
gemäss Absatz 2.
4 Betrifft das Verfahren die Rektorin oder den Rektor, führt die Bildungs- und
Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor den Vorsitz und eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Universität des Amtes für Hochschulen führt das Protokoll. *
5 Betrifft das Verfahren die Vizerektorinnen und Vizerektoren oder die Verwaltungsdirektorin bzw. den Verwaltungsdirektor, wird der Vorsitz von der amtierenden oder designierten Rektorin oder dem amtierenden oder designierten
Rektor geführt und eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Rektorats führt
das Protokoll.

## Art. 5 {#art_5}

Delegierte der Bildungs- und Kulturdirektion und des Senats *
1 Der Senat bestimmt für das Verfahren zur Wahl, Anstellung oder Abberufung
der Mitglieder der Universitätsleitung eine Wahlvorsitzende oder einen Wahlvorsitzenden. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität
setzt das Amt für Hochschulen davon in Kenntnis.
2 Die oder der Wahlvorsitzende des Senats ist von Amtes wegen Mitglied der
Kommission. Der Senat bestimmt zudem zwei bis fünf Personen als weitere
Delegierte des Senats in die Kommission.
3 Bei der Anstellung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors
werden die weiteren Delegierten des Senats gemäss Absatz 2 von der Rektorin oder vom Rektor bestimmt.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor, die
Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Hochschulen sowie die Leiterin
oder der Leiter der Abteilung Universität des Amtes für Hochschulen sind von
Amtes wegen Mitglieder der Kommission. Die weiteren Mitglieder bestimmt die
Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor. *

## Art. 6 {#art_6}

Befangenheit
1 Wer vom Entscheid der Kommission direkt oder indirekt betroffen sein könnte,
kann nicht Mitglied der Kommission sein.
3 436.111.4
2 Ergibt sich die direkte oder indirekte Betroffenheit erst im Laufe des Verfahrens, so tritt das entsprechende Mitglied der Kommission unverzüglich zurück
und die Bildungs- und Kulturdirektion oder der Senat bestimmt ein Ersatzmitglied. *
3 Verfahren

## Art. 7 {#art_7}

Verzicht auf Einsetzung einer Kommission
1 Beabsichtigt die Rektorin oder der Rektor, sich für eine weitere Amtsdauer zur
Verfügung zu stellen, so teilt sie oder er dies dem Senat der Universität mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Amtsdauer mit. Der Senat setzt das Amt für
Hochschulen unverzüglich davon in Kenntnis.
2 Auf die Einsetzung einer Kommission wird in diesem Fall unter Vorbehalt des
Entscheides des Regierungsrats verzichtet.
3 Das Amt für Hochschulen bereitet den Antrag an den Regierungsrat auf Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors vor.
4 Lehnt der Regierungsrat den Antrag ab, setzt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor unverzüglich eine Kommission ein.
Die betroffene Person wird davon in Kenntnis gesetzt. *
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Die Mitteilung des Senats an das Amt für Hochschulen gemäss Absatz 1
erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer.

## Art. 8 {#art_8}

Einsetzung einer Kommission
1 Ist eine Neuwahl erforderlich oder wenn es der Regierungsrat beschliesst,
wird unverzüglich eine Kommission eingesetzt.
2 Bei vorzeitigem Amtsaustritt oder bei der Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors erfolgt die Einsetzung unverzüglich nach
dem Empfang des entsprechenden Schreibens.
3 Erwägt der Senat, die Rektorin oder der Rektor oder die Bildungs- und Kulturdirektion die Abberufung eines Mitgliedes der Universitätsleitung, so erfolgt
die Einsetzung einer Kommission gestützt auf den gemeinsamen Beschluss
der oder des Wahlvorsitzenden des Senats und der Bildungs- und Kulturdirektorin oder des Bildungs- und Kulturdirektors. Bei Uneinigkeit wird eine Kommission eingesetzt. *
4 Die Kommission wird durch das Amt für Hochschulen einberufen.
436.111.4 4

## Art. 9 {#art_9}

Ausschreibung
1 Die Stellen der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors werden
ausgeschrieben.
2 Wird trotz Interesse an einer Wiederwahl eine Kommission gemäss Artikel 7
Absatz 4 eingesetzt, wird die Stelle ausgeschrieben. Die betroffene Person
wird ohne gegenteilige Meldung innert 20 Tagen als Kandidatin oder Kandidat
in das Verfahren aufgenommen.
3 Die Kommission verfasst den Ausschreibungstext und bestimmt, über welche
Medien die Publikation erfolgen soll.

## Art. 10 {#art_10}

Vorschlag der Kommission
1 Die Kommission entscheidet, welche Person als Rektorin oder Rektor, Vizerektorin oder Vizerektor und Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
vorgeschlagen wird.
2 Bei ihrem Vorschlag für die Wahl einer Vizerektorin oder eines Vizerektors
und bei der Anstellung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors trägt die Kommission den begründeten Anliegen der Rektorin oder des
Rektors Rechnung.
3 Die Kommission entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat
die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Die Kommission legt ihren Vorschlag dem Senat zur Annahme vor.

## Art. 11 {#art_11}

Abberufung
1 Wird eine Kommission im Rahmen einer beabsichtigten Abberufung einberufen, so wird die betroffene Person nach der ersten Zusammenkunft der Kommission davon in Kenntnis gesetzt und angehört.
2 Die Kommission stellt nach der Beurteilung der Angelegenheit Antrag an den
Regierungsrat.
3 Beschliesst der Regierungsrat die Abberufung, so stellt er Antrag an das Verwaltungsgericht.

## Art. 12 {#art_12}

Beschluss des Senats und gemeinsamer Antrag
1 Der Senat beschliesst innert einer Frist von 30 Tagen über die Annahme oder
Nichtannahme des Vorschlags der Kommission. Er teilt seinen Beschluss der
Bildungs- und Kulturdirektion mit. *
5 436.111.4
2 Beschliesst der Senat die Annahme des Vorschlags der Kommis¬sion, so gilt
dieser als gemeinsamer Antrag im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 UniG.
3 Kommt kein gemeinsamer Antrag zustande, trifft der Regierungsrat die für die
interimistische Führung der Universität nötigen Massnahmen und eine neue
Kommission wird eingesetzt.

## Art. 13 {#art_13}

Mitteilung des Regierungsratsentscheids
1 Die Kommission teilt den Entscheid des Regierungsrates den Bewerberinnen
und Bewerbern mit.
4 Kündigungsverfahren

## Art. 14 {#art_14}

1 Im Verfahren zur Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors stellen die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor und die Rektorin oder der Rektor einen gemeinsamen Antrag an den
Regierungsrat. *
5 Inkrafttreten

## Art. 15 {#art_15}

1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Bern, 6. März 2013 Der Erziehungsdirektor: Pulver
436.111.4 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.03.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung 13-18
10.09.2021 01.11.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 4 geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Titel geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 7 Abs. 4 geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 21-074
10.09.2021 01.11.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-074
7 436.111.4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.03.2013 01.06.2013 Erstfassung 13-18
Art. 2 Abs. 1 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 4 Abs. 1 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 4 Abs. 4 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 5 10.09.2021 01.11.2021 Titel geändert 21-074
Art. 5 Abs. 4 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 6 Abs. 2 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 7 Abs. 4 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 8 Abs. 3 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 12 Abs. 1 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
Art. 14 Abs. 1 10.09.2021 01.11.2021 geändert 21-074
