---
title: "Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen"
id: 890fe5c1-eb70-4638-8d12-a22d7ee7571b
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "10.5134"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.5134/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/890fe5c1-eb70-4638-8d12-a22d7ee7571b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35443/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 27a7cf0a09d5b3c7bc3e2520adf208977d751fb61ed361b4d55a24217ecea45e
provisions: 12
---

# Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen

## Artikel 1 {#art_1}

Schutzziele
1 Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und langfristige
Förderung des Amphibienlaichgebiets Bodenwald:
a) als Laichgebiet und Lebensraum für Amphibien und weitere geschützte, gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten sowie
Pflanzengesellschaften
b) als potenzieller Standort für die Wiederansiedlung standorttypischer
Amphibienarten
c) als Kerngebiet im Lebensraumverbund der Amphibienpopulationen

## Artikel 2 d) als Standort schutzwürdiger Waldgesellschaften {#art_2}

Schutzobjekt
1 Das folgende im kantonalen Schutzinventar inventarisierte Schutzobjekt
(Gebiet) ist Bestandteil dieses Reglements:
Inventar Nr. Name Bedeutung
NS.1203.02 Amphibienlaichgebiet Bodenwald
national (Nr. UR106)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5134 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Gliederung und Zweck der Schutzzonen
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:
a) Kernzone Amphibienlaichgebiet (Laichgewässer und angrenzende
Ufervegetation)
b) Umgebungszone (Landlebensraum und Wanderkorridor)
2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus dem
Schutzzonenplan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
3 Die «Kernzone Amphibienlaichgebiet» bezweckt die Erhaltung und Förderung von Laichgewässern für Amphibien.
4 Die «Umgebungszone» dient der Sicherung der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» vor unerwünschten Einwirkungen sowie der langfristigen Erhaltung und Förderung standorttypischer Waldgesellschaften, schutzwürdiger
Waldformen und stufig aufgebauter artenreicher Waldränder. Sie dient zudem den Amphibien als Landlebensraum und Wanderkorridor.

## Artikel 4 {#art_4}

Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen,
Bauten und Anlagen, die die Schutzziele gefährden oder beeinträchtigen.
2 Insbesondere ist es verboten:
a) standortfremde Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
b) Tiere durchzutreiben und weiden zu lassen
c) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen
Zwecken zu überlassen
d) das Gebiet zu entwässern
e) verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
f) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse
zu verwenden
g) wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten
sowie ihre Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege zu beschädigen oder zu zerstören; ausgenommen bleibt die bewilligte
Jagd

## Artikel 5 Kanton Uri 10.5134 {#art_5}

Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Amphibienlaichgebiet»
1 In der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» ist zusätzlich zu den allgemeinen
Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem
Schutzzonenzweck dienen
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen sind den Schutzzielen dienende Materialumlagerungen
c) das Gebiet zu befahren; ausgenommen zu Pflege und Unterhalts‐ -
zwecken
d) Einzelbäume zu beseitigen oder zu pflanzen; ausgenommen auf Anweisung des Amts für Forst und Jagd
e) gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder
zu zerstören; vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven gebietsfremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911)
f) Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen oder Asthaufen wegzuräumen
oder zu zerstören
g) Feuer zu entfachen
h) die Gewässer sowie die Lebensräume der Amphibien zu verändern;
ausgenommen bleiben die von der Abteilung Natur und Landschaft
angeordneten Unterhaltsmassnahmen
i) Fische anzusiedeln
2 Massnahmen für die Bewirtschaftung des Sedimentbeckens der «Hartsteinwerk Gasperini AG» im Norden sowie Massnahmen für den Betrieb und
Unterhalt des bestehenden Sickerbeckens der «ZAKU» bleiben zulässig.

## Artikel 6 {#art_6}

Besondere Schutzbestimmungen «Umgebungszone»
1 In der «Umgebungszone» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt, Bauten und Anlagen aller Art zu errichten,
sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen. Vorbehalten bleibt die Errichtung von baulichen Anlagen für die Waldbewirtschaftung und die Erholungsnutzung.
2 Der Unterhalt, die Sanierung und der geringfügige Ausbau der bestehenden Strassen und Wege bleiben zulässig.
3 Massnahmen für den Unterhalt und Ersatz des bestehenden Leitungssystems bleiben zulässig.
10.5134 Kanton Uri
4 Massnahmen für den Betrieb und den Unterhalt der bestehenden Sickerschächte und Sickerbecken der «ZAKU» bleiben zulässig.

## Artikel 7 {#art_7}

Unterhalt und Pflege
1 Der Unterhalt und die Pflege richten sich nach den jeweils anzustrebenden
Naturschutzzielen.
2 Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche
Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten.
Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den
Artikeln 4 bis 6 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegekonzept festgelegt. Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen:
a) Die Ufervegetation in der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» darf
nicht vor dem 15. Juni und nicht mehr als zweimal jährlich gemäht
werden. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Abteilung
Natur und Landschaft ein früherer Schnittzeitpunkt bewilligt werden.
Die Verwendung von Kreiselmähern ist unzulässig
b) Es sind Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von invasiven Neobiota vorzunehmen
c) Der Wald ist den Schutzzielen entsprechend zu bewirtschaften. Im
Rahmen dieser Zielsetzung legt das Amt für Forst und Jagd die erforderlichen Massnahmen fest
d) Die Waldränder sind nach ökologischen Gesichtspunkten periodisch
zu pflegen
e) Zur Erhaltung der offenen Wasserflächen ist die Wasservegetation
periodisch zu entfernen
f) Verschlammte Wasserflächen sind sachgerecht auszubaggern
g) Ein allfälliger Fischbesatz ist zu entfernen
3 Die drei Sickerbecken und Sickerschächte der «ZAKU» innerhalb des
Schutzperimeters werden durch die «ZAKU» selbst unterhalten und gepflegt. Aufgrund der dort vorliegenden Probleme mit Brombeeren ist die Verwendung von Kreiselmähern zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März
zulässig.
4 Der Schlammsammler der «Hartsteinwerk Gasperini AG» wird durch die
«Hartsteinwerk Gasperini AG» selbst unterhalten und gepflegt. Aufgrund der
dort vorliegenden Probleme mit Brombeeren ist die Verwendung von Kreiselmähern zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März zulässig.
Kanton Uri 10.5134
5 Damit der Werkverkehr die Steinbruchstrasse weiterhin uneingeschränkt
benutzen kann, darf ein 3 m breiter Streifen entlang der Steinbruchstrasse
regelmässig gemäht werden.
6 Die Abteilung Natur und Landschaft sorgt mit geeigneten Massnahmen für
die Umsetzung der Unterhalts- und Pflegearbeiten. Sie kann mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen der bewilligten Kredite Verträge
abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets im Sinne dieses Reglements sicherzustellen.
7 Können Verträge nach Absatz 6 nicht abgeschlossen werden, sind die
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter verpflichtet, Unterhalt und Pflege durch den Kanton oder
dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu dulden.
8 Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Schutzgebiet in Absprache
mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der
Schutzzonen sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies
für den Schutz notwendig ist.

## Artikel 8 {#art_8}

Abgeltung von Leistungen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG und im
Rahmen vertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung
einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen.

## Artikel 9 {#art_9}

Vollzug
1 Die Abteilung Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement, soweit
nicht etwas anderes geregelt ist. Sie wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den öko-logischen Wert des
Schutzgebiets durch Erfolgskontrollen.
2 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und
Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements und erlassen je nach Zuständigkeit die notwendigen Verfügungen.
10.5134 Kanton Uri
3 Die Abteilung Natur und Landschaft kann unter Bedingungen und Auflagen
Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies den Schutzzielen nicht widerspricht oder
überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.

## Artikel 10 {#art_10}

Begleitgruppe
1 Zur Unterstützung des Vollzugs wird eine Begleitgruppe eingesetzt. Die
Begleitgruppe entspricht der «Kommission über den Bodenwald» gemäss
der Trägerschaft des Nutzungskonzepts Bodenwald. Die Begleitgruppe wirkt
als Bindeglied zwischen den Parteien.
2 Die Begleitgruppe beurteilt, ob Gefährdungen, Störungen, Schädigungen,
Beeinträchtigungen oder nachteilige Veränderungen im Schutzgebiet vorliegen. Sie schlägt der Abteilung Natur und Landschaft Massnahmen vor, falls
die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden.

## Artikel 11 {#art_11}

Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands
1 Die Bestrafung aufgrund von Verstössen gegen dieses Reglement und die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem NHG
und den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

## Artikel 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Kanton Uri 10.5134
A1 Anhang 1: Schutzzonenplan zum Reglement über den
Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde
Attinghausen
Artikel A1-1
1 Schutzzonenplan zum Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen:
10.5134 Kanton Uri
Kanton Uri 10.5134
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.09.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung AB 27.09.2024
10.5134 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.09.2024 01.10.2024 Erstfassung AB 27.09.2024
