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title: "Gegenrechtszusicherung an den Kanton Genf"
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# Gegenrechtszusicherung an den Kanton Genf

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614.352.101
Gegenrechtszusicherung an den Kanton
Genf
RRB vom 25. November 1899
Mittels Schreiben vom 10. November abhin fragt Ihr uns an, ob wir das
Gesuch des Herrn Dr. J. K. um Erlass der auf dem Legat des Herrn L. haftenden Erbschaftssteuer unterstützen und ob wir zutreffenden Falles Gegenrecht üben wollten.
Hierauf teilen wir Euch mit, dass auch in unserm Kanton eine Erbschaftssteuer besteht, wonach auf Erbteilen, die durch Testament zugewendet
werden, eine Steuer gefordert wird von 12-24 % des betreffenden Betrages. Für öffentliche Wohltätigkeitsinstitute ist jedoch eine Ausnahme
bestimmt in dem Sinne, dass die Erbschaftssteuer nur 1 ½ % beträgt. Diese
Steuer ist also auch von unsern Gemeinden, Kirchen und Armenanstalten
zu entrichten.
Wir nehmen Veranlassung, das Gesuch der Herrn K. zu unterstützen und
Euch die Erklärung abzugeben, dass wir gegebenen Falles öffentliche
Wohltätigkeitsinstitute des Kantons Genf in gleicher Weise behandeln
würden wie unsere eigenen derartigen Anstalten.
