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title: "Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer"
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# Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

## Art. 1 A. Für vollbeschäftigte hauswirtschaftliche Arbeitnehmer {#art_1}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses NAV finden Anwendung auf alle im Kanton
Obwalden bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern
beiderlei Geschlechts (nachstehend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem
privaten oder in einem Kollektivhaushalt (z.B. Heim, Pension, Kantine,
Anstalt, Krankenhaus) verrichten, und ihren Arbeitgebern.
Volontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen.
2 Der NAV gilt nicht:
a. für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV
unterstellt sind;
b. für amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse.
1 OGS 1974, 91; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die
Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung vom 4. Februar 1997, in
Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 64), und die Ausführungsbestimmungen
über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform
im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur
Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86)
2 SR 220
3 GDB 220.11
3 Für Arbeitsverhältnisse zwischen nicht voll beschäftigten hauswirtschaftlichen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern gelten die Bestimmungen
des Abschnittes B.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkung
1 Der NAV gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen
schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2 Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers bedürfen, soweit das
Gesetz sie überhaupt zulässt, in folgenden Fällen, um gültig zu sein, der
schriftlichen Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR):
a. Art. 12: Arbeits- und Ruhezeit;
b. Art. 13 Abs. 1: wöchentlicher Ruhetag und freier Halbtag;
c. Art. 21 Abs. 4: Beteiligung des Arbeitgebers an der Krankenversicherung.

## Art. 3 {#art_3}

Vorstellung, Probezeit
1 Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass der
Arbeitnehmer sich persönlich vorstelle, so hat dieser das Anrecht auf eine
Vergütung der Fahrkosten, wenn diese Leistung nicht schriftlich
wegbedungen worden ist.
2 Die ersten zwei Wochen nach Dienstantritt gelten als Probezeit.

## Art. 4 {#art_4}

Kündigung, Austritt
1 Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer
gekündigt werden:
a. während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden
dritten Arbeitstages;
b. nach Ablauf der Probezeit im ersten Jahr auf das Ende des der
Kündigung folgenden Monats und ab Beginn des zweiten Dienstjahres
auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats.
2 Der Arbeitnehmer verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündigungsfrist;
fällt dieser auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der Austritt auf den
vorangehenden Werktag vorzuverlegen.
3 Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 und 337a
OR bleibt vorbehalten. Die fristlose Entlassung eines minderjährigen oder
bevormundeten Arbeitnehmers ist seinem gesetzlichen Vertreter
vorgängig anzuzeigen.

## Art. 5 {#art_5}

Gesetzliche Kündigungsverbote (Art. 336e OR)
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht
kündigen:
a. während obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder Zivilschutzdienstes des Arbeitnehmers und, wenn die Dienstleistung mehr
als zwölf Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher;
b. in den ersten vier Wochen einer durch unverschuldete Krankheit oder
unverschuldeten Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, vom zweiten Dienstjahr an in den ersten acht Wochen;
c. in den acht Wochen vor und nach der Niederkunft einer
Arbeitnehmerin.

## Art. 6 {#art_6}

Ungerechtfertigte Entlassung
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund
oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder verweigert er den Stellenantritt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Barlohn und Vergütung
für die entfallenen Naturalien für die Zeit bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist sowie allenfalls auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er
wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch
anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen
hat.

## Art. 7 {#art_7}

Ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle: Nichtantritt
1 Verlässt der Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund oder ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist die Stelle oder tritt er sie ohne wichtigen
Grund nicht an, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung,
die einem Viertel des Barlohnes für einen Monat entspricht. Ist kein
Schaden entstanden oder ein solcher gering, so kann der Richter die
Entschädigung nach seinem Ermessen herabsetzen, allenfalls kann er
weiteren Schadenersatz zusprechen.
2 Wenn der Anspruch nicht durch Verrechnung getilgt wird, so ist er innert
30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle durch
Klage oder Betreibung geltend zu machen, andernfalls ist der Anspruch
verwirkt.

## Art. 8 {#art_8}

Zeugnis
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen ein
Zeugnis auszustellen, das sich über Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses, auf Wunsch auch über Leistungen und Verhalten
ausspricht.

## Art. 9 {#art_9}

Abgangsentschädigung
1 Endigt das Arbeitsverhältnis nach zwanzig oder mehr Dienstjahren und
ist der Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt, so hat er Anrecht auf eine
Abgangsentschädigung entsprechend dem Barlohn von mindestens
sechs Monaten.
2 Im übrigen gilt das Gesetz (Art. 339b und 339c OR).

## Art. 10 {#art_10}

Allgemeine gegenseitige Pflichten
1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und
auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. In besonderem
Masse nimmt er sich der jugendlichen Arbeitnehmer an. Er hat die
erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahren vorzukehren.
2 Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an die
Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
3 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich
oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Bei unbedeutenden Schäden
besteht eine Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall. Das Mass der
Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich auch
sonst nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des
Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnis, die zu der
Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeit und Eigenschaften des
Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen
müssen.

## Art. 11 {#art_11}

Weiterbildung des Arbeitnehmers
Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im
Rahmen des Möglichen gestattet und gefördert werden. Die hiezu vor
20.00 Uhr benötigte Zeit kann mit der wöchentlichen Ruhezeit verrechnet
werden, mit Ausnahme der obligatorischen hauswirtschaftlichen
Fortbildungsschule. Auch die Mitgliedschaft bei Vereinen ist nach
Möglichkeit zu erlauben.

## Art. 12 {#art_12}

Tägliche Arbeitszeit
1 Die Dauer der Arbeitsbereitschaft beträgt täglich höchstens 12 Stunden.
Darin ist die erforderliche Zeit für die Einnahme der Mahlzeiten, die
Besorgung der eigenen Wäsche und des eigenen Zimmers inbegriffen.
2 Die Dauer der Arbeitsbereitschaft wird unterbrochen durch eine
Ruhepause von mindestens einer Stunde, auf die der Arbeitnehmer an
vollen Arbeitstagen Anspruch hat.
3 Die tägliche Arbeitszeit soll in der Regel um 19.30 Uhr beendet sein. Die
wöchentliche Arbeitszeit darf normalerweise 54 Stunden nicht
überschreiten.
4 Überstunden sind im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch
Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen oder mit einem
Zuschuss im Barlohn von 25 Prozent, wobei der Monat zu vier Wochen
berechnet wird.
5 Arbeitnehmern, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist
eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu
gewähren.

## Art. 13 {#art_13}

Freizeit
1 Jede Woche ist dem Arbeitnehmer ein freier Tag, in der Regel der
Sonntag und ausserdem ein freier Halbtag an einem Werktag, in der
Regel ein Nachmittag ohne Arbeitsbereitschaft am Abend, zu gewähren.
2 Wo die Verhältnisse die Freigabe des ganzen Sonntags nicht
regelmässig erlauben, wird ein Werktag als entsprechender wöchentlicher
Ruhetag eingeräumt.
3 Wenn ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der
nicht auf einen Sonntag fällt, beansprucht wird, ist ihm zusätzlich ein freier
Halbtag zu gewähren.
4 Mit Zustimmung des Arbeitnehmers können ausnahmsweise mehrere
freie Halbtage zusammengelegt, oder es kann ein ganzer freier Tag in
Halbtage aufgeteilt werden.
5 Für ganze freie Tage und Halbtage hat der Arbeitnehmer bei Ausfall der
Verpflegung Anspruch auf Verpflegungsentschädigung gemäss den
Ansätzen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

## Art. 14 {#art_14}

Ferien
1 Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert, so hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jedes Dienstjahr drei Wochen, einem
jugendlichen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr und einem
Lehrling bis zum vollendeten 20. Altersjahr vier Wochen Ferien zu
gewähren. Bei Erreichung des 50. Altersjahres oder nach zehn
Dienstjahren beim gleichen Arbeitgeber sind vier Wochen Ferien zu
gewähren.
2 Für ein angebrochenes Jahr beim Ein- und Austritt wird der
Ferienanspruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im
betreffenden Jahr berechnet.
3 Der Zeitpunkt der Ferien wird im gegenseitigen Einvernehmen
festgesetzt. Die Ferien werden ganz oder in zwei Teilen, wovon
mindestens zwei Wochen zusammenhängend sein müssen, im
betreffenden Dienstjahr, spätestens aber im folgenden Dienstjahr
gewährt.
4 Während den Ferien hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den darauf
entfallenden Barlohn und Entschädigung für ausfallenden Naturallohn
nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung.
5 Die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber
auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt - ohne besondere Abmachung
- nicht als Ferien.

## Art. 15 {#art_15}

Urlaub
Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen
Urlaub, ohne dass ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage
an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
a. drei Tage:
eigene Heirat, Tod des Ehegatten, von Kindern, Eltern und Geschwistern;
b. zwei Tage:
Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers, eigener Wohnungswechsel;
c. einen Tag:
Taufe eines Kindes, Hochzeit eines eigenen, Stief- oder Adoptivkindes
und von Geschwistern, Tod von Schwiegereltern, Grosseltern oder
Schwager.

## Art. 16 {#art_16}

Lohn
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der
verabredet, orts- und berufsüblich ist. Der Lohn soll dem
Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des
Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu
überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren des Arbeitnehmers
sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Der Lohn des Arbeitnehmers besteht in der Regel aus Barlohn und
Naturallohn. Wird der Naturallohn nicht vollständig gewährt, so tritt an
seine Stelle eine entsprechende Barentschädigung.
3 Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein.
4 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein eigenes, verschliessbares
Zimmer, das den gesundheitlichen Anforderungen entspricht, sowie
wohnlich eingerichtet, gut beleuchtet und heizbar ist. Der Arbeitgeber hat
eine ausreichende Wasch- und Badegelegenheit zur Verfügung zu
stellen.
5 Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes
nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge
auszurichten.

## Art. 17 {#art_17}

Auszahlung des Lohnes
1 Der Barlohn samt Sozialzulagen ist auf Ende jedes Kalendermonats
auszuzahlen.
2 Vom ersten Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und
Naturallohn) zurückbehalten werden, der als Sicherheit für die
Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis bestimmt ist.
3 Bei der Lohnauszahlung ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche
Lohnabrechnung zu übergeben.

## Art. 18 {#art_18}

Lohnanspruch bei Unfall
Kann der Arbeitnehmer infolge eines Unfalls, der sich ohne sein
grobfahrlässiges Verschulden ereignet hat, seinen Dienst nicht leisten, so
hat er im ersten Dienstjahr für drei Wochen und für jedes weitere
Dienstjahr eine Woche bis höchstens zwölf Wochen Anspruch auf den
Bar- und Naturallohn. Nachher beträgt der Anspruch, aber begrenzt auf
höchstens ein Jahr, vom Tage des Unfalles an gerechnet, 80 Prozent des
Bar- und Naturallohnes. Der Arbeitgeber hat zudem während der Zeit der
Lohnzahlung für Unterhalt, Pflege, ärztliche Behandlung und Arznei
aufzukommen. Das von den Versicherung ausgerichtete Taggeld kann an
den Lohn angerechnet werden.

## Art. 19 {#art_19}

Unfallversicherung
1 Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer für folgende
Mindestleistungen und auf seine Kosten für Betriebs- und
Nichtbetriebsunfall zu versichern:
a. im Todesfall für eine Kapitalzahlung von mindestens Fr. 20 000.–,
wenn die versicherte Person einen Ehegatten, minderjährige oder
erwerbsunfähige Kinder hinterlässt. Wenn sie keine der vorgenannten
Personen hinterlässt, sind weitere Begünstigte:
unterstützungsbedürftige Personen für die der oder die Versicherte
gemäss Steuererklärung zum Lebensunterhalt beigetragen hat; ferner
Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister;
b. im Fall gänzlicher Invalidität, mit entsprechender Abstufung bei
teilweiser Invalidität, für eine Kapitalzahlung von Fr. 50 000.–; für
Personen, welche zur Zeit des Unfalles das 65. Altersjahr
überschritten haben, kann die Kapitalzahlung auf die Hälfte
beschränkt werden;
c. bei Arbeitsunfähigkeit vom 15. Tage nach dem Unfalltag für ein am
Lohn anrechenbares Taggeld von Fr. 15.– während mindestens eines
Jahres vom Unfalltag an;
d. für die Deckung der Heilkosten und notwendigen Hilfsmittel bis zu
Fr. 10 000.– je Unfall. Als Heilungskosten gelten die notwendigen
Auslagen für ärztliche Behandlung, Arznei, Krankenhaus und andere
zur Heilung dienende Mittel und Gegenstände. Für die Dauer der
Spitalpflege kann jenen Versicherten, die nicht in Hausgemeinschaft
mit dem Arbeitgeber leben, ein angemessener Teil der Spitaltaxe für
die Verköstigung überbunden werden.
Es steht dem Arbeitgeber frei, das Taggeld und die Heilungskosten aus
der Unfallversicherung auszuklammern und diese mit gleichen Leistungen
einer anerkannten Krankenkasse zu überlassen.
2 Die vorgeschriebenen Versicherungssummen sind Mindestleistungen.
Fehlt der Versicherungsschutz, so haftet der Arbeitgeber dem
Verunfallten mindestens in dem Umfange, als dieser bei bestehendem
Versicherungsschutz Versicherungsleistungen erhalten hätte.

## Art. 20 {#art_20}

Lohnanspruch bei Krankheit
Kann der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit oder
Schwangerschaft seinen Dienst nicht leisten, so hat er im ersten
Dienstjahr für einen Monat und für jedes weitere Dienstjahr zusätzlich
eine Woche bis höchstens 12 Wochen Anspruch auf 100 Prozent des
Barlohnes sowie Kost, Logis und Pflege (Art. 324a; Art. 328a OR). Bei
Spitalaufenthalt werden Kost, Logis und Pflege mit dem Ansatz, wie er bei
der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt,
entschädigt.

## Art. 21 {#art_21}

Krankenversicherung
1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich bei einer anerkannten
Krankenkasse für folgende Leistungen zu versichern:
a. ärztliche Behandlung und Arznei;
b. Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung öffentlicher
Krankenanstalten;
c. ein Krankengeld in der Höhe von 80 Prozent des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem
31. Krankheitstag.
2 Das Krankengeld ist mindestens alle zwei Jahre der eingetretenen
Lohnentwicklung anzupassen.
3 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Dienstantritt auf die Pflicht
zum Beitritt in eine Krankenkasse hinzuweisen und sich periodisch über
das Bestehen der Versicherung zu vergewissern. Kommt der
Arbeitnehmer der Pflicht zum Abschluss einer Versicherung innert drei
Monaten nicht nach, hat der Arbeitgeber eine solche selber
abzuschliessen, wobei er die erforderlichen Beträge am Lohn abziehen
kann.
4 Die Prämie für die Krankenversicherung ist je zur Hälfte vom
Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.

## Art. 22 B. Für nicht vollbeschäftigte hauswirtschaftliche Arbeitnehmer {#art_22}

Hauswirtschaftliche Hilfskräfte
1 Hilfskräfte im Sinne dieses NAV sind alle regelmässig, aber nicht voll
beschäftigten Arbeitnehmer, wie Halbtags-Hausangestellte, Spetterinnen
(Stundenfrauen), Glätterinnen, Flickerinnen, Kundennäherinnen. Diese
Bezeichnungen gelten analog auch für männliche Hilfskräfte.
2 Für die hauswirtschaftlichen Hilfskräfte gelten unter Berücksichtigung
der in diesem Abschnitt geregelten Besonderheiten sachgemäss die
Bestimmungen dieses NAV, insbesondere:
Art. 2 Abs. 1: Wirkung
Art. 3 Abs. 1 und 2: Vorstellung, Probezeit
Art. 4: Kündigung, Austritt
Art. 5: Gesetzliche Kündigungsverbote
Art. 6: Ungerechtfertigte Entlassung
Art. 7: Ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle,
Nichtantritt
Art. 8: Zeugnis
Art. 9: Abgangsentschädigung
Art. 10: Allgemeine Pflichten
Art. 14: Ferien
Art. 18: Lohnanspruch bei Unfall

## Art. 23 Art. 20: Lohnanspruch bei Krankheit {#art_23}

Arbeitszeit, Lohn
1 Die Arbeitszeit richtet sich nach Vereinbarung.
2 Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt.
3 Als Barlohn gilt der vor Antritt der Stelle vereinbarte Stunden-, Wochen-
oder Monatslohn, sonst gilt der ortsübliche Ansatz. Der Umfang der
Naturalleistungen ist der Vereinbarung überlassen. Dabei ist festzulegen,
ob und welche Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber verabreicht werden. Für
die Abgeltung oder Verzug in der Gewährung sind als Entschädigung die
Ansätze der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
anwendbar.

## Art. 24 {#art_24}

Kündigung
Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis ist von Woche
zu Woche kündbar.

## Art. 25 C. Schlussbestimmungen {#art_25}

4 Aufgehoben durch AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010

## Art. 26 {#art_26}

Abgabe der NAV
Bei Abschluss des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages
auszuhändigen.

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung bisherigen Rechts
Der Normalarbeitsvertrag für Hausangestellte im nicht-bäuerlichen
Haushalt vom 21. Juli 19705 wird aufgehoben.

## Art. 28 {#art_28}

Rechtskraft
Dieser Normalarbeitsvertrag tritt auf den 1. Januar 1974 in Kraft.
5 OGS 1971, 87
