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title: "Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich"
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provisions: 12
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# Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die Gebühren, welche die ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach diesem
Reglement.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Gebühren werden nach Massgabe von Artikel 21 und 22 IVBSA erhoben.
2 Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:
a. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge2) («Vorsorgeeinrichtungen»);
b. klassische Stiftungen gemäss Artikel 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3) («klassische Stiftungen»).
3 Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den Bereich klassische Stiftungen separat festgelegt.
4 Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.
1) GS III B/4/2
2) SR 831.40
3) SR 210
SBE 2025 53 1
III B/4/2/1
2. Jährliche Aufsichtsgebühr

## Art. 3 {#art_3}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Aufsichtstätigkeit.
Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen
und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.
2 Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss Artikel 2 Absatz 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unterschieden:
a. im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere,
wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber
angeschlossen sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen
(«Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen»);
b. im Bereich klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als 1 000 000 Franken haben («klassische Stiftungen mit Betrieb»).
3 Damit gelten unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3
Absatz 2 separate jährliche Aufsichtsgebühren für:
a. Vorsorgeeinrichtungen;
b. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen;
c. klassische Stiftungen;
d. klassische Stiftungen mit Betrieb.

## Art. 4 {#art_4}

Berechnung der Jahresgebühr
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Grundlage ihrer
Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und
einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.
2 Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per 31. Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen
Datum, wird auf diesen abgestellt.
3 Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat
unter Berücksichtigung von Artikel 10 erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils gültige Wert der Faktoren wird in geeigneter Form publiziert.

## Art. 5 {#art_5}

Berechnung bei fehlender Bilanzsumme
1 Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr von
600 Franken für Vorsorgeeinrichtungen und von 400 Franken für klassische
Stiftungen erhoben.
III B/4/2/1
3. Weitere Gebühren

## Art. 6 {#art_6}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen
werden nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss den Artikeln 7 und 8 festgesetzt.
2 Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden nach
Aufwand mit einem Stundensatz von 100 Franken bis 200 Franken je Funktionsstufe der ausführenden Person in Rechnung gestellt.
3 Erfordern Tätigkeiten gemäss den Artikeln 7 und 8 einen aussergewöhnlich
hohen Aufwand, können die Gebühren gemäss Gebührenrahmen bis zum
doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird der Stundensatz gemäss Absatz 2 berücksichtigt.

## Art. 7 {#art_7}

Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im
Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:
a. Aufsichtsübernahme und -entlassung: je 1000–5000 Fr.
1. Übernahme bei Neugründung
2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde
3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen
anderen Kanton
b. Register für die berufliche Vorsorge: je 500–2500 Fr.
1. Eintragung
2. Änderung eines Registereintrags
3. Streichung eines Registereintrags
4. Genehmigung Schlussbericht
c. Teilliquidation: je 1000–10 000 Fr.
1. Genehmigung Teilliquidationsreglement
2. Überprüfung Teilliquidation
d. teilweise Vermögensübertragung: 1000–10 000 Fr.
e. Übernahme von Rentnerbeständen: 1000–10 000 Fr.
f. Aufhebung: je 1000–20 000 Fr.
1. Aufhebungsverfügung / In-Liquidationssetzung
2. Genehmigung Vermögensübertragung nach Obligationenrecht
3. Genehmigung Verteilungsplan
g. Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz4): 5000–30 000 Fr.
h. Urkundenänderung: 500–10 000 Fr.
i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen: 250–10 000 Fr.
4) SR 221.301
III B/4/2/1
j. Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel- und
Gemeinschaftseinrichtungen: 250–5000 Fr.
k. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe
Kosten): 500–50 000 Fr.

## Art. 8 l. Aufsichtsdialoge: nach Aufwand {#art_8}

Klassische Stiftungen
1 Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im
Bereich klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:
a. Aufsichtsübernahme und -entlassung: je 1000–5000 Fr.
1. Übernahme bei Neugründung
2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde
3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen
anderen Kanton
b. Befreiung von der Revisionspflicht und deren Widerruf: 500–2500 Fr.
c. teilweise Vermögensübertragung: 1000–10 000 Fr.
d. Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung nach Obligationenrecht): 1000–10 000 Fr.
e. Genehmigung Fusion oder Vermögensübertragung
nach Fusionsgesetz: 2500–30 000 Fr.
f. Urkundenänderung: 500–10 000 Fr.
g. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen: 250–10 000 Fr.
h. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe
Kosten): 500–50 000 Fr.
i. Aufsichtsdialoge: nach Aufwand
j. Rekursentscheide: nach Aufwand
4. Weitere Bestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Fälligkeit
1 Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
2 Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben werden.

## Art. 10 {#art_10}

Anpassung
1 Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von Artikel 23 IVB-
SA erhöhen oder senken.
2 Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.
III B/4/2/1
5. Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

1 Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen. Es tritt
nach dessen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Das Gebührenreglement ist gemäss Artikel 8 IVBSA zu publizieren.
6. Übergangsbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und später nach
diesem Reglement, insbesondere nach den Artikeln 3–5, erhoben.
2 Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abgestellt. Die Gebühren für Verfahren, die nach dem
31. Dezember 2025 eröffnet werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach den Arikeln 6–8, erhoben.
3 Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, wird
der bisherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt und die
Gebühren ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.
Anhang
Jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a
berechnet sich nach folgender Formel:
𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.006∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−5 + 1 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Franken
Jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss Artikel 3
Absatz 3 Buchstabe b berechnet sich nach folgender Formel:
𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.008∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−4 + 2 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Franken
Seite 2/2
Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c
berechnet sich nach folgender Formel:
𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (12′500 ∗ 1 − 𝑒−0.009∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−6 + 1 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Franken
Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb
Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb gemäss Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe d berechnet sich nach folgender Formel:
𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.012∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−6 + 2 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Franken
