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title: "Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen"
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provisions: 11
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# Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die vom Bund durch die Rohrleitungsgesetzgebung dem
Kanton zugewiesen sind, namentlich die Kontrolle und das Bewilligungsverfahren für den Bau und
Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen.

## § 2 {#par_2}

1 Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen, bedürfen einer Bau- und Betriebsbewilligung durch das Bau- und Verkehrsdepartement. *
2 Bewilligungsbehörde ist das Tiefbauamt (TBA). Dieses entscheidet über die Bewilligungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen.

## § 3 {#par_3}

1 Für Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, nimmt das Bau- und Verkehrsdepartement die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden wahr. Es nimmt namentlich Stellung zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen. *
2 Zuständige Amtsstelle ist das TBA.
II. Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons

## § 4 {#par_4}

1 Gesuche für den Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage sind mit den Unterlagen, die für die Beurteilung des Projektes erforderlich sind, beim TBA einzureichen.
2 Das TBA kann für die technische Überprüfung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen.

## § 5 {#par_5}

1 Das Bewilligungsgesuch ist im Kantonsblatt zu publizieren, soweit nach kantonalem Recht eine Publikation erforderlich ist.

## § 6 {#par_6}

1 Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar kann der Betreiberin oder dem Betreiber eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.
1) SR 746.1.

## § 7 Rohrleitungsanlagen: Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz 772.580 {#par_7}

1 Rohrleitungsanlagen auf Allmend bedürfen ausserdem einer Bewilligung oder eines Rechts für die
Benützung der Allmend.
2 Erfordert eine Rohrleitungsanlage weitere Bau- oder Ausnahmebewilligungen, bleibt die Einholung
allfälliger weiterer Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung vorbehalten.

## § 8 {#par_8}

1 Die Bau- und Betriebsbewilligungsentscheide des TBA sind mit Rekurs gemäss Gesetz betreffend
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April
1976 anfechtbar.

## § 9 {#par_9}

1 Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3–5 Jahre, auf ihre Sicherheit und ihren
Betrieb zu prüfen.
2 Die Durchführung der technischen Überprüfung von Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die
erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.

## § 10 {#par_10}

1 Die Kosten für die Bau- und Betriebsbewilligung und die technische Aufsicht werden von der Betreiberin oder vom Betreiber getragen.
2 Für den Aufwand der Bewilligungsbehörde werden Gebühren erhoben. Diese bemessen sich aufgrund des tatsächlichen Zeitaufwandes der Bewilligungsbehörde. Massgebend sind die Stundenansätze
gemäss § 2 der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden vom 12. November
2002. Zu ersetzen sind zudem allfällige Publikationskosten
3 Dritte, die mit der Durchführung der technischen Überprüfung von Rohrleitungsanlagen betraut sind,
können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber geltend machen.

## § 11 {#par_11}

1 Kantonale Alarmstelle gemäss Art. 32 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes ist die Kantonspolizei.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 2)Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen vom 28. November
1978 aufgehoben.
2) Wirksam seit 23. 1. 2005.
Rohrleitungsanlagen: Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz 772.580
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.01.2005 23.01.2005 Erlass Erstfassung KB 22.01.2005
09.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1 geändert -
Rohrleitungsanlagen: Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz 772.580
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.01.2005 23.01.2005 Erstfassung KB 22.01.2005
§ 2 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
