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title: "Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz"
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# Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Studienordnung regelt die Ausbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und deren Abschluss, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen, die Studienorganisation, die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen sowie das Einspracheverfahren.
2 Die Departemente der Hochschule Luzern legen die Ausführungsbestimmungen zur
Studienordnung in ihren Studienreglementen fest und schliessen Vereinbarungen mit
anderen Hochschulen zur Regelung von Kooperationsstudiengängen und Joint/Dual-
Degree-Programmen ab.
3 Regelungen der Departemente gemäss Absatz 2 sind vom Fachhochschulrat zu genehmigen.
1 SRL Nr. 520
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2014 299
2 Nr. 521
2 Zulassung zum Studium

## Art. 2 {#art_2}

Zulassungsvoraussetzungen
1 In Anwendung bundesrechtlicher und interkantonaler Zulassungsvorschriften legt die
Hochschule Luzern die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium in dieser Studienordnung sowie in den Anhängen 1 bis 5 fest. Die Departemente sind für die Durchführung der Zulassungsverfahren zuständig.
2 Wer an der Hochschule Luzern oder an einer anderen Fachhochschule wegen Nichterbringens von Leistungsnachweisen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsvorschriften endgültig ausgeschlossen worden ist, wird in einem gleichartigen Studiengang der
Hochschule Luzern nicht zum Studium zugelassen.
3 Der Nachteilsausgleich für Studienbewerberinnen und -bewerber, die wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit bei der Zulassung zum Studium benachteiligt sind, richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember
20022. Die Leitung Bachelor- oder Master-Ausbildung entscheidet auf Antrag über
Massnahmen für die diskriminierungsfreie Zulassung zum Studium. Anträge auf Nachteilsausgleich sind mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen.

## Art. 3 {#art_3}

Anrechnung von Studienleistungen
1 Die Departemente der Hochschule Luzern fördern die Mobilität der Studierenden
durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen
und studienverwandten betrieblichen Einrichtungen des In- und Auslandes.
2 Sie regeln in den Studienreglementen die Anrechnung von
a. bereits erbrachten Studienleistungen an in- und ausländischen Hochschulen, aus
altrechtlichen Diplomstudiengängen sowie anderweitig erbrachten theoretischen
oder praktischen Leistungen, namentlich an Forschungseinrichtungen und studienverwandten betrieblichen Einrichtungen,
b. Modulen, die in anderen Studiengängen, -richtungen oder -vertiefungen des gleichen Departementes oder an anderen Departementen der Hochschule Luzern besucht wurden, unter Berücksichtigung der interdisziplinären Studienangebote der
Hochschule Luzern.
3 Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen einer Vertragspartei der Lissabon-Konvention vom 11. April 19973 erbracht wurden, werden auf Antrag hin angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Inhalts oder
Umfangs vorliegen.
2 SR 151.3. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR 0.414.8. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

## Art. 4 Nr. 521 3 {#art_4}

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
1 Ausländische Abschlüsse können im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter Berücksichtigung des internationalen und nationalen Rechts anerkannt werden. Die Departemente der Hochschule Luzern regeln das Nähere.
2 Die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei der Lissabon-Konvention ausgestellten Diplome und Zeugnisse werden auf Antrag hin anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs vorliegen.
3 Zuständigkeiten

## Art. 5 {#art_5}

Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat genehmigt
a. die Ausbildungskonzepte neuer Studiengänge sowie
b. die Studienreglemente und Kooperationsvereinbarungen der Departemente gemäss Artikel 1 Absatz 2
und stellt den Antrag zur Genehmigung der Studienpläne für die Erlangung von Lehrdiplomen an Maturitätsschulen an den Konkordatsrat.

## Art. 6 {#art_6}

Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes der Hochschule Luzern trägt unter Vorbehalt anderer im übergeordneten Recht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die Ausbildung. Insbesondere hat sie oder er folgende Aufgaben:
a. Verabschiedung der Studienreglemente für die Bachelor- und Master-Studiengänge,
b. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für die Bachelor- und Master-Studiengänge,
c. Entscheid über die Erteilung der Bachelor- und Master-Diplome,
d. Sicherstellung einer hochstehenden Qualität der Ausbildung.
2 Die Direktorin oder der Direktor legt im Studienreglement die operativen Zuständigkeiten innerhalb des Departementes entsprechend der jeweiligen Organisationsstruktur
fest.
4 Nr. 521
4 Ausbildung
4.1 Struktur der Ausbildung

## Art. 7 {#art_7}

Module
1 Die Ausbildung an der Hochschule Luzern ist in Module gegliedert. Jedem Modul wird
gemäss dem «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS) eine bestimmte Anzahl Credits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen
mittleren Aufwand entspricht.
2 Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von
Artikel 12 erbracht werden.
3 Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden. *

## Art. 8 {#art_8}

Ausgestaltung der Module
1 Module sind als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule auszugestalten. Die Departemente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Typus (C-, R- oder M Modul) und Niveau gliedern.
2 Die Departemente verfassen für jedes Modul eine Beschreibung, die mindestens Auskunft über die Art des Moduls, die Eingangsvoraussetzungen, die Ausgangskompetenzen, den fachlichen Inhalt, die Lehr- und Lernmethoden, die Modalitäten der Leistungsnachweise (Inhalt, Form und Anspruchsniveau) sowie die zugeordneten Credits gibt.

## Art. 9 {#art_9}

Präsenzpflicht
1 Für die Teilnahme an einem Modul ist eine Anmeldung erforderlich. Wer ein Modul
beginnt, ist verpflichtet, das ganze Modul zu absolvieren.
2 Studierende können von den Departementen zur steten und aktiven Teilnahme am Unterricht verpflichtet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Studienaufwand
1 Der Studienaufwand gemäss dem ECTS wird wie folgt ausgewiesen:
a. jedem Modul wird eine Anzahl Credits zugeordnet,
b. ein Credit entspricht einem Studienaufwand von rund 30 Stunden, ein Vollzeit-
Studienjahr entspricht einem Pensum von 1800 Stunden beziehungsweise 60 Credits bestehend aus Kontakt- und/oder begleitetem oder nicht begleitetem Selbststudium,
c. Studierende erhalten pro bestandenes Modul die im Voraus festgelegte Anzahl
Credits gemäss den Modulbeschreibungen der Departemente, wobei entweder alle
festgelegten Credits oder gar keine vergeben werden.

## Art. 11 Nr. 521 5 {#art_11}

Studienleistungen
1 Studienleistungen sind die während des Studiums in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie Arbeiten, Prüfungen, Unterrichtspräsenz, Praxisübungen,
Projekte und Praxiseinsätze. Die Departemente können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung
bezeichnen.
2 Die Vergabe von Credits auf der Basis blosser Unterrichtspräsenz ist ausgeschlossen.

## Art. 12 {#art_12}

Leistungsnachweise
1 Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb.
2 Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen:
a. * schriftliche, mündliche oder elektronisch unterstützte Prüfungen,
b. schriftliche (wissenschaftliche) Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen und Berichte,
c. Vorträge, Präsentationen, künstlerische Performances, Konzerte, gestalterischkünstlerische Arbeiten und Ausstellungen,
d. Praktikumsberichte.
3 Der Nachteilsausgleich bei Studierenden, die wegen einer Behinderung oder einer
chronischen Krankheit bei der Erbringung von Studienleistungen oder Leistungsnachweisen nachweislich benachteiligt sind, richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Anträge auf Nachteilsausgleich sind mit den erforderlichen Nachweisen zu
belegen und möglichst vor Studienbeginn, spätestens jedoch vor Antritt zum betreffenden Leistungsnachweis beziehungsweise unmittelbar nach Bekanntwerden des Nachteils
zu stellen. Zuständig für Massnahmen zum Nachteilsausgleich ist die Leitung Bachelorbeziehungsweise Master-Ausbildung.

## Art. 13 {#art_13}

Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist Bestandteil des Ausbildungskonzeptes beziehungsweise des
Curriculums.
2 Leistungsnachweise sind grundsätzlich in Deutsch, Englisch oder in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gemäss Zulassungsvoraussetzungen und
Modulbeschreibung gelehrt wird.
3 Die Anwendung anderer Sprachen als Deutsch oder Englisch ist mit Zustimmung der
oder des für das Modul zuständigen Dozierenden oder der oder des zuständigen Lehrbeauftragten und der Studiengang- oder Studienrichtungsleitung zulässig.

## Art. 14 {#art_14}

Bewertung von Leistungsnachweisen
1 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt
a. mit den Bewertungen «A» (hervorragend), «B» (sehr gut), «C» (gut), «D» (befriedigend), «E» (ausreichend), «FX» (nicht bestanden, Verbesserung erforderlich)
und «F» (nicht bestanden) oder
6 Nr. 521
b. mit numerischen Noten von 6 bis 1, wobei «6» die beste und «1» die schlechteste
Benotung darstellt und ein zu benotender Leistungsnachweis als bestanden gilt,
wenn die Note «4» erreicht wird oder
c. mit alphabetischen Bewertungen und numerischen Noten gemäss Buchstabe a und
b oder
d. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden».
2 Die Departemente können die statistische Verteilung der vergebenen Bewertungen in
Form eines «Grading Tables» pro Bewertungssystem vornehmen. Grundlage für die Berechnung der Verteilung bilden alle Bewertungen, die im betreffenden Studiengang
während mindestens der letzten drei Jahre vergeben wurden. «Grading Tables» sind ein
notwendiger und integraler Bestandteil der Datenabschrift.
3 Bei Kooperations-Master-Studiengängen kann in begründeten Fällen von den Bewertungen gemäss den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.
Art. 14bis * Modulgruppen
1 Sind mehrere Module zu einer Modulgruppe zusammengefasst, werden aus den nach
Credits gewichteten Bewertungen der Leistungsnachweise aller Module der Modulgruppe sogenannte Kreditnotenpunkte errechnet. Die Departemente regeln die Einzelheiten
in ihren Studienreglementen und legen die Kriterien für das Bestehen einer Modulgruppe als Ganzes fest.

## Art. 15 {#art_15}

Vergabe von Credits
1 Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen
werden die entsprechenden Credits pro Modul vergeben.
1bis Sind Module zu Modulgruppen zusammengefasst und ist eine Modulgruppe als Ganzes bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden und die
entsprechenden Credits werden vergeben. *
2 Die Departemente legen in den Modulbeschreibungen die Kriterien fest, nach welchen
die Modulbeurteilung, insbesondere die Gesamtbewertung und die Vergabe von Credits,
erfolgt.
3 Bei ungenügenden Studienleistungen (Bewertung «FX» oder äquivalente numerische
Bewertung) werden Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt. Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen
nicht genügend sind, wird das Modul mit der Note «F» (nicht bestanden) oder äquivalent bewertet.

## Art. 16 {#art_16}

Wiederholung von Modulen
1 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiterhin im
Lernangebot sind; vorbehalten bleibt Absatz 1bis. Es besteht kein Anrecht auf die unmittelbare Wiederholung des Moduls. *
Nr. 521 7
1bis Ausnahmsweise kann ein nicht bestandenes Modul ein zweites Mal wiederholt werden, sofern die Departemente in den Studienreglementen ausdrücklich eine zweite Wiederholungsmöglichkeit vorsehen. *
1ter Sind Module zu Modulgruppen zusammengefasst und sind die Kriterien zum Bestehen einer Modulgruppe nicht erfüllt, müssen die fehlenden Leistungen innerhalb eines
Jahres durch Wiederholung von Leistungsnachweisen erbracht werden. Absatz 1 bleibt
anwendbar. *
1quater Die Departemente können in ihren Studienreglementen bei einem Wahlpflichtmodul anstelle einer Wiederholung das Absolvieren eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen. Das Absolvieren des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls als zweiter Versuch im ersetzten Wahlpflichtmodul. *
2 Konsekutivmodule können erst besucht werden, wenn das jeweils vorherige Modul bestanden wird.
3 Studierende, die auch im Rahmen der Wiederholung ein Pflicht oder Wahlpflichtmodul
nicht bestehen beziehungsweise eines oder mehrere Kriterien zum Bestehen einer Modulgruppe nicht erfüllen, können das Studium nicht weiterführen und sind vom Besuch
aller weiteren Module per sofort ausgeschlossen. Für den Ausschluss aus dem Studium
aufgrund wiederholt ungenügender Leistung ist die Leitung Bachelor beziehungsweise
Master-Ausbildung zuständig. *
4 Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul
keine weiteren Credits erworben werden. Ferner ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe eine bessere
Bewertung zu erreichen. Ausnahmsweise können die Departemente in den Studienreglementen ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen. *

## Art. 17 {#art_17}

Diplomurkunde, Diplomzeugnis und Diplomzusatz
1 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der Bachelor- oder der Master-Ausbildung erhalten folgende Dokumente:
a. Diplomurkunde,
b. Diplomzeugnis,
c. Diplomzusatz.
2 Die Diplomurkunde gilt als Ausweis über das bestandene Bachelor- oder Master-Studium und wird vom Fachhochschulrat ausgestellt sowie von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern mitunterzeichnet. Der mit
der Diplomurkunde verliehene Titel richtet sich nach den Vorschriften des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 29.
3 Bei Kooperations-Master-Studiengängen werden gemeinsame Diplomurkunden ausgestellt.
8 Nr. 521
4 Das Diplomzeugnis enthält die Ergebnisse sämtlicher für das Bachelor- oder das Master-Diplom anrechenbarer Module. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung
alle an der Hochschule Luzern bestandenen, aber nicht für das Bachelor- oder Master-
Diplom angerechneten Module ausgewiesen.
5 Der Diplomzusatz gibt in standardisierter Form Auskunft über Studieninhalte und über
akademische und berufliche Qualifikationen.
4.2 Bachelor-Ausbildung

## Art. 18 {#art_18}

Umfang
1 Die Bachelor-Ausbildung umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 Credits und
entspricht einer Studiendauer von drei Jahren bei einem Vollzeitstudium.
2 Berufsbegleitend Studierenden können einschlägige Berufstätigkeiten während des
Studiums mit bis maximal 36 Credits angerechnet werden. Die Departemente können
festlegen, welche Leistungsnachweise im Rahmen der Berufstätigkeit zu erbringen sind.
Praktika, Berufstätigkeiten mit besonderer Begleitung oder Berufstätigkeiten, in deren
Rahmen besondere Leistungsnachweise erbracht werden müssen, sind nicht einschlägige
Berufstätigkeiten im Sinn dieser Bestimmung.
3 Die Struktur der Studiengänge wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums
mit bzw. ohne studienrelevante Berufstätigkeit sowie Details zur operativen Umsetzung
der Ausbildung regeln die Departemente in ihren Studienreglementen.

## Art. 19 {#art_19}

Studienabschluss
1 Die Bachelor-Ausbildung ist abgeschlossen, wenn
a. * alle gemäss Studienplan definierten Module beziehungsweise Modulgruppen bestanden und die erforderlichen 180 Credits erworben wurden,
a.bis * davon mindestens 60 Credits an der Hochschule Luzern erworben wurden, und
b. die Bachelor-Arbeit mindestens mit dem Grade «E» oder äquivalent bewertet
wurde.

## Art. 20 {#art_20}

Titel
1 Die verliehenen Titel lauten:
a. «Bachelor of Science Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]»
(Abkürzung: BSc Hochschule Luzern/FHZ) oder
b. «Bachelor of Arts Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: BA Hochschule Luzern/FHZ).
Nr. 521 9
4.3 Master-Ausbildung

## Art. 21 {#art_21}

Umfang
1 Die Master-Ausbildung an der Hochschule Luzern umfasst Studienleistungen im Umfang von mindestens 90 und maximal 120 Credits.
2 Die Struktur der Studiengänge, die konkret erforderliche Anzahl Credits wie auch die
Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums und Details zur operativen Umsetzung der
Ausbildung regeln die Departemente in ihren Studienreglementen.
3 Master-Studiengänge, die in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Hochschulen durchgeführt werden (Kooperations-Master-Studiengänge) oder Joint/Dual-
Degree-Programme, werden in separaten Studienreglementen geregelt.

## Art. 22 {#art_22}

Zulassung
1 Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Ausbildung an der Hochschule Luzern
sind ein Bachelor-Diplom oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss. Die Departemente regeln das Nähere.

## Art. 23 {#art_23}

Studienabschluss
1 Die Master-Ausbildung ist abgeschlossen, wenn
a. * alle gemäss Studienplan definierten Module bestanden und die erforderlichen 90
beziehungsweise 120 Credits erworben wurden,
a.bis * davon mindestens 30 Credits an der Hochschule Luzern erworben wurden, und
b. die Master-Thesis mindestens mit dem Grade «E» oder äquivalent bewertet wurde.

## Art. 24 {#art_24}

Titel
1 Die verliehenen Titel lauten
a. «Master of Science Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]»
(Abkürzung: MSc Hochschule Luzern/FHZ) oder
b. «Master of Arts Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MA Hochschule Luzern/FHZ).
4.4 Lehrdiplom für Maturitätsschulen

## Art. 25 {#art_25}

Ausbildung
1 Die Ausbildung zur Lehrbefähigung an den Maturitätsschulen an der Hochschule Luzern umfasst fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und berufspraktische Ausbildungsinhalte im Umfang von 60 Credits.
10 Nr. 521
2 Die Studienziele, die Studieninhalte, die Struktur der Studiengänge, die Anzahl Credits
pro Ausbildungsbereich, die Qualifikation der Studierenden und der Praxislehrpersonen,
die Verbindung von Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums regeln die Departemente in ihren Studienreglementen und ihren Studienführern.

## Art. 27 Art. 26 * … {#art_27}

Lehrbefähigung und Berufsqualifikation
1 Die erfolgreich absolvierte Lehrdiplom-Ausbildung führt erst in Kombination mit einer
erfolgreich absolvierten fachwissenschaftlichen Ausbildung auf Master-Stufe zur Lehrbefähigung an Maturitätsschulen.
2 Die Berufsqualifikation setzt sowohl den Erwerb eines Lehr- wie auch eines Master-
Diploms voraus, wobei der Master-Abschluss vorgängig oder gleichzeitig mit der Lehrdiplom-Ausbildung absolviert werden muss.

## Art. 28 {#art_28}

Studienabschluss
1 Die Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen ist abgeschlossen, wenn
a. alle gemäss Studienplan definierten Module bestanden und die erforderlichen 60
Credits in der fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Ausbildung erworben wurden und
b. die fachwissenschaftliche Master-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

## Art. 29 {#art_29}

Titel und Lehrdiplom
1 Die Diplomurkunde sowie der mit dem Lehrdiplom verliehene Titel richten sich nach
dem Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März 2019 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. *
2 Die Modalitäten für die Erteilung des Lehrdiploms werden in den Studienreglementen
geregelt.
5 Rechte und Pflichten der Studierenden

## Art. 30 {#art_30}

Rechte
1 Die Studierenden haben das Recht, während der Dauer ihrer Immatrikulation an der
Hochschule Luzern zu studieren und insbesondere
a. Module zu besuchen sowie Leistungsnachweise zu erbringen,
b. den Nachweis über ihre erworbenen Credits als Datenabschrift zu erhalten,
Nr. 521 11
c. die Bibliotheken, die Computeranlagen und die übrigen Einrichtungen sowie die
IT-Infrastruktur zu Zwecken des Studiums zu benutzen,
d. die speziellen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen (z.B. Hochschulsport),
die Beratungsmöglichkeiten und die Vergünstigungen der Hochschule Luzern in
Anspruch zu nehmen.
2 Der Beginn und das Ende des Unterrichtsbetriebs werden von den Departementen festgelegt und kommuniziert.

## Art. 31 {#art_31}

Informationen im Zusammenhang mit dem Studium
1 Die Studierenden haben das Recht auf Mitwirkung gemäss Statut der Fachhochschule
Zentralschweiz - Hochschule Luzern (FHZ-Statut) vom 7. Juni 20134. Sie haben insbesondere das Recht, sich in persönlichen wie studentischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Studium an die Organe und die Dozierenden der Hochschule Luzern
zu wenden. Studienrelevante Informationen wie Studienreglemente, Modulbeschriebe,
Richtlinien und Weisungen werden den Studierenden in geeigneter Form mitgeteilt.

## Art. 32 {#art_32}

Abbruch des Studiums
1 Das Studium kann vorzeitig abgebrochen werden.
2 Die Studierenden müssen einen Studienabbruch so bald wie möglich der Leitung Bachelor- oder der Leitung Master-Ausbildung oder der Studiengang- beziehungsweise
Studienrichtungsleitung mitteilen. Die Departemente regeln das Nähere.
3 Für abgebrochene Semester sind die vollen Semestergebühren geschuldet.

## Art. 33 {#art_33}

Pflichten
1 Die Studierenden sind insbesondere verpflichtet,
a. die Studienordnung, die Studienreglemente, Modulbeschriebe, Richtlinien und
Weisungen einzuhalten und sich regelmässig über Änderungen zu informieren,
b. * sich regelmässig über den Studienbetrieb zu informieren, ihre Erreichbarkeit sicherzustellen sowie Informationen auf ihrem HSLU-E-Mail-Konto und auf dem
Webportal «MyCampus» regelmässig abzurufen,
c. die Gebühren gemäss der Gebührenverordnung HSLU vom 14. Dezember 20125
sowie den Gebührenweisungen der Hochschule Luzern zu entrichten,
d. die vorgeschriebenen Module zu belegen, um die entsprechenden Credits zu erwerben,
e. die ihnen zur Verfügung gestellte Infrastruktur (z.B. Software, Werkstätten) ausschliesslich zu Studienzwecken und mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen,
f. * sich einverstanden zu erklären, dass ihnen Entscheide auf elektronischem Weg zugestellt werden dürfen.
4 SRL Nr. 520b
5 SRL Nr. 520e
12 Nr. 521
6 Geistiges Eigentum

## Art. 34 {#art_34}

Urheberrechte und Erfindungen
1 Studierende räumen der Hochschule Luzern Verwendungs- und Verwertungsrechte an
ihren urheberrechtlich geschützten Werken sowie Erfindungen ein, welche sie im Rahmen der Ausbildung schaffen. Die Rechte umfassen das unentgeltliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk oder die Erfindung wie
auch eine damit verbundene Marke zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder auf andere Art zu nutzen und zu verwerten.
2 Die Urheberpersönlichkeitsrechte sowie das Recht Studierender, das urheberrechtlich

## Artikel 35 {#art_35}

Art. 35 Audiovisuelle Werke
1 Bei audiovisuellen Werken treten Studierende der Hochschule Luzern als Produzentin
sämtliche Verwendungs- und Verwertungsrechte zum ausschliesslichen Gebrauch ab,
verbunden mit dem Recht, diese unentgeltlich sowie zeitlich und örtlich unbeschränkt
verwenden und verwerten zu dürfen. Die Hochschule Luzern kann diese Rechte Dritten
übertragen oder an die Studierenden rückübertragen.

## Art. 36 {#art_36}

Verwendungszweck
1 Die Hochschule Luzern verwendet die ihr übertragenen Rechte grundsätzlich zu
Zwecken im Zusammenhang mit dem Studium. Dazu gehören insbesondere die Archivierung, Dokumentation, Information, Katalogisierung in der Bibliothek, Werbung
sowie Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus ist die Hochschule Luzern berechtigt, Dritten im Rahmen einer Zusammenarbeit, insbesondere bei studentischen Abschluss- und
Projektarbeiten, in den Bereichen anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung
sowie bei Dienstleistungen, Rechte an urheberrechtlich geschützten studentischen Werken, verwandten Schutzrechten oder Erfindungen einzuräumen oder zu übertragen. *
2 Die Hochschule Luzern darf nach vorgängiger Information der oder des Studierenden
Aufnahmen von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-,
Tonbild- oder Datenträger machen. Die Aufnahmen dürfen von der Hochschule Luzern
ins Internet gestellt werden (Live-Stream, Podcast).

## Art. 37 {#art_37}

Vergütung
1 Wird bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, verwandter Schutzrechte und Erfindungen zu wirtschaftlichen und kommerziellen Zwecken ein wirtschaftlicher
Gewinn erzielt, ist die Hochschule Luzern verpflichtet, mit der oder dem Studierenden
eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.
Nr. 521 13
2 Ein wirtschaftlicher Gewinn wird namentlich dann erzielt, wenn die Nettoeinnahmen
insgesamt die durch die Hochschule Luzern getragene, ungedeckt gebliebene Finanzierung (z.B. Produktionskosten) übersteigen.
7 Disziplinarordnung
7.1 Disziplinartatbestände

## Art. 38 {#art_38}

Verletzung der Rechtsordnung der Hochschule Luzern
1 Bei Verstössen von Studierenden gegen die Rechtsordnung der Hochschule Luzern
oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozierenden können Disziplinarmassnahmen verordnet werden.
2 Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Schwere oder der Häufigkeit des
Verstosses.
3 Studierende, die Material der Hochschule Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden
aufzukommen.

## Art. 39 {#art_39}

Unredlichkeiten
1 Die für das Erbringen der Studienleistungen und der Leistungsnachweise vorgesehenen
Hilfsmittel werden im Voraus bekannt gegeben.
2 Werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder anlässlich der Erbringung eines
Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden
sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit
Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung des Portfolios, der Bachelor- oder der Master-Thesis, Plagiarismus oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird die Zulassung zum Studium verwehrt beziehungsweise der betroffene Leistungsnachweis als «nicht bestanden»
erklärt. *
3 Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemente einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend widerrufen.
4 Die Verfügung weiterer Disziplinarmassnahmen bleibt vorbehalten.

## Art. 40 {#art_40}

Verhinderung oder Abmeldung bei Leistungsnachweisen und Modulen
1 Von der Hochschule Luzern gesetzte Termine und Fristen sind verbindlich.
14 Nr. 521
2 Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder den Leistungsnachweis beziehungsweise das Modul nicht vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein
Arztzeugnis vorzulegen.
3 Die unentschuldigte Nichteinhaltung von Terminen und Fristen beziehungsweise das
unentschuldigte Fernbleiben vom Leistungsnachweis oder Modul kann Disziplinarmassnahmen zur Folge haben.
4 Die Departemente regeln das Nähere.
7.2 Disziplinarmassnahmen und Zuständigkeiten

## Art. 41 {#art_41}

Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen der Hochschule Luzern sind
a. schriftlicher Verweis,
b. Ausschluss vom Leistungsnachweis oder Modul,
c. Ausschluss vom Studium.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme gemäss Absatz 1c rechtliches Gehör zu gewähren.

## Art. 42 {#art_42}

Disziplinarkompetenzen, Ausschluss aus dem Studium
1 Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Master-Ausbildung zuständig.
2 Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes kann Studierende aus dem Bachelor- oder dem Master-Studium ausschliessen, bei denen sich im Rahmen des Studiums oder in der Praxisausbildung herausstellt, dass sie
a. für das Studium oder für die Berufsausübung offensichtlich nicht geeignet sind,
b. sich wissenschaftlich unkorrekt gemäss Artikel 39 verhalten haben,
c. ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind,
d. in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung oder das Ansehen der Hochschule Luzern verstossen haben.
8 Einspracheverfahren

## Art. 43 {#art_43}

Begriff
1 Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine ungenügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil abgewendet werden kann.
Nr. 521 15
2 Die Einsprache im Sinn dieser Studienordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den
angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
Art. 43a * Zustellung Notenentscheid
1 Notenentscheide werden in elektronischer Form auf dem Webportal «MyCampus» im
persönlichen elektronischen Studierendendossier zugestellt. Die Studierenden werden
zudem per E-Mail auf die Bekanntgabe der Notenentscheide im persönlichen elektronischen Studierendendossier hingewiesen.
2 Ein Notenentscheid gilt ab dem Tag, ab dem er im persönlichen elektronischen Studierendendossier abrufbar ist, als verbindlich zugestellt.

## Art. 44 {#art_44}

Einspracheinstanz
1 Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Master-Ausbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.

## Art. 45 {#art_45}

Form und Frist der Einsprache
1 Die Einsprache ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Notenentscheides schriftlich bei
der Leitung Bachelor- oder der Leitung Master-Ausbildung einzureichen. Der angefochtene Entscheid und sämtliche Beweisurkunden sind beizulegen.
2 Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

## Art. 46 {#art_46}

Einsicht
1 Die zur Einsprache berechtigten Studierenden können Einsicht in die Bewertungsunterlagen nehmen.

## Art. 47 {#art_47}

Wirkung der Einsprache
1 Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Einspracheinstanz entscheidet über die Fortsetzung der Ausbildung nach freiem
Ermessen und kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

## Art. 48 {#art_48}

Vernehmlassungen
1 Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die
Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme.
16 Nr. 521

## Art. 49 {#art_49}

Instruktion
1 Die Einspracheinstanz kann den Rechtsdienst der Hochschule Luzern oder andere juristisch befähigte Personen mit der Instruktion beauftragen.

## Art. 50 {#art_50}

Einspracheentscheid
1 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Studierenden nicht gebunden.
Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Studierenden abändern.
2 Der Entscheid ist der oder dem Studierenden schriftlich zu eröffnen und zu begründen.
3 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids.

## Art. 51 {#art_51}

Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung
1 Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspracheverfahren gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben.

## Art. 52 {#art_52}

Verfahrenskosten und Kostenvorschuss
1 Für das Einspracheverfahren können amtliche Kosten (Spruch-, Schreibgebühr usw.)
erhoben werden.
2 Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen.
3 Die Einspracheinstanz kann von der oder dem Studierenden einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Wenn die oder der Studierende den Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, braucht die Einspracheinstanz auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten. Im Übrigen
findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19726 Anwendung.
4 Die Kostenansätze richten sich nach § 2 Gebührentarif und Kostenverordnung für die
Staatsverwaltung vom 28. Mai 19827. Die Höhe der Amtskosten bemisst sich nach dem
Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Einspracheinstanz kann im Härtefall die Amtskosten
ganz oder teilweise erlassen.
6 SRL Nr. 40
7 SRL Nr. 681
Nr. 521 17
A1 Anhang 1: Voraussetzungen für die Zulassung
zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern
– Technik und Architektur
Art. A1-1
ten:
a. eine abgeschlossene einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität,
b. eine abgeschlossene nicht einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf,
c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf,
d. * eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf,
e. * eine abgeschlossene Berufslehre und ein einschlägiger HF-Diplomabschluss oder
eine erfolgreich abgeschlossene, einschlägige Meisterprüfung (eidg. Dipl.),
f. * ein ausländisches Reifezeugnis, dessen Gleichwertigkeit mit einem der unter a–e
erwähnten Abschlüsse gegeben ist, und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem
einschlägigen Beruf,
g. * ein eidgenössischer Fachausweis und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem
einschlägigen Beruf sowie eine bestandene Aufnahmeprüfung der Hochschule Luzern – Technik und Architektur oder
h. * eine andere gleichwertige, das heisst mindestens dreijährige Ausbildung auf Sekundarstufe II, mehrjährige Berufspraxis auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung und ein erfolgreiches Absolvieren des Zulassungsstudiums der Hochschule Luzern – Technik und Architektur,
i. * sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Dem Zulassungsstudium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine andere
Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, sofern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht.
3 Für ein praxisintegriertes Bachelor-Studium in Ingenieurwissenschaften (BSc) wird eine anerkannte gymnasiale Maturität oder eine abgeschlossene nicht einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität und ein von der Hochschule Luzern – Technik
und Architektur validierter Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen vorausgesetzt. *
18 Nr. 521
A2 Anhang 2: Voraussetzungen für die Zulassung
zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern
– Wirtschaft
Art. A2-1 *
1 Als Zulassungsvoraussetzungen zu den Bachelor-Studiengängen gelten:
a.
1. für den Bachelor of Science in Business Administration: eine eidgenössisch
anerkannte Berufsmaturität mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen in Verbindung mit einer kaufmännischen Grundbildung,
2. für den Bachelor of Science in Business Psychology: eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung,
3. * für den Bachelor of Science in Mobility, Data Science and Economics: eine
eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung,
4. * für den Bachelor of Science in International Sustainable Tourism: eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen
Grundbildung,
5. * für den Bachelor in Hospitality Management (Top-Up) einen Abschluss einer höheren Fachschule in Hotellerie und Gastronomie in der Schweiz oder
einen vergleichbaren internationalen Abschluss.
b. eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität ohne Grundbildung im jeweiligen
Fachbereich und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf,
c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in
einem der Studienrichtung verwandten Beruf,
d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf,
e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf,
f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein
Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf,
g. ein ausländisches Reifezeugnis, dessen Gleichwertigkeit mit einem der unter a–e
erwähnten Abschlüsse gegeben ist, und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in
einem der Studienrichtung verwandten Beruf,
h. ein eidgenössisches Diplom oder ein eidgenössischer Fachausweis und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf sowie eine bestandene Aufnahmeprüfung der Hochschule Luzern – Wirtschaft oder
i. ein ausländisches Reifezeugnis, dessen Gleichwertigkeit mit einem der unter a–e
erwähnten Abschlüsse nicht zweifelsfrei feststeht, und mindestens ein Jahr
Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf sowie eine bestandene Aufnahmeprüfung der Hochschule Luzern – Wirtschaft,
Nr. 521 19
j. sowie in jedem Fall dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Ergänzend wird für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung in Business Psychology
das Bestehen einer psychologischen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern –
Wirtschaft vorausgesetzt.
3 Das Departement regelt das Nähere zu den Aufnahmeprüfungen und zur Eignungsabklärung.
A2a Anhang 2a: Voraussetzungen für die Zulassung
zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern
– Informatik *
Art. A2a-1 * Bachelor Artificial Intelligence and Machine Learning, Bachelor Informatik *
ten:
a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter
Berufsmaturität,
b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und
bei nichteinschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung im Informatikbereich,
c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum,
d. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) und ein einschlägiger HF-Diplomabschluss,
e. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ), mehrjährige einschlägige Berufspraxis und erfolgreicher Abschluss des Zulassungsstudiums an der Hochschule
Luzern – Technik und Architektur,
f. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Dem Zulassungsstudium gemäss Unterabsatz e ist eine bestandene Aufnahmeprüfung
für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, sofern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss den Unterabsätzen a–e abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt
werden.
20 Nr. 521
Art. A2a-2 * Bachelor Wirtschaftsinformatik, Bachelor Business IT and
Digital Transformation *
ten:
a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter
Berufsmaturität,
b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und
mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten
Beruf,
c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum,
d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf,
e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule oder einer
anerkannten höheren Fachprüfung; die Hochschule Luzern – Informatik klärt im
Einzelfall ab, ob zusätzliche Kompetenzen vorgängig noch erworben werden müssen; bei nicht einschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf,
f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein
Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf,
g. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss den Unterabsätzen a–f abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt
werden.
Art. A2a-3 * Bachelor Digital Ideation
1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung Digital Ideation, Schwerpunkt Design, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern − Design Film Kunst, Art. A4-2, Bachelor Design. *
2 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung Digital Ideation, Schwerpunkt Informatik, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Bachelor-Ausbildung Informatik.
3 Ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 bzw. 2 wird in jedem Fall
das Bestehen einer gestalterischen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern – Informatik vorausgesetzt.
4 Die Aufnahme in die Bachelor-Ausbildung Digital Ideation wird bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen insbesondere durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden
Studienplätze beschränkt.
Nr. 521 21
Art. A2a-4 * Bachelor Information and Cyber Security
ten:
a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter
Berufsmaturität,
b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und
bei nichteinschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf,
c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum,
d. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) und ein einschlägiger HF-Diplomabschluss,
e. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ), mehrjährige einschlägige Berufspraxis und ein erfolgreicher Abschluss des Zulassungsstudiums an der Hochschule Luzern – Technik und Architektur,
f. eine gymnasiale Matura oder eine nicht einschlägige Berufsmaturität und die Cyber Ausbildung der Schweizer Armee,
g. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Dem Zulassungsstudium gemäss Unterabsatz e ist eine bestandene Aufnahmeprüfung
für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, sofern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss den Unterabsätzen a–f abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt
werden.
Art. A2a-5 * Bachelor International IT Management, Bachelor Immersive
Technologies *
ten:
a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter
Berufsmaturität,
b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und
mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten
Beruf,
c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum,
d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf,
e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule,
f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein
Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf,
g. ein anerkannter, den Unterabsätzen a–f entsprechender ausländischer Studienberechtigungsausweis und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf,
22 Nr. 521
h. * sowie ein international anerkanntes Sprachdiplom oder eine Eignungsabklärung in
englischer Sprache auf mindestens Niveau B2 gemäss dem «Common European
Framework of Reference for Languages» (CEFR).
2 Bei ausländischen Studierenden kann zusätzlich ein persönliches Interview zur Eignungsabklärung durchgeführt werden.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss den Unterabsätzen a–g abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt
werden.
A3 Anhang 3: Voraussetzungen für die Zulassung
zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern
– Soziale Arbeit
Art. A3-1 * Bachelor in Sozialer Arbeit *
ten:
a. eine anerkannte Berufsmaturität,
b. eine anerkannte gymnasiale Maturität,
c. ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Soziale Arbeit,
d. ein Ausbildungsabschluss, der mit der Berufsmaturität oder mit der gymnasialen
Maturität vergleichbar ist, oder
e. das Bestehen eines Äquivalenzverfahrens, wodurch die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie fehlende formale Aufnahmequalifikationen durch
materielle Leistungen kompensieren,
f. * und in jedem Fall das Bestehen einer hochschulinternen Eignungsabklärung.
2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–e wird von Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutscher Muttersprache, welche die Grundausbildung ausserhalb des
deutschsprachigen Raums abgeschlossen haben, ein anerkanntes Sprachdiplom in
Deutsch auf Niveau C1 (Goethe-Zertifikat) vorausgesetzt. *
3 Zudem muss in Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–e der Nachweis einer
mindestens einjährigen, qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden. Von der einjährigen, qualifizierten Arbeitserfahrung nach Erstausbildung befreit ist, wer zusätzlich zu einer berufsfeldspezifischen Vorbildung eine entsprechende Arbeitserfahrung mitbringt.
Das sind Personen, die eine FMS Soziale Arbeit mit dazugehörigem Praktikum in Sozialer Arbeit mitbringen, Passerelle-Anwärterinnen und -Anwärter, die eine HF
Sozialpädagogik, Gemeindeanimation oder Kleinkindpädagogik mit entsprechendem
Praktikum absolviert haben, sowie Kandidatinnen und Kandidaten, die eine BM II Gesundheit und Soziales mit vorangehender EFZ-Lehre als Fachperson Betreuung mitbringen. *
Nr. 521 23
4 Eignungsabklärung: Die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit setzt zusätzlich das erfolgreiche Bestehen einer schulinternen Eignungsabklärung voraus, in der geklärt wird, ob Bewerberinnen und Bewerber für das
Berufsfeld persönlich geeignet sind. *
Art. A3-2 Bachelor in Pflege *
ten: *
a. * eine anerkannte Berufsmaturität,
b. * eine anerkannte gymnasiale Maturität,
c. * ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Gesundheit,
d. * ein Ausbildungsabschluss, der mit der Berufsmaturität oder mit der gymnasialen
Maturität vergleichbar ist,
e. * und das Bestehen einer hochschulinternen Eignungsabklärung, sofern kein Fähigkeitszeugnis im Gesundheitsbereich, eine Berufsmaturität oder eine Fachmaturität
Gesundheit nachgewiesen werden kann.
2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–e müssen Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Muttersprache, welche die Grundausbildung ausserhalb des deutschsprachigen Raums abgeschlossen haben, einen Nachweis guter Deutschkenntnisse (mindestens Goethe-Zertifikat C1) erbringen. *
3 Mit Ausnahme der bereichsspezifischen Vorbildungen (Berufsmaturität Gesundheit/
Soziales, anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit oder Diplom) muss in
jedem Fall der Nachweis einer mindestens einjährigen qualifizierten Arbeitswelterfahrung erbracht werden, die vor (mindestens zwei Monate) und während des Studiums erlangt werden kann. Der Nachweis der Arbeitswelterfahrung ist Bedingung für die Aushändigung des Diploms. *
4 Es kann ein Selektionsverfahren zur Verteilung der verfügbaren Studienplätze stattfinden. Das Selektionsverfahren wird durch das Department festgelegt. *
Art. A3-3 Bachelor in Pflege für dipl. Pflegefachpersonen *
ten: *
a. * ein Pflegeabschluss auf Tertiärstufe (Abschluss auf Stufe höhere Fachschule oder
äquivalenter Abschluss),
b. * eine anerkannte Berufsmaturiät,
c. * eine anerkannte gymnasiale Maturität,
d. * ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Pflege,
e. * ein Ausbildungsabschluss, der mit der Berufsmaturität oder mit der gymnasialen
Maturität vergleichbar ist.
2 Personen ohne Maturität nach den Unterabsätzen b–e müssen über gute Mathematikkenntnisse verfügen (Niveau Berufsmaturität Gesundheit) und zusätzlich den Nachweis
von ausreichenden Englischkenntnissen (mindestens Niveau B1) erbringen. *
24 Nr. 521
3 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–e müssen Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Muttersprache, welche die Grundausbildung ausserhalb des deutschsprachigen Raums abgeschlossen haben, einen Nachweis guter Deutschkenntnisse (Goethe-Zertifikat C1) erbringen. *
4 Es kann ein Selektionsverfahren zur Verteilung der verfügbaren Studienplätze stattfinden. Das Selektionsverfahren wird durch das Departement festgelegt. *
A4 Anhang 4: Voraussetzungen für die Zulassung
zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern
– Design Film Kunst *
Art. A4-1 * Bachelor Bildende Kunst, Bachelor Vermittlung von Kunst
und Design, Bachelor Film
1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung für die Studiengänge Bildende Kunst, Vermittlung von Kunst und Design sowie Film gelten: *
a. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige gymnasiale Maturität,
b. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige berufliche Grundausbildung mit
Berufsmaturität,
c. ein Abschluss einer Fachmittelschule mit Fachmaturität für das Berufsfeld Gestaltung und Kunst oder
d. der Nachweis einer anderen anerkannten gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung auf Sekundarstufe II,
e. sowie in jedem Fall dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
Art. A4-1a * …
Art. A4-2 Bachelor Design
1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung für die Studiengänge im Bereich Design, das heisst Visuelle Kommunikation oder Produkt- und Industriedesign,
gelten
a. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige gymnasiale Maturität,
b. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige berufliche Grundausbildung mit
Berufsmaturität,
c. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige, der Studienrichtung verwandte
berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität oder
d. der Abschluss einer Fachmittelschule mit Fachmaturität,
Nr. 521 25
e. * sowie in Ergänzung zu a, b und d der Nachweis einer mindestens einjährigen der
Studienrichtung verwandten Arbeitspraxis oder der Besuch des einjährigen gestalterischen Vorkurses an der Hochschule Luzern – Design Film Kunst oder einer
gleichwertigen Vorbildung.
2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–d werden zudem dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache vorausgesetzt.
Art. A4-3 Bachelor-Studienrichtung Design Management
International
1 Ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss A4-2 gelten für die Zulassung zur Bachelor-Studienrichtung Design Management International folgende Voraussetzungen:
a. ein einjähriges, der Studienrichtung verwandtes Praxisjahr sowie
b. dem Ausbildungsniveau entsprechende Englischkenntnisse.
2 Das vorgängige Absolvieren eines gestalterischen Vorkurses wird nicht vorausgesetzt.
Art. A4-4 Eignungsabklärung Bachelor
1 Die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Design Film
Kunst setzt für alle Studienangebote mit Ausnahme der Studienrichtung Design Management International zusätzlich das erfolgreiche Bestehen einer künstlerisch-gestalterischen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern – Design Film Kunst voraus. *
2 In der Studienrichtung Design Management International wird im Rahmen der Eignungsabklärung das Verständnis für Kunst und Design geprüft.
3 Die Aufnahme in das Studium an der Hochschule Luzern – Design Film Kunst wird
bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen insbesondere durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze beschränkt. *
Art. A4-5 * Bachelor «sur dossier»
1 Insbesondere in den Studiengängen Bildende Kunst sowie Film kann in Ausnahmefällen von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann, der Bewerber oder
die Bewerberin über ein geeignetes Bildungsniveau verfügt und das 18. Lebensjahr erreicht hat.
26 Nr. 521
A5 Anhang 5: Voraussetzungen für die Zulassung
zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern
– Musik
Art. A5-1 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung
1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung gelten:
a. eine anerkannte Berufsmaturität,
b. eine anerkannte gymnasiale Maturität,
c. ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Musik und Theater,
d. * der Abschluss einer anerkannten dreijährigen Handelsmittelschule oder einer anerkannten dreijährigen Fachmittelschule,
e. der Abschluss einer anderen anerkannten gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung auf Sekundarstufe II, oder
f. der Nachweis einer anderweitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden
Ausbildung
g. sowie in jedem Fall das Bestehen des Zulassungsverfahrens.
Art. A5-2 Ausnahmen
1 In Ausnahmefällen kann von einer abgeschlossenen Ausbildung auf der Sekundarstufe II abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.
Nr. 521 27
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.06.2014 01.09.2014 Erstfassung G 2014 299
Art. 7 Abs. 3 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049
Art. 12 Abs. 2, a. 14.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-042
Art. 14bis 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049
Art. 15 Abs. 1bis 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049
Art. 16 Abs. 1 01.09.2016 01.09.2016 geändert G 2016 239
Art. 16 Abs. 1bis 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239
Art. 16 Abs. 1ter 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049
Art. 16 Abs. 1quater 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049
Art. 16 Abs. 3 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049
Art. 16 Abs. 4 30.08.2018 01.09.2018 eingefügt G 2018-049
Art. 19 Abs. 1, a. 30.08.2018 01.09.2018 geändert G 2018-049
Art. 19 Abs. 1, a. 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054
Art. 19 Abs. 1, a.bis 24.08.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-054
Art. 23 Abs. 1, a. 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054
Art. 23 Abs. 1, a.bis 24.08.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-054
Art. 26 25.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-089
Art. 29 Abs. 1 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048
Art. 33 Abs. 1, b. 14.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-042
Art. 33 Abs. 1, f. 14.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-042
Art. 36 Abs. 1 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68
Art. 39 Abs. 2 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048
Art. 43a 14.06.2018 01.08.2018 eingefügt G 2018-042
Art. A1-1 Abs. 1, d. 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68
Art. A1-1 Abs. 1, e. 31.08.2023 01.09.2023 geändert G 2023-084
Art. A1-1 Abs. 1, e. 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68
Art. A1-1 Abs. 1, f. 31.08.2023 01.09.2023 eingefügt G 2023-084
Art. A1-1 Abs. 1, f. 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68
Art. A1-1 Abs. 1, g. 28.08.2025 01.09.2025 eingefügt G 2025-68
Art. A1-1 Abs. 1, h. 28.08.2025 01.09.2025 eingefügt G 2025-68
Art. A1-1 Abs. 1, i. 28.08.2025 01.09.2025 eingefügt G 2025-68
Art. A1-1 Abs. 3 31.08.2023 01.09.2023 eingefügt G 2023-084
Art. A2-1 29.03.2020 01.03.2021 geändert G 2021-020
Art. A2-1 Abs. 1, a., 3. 29.03.2023 01.03.2023 geändert G 2023-034
Art. A2-1 Abs. 1, a., 4. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A2-1 Abs. 1, a., 5. 28.08.2025 01.09.2025 eingefügt G 2025-68
Titel A2a 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239
Art. A2a-1 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239
Art. A2a-1 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048
Art. A2a-1 31.08.2023 01.09.2023 Titel geändert G 2023-084
Art. A2a-2 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239
Art. A2a-2 30.08.2019 01.09.2019 geändert G 2019-037
Art. A2a-2 28.08.2025 01.09.2025 Titel geändert G 2025-68
Art. A2a-3 01.09.2016 01.09.2016 eingefügt G 2016 239
Art. A2a-3 Abs. 1 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084
Art. A2a-4 30.08.2019 01.09.2019 eingefügt G 2019-037
Art. A2a-5 30.08.2019 01.09.2019 eingefügt G 2019-037
Art. A2a-5 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-057
Art. A2a-5 Abs. 1, h. 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-057
Art. A3-1 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048
Art. A3-1 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-057
Art. A3-1 Abs. 1, f. 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054
Art. A3-1 Abs. 2 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-057
Art. A3-1 Abs. 3 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-1 Abs. 3 28.08.2025 01.09.2025 geändert G 2025-68
Art. A3-1 Abs. 4 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-2 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-057
Art. A3-2 Abs. 1 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-057
Art. A3-2 Abs. 1, a. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-2 Abs. 1, b. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
28 Nr. 521
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Art. A3-2 Abs. 1, c. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-2 Abs. 1, d. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-2 Abs. 1, e. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-2 Abs. 1, e. 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054
Art. A3-2 Abs. 2 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-2 Abs. 2 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054
Art. A3-2 Abs. 3 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-2 Abs. 3 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054
Art. A3-2 Abs. 4 24.08.2026 01.09.2026 eingefügt 2026-054
Art. A3-3 27.08.2024 01.09.2024 Titel geändert G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 1 27.08.2024 01.09.2024 geändert G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 1, a. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 1, b. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 1, c. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 1, d. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 1, e. 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 2 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 3 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 3 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054
Art. A3-3 Abs. 4 27.08.2024 01.09.2024 eingefügt G 2024-057
Art. A3-3 Abs. 4 24.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-054
Titel A4 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084
Art. A4-1 18.06.2020 01.09.2020 geändert G 2020-048
Art. A4-1 Abs. 1 25.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-089
Art. A4-1a 18.06.2020 01.09.2020 aufgehoben G 2020-048
Art. A4-2 Abs. 1, e. 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084
Art. A4-4 Abs. 1 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084
Art. A4-4 Abs. 3 31.08.2023 01.01.2024 geändert G 2023-084
Art. A4-5 01.09.2016 01.09.2016 geändert G 2016 239
Art. A5-1 Abs. 1, d. 25.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-089
Nr. 521 29
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.06.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung G 2014 299
01.09.2016 01.09.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2016 239
01.09.2016 01.09.2016 Art. 16 Abs. 1bis eingefügt G 2016 239
01.09.2016 01.09.2016 Titel A2a eingefügt G 2016 239
01.09.2016 01.09.2016 Art. A2a-1 eingefügt G 2016 239
01.09.2016 01.09.2016 Art. A2a-2 eingefügt G 2016 239
01.09.2016 01.09.2016 Art. A2a-3 eingefügt G 2016 239
01.09.2016 01.09.2016 Art. A4-5 geändert G 2016 239
14.06.2018 01.08.2018 Art. 12 Abs. 2, a. geändert G 2018-042
14.06.2018 01.08.2018 Art. 33 Abs. 1, b. geändert G 2018-042
14.06.2018 01.08.2018 Art. 33 Abs. 1, f. geändert G 2018-042
14.06.2018 01.08.2018 Art. 43a eingefügt G 2018-042
30.08.2018 01.09.2018 Art. 7 Abs. 3 eingefügt G 2018-049
30.08.2018 01.09.2018 Art. 14bis eingefügt G 2018-049
30.08.2018 01.09.2018 Art. 15 Abs. 1bis eingefügt G 2018-049
30.08.2018 01.09.2018 Art. 16 Abs. 1ter eingefügt G 2018-049
30.08.2018 01.09.2018 Art. 16 Abs. 1quater eingefügt G 2018-049
30.08.2018 01.09.2018 Art. 16 Abs. 3 eingefügt G 2018-049
30.08.2018 01.09.2018 Art. 16 Abs. 4 eingefügt G 2018-049
30.08.2018 01.09.2018 Art. 19 Abs. 1, a. geändert G 2018-049
30.08.2019 01.09.2019 Art. A2a-2 geändert G 2019-037
30.08.2019 01.09.2019 Art. A2a-4 eingefügt G 2019-037
30.08.2019 01.09.2019 Art. A2a-5 eingefügt G 2019-037
29.03.2020 01.03.2021 Art. A2-1 geändert G 2021-020
18.06.2020 01.09.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert G 2020-048
18.06.2020 01.09.2020 Art. 39 Abs. 2 geändert G 2020-048
18.06.2020 01.09.2020 Art. A2a-1 geändert G 2020-048
18.06.2020 01.09.2020 Art. A3-1 geändert G 2020-048
18.06.2020 01.09.2020 Art. A4-1 geändert G 2020-048
18.06.2020 01.09.2020 Art. A4-1a aufgehoben G 2020-048
25.11.2021 01.01.2022 Art. 26 aufgehoben G 2021-089
25.11.2021 01.01.2022 Art. A4-1 Abs. 1 geändert G 2021-089
25.11.2021 01.01.2022 Art. A5-1 Abs. 1, d. geändert G 2021-089
29.03.2023 01.03.2023 Art. A2-1 Abs. 1, a., 3. geändert G 2023-034
31.08.2023 01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 1, e. geändert G 2023-084
31.08.2023 01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 1, f. eingefügt G 2023-084
31.08.2023 01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 3 eingefügt G 2023-084
31.08.2023 01.09.2023 Art. A2a-1 Titel geändert G 2023-084
31.08.2023 01.01.2024 Art. A2a-3 Abs. 1 geändert G 2023-084
31.08.2023 01.01.2024 Titel A4 geändert G 2023-084
31.08.2023 01.01.2024 Art. A4-2 Abs. 1, e. geändert G 2023-084
31.08.2023 01.01.2024 Art. A4-4 Abs. 1 geändert G 2023-084
31.08.2023 01.01.2024 Art. A4-4 Abs. 3 geändert G 2023-084
27.08.2024 01.09.2024 Art. A2-1 Abs. 1, a., 4. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A2a-5 Titel geändert G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A2a-5 Abs. 1, h. geändert G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-1 Titel geändert G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-1 Abs. 2 geändert G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-1 Abs. 3 eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-1 Abs. 4 eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Titel geändert G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1 geändert G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, a. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, b. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, c. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, d. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 1, e. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 2 eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-2 Abs. 3 eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Titel geändert G 2024-057
30 Nr. 521
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1 geändert G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, a. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, b. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, c. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, d. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 1, e. eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 2 eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 3 eingefügt G 2024-057
27.08.2024 01.09.2024 Art. A3-3 Abs. 4 eingefügt G 2024-057
28.08.2025 01.09.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, d. geändert G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, e. geändert G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, f. geändert G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, g. eingefügt G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, h. eingefügt G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A1-1 Abs. 1, i. eingefügt G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A2-1 Abs. 1, a., 5. eingefügt G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A2a-2 Titel geändert G 2025-68
28.08.2025 01.09.2025 Art. A3-1 Abs. 3 geändert G 2025-68
24.08.2026 01.09.2026 Art. 19 Abs. 1, a. geändert 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. 19 Abs. 1, a.bis eingefügt 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. 23 Abs. 1, a. geändert 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. 23 Abs. 1, a.bis eingefügt 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-1 Abs. 1, f. geändert 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-2 Abs. 1, e. geändert 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-2 Abs. 2 geändert 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-2 Abs. 3 geändert 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-2 Abs. 4 eingefügt 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-3 Abs. 3 geändert 2026-054
24.08.2026 01.09.2026 Art. A3-3 Abs. 4 geändert 2026-054
