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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung"
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provisions: 16
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)1) und des dazugehörenden Verordnungsrechts.

## § 2 {#par_2}

Vollzug
1 Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Departement, soweit nichts anderes bestimmt ist.

## § 3 {#par_3}

Zusammenarbeit
1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes mit den betroffenen
Branchenorganisationen und Werken zusammen.
2 Der Regierungsrat kann von den Branchenorganisationen erarbeitete Richtlinien
oder Normen für verbindlich erklären.
2. Netzgebiete

## § 4 {#par_4}

Netzgebiete
1 Der gesamte Kanton ist mit Netzgebieten abzudecken.
2 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet das Departement das Netzgebiet jedes Netzbetreibers und kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag verbinden.
3 Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die
Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.
1) SR 734.7
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
734.1 EG zum BG über die Stromversorgung

## § 5 {#par_5}

Erstmalige Bezeichnung
1 Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete richtet sich nach den bestehenden
Verhältnissen.
2 Bestehende Netzgebiete sind zu erweitern, wenn es für die vollständige Abdeckung
des Kantonsgebietes notwendig ist.
3 Massvolle Arrondierungen der Netzgebiete können angeordnet werden, wenn die
bestehenden Verhältnisse einer effizienten Versorgung entgegenstehen.

## § 6 {#par_6}

Anpassungen
1 Bei veränderten Verhältnissen im Netzbetrieb oder im Netzeigentum ist die Zuteilung des betreffenden Netzgebietes entsprechend anzupassen.
2 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Kanton Änderungen im
Betrieb oder Eigentum zu melden.
3 Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b des Planungs- und

## § 7 Baugesetzes (PBG)1). * {#par_7}

Zusammenschlüsse
1 Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung
können vom Kanton beratend unterstützt werden.
2 Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbetreiber pro Gemeinde.

## § 8 {#par_8}

Verzeichnis
1 Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete.
2 Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.

## § 9 {#par_9}

Pflichtverletzungen
1 Kommt ein Netzbetreiber seinen Betriebs- oder Unterhaltspflichten ungenügend
nach, strebt die betroffene Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung
der Mängel an, allenfalls zusammen mit umliegenden Netzbetreibern.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Departement geeignete
Massnahmen anordnen.
3 Bei ernsthafter Gefährdung der Versorgungssicherheit kann das Departement das
Netzgebiet neu zuteilen. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine
Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.
1) RB 700
EG zum BG über die Stromversorgung 734.1
3. Anschluss und Netznutzung

## § 10 {#par_10}

Anschlussrecht und Anschlusspflicht
1 Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet.
2 Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.

## § 11 {#par_11}

Anschluss ausserhalb des Netzgebietes
1 Das Departement kann einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher
ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, sofern dies für die sichere und effiziente Versorgung einen erheblichen Vorteil bringt.
2 In diesem Fall ist der ursprünglich verantwortliche Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

## § 12 {#par_12}

Anschluss ausserhalb der Bauzone
1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone haben die Kosten für den Netzanschluss
grundsätzlich selbst zu tragen.
2 Wenn besondere sachliche Gründe vorliegen, kann der Netzbetreiber des betreffenden Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet
werden.
3 Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist.

## § 13 {#par_13}

Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das Departement.

## § 14 {#par_14}

Angleichung der Netznutzungstarife
1 Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regierungsrat nach Anhörung der betroffenen Kreise geeignete Massnahmen zur Angleichung treffen.
734.1 EG zum BG über die Stromversorgung
4. Straf- und Schlussbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Strafbestimmung
1 Verletzungen der Anschlusspflicht im Sinne von § 10 bis § 12 unterstehen der
Strafandrohung von Art. 29 des Bundesgesetzes1).
2 Entscheide zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit der
Erfüllung von Betriebs- und Unterhaltspflichten, können mit dem Hinweis auf die
Strafandrohung von Art. 29 des Bundesgesetzes verbunden werden.

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft2).
1) SR 734.7
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010.
EG zum BG über die Stromversorgung 734.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.01.2010 01.07.2010 Erstfassung 5/2010
§ 6 Abs. 3 24.01.2024 01.06.2024 eingefügt 5/2024
