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title: "Feuerwehrverordnung der Stadt Thun (FWV)"
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# Feuerwehrverordnung der Stadt Thun (FWV)

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum FWR.
2 Sie regelt Organisation, Einsatz und Mittel der Feuerwehr Thun,
Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen sowie die Gebühren für
Leistungen zugunsten Dritter.
2. Organisation und Zuständigkeiten

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Bestand richtet sich nach den kantonalen Feuerwehrweisungen
und der Strategie der Feuerwehr Thun.
2 Er darf 90 Feuerwehrangehörige nicht unterschreiten und sollte in der
Regel 110 Feuerwehrangehörige nicht überschreiten.
3 Die Bestände der Kompanien sind im Anhang 1 Organigramm aufgeführt.
4 Fachleute im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 FWR, welche die Feuerwehr
Thun in einzelnen Fachgebieten unterstützen, werden nicht zum Bestand
gezählt, gelten aber als aktive Angehörige der Feuerwehr Thun.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Gliederung der Feuerwehr Thun richtet sich nach dem Organigramm in Anhang 1.

## Art. 4 {#art_4}

1 Feuerwehrkommandantin oder -kommandant ist eine hauptamtliche
Funktion im Stellenplan der Stadt Thun.
2 Die Feuerwehrkommandantin oder der -kommandant führt die
1 Mit Revisionen vom 10.09.2021 (GRB Nr. 556, in Kraft seit 01.01.2022) und
06.11.2024 (GRB Nr. 789, in Kraft seit 01.01.2025)
2 SSG 871.1
Zweck und Geltungsbereich
Bestand
Gliederung
Feuerwehrkommandantin oder
-kommandant
2 871.2
Feuerwehr Thun sowie das Regionale Feuerwehrausbildungszentrum
RFA unter Einbezug des Kommandos und ist sowohl gegenüber den Angestellten von Schutz und Rettung Thun als auch gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr Thun weisungsberechtigt.
3 Sie oder er ist den Behörden gegenüber verantwortlich für die ständige
Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Thun sowie die angemessene und
zeitgemässe Ausbildung aller Feuerwehrangehörigen.
4 Sie oder er erlässt Weisungen über die Personalplanung und Rekrutierung sowie die Pflichtenhefte der Angestellten von Schutz und Rettung
Thun und des Kaders gemäss Anhang 2.

## Art. 5 {#art_5}

Die Stellvertretung der Feuerwehrkommandantin oder des -kommandanten wird durch die Kompaniekommandantin oder den -kommandanten
Löschzug wahrgenommen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Kommando besteht aus
a Feuerwehrkommandantin oder -kommandant,
b Feuerwehrkommandantin oder -kommandant StV,
c Kompaniekommmandantinnen und -kommandanten,
d Chefin oder Chef Ausbildung,
e Leiterin oder Leiter zentrale Dienste.
2 Es entscheidet über Versetzungen, ernennt und entlässt Dienstchefs,
Unteroffiziere sowie Fachverantwortliche und entlässt aktive Angehörige
der Feuerwehr am Ende der Dienstpflicht sowie in Fällen von Artikel 13.
3 Das Kommando unterstützt die Feuerwehrkommandantin oder den
-kommandanten in der strategischen, personellen und finanziellen Führung der Feuerwehr Thun.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Stab besteht aus
a Kommando,
b Chefin oder Chef Infrastruktur/Logistik/Einsatzplanung,
c Vertreterin oder Vertreter Einsatzleitende sowie
d Dienstchefinnen und -chefs.
2 Er kann bei Bedarf weitere Feuerwehrangehörige oder externe Fachleute beiziehen.
3 Der Stab ist verantwortlich für fachliche Themen sowie die Aus- und
Weiterbildung.
4 Er definiert insbesondere die Aufgaben der einzelnen Einheiten in Rollenbeschreibungen und sorgt für eine entsprechende Ausrüstung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Dienstchefinnen und -chefs leiten eine Fachgruppe und sind der Feuerwehrkommandantin StV oder dem -kommandanten StV unterstellt.
Stellvertretung
Feuerwehrkommandantin oder
-kommandant
Kommando
Stab
Dienstchefinnen
und -chefs
3 871.2
2 Sie sind für die Einhaltung der kantonalen Vorgaben sowie für die Einsatzbereitschaft im Fachbereich zuständig.
3. Personal

## Art. 9 {#art_9}

1 Voraussetzungen für den aktiven Feuerwehrdienst sind körperliche
Tauglichkeit und ein unbescholtener Leumund.
2 Die körperliche Tauglichkeit wird mittels standardisiertem Leistungstest erhoben.
3 Bestehen Zweifel am Leumund, kann die Feuerwehrkommandantin
oder der -kommandant von der oder dem Feuerwehrangehörigen einen
Strafregisterauszug oder einen Leumundsbericht verlangen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Gesuche um Versetzung sind auf dem Dienstweg dem Kommando
einzureichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Versetzung.
3 Das Kommando entscheidet endgültig.

## Art. 11 {#art_11}

Die Dienstgrade werden in Anhang 2 definiert.

## Art. 12 {#art_12}

1 Anträge um Ernennung oder Beförderung sind auf dem Dienstweg an
das zuständige Organ weiterzuleiten.
2 Jede Ernennung oder Beförderung setzt das Absolvieren der dem
Grad und der Funktion entsprechenden Kurse voraus.
3 Wurden die dem Grad und der Funktion entsprechenden Kurse noch
nicht oder noch nicht vollständig absolviert, kann die Ernennung oder Beförderung ad interim erfolgen.
4 Es besteht kein Anspruch auf Ernennung oder Beförderung.

## Art. 13 {#art_13}

1 Gesuche um Entlassung vor Abschluss der Dienstpflicht sind bis
31. August des Austrittsjahres auf dem Dienstweg dem Kommando einzureichen.
2 Wer die Voraussetzungen für die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst nicht erfüllt, Pflichten verletzt oder den Anweisungen von Vorgesetzten nicht Folge leistet, kann vor Erreichen der Altersgrenze entlassen
werden.
Voraussetzungen
Versetzung
Dienstgrade
Ernennung und
Beförderung
Entlassung
4 871.2

## Art. 14 {#art_14}

1 Angehörige der Feuerwehr Thun können, solange sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 erfüllen, nach Abschluss der Dienstpflicht freiwillig bis zur Vollendung des 60. Altersjahrs in der Feuerwehr Thun verbleiben.
2 Das Kommando entscheidet über entsprechende Gesuche nach dem
Bedarf der Feuerwehr Thun.
4. Pflichten und Rechte der Feuerwehrangehörigen
4.1 Pflichten der Feuerwehrangehörigen

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Angehörigen der Feuerwehr Thun sind zur persönlichen und sorgfältigen Dienstleistung verpflichtet.
2 Sie haben ihren Auftrag initiativ, wirtschaftlich, selbstständig und
rechtmässig zu erfüllen.
3 Sie verhalten sich bürgerfreundlich, kooperativ und wahren die Interessen der Feuerwehr Thun.
4 Anvertraute Geräte, Maschinen und Materialien sind sorgfältig zu behandeln, Waren, Wertsachen und Gelder wirtschaftlich zu verwalten.
5 Die Instruktionen zur Unfallverhütung sind jederzeit zu beachten und
es sind die notwendigen Massnahmen zu treffen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Angehörigen der Feuerwehr Thun sind verpflichtet, dem Feuerwehrsekretariat Adress-, Zivilstands- und ähnliche Änderungen innert 10
Tagen zu melden.
2 Sachverhalte, welche einen Einfluss auf die Tätigkeit in der Feuerwehr
Thun haben wie zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen oder
Führerausweisentzug, sind umgehend der Feuerwehrkommandantin
oder dem -kommandanten zu melden.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Angehörigen der Feuerwehr Thun sind zur Verschwiegenheit über
dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2 Die Pflicht bleibt auch nach Entlassung aus der Feuerwehr Thun bestehen.
3 Vorbehalten bleiben gesetzliche und reglementarische Ausnahmen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Es ist untersagt, im Zusammenhang mit Einsätzen und Übungen persönliche Geräte für Ton- oder Bildaufnahmen zu verwenden oder Aufnahmen von Einsätzen zu verbreiten.
Dienst über die
Dienstpflicht hinaus
Allgemeine Pflichten
Informationspflichten
Schweigepflicht
Schutz der Persönlichkeitsrechte
5 871.2
2 Vorbehalten bleiben ausdrückliche Anordnungen der Einsatzleitung
oder Übungsleitung.

## Art. 19 {#art_19}

Umfang und Art der zu besuchenden Kurse und Übungen richten sich
nach den Richtlinien der Gebäudeversicherung und der Fachorganisationen der Feuerwehren sowie den Bedürfnissen der Feuerwehr Thun.

## Art. 20 {#art_20}

Offiziere sowie Unteroffiziere stellen eine zeitgemässe, fachlich und persönlich einwandfreie Führung und Ausbildung der ihnen unterstellten
Feuerwehrangehörigen sicher.
4.2 Rechte der Feuerwehrangehörigen

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Sold- und Entschädigungsansätze für alle Dienstgrade sind in Anhang 3 geregelt.
2 Sie werden angepasst, wenn der dem Stadtpersonal gewährte Teuerungsausgleich kumuliert mindestens fünf Prozent beträgt (Basis 2024 =
100 %).1
3 Auf dem Anteil des jährlichen Solds gemäss Art. 22, welcher den Steuerfreibetrag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g Steuergesetz
(StG)2 übersteigt, wird ein Zuschlag von 50 Prozent ausbezahlt.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Angehörigen der Feuerwehr Thun haben für die Teilnahme an
Übungen und Einsätzen sowie für Pikettdienste und den Besuch von Kursen und Weiterbildungen Anspruch auf Sold.
2 Als Übungen gelten auch Fahrschule, Übungsvorbereitungen, Rapporte in den Kompanien und ähnliches.
3 Es wird immer mindestens eine Stunde abgerechnet. Ab der zweiten
Stunde wird jeweils auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die im Anhang 3 aufgeführten Kader haben zusätzlich zum Sold Anspruch auf die ihrer Funktion entsprechende jährliche Funktionsentschädigung.
2 Bei Übernahme oder Abgabe der Funktion während des Kalenderjahres wird die Funktionsentschädigung pro rata temporis ausbezahlt.
3 Die Aufwendungen und Auslagen für Büromaterial, private IT, Telefonspesen und einfache administrative Arbeiten sind mit der Funktionsentschädigung abgegolten.
1 Fassung vom 06.11.2024
2 BSG 661.11
Teilnahme an Kursen und Übungen
Pflichten der Vorgesetzten
Gemeinsame Bestimmungen
Sold
Entschädigungen
1. Funktionsentschädigung
6 871.2
4 Für die übrigen Spesen gilt Artikel 25.

## Art. 24 {#art_24}

1 Besuchen Angehörige der Feuerwehr Thun während der Arbeitszeit
Kurse gemäss Artikel 12 Abs. 2, haben Arbeitgebende respektive Selbständigerwerbende im Sinne eines Erwerbsersatzes Anspruch auf eine
pauschale Halbtages- oder Tagesentschädigung.
2 Mit der pauschalen Entschädigung sind sämtliche Forderungen betreffend Erwerbsausfall abgegolten.
3 Die Teilnahme an Kommando- und Stabsrapporten sowie die Mitarbeit
in Projekt- und Arbeitsgruppen wird als spezielle Aufwendungen entschädigt.
4 Arbeiten zugunsten Dritter und Öffentlichkeitsarbeit werden zu einem
eigenen Ansatz entschädigt.

## Art. 25 {#art_25}

Die Vergütung von Spesen richtet sich für alle Angehörigen der Feuerwehr Thun nach der städtischen Spesenverordnung vom 2. Juli 2004.1

## Art. 26 {#art_26}

Die Angehörigen der Feuerwehr Thun sind versichert
a bei der Stadt Thun für Schäden am Privatfahrzeug, verursacht durch
Unfälle auf der direkten Hin- oder Rückfahrt zu einer Dienstleistung
(Kasko) sowie für den Rechtsschutz in einem Strafverfahren und
b subsidiär zu den betrieblichen oder privaten Versicherungen bei der
Feuerwehrkoordination Schweiz für die im Faktenblatt zum Organisationsreglement betreffend Abwicklung von Schadenfällen in der gesamtschweizerischen Versicherungslösung für Angehörige der Feuerwehr aufgeführten Risiken.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die persönliche Ausrüstung wird den Angehörigen der Feuerwehr
Thun leihweise zur Verfügung gestellt.
2 Die Zusammensetzung der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach
den geltenden Normen und Weisungen.
4.3 Angestellte von Schutz und Rettung Thun

## Art. 28 {#art_28}

1 Für Angestellte von Schutz und Rettung Thun, welche in Thun aktiv
Feuerwehrdienst leisten, gelten folgende Regeln:
a Sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Stellenbeschreibung werden
ungeachtet der Tageszeit als Arbeitszeit erfasst.
b Ernstfalleinsätze, welche Montag bis Freitag zwischen 6:00 und
18:00 Uhr beginnen, werden als Arbeitszeit erfasst.
1 SSG 153.361
2. Weitere Entschädigungen
Spesen
Versicherung
Persönliche Ausrüstung
Zeiterfassung
7 871.2
c Ernstfalleinsätze, welche zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr beginnen,
oder an Wochenenden und Feiertagen, berechtigen zum Soldbezug.
Ausnahmen sind Tätigkeiten, welche die Anwesenheit in der Funktion
als Angestellte oder Angestellter Schutz und Rettung Thun erfordern
wie zum Beispiel die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach
einem grösseren Einsatz durch das Personal Logistik/Infrastruktur von
Schutz und Rettung Thun; diese werden als Arbeitszeit erfasst.
d Die Teilnahme an Übungen berechtigt zum Soldbezug.
e Die Tätigkeit im Rahmen der Heisscrew sowie als Ausbildner im Regionalen Feuerwehr Ausbildungszentrum RFA berechtigt zum Bezug
der entsprechenden Entschädigung gemäss Anhang 6.
2 Für Tätigkeiten, die als Arbeitszeit erfasst werden, kann weder Sold
noch Entschädigung bezogen werden und umgekehrt.
3 Im Zweifelsfall entscheidet die Feuerwehrkommandantin oder der
-kommandant unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots abschliessend über die Art der Zeiterfassung.
4 Angestellte von Schutz und Rettung Thun werden für Pikett an Werktagen (Montag bis Freitag) gemäss Verordnung vom 16. September
2005 über Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen (ZbAV)1 entschädigt. An Ruhetagen (Samstag, Sonntag und Feiertag) wird der Pikettdienst gemäss Anhang 3 Feuerwehrverordnung besoldet.
5. Einsatz und Mittel
5.1. Einsatz

## Art. 29 {#art_29}

Grundlage für den Einsatz bilden die geltenden Reglemente und Behelfe
der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS und der Gebäudeversicherung
des Kantons Bern GVB.

## Art. 30 {#art_30}

1 Das Kommando stellt die Alarmierung aller Angehörigen der Feuerwehr Thun gemäss ihrer Einteilung sicher.
2 Alle Ersteinsatzformationen sind mit mindestens zwei unabhängigen
Alarmierungsmitteln auszurüsten und aufzubieten.

## Art. 31 {#art_31}

1 Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft wird an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eine Pikettorganisation geführt.
2 Diese übernimmt während der Pikettzeiten als Ersteinsatzformation
die Ortsfeuerwehraufgaben auf dem Einsatzgebiet der Feuerwehr Thun.
3 Die Weisung Pikettdienst der Feuerwehr Thun regelt die Einzelheiten.
1 SSG 153.315
Grundlage
Alarmierung
Wochenend- und
Feiertagspikett
8 871.2
5.2. Mittel

## Art. 32 {#art_32}

1 Der Löschzug (LZ) ist in allen Kernaufgaben das Ersteinsatzelement
der Feuerwehr Thun.
2 Zudem ist er für die Personenrettung bei Unfällen (PbU) verantwortlich.

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Einsatzkompanie Stadt (EKS) ist das erste Unterstützungselement
des Löschzugs bezüglich der Ortsfeuerwehraufgaben.
2 Weitere Aufgaben sind Wassertransport, Ölwehr, Elementareinsätze,
Verkehrsdienst und technische Hilfeleistung.

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Einsatzkompanie Land (EKL) führt die Ersteinsätze bezüglich der
Ortsfeuerwehraufgaben in Goldiwil und Heiligenschwendi bis zum Eintreffen des Löschzugs aus.
2 Sie unterstützt die weitere Ereignisbewältigung personell und materiell.

## Art. 35 {#art_35}

1 Die Kompanien rekrutieren ihr Personal selbständig.
2 Bei Bedarf kann das Kommando die Kompanien bei der Rekrutierung
unterstützen.

## Art. 36 {#art_36}

1 Das Kommando kann für bestimmte Aufgaben Fachgruppen einsetzen.
2 Es definiert die Aufgaben und die fachliche Zusammensetzung der
Fachgruppen in Rollenbeschreibungen.
3 Die zuständige Dienstchefin oder der zuständige -chef rekrutiert das
Personal für die Fachgruppen in Zusammenarbeit mit dem Kommando.

## Art. 37 {#art_37}

1 Material, Geräte und Fahrzeuge sind den jeweiligen Aufgaben anzupassen.
2 Sie entsprechen den geltenden Normen und Weisungen.

## Art. 38 {#art_38}

1 Spezialfahrzeuge und -geräte dürfen nur durch Personen gefahren
respektive bedient werden, welche über die erforderlichen Ausbildungen
und Ausweise verfügen.
2 Im Ereignisfall kann die Einsatzleiterin oder der -leiter Geräte und
Fahrzeuge von Unternehmen, Privaten und Angehörigen der Feuerwehr
Kompanien
1. Löschzug
2. Einsatzkompanie Stadt
3. Einsatzkompanie Land
Rekrutierung
Fachgruppen
Ausrüstung
Fahrzeuge und
Geräte
9 871.2
Thun gegen angemessene Entschädigung beziehen, sofern diese Massnahme zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Schäden
notwendig und verhältnismässig ist.
3 Die daraus entstehenden Kosten gelten als Einsatzkosten.
6. Gebühren

## Art. 39 {#art_39}

1 Für die Verwendung von Material und Geräten durch Dritte sowie für
Dienstleitungen der Feuerwehr zugunsten Dritter werden Gebühren gemäss Tarif in Anhang 4 verrechnet.
2 Personalkosten werden nach Stundensätzen gemäss Anhang 1 Finanzverordnung vom 19. Oktober 2016 (FVO)1 verrechnet.
3 Für Einsätze als kantonaler Sonderstützpunkt gelten die entsprechenden kantonalen Ansätze.

## Art. 40 {#art_40}

1 Verursacht ein Fehlalarm einer automatischen Gefahrenmeldeanlage
das Ausrücken der Feuerwehr, wird eine Gebühr gemäss Anhang 4 erhoben.
2 In den ersten drei Monaten ab Inbetriebnahme einer neuen oder erneuerten Anlage wird keine Gebühr erhoben.
6a. Ersatzabgabe2
Art. 40a2
1 Die Ersatzabgabe nach Artikel 17 Absatz 2 des Feuerwehrreglements
beträgt 10,3 Prozent.
2 Sie darf 300 Franken pro Person und Jahr nicht übersteigen.
7. Regionales Feuerwehr Ausbildungszentrum

## Art. 41 {#art_41}

1 Das Regionale Feuerwehr Ausbildungszentrum RFA dient in erster Linie der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr Thun
sowie der Zivilschutzorganisation Thun plus.
2 Das RFA kann inklusive Personal vermietet werden an
a Feuerwehren der Region Thun und
b weitere Personen und Organisationen.
3 Infrastruktur und Personal werden gemäss Anhang 5 verrechnet.
1 SSG 620.1
2 Eingefügt am 10.09.2021
Grundsätze
Fehlalarme automatischer Gefahrenmeldeanlagen
Abgabesatz und
Höchstbetrag
Zweck
10 871.2

## Art. 42 {#art_42}

1 Das RFA wird durch das Personal Infrastruktur/Logistik von Schutz
und Rettung Thun unter Einbezug von speziell geschultem Milizpersonal
betrieben.
2 Das Betreiben des RFA darf die Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr Thun nicht beeinträchtigen.
3 Die Entschädigung des Milizpersonals richtet sich nach Anhang 6.
8. Schlussbestimmungen

## Art. 43 {#art_43}

Die Feuerwehrverordnung vom 29. Oktober 2009 wird aufgehoben.

## Art. 44 {#art_44}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Thun, 7. November 2018 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Betrieb
Aufhebung eines
Erlasses
Inkrafttreten
11 871.2
Anhang 1
(Artikel 2 und 3)
Organigramm
Ausbildungschef/-in
Abteilungsleiter/-in Sicherheit
Kommandant/-in
Leiter/-in Zentrale Dienste
Dienstchef/-in Pbu
Dienstchef/-in OABC
Dienstchef/-in Fz
Logistik / Infrastruktur /
Einsatzplanung
Kommandant/-in Löschzug
min.20 / max. 30 AdF
Kommandant/-in Einsatzkompanie Land
min. 30 / max. 40 AdF
Kommandant/-in Einsatzkompanie Stadt
min. 30 / max. 40 AdF
Einsatzleiter/-in
Stv. Kommandant/-in
PbU = Personenrettung bei Unfällen
OABC = Öl, atomare, biologische und chemische Stoffe
Fz = Fahrzeuge
AdF = Angehörige der Feuerwehr
12 871.2
Anhang 2
(Art. 4 und 11 Feuerwehrverordnung)
Dienstgrade
1. Mannschaft
Rekrut vor absolvierter Grundausbildung*
Soldat nach absolvierter Grundausbildung*
Gefreiter nach definitiver Aufnahme in die Einheit
2. Kader
a. Unteroffiziere
Korporal führt eine Gruppe, Ausbildung Kaderstufe 1* absolviert
Wachtmeister führt eine Gruppe, Ausbildung Kaderstufe 2* absolviert
b. Höhere Unteroffiziere
Fourier unterstützt die Administration in der Kompanie, Grundausbildung*
absolviert, in der Regel 5 Jahre Erfahrung
Feldweibel unterstützt die Kompanieführung im logistischen Bereich, Grundausbildung* absolviert, in der Regel 5 Jahre Erfahrung
Adjutant-Uof kann nach besonderer Leistung als Uof vergeben werden
c. Offiziere
Leutnant führt einen Zug oder einen Fachbereich (DC), Ausbildung Kaderstufe 3* absolviert
Oberleutnant stv. Kompaniekommandant, kann auch an Leutnant mit besonderer Leistung vergeben werden, Ausbildung Kaderstufe 3* absolviert
Hauptmann führt eine Kompanie, Ausbildung Kaderstufe 3* absolviert
Major Bataillonskommandant
* gemäss kantonalen Feuerwehrweisungen FWW
13 871.2
Anhang 3
(Art. 21 bis 24 und 28)
Sold und Entschädigungen
1. Sold (Art. 22)1
Anlass Einheit CHF
Übung (Übungsvorbereitung, Fahrschule, Rapporte in Kompanien etc.)
½ Stunde 12.--
Einsatz 1. Stunde 60.--
jede weitere ½ Stunde 23.--
Pikettdienst an Wochenenden und Feiertagen Stunde 6.50
Einsatzleiter-Pikettdienst pro Werktag (Mo-Fr) 120.--
Kurse
Grundausbildungen Stufe Mannschaft
Tag (> 5 Std.) 265.--
½ Tag (3 bis 5 Std.) 132.50
Kurse
Kaderausbildungen
Tag (> 5 Std.) 320.--
½ Tag (3 bis 5 Std.) 160.--
Kurse
Höhere Kaderausbildungen ab Kaderstufe 3
Tag (> 5 Std.) 370.--
½ Tag (3 bis 5 Std.) 185.--
Sold gemäss Art. 29 Bst. g StG
Zuschlag von 50% gemäss Art. 21 Abs. 3 FWV auf Soldanteile über CHF 5‘000.--
2. Entschädigungen
a. Funktionsentschädigung (Art. 23)1
Funktion Einheit CHF
Kommandant/-in StV Jahr 4’000.--
Kompaniekommandanten/-innen (LZ/EKS/EKL) Jahr 1‘900.--
Chef/-in Ausbildung Jahr 950.--
Einsatzleiter/-in Jahr 2‘400.--
Dienstchef/-in Jahr 950.--
Offizier/-in Jahr 950.--
Unteroffizier/-in Jahr 250.--
Die Funktionsentschädigung Unteroffizier oder Offizier kann mit weiteren Funktionen kumuliert werden.
1 Fassung vom 06.11.2024
14 871.2
b. Weitere Entschädigungen (Art. 24)1
Anlass Einheit CHF
Erwerbsersatz Kurse
Grundausbildungen Stufe Mannschaft
Tag (> 5 Std.) 270.--
½ Tag (3 bis 5 Std.) 135.--
Erwerbsersatz Kurse und Weiterbildungen
Kaderausbildungen
Tag (> 5 Std.) 320.--
½ Tag (3 bis 5 Std.) 160.--
Erwerbsersatz Kurse
Höhere Kaderausbildungen ab Kaderstufe 3
Tag (> 5 Std.) 370.--
½ Tag (3 bis 5 Std.) 185.--
Spezielle Aufwendungen wie Besprechungen,
Kdo- und Stabsrapporte, Arbeitsgruppen etc.,
inklusive Vor- und Nacharbeit.
Stunde 48.--
Arbeiten zu Gunsten Dritter und Öffentlichkeitsarbeit wie Ferienpass, Demonstrationen, Ausstellung etc.
Stunde 24.--
1 Fassung vom 06.11.2024
15 871.2
Anhang 4
(Art. 39 und 40)
Gebühren
Hinweis: Aufwendungen als Sonderstützpunkt kantonale Aufgaben werden gemäss Weisung Kantonale Aufgaben Feuerwehr (WKAF) respektive kantonaler Gebührenverordnung
(GebV; BSG 154.21) abgerechnet.
1. Personal, Fahrzeuge und Geräte (Art. 39)1
Bezeichnung Einheit CHF
Tätigkeiten Ortsfeuerwehr Stunde 80.--
Tätigkeiten Sonderstützpunkt kantonale Aufgabe gemäss kantonaler Gebührenverordnung
Chemiefachberater Stunde 125.--
Material- und Anlagewart Schutz und Rettung gemäss Anhang 1 FVO
Verwaltungspersonal
Unterstützung der Rettungsdienste -
Traghilfe ohne Einsatz Hubrettungsfahrzeug
Einsatz 240.--
Unterstützung der Rettungsdienste -
Traghilfe mit Einsatz Hubrettungsfahrzeug
pauschal/
Einsatz
480.--
Fahrzeuge mit Investitionssumme < 100'000 Franken
Grundgebühr 25.--
Fahrzeuge mit Investitionssumme 100'001 –
250'000 Franken
Grundgebühr 50.--
Fahrzeuge mit Investitionssumme 250'001 –
600'000 Franken
Grundgebühr 100.--
Fahrzeuge mit Investitionssumme > 600'001 Franken
Grundgebühr 150.--
Fahrzeuge mit Investitionssumme < 100'000
Franken
Stunde 40.--
km 1.--
Fahrzeuge mit Investitionssumme 100'001 –
250'000 Franken
Stunde 80.--
km 2.--
Fahrzeuge mit Investitionssumme 250'001 –
600'000 Franken
Stunde 120.--
km 2.--
Fahrzeuge mit Investitionssumme > 600'001
Franken
Stunde 200.--
km 3.--
Wasserset pauschal/
Einsatz
150.--
Kleingeräte wie Wassersauger, Motorsäge, etc. pauschal/
Einsatz
50.--
Verbrauchsmaterial wie Ölbinder, Flies etc. Gestehungskosten zzgl. 20%
Handfeuerlöscher effektive Kosten
1 Fassung vom 06.11.2024
16 871.2
2. Dienstleistungen (Art. 39)1
Bezeichnung Einheit CHF
Schlüsseltresor (Standardmodell) ohne Montage Stück 535.--
Erstmaliges Erstellen Datenblatt zu Gefahrenmeldeanlage / Brandmeldeanlage (BMA)
pauschal 180.--
Erstellen und Nachführen von Einsatzplanungen gemäss Anhang 1 FVO
Weitere Dienstleistungen werden zu marktüblichen Preisen verrechnet.
3. Fehlalarme automatischer Gefahrenmeldeanlagen (Art. 40)
Bezeichnung Periode CHF
1. Fehlalarm innerhalb von 12 Monaten 400.--
2. Fehlalarm innerhalb von 12 Monaten 600.--
3. Fehlalarm innerhalb von 12 Monaten 800.--
4. Fehlalarm innerhalb von 12 Monaten 1‘000.--
5. Fehlalarm innerhalb von 12 Monaten 1‘250.--
jeder weitere Fehlalarm innerhalb von 12 Monaten 1‘250.--
1 Fassung vom 06.11.2024
17 871.2
Anhang 5
(Art. 38 und 41)
Gebühren Regionales Feuerwehrausbildungszentrum RFA
1. Infrastruktur / Anlagen1
Bezeichnung Einheit CHF
Grundpreis Anlagemiete Tag 1’150.--
½ Tag 900.--
Containertrainingsanlage CTA ½ bis 1 Tag 475.--
Theorieraum Tag 150.--
½ Tag 100.--
Bis zu 5 Stunden gilt als halber Tag; ab 5 bis 11 Stunden gilt als ganzer Tag.
2. Personal1
Bezeichnung Einheit CHF
Instruktor/-in, Ausbildner/-in Tag/Pers 450.--
½ Tag/Pers 225.--
Heisscrew Tag/Pers 420.--
½ Tag/Pers 210.--
Materialwart / Maschinist Tag/Pers 420.--
½ Tag/Pers 210.--
Planung und Vorbereitung von Ausbildungen
und Trainings
Std./Pers 45.--
Bis zu 5 Stunden gilt als halber Tag; ab 5 bis 11 Stunden gilt als ganzer Tag.
3. Fahrzeuge/Geräte/Verbrauchsmaterial1
Fahrzeuge, Geräte und Verbrauchsmaterial werden zu marktüblichen Preisen verrechnet.
1 Fassung vom 06.11.2024
18 871.2
Anhang 61
(Art. 28 und 42)
Entschädigung Milizpersonal regionales Feuerwehrausbildungszentrum RFA
Hinweis: Die Vergütung von Spesen richtet sich nach der städtischen Spesenverordnung
vom 2.Juli 2004 (SSG 153.361).
Tätigkeit Einheit CHF
Ausbildner/-in Tag 420.--
½ Tag 210.--
Heisscrew Tag 370.--
½ Tag 185.--
Materialdienst Tag 370.--
½ Tag 185.--
Absprache und Planung von Ausbildungen
und Übungen mit Kunden
Stunde 24.--
Sitzungen und Rapporte Kernteam Stunde 48.--
Mitarbeit Logistik Stunde 24.--
Bis zu 5 Stunden gilt als halber Tag; ab 5 bis 11 Stunden gilt als ganzer Tag.
1 Fassung vom 06.11.2024
