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# Gemeindegesetz

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben
der Einwohnergemeinden sowie die Aufsicht und die Rechtspflege.
2 Wo dieses Gesetz von der «Gemeinde» handelt und sich nicht ausdrücklich oder sinngemäss etwas anderes ergibt, ist die Einwohnergemeinde
gemeint.
3 Für die Ortsbürgergemeinden und die Kirchgemeinden gilt dieses Gesetz
sinngemäss, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
4 Für die Korporationsbürgergemeinden gilt das Recht der jeweiligen Korporation.

## Artikel 2 {#art_2}

Autonomie
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.2 Rechtsetzung

## Artikel 3 {#art_3}

Gemeindeordnung
1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation, die Zuständigkeiten ihrer Organe und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in der Gemeindeordnung.

## Artikel 4 {#art_4}

Weitere Rechtserlasse
1 Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts weitere
Vorschriften, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
2 Rechtserlasse der Stimmberechtigten heissen «Verordnung», jene der Behörden «Reglement».

## Artikel 5 {#art_5}

Zuständigkeit
1 Soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Stimmberechtigten zuständig, Recht zu setzen.

## Artikel 6 {#art_6}

Delegation
1 Die Stimmberechtigten können ihre Rechtsetzungsbefugnisse einer Behörde übertragen. Die Delegation muss in der Verordnung enthalten und auf
einen beschränkten Sachbereich begrenzt sein. Zudem muss die Verordnung die Grundzüge des delegierten Sachbereichs selbst regeln.
2 Rechtsetzungsbefugnisse, die kraft besonderer Vorschrift einer Behörde
zustehen, dürfen nicht weiter delegiert werden.

## Artikel 7 {#art_7}

Rechtssammlung
1 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung.
1.3 Veröffentlichungen

## Artikel 8 {#art_8}

Gegenstand und Publikationsorgan
1 Rechtserlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse, die die Bevölkerung
betreffen, und Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht.
2 Die Gemeinde bestimmt in einem Rechtserlass das Publikationsorgan. Für
Rechtserlasse kann sie die Internetseite der Gemeinde als Publikationsorgan bezeichnen.
2 Organe
2.1 Stimmberechtigte

## Artikel 9 {#art_9}

Stimmrecht, Wahlfähigkeit
1 Stimmberechtigt und wahlfähig ist, wer in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt ist und in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.
2 Die gewählte Person kann ihr Behördenamt nur ausüben, wenn und solange sie in der Gemeinde wohnt.
3 Der Regierungsrat kann für eine beschränkte Zeit Ausnahmen von der
Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung
der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

## Artikel 10 {#art_10}

Oberstes Organ
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie üben ihre
Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus.

## Artikel 11 {#art_11}

Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten beschliessen über jene Geschäfte, die ihnen das
kantonale Recht, die Gemeindeordnung oder ein anderer Rechtserlass der
Gemeinde zuweist.
2 Im Rahmen des kantonalen Rechts bestimmt die Gemeindeordnung, welche Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzulegen sind und über welche
an der Urne zu befinden ist.
3 Abstimmungen und Wahlen, die an der Urne vorzunehmen sind, richten
sich nach dem kantonalen Recht.
2.2 Gemeindeversammlung

## Artikel 12 {#art_12}

Begriff
1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten
einer Gemeinde mit dem Zweck, über Geschäfte zu entscheiden und
Wahlen zu treffen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

## Artikel 13 {#art_13}

Einberufung
1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt und die Geschäfte der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben besondere Rechte, die die Gesetzgebung den Stimmberechtigten einräumt.
2 Die Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt öffentlich einzuberufen. Die Einberufung hat den Zeitpunkt, den Ort
und die Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen.
3 Über Verhandlungsgegenstände, die in der Einberufung nicht enthalten
sind, darf die Gemeindeversammlung nicht entscheiden.

## Artikel 14 {#art_14}

Verfahrensordnung
1 Die Gemeinde erlässt mit der Gemeindeordnung oder als besondere Verordnung eine Verfahrensordnung für die Gemeindeversammlung.
2 Die Verfahrensordnung kann Varianten-, Grundsatz- oder Konsultativabstimmungen vorsehen. Dabei gilt Folgendes:
a) bei Variantenabstimmungen dürfen den Stimmberechtigten höchstens zwei Varianten zur Abstimmung unterbreitet werden. Der
Gemeinderat hat die Variante zu bezeichnen, der er den Vorzug gibt
b) eine Grundsatzfrage, der die Stimmberechtigten zugestimmt haben,
ist für den Gemeinderat bindend
c) die Konsultativabstimmung richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren. Das Ergebnis ist nicht bindend

## Artikel 15 {#art_15}

Öffentlichkeit
1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
2 Nicht stimmberechtigte Personen sind von den Stimmberechtigten getrennt
zu platzieren. Die Verhandlungsleitung kann sie aus dem Versammlungsraum weisen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.
2.3 Behörden
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 16 {#art_16}

Begriff
1 Als Behörden nach diesem Gesetz gelten:
a) der Gemeinderat
b) der Schulrat
c) der Sozialrat

## Artikel 17 d) die selbstständigen Kommissionen {#art_17}

Organisation
1 Die Grundzüge der Organisation der Behörden richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Gemeindeordnung.
2 Das gilt insbesondere für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss,
den Ausstand, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Amtsdauer
und den Amtszwang1).

## Artikel 18 {#art_18}

Verfahrensregeln
1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts erlässt die Gemeinde Vorschriften
für das Verfahren in den Behörden.

## Artikel 19 {#art_19}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen der Behörden sind nicht öffentlich.
1) Siehe Artikel 75 bis 86 der Kantonsverfassung.

## Artikel 20 {#art_20}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse zu informieren, richtet sich nach der Kantonsverfassung

## Artikel 21 und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711). * {#art_21}

Amtsgeheimnis
1 Mitglieder von Behörden und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie in ihrer
amtlichen Stellung wahrgenommen haben.
2 Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, gilt auch, wenn das Amt oder
das Mandat beendigt ist.
3 Der Gemeinderat kann die betroffene Person vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

## Artikel 22 {#art_22}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit der Behörden und ihrer Mitglieder richtet sich nachden Bestimmungen der Kantonsverfassung.
2.3.2 Gemeinderat

## Artikel 23 {#art_23}

Zusammensetzung
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren
Mitgliedern.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Gemeinderats.

## Artikel 24 {#art_24}

Aufgaben
1 Der Gemeinderat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde. Er
erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung überträgt. Zudem besorgt er alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Er hat insbesondere:
a) die Gemeinde zu führen sowie deren Tätigkeiten zu planen und zu
steuern
b) die Verwaltung zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen
c) für die zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu
sorgen
d) dafür zu sorgen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
eingehalten sind
e) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen
f) die Gemeinde gegen aussen zu vertreten
3 Der Gemeinderat kann die Leitung einzelner Verwaltungsbereiche an
Gemeindeangestellte delegieren.
2.3.3 Schulrat

## Artikel 25 {#art_25}

Zusammensetzung
1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, gilt Folgendes:
a) Der Schulrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Schulrats

## Artikel 26 {#art_26}

Aufgaben
1 Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
2 Besteht kein Schulrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes,
übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.
2.3.4 Sozialrat

## Artikel 27 {#art_27}

Zusammensetzung
1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, gilt Folgendes:
a) Der Sozialrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Sozialrats

## Artikel 28 {#art_28}

Aufgaben
1 Die Aufgaben des Sozialrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
2 Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes,
übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.
2.3.5 Kommissionen

## Artikel 29 {#art_29}

Unselbstständige Kommissionen
1 Die Gemeindeversammlung und die Behörden können bestimmte Bereiche
ihrer Aufgaben einer unselbstständigen Kommission übertragen. Der übertragene Aufgabenbereich ist im Einsetzungsbeschluss klar zu umschreiben.
Verfügungsbefugnisse dürfen solchen Kommissionen nicht eingeräumt werden.
2 Diese Kommissionen sind der einsetzenden Behörde unterstellt. Werden
sie von der Gemeindeversammlung eingesetzt, handelt an deren Stelle der
Gemeinderat.
3 Die unselbstständigen Kommissionen unterliegen der Ausstandspflicht und
der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Gemeindeordnung oder der
Einsetzungsbeschluss kann weitere Regelungen enthalten.

## Artikel 30 {#art_30}

Selbstständige Kommissionen
1 Die Gemeinde kann selbstständige Kommissionen wählen, die bestimmte
Gemeindeaufgaben erfüllen und damit verbundene Verfügungen treffen.
2 Selbstständige Kommissionen müssen auf einer Verordnung gründen. Diese regelt mindestens die Organisation, den Aufgabenbereich und die Verfügungsbefugnisse der Kommission.
3 Aufgaben
3.1 Aufgaben und Aufgabenträger

## Artikel 31 {#art_31}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das übergeordnete Recht
überträgt, und die selbstgewählten Aufgaben.
2 Selbstgewählte Aufgaben können Angelegenheiten sein, für die weder der
Bund noch der Kanton oder kraft besonderer Bestimmung eine Dritte oder
ein Dritter zuständig ist.
3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchgemeinde, der Ortsbürgergemeinde und der Korporationen.

## Artikel 32 {#art_32}

Grundlage für selbstgewählte Aufgaben
1 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Rechtserlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

## Artikel 33 {#art_33}

Aufgabenträger
1 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die
Gemeinden ihre Aufgaben:
a) selbst erfüllen
b) einem selbstständigen Gemeindeunternehmen zuweisen
c) Dritten übertragen oder
d) in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Gemeinden erfüllen
3.2 Selbstständiges Gemeindeunternehmen

## Artikel 34 {#art_34}

Gründung
1 Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbstständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.

## Artikel 35 {#art_35}

Rechtsgrundlage
1 Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung.
2 Die Verordnung bestimmt mindestens:
a) die Art und den Umfang der übertragenen Leistungen
b) die Grundzüge der Organisation des Unternehmens
c) die Finanzierung des Unternehmens und
d) die Aufsicht über das Unternehmen
3.3 Erfüllung durch Dritte

## Artikel 36 {#art_36}

Grundsatz
1 Die Gemeinde kann mit einer Leistungsvereinbarung Dritte verpflichten und
berechtigen, klar umschriebene öffentliche Aufgaben zu erfüllen, sofern das
übergeordnete Recht das nicht verbietet.
2 Überträgt die Gemeinde der oder dem Dritten hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür eine Verordnung. Darin regelt sie namentlich die übertragenen Aufgaben und Entscheidbefugnisse sowie die Aufsicht.
3 Werden der oder dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen, ist
der Gemeinderat zuständig, die Erfüllung durch Dritte zu beschliessen, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Vorbehalten
bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde.
3.4 Zusammenarbeit unter den Gemeinden
3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 37 {#art_37}

Art der Zusammenarbeit
1 Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt durch:
a) einen Leistungsvertrag
b) einen Zusammenarbeitsvertrag

## Artikel 38 c) einen Zweckverband {#art_38}

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können mit Gemeinden anderer Kantone Verträge über die
Zusammenarbeit schliessen.
2 Werden damit hoheitliche Befugnisse übertragen oder soll damit das Recht
des anderen Kantons für anwendbar erklärt werden, sind sie erst gültig,
wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.

## Artikel 39 {#art_39}

Andere Zusammenarbeitsweisen
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen
und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von diesem Gesetz abweichen.
2 Er bewilligt die beantragte Zusammenarbeitsweise, wenn sie im Einzelfall
sinnvoller erscheint.
3.4.2 Leistungsvertrag und Zusammenarbeitsvertrag

## Artikel 40 {#art_40}

Leistungsvertrag
1 Mit dem Leistungsvertrag kann die Gemeinde:
a) für eine andere Gemeinde eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben
erfüllen
b) einer anderen Gemeinde die Benützung von öffentlichen Einrichtungen ermöglichen
c) einer anderen Gemeinde Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen
d) für eine andere Gemeinde weitere Leistungen im gemeindlichen Aufgabenbereich erbringen
2 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt:
a) ist der Gemeinderat zuständig, den Leistungsvertrag abzuschliessen,
wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten
bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
b) ist der Leistungsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung
vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen

## Artikel 41 werden {#art_41}

Zusammenarbeitsvertrag
1 Mit dem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren:
a) gemeinsames Verwaltungspersonal oder gemeinsame Kommissionen einzusetzen
b) eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.
Dabei gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts2) über die
einfache Gesellschaft sinngemäss als gemeindliches öffentliches
Recht, sofern der Zusammenarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt
c) eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts
zu schaffen
2 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt:
a) ist der Gemeinderat zuständig, den Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt.
Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
b) ist der Zusammenarbeitsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse
übertragen werden
3.4.3 Zweckverband

## Artikel 42 {#art_42}

Grundsatz
1 Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.
2 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit.

## Artikel 43 {#art_43}

Statuten
1 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen mindestens:
a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbands
b) Wahl, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane
c) die Zuständigkeiten des Verbands und seiner Organe
d) die Finanzierungsgrundsätze
e) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Beitritt und den Austritt
2) Artikel 530 ff. SR 220.
f) die Rechte der Mitglieder
g) die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten der beteiligten

## Artikel 44 Gemeinden {#art_44}

Organe
1 Organe des Zweckverbands sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) die Rechnungsprüfungskommission. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Rechnungsprüfung sind sinngemäss anzuwenden
2 Der Regierungsrat kann eine andere Organisation genehmigen, wenn sich
diese im Einzelfall als sinnvoller erweist.

## Artikel 45 {#art_45}

Finanzhaushalt
1 Der Zweckverband führt eine eigene Rechnung. Diese richtet sich nach
dem kantonalen Recht3).

## Artikel 46 {#art_46}

Haftung der Mitglieder
1 Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren
Anteilen.

## Artikel 47 {#art_47}

Rechte der Mitglieder
1 Die Statuten haben insbesondere:
a) sicherzustellen, dass jedes Mitglied wenigstens eine Vertretung in
der Delegiertenversammlung hat
b) die Finanzkompetenzen klar zu regeln, namentlich die Höhe der neuen Ausgaben festzulegen, die die Zustimmung aller Mitglieder erfordern

## Artikel 48 c) die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten {#art_48}

Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Grundsatz
1 Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.
3) Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Reglements über das Rechnungswesen
der Einwohnergemeinden, RB 3.2115.
2 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen die Höhe der neuen, einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben sowie weitere wichtige Beschlüsse, die
der obligatorischen Volksabstimmung bei den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden unterliegen.

## Artikel 49 {#art_49}

Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Verfahren
1 Die Statuten des Zweckverbands bestimmen das Verfahren, in dem die
Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten zu wahren sind. Sie bezeichnen hierfür das Verfahren an der Gemeindeversammlung oder jenes an der
Urne.
2 Die Mitgliedergemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen und Wahlen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.

## Artikel 50 {#art_50}

Genehmigung
1 Die Statuten des Zweckverbands sind erst gültig, wenn der Regierungsrat
sie genehmigt hat. Dieser prüft, ob die Statuten rechtmässig sind.
2 Das Gleiche gilt für die Änderung und die Aufhebung der Statuten.
4 Finanzhaushalt
4.1 Grundsätze und anwendbares Recht

## Artikel 51 {#art_51}

Grundsätze des Finanzhaushalts
1 Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.

## Artikel 52 {#art_52}

Verweis
1 Die Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt nach den Vorschriften des
kantonalen Rechts4).
4) Siehe Artikel 1 des Reglements über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden; RB 3.2115.
4.2 Rechnungsprüfung

## Artikel 53 {#art_53}

Grundsatz
1 Die Gemeinden sorgen für eine dem Finanzhaushalt angepasste Rechnungsprüfung.
2 Zu diesem Zweck setzen sie eine Rechnungsprüfungskommission ein. Deren Aufgaben können sie einer fachlich ausgewiesenen Drittperson übertragen, soweit Fragen der finanzrechtlichen Zulässigkeit oder der fachtechnischen Richtigkeit betroffen sind. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der
Rechnungsprüfungskommission.
3 Die Gemeindeordnung regelt das Nähere, namentlich die Wahl und die Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission sowie die Auswahl der
Drittperson und den Aufgabenbereich, der ihr übertragen wird.

## Artikel 54 {#art_54}

Aufgaben
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, namentlich jene, über welche die Stimmberechtigten entscheiden.
2 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:
a) finanzrechtliche Zulässigkeit
b) fachtechnische Richtigkeit

## Artikel 55 c) finanzielle Angemessenheit {#art_55}

Mittel
1 Die Rechnungsprüfungskommission kann die Akten der Gemeinde einsehen und die Behörden befragen, soweit das notwendig ist, um ihre Aufgabe
zu erfüllen. Mit einer Verordnung kann die Gemeinde die Rechnungsprüfungskommission zudem ermächtigen, das Gemeindepersonal direkt zu befragen.
2 Die Behörden und, soweit ein direktes Befragungsrecht besteht, das Personal sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
3 Die Rechnungsprüfungskommission kann der betroffenen Behörde Vorschläge und Anträge unterbreiten.
5 Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden
5.1 Freiwilligkeit

## Artikel 56 {#art_56}

Grundsatz
1 Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Änderungen sind
für die Gemeinden freiwillig.
5.2 Änderung im Bestand
5.2.1 Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses

## Artikel 57 {#art_57}

Art des Zusammenschlusses
1 Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem:
a) eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion)
b) sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion)

## Artikel 58 {#art_58}

Wirkung des Zusammenschlusses
1 Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen
aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen
Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.
2 Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene
Gemeinde übernimmt ohne Weiteres die bisherigen Rechte und Pflichten
der aufgehobenen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.

## Artikel 59 {#art_59}

Fusionsvertrag: Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden entscheiden über den
Zusammenschluss, indem sie an der Urne über den Fusionsvertrag abstimmen.
2 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.

## Artikel 60 {#art_60}

Fusionsvertrag: Inhalt
1 Der Fusionsvertrag regelt die Einzelheiten, die für den Vollzug des Zusammenschlusses erforderlich sind.
2 Er regelt insbesondere:
a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere
Gemeinden aufnimmt
b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, die Grenzen und den Namen der neuen Gemeinde
c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen
Gemeinde
d) die Übergangsordnung. Diese regelt namentlich die allfällige Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen der aufgehobenen Gemeinden

## Artikel 61 {#art_61}

Fusionsvertrag: Genehmigung
1 Gemeindefusionen sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt
hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zusammenschluss rechtmässig
ist.
2 Will der Regierungsrat den Fusionsvertrag nicht genehmigen, entscheidet
der Landrat kantonsintern letztinstanzlich über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
5.2.2 Unterstützung durch den Kanton

## Artikel 62 {#art_62}

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet den fusionierenden Einwohnergemeinden:
a) einen einmaligen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines
Zusammenschlusses
b) einen einmaligen Beitrag an die Folgen der Fusion. Dieser Beitrag
berücksichtigt insbesondere die Kosten der Neuorganisation und
einen angemessenen Entschuldungsbeitrag
2 Im Rahmen von Absatz 1 beschliesst der Landrat die Höhe der Beiträge.
Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben abschliessend.

## Artikel 63 {#art_63}

Personelle Unterstützung
1 Die zuständige Direktion berät die fusionswilligen Einwohnergemeinden.
Sie kann für diese Gemeinden Abklärungen treffen und Vorschläge erarbeiten.
5.3 Änderung im Gebiet

## Artikel 64 {#art_64}

Begriffe
1 Bei Gebietsveränderungen werden die Grenzen zwischen Gemeinden neu
verlegt.
2 Grenzbereinigungen verfolgen das Ziel, einen technisch zweckmässigeren,
klareren Grenzverlauf zu schaffen.

## Artikel 65 {#art_65}

Vertrag
1 Die Gemeinden regeln die Änderung im Gebiet mit einem Vertrag. Dieser
bestimmt den neuen Grenzverlauf und bei der Gebietsveränderung zudem
die Rechtsfolgen der Änderung.

## Artikel 66 {#art_66}

Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten beschliessen den Vertrag über die Gebietsveränderung, der Gemeinderat jenen über die Grenzbereinigung.
2 Die Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
6 Aufsicht und Rechtspflege
6.1 Aufsicht

## Artikel 67 {#art_67}

Pflicht der Gemeinde
1 Treten in der Gemeinde Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat
die Angelegenheit ab. Er veranlasst im Rahmen seiner Zuständigkeit die
notwendigen Massnahmen, die geeignet sind, den festgestellten Missstand
zu beheben; fehlt ihm die Zuständigkeit, wendet er sich an das zuständige
Organ. Artikel 68 Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.
2 Der Gemeinderat kann Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 68 {#art_68}

Aufsicht durch den Regierungsrat: Grundsatz
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Gemeinden und deren Behörden. Vorbehalten bleiben die gemeinderätliche Aufsichtspflicht nach Artikel 67 und jene der besonderen Gesetzgebung.
2 Der Regierungsrat beaufsichtigt zudem die selbstständigen Gemeindeunternehmen und die Zweckverbände.
3 Der Regierungsrat greift als Aufsichtsbehörde nur ein, wenn:
a) Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
b) die ordnungsgemässe Führungs- und Verwaltungstätigkeit auf andere Weise ernsthaft gefährdet ist

## Artikel 69 {#art_69}

Aufsicht durch den Regierungsrat: Untersuchung
1 Der Regierungsrat klärt den massgeblichen Sachverhalt ab. Dazu kann er
die Akten der Gemeinde einsehen, Behördenmitglieder und Angestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise den Sachverhalt klären.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 70 {#art_70}

Aufsicht durch den Regierungsrat: Massnahmen
1 Ergibt sich aus der aufsichtsrechtlichen Untersuchung Handlungsbedarf,
ergreift der Regierungsrat die verhältnismässigen Massnahmen.
2 Er kann insbesondere:
a) anstelle der Gemeinde handeln
b) Weisungen erteilen
c) vorsorgliche Massnahmen treffen
d) widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben
e) Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen
f) Ersatzvorschriften erlassen
g) das Budget und den Steuerfuss einer Gemeinde festlegen
h) ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend oder endgültig des Amts entheben,
wenn dies im öffentlichen Interesse liegt
i) einer Gemeinde das Recht zur Selbstverwaltung entziehen und ein
leitendes Organ einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Dies ist namentlich
der Fall, wenn die Gemeinde:
1. mangels gehörig bestellter Behörden nicht mehr beschlussfähig ist
2. ihre rechtlichen Verpflichtungen grob verletzt
3. sich den Anordnungen des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde widersetzt oder
4. durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde
gefährdet
3 Entscheidungen des Regierungsrats über aufsichtsrechtliche Untersuchungen und Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich.

## Artikel 71 {#art_71}

Aufsicht durch den Regierungsrat: Kosten
1 Trifft der Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen, auferlegt er die
Kosten der Untersuchung und der Massnahmen in der Regel der betroffenen Gemeinde.
6.2 Rechtspflege

## Artikel 72 {#art_72}

Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeversammlung
1 Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeversammlung sowie vorbereitende, nachbereitende und verfahrensmässige Anordnungen dazu können beim
Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2 Davon ausgenommen sind Rechtserlasse sowie Tatbestände, deren Anfechtbarkeit die besondere Gesetzgebung anders regelt.
3 Nur Rechtsverletzungen können gerügt werden.
4 Beschwerdeberechtigt ist, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7 Zusammenarbeit mit dem Kanton

## Artikel 73 {#art_73}

Grundsatz
1 Der Kanton achtet die Gemeindeautonomie bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitet er mit den Gemeinden zusammen, um die gemeinsamen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen.

## Artikel 74 {#art_74}

Ansprechstelle beim Kanton
1 Der Kanton führt eine Ansprechstelle für die Gemeinden.
2 Im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten unterstützt die
Ansprechstelle die Gemeinden, wenn sie es verlangen:
a) bei der Erfüllung der eigenen, öffentlichen Angelegenheiten
b) bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton
8 Schlussbestimmungen

## Artikel 75 {#art_75}

Anpassung und Erlass von Vorschriften
1 Die Gemeinden haben ihre Vorschriften innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis dahin bleiben die
bisherigen Vorschriften der Gemeinden in Kraft. Deren Änderungen richten
sich nach dem neuen Recht. Gleiches gilt für die selbstständigen Gemeindeunternehmen und für die Zweckverbände.
2 Ebenfalls innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben
die Gemeinden die nach diesem Gesetz verlangten Rechtserlasse zu schaffen.
3 Die Zweckverbände haben innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Statuten diesem Gesetz anzupassen. Insbesondere haben
sie die Rechte der Mitglieder und die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten nach diesem Gesetz zu gewährleisten.
4 Der Regierungsrat kann die Frist nach Absatz 1 bis 3 im Einzelfall verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn die fristgerechte Anpassung nicht möglich ist.
5 Lässt eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Frist nach Absatz 1 bis 3
unbenützt verstreichen, kann der Regierungsrat Ersatzvorschriften erlassen.
Diese bleiben in Kraft, bis die Gemeinde bzw. der Zweckverband eigene,
ordnungsgemässe Vorschriften erlässt.

## Artikel 76 {#art_76}

Redaktionelle Anpassung
1 Der Gemeinderat passt die gemeindlichen Rechtserlasse den Begriffen
«Verordnung» und «Reglement» an.

## Artikel 77 {#art_77}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 1. Mai 1859 über das Stimmrecht an Dorfgemeinden wird
aufgehoben.

## Artikel 78 {#art_78}

Änderung bisherigen Rechts5)

## Artikel 79 {#art_79}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt6).
5) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
6) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom 9. Juni 2017).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.05.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung AB 07.10.2016
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 20 Abs. 1 geändert AB 19.12.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.05.2017 01.06.2017 Erstfassung AB 07.10.2016
Artikel 20 Abs. 1 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
