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title: "Verordnung betreffend das gewerbsmässige Vermieten von Schiffen auf den Gewässern der Stadt Zürich Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes Stadtratsbeschluss"
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# Verordnung betreffend das gewerbsmässige Vermieten von Schiffen auf den Gewässern der Stadt Zürich Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes Stadtratsbeschluss

## Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 16. August 1989 (2518)1 {#art_1}

Zur gewerbsmässigen Vermietung von Schiffen bedarf es
einer Bewilligung des Polizeivorstandes.

## Art. 2 {#art_2}

Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber, Schiffe nach
Massgabe der Artikel 158 und 159 der Eidg. Verordnung über
die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19782 zur Vermietung anzubieten sowie an den öffentlichen
Landungsstellen und Hafenanlagen der Stadt Zürich Fahrgäste
ein- und aussteigen zu lassen.

## Art. 3 {#art_3}

Die Anweisung von Bojenfeldern und Schiffstandplätzen
erfolgt durch die Seepolizei der Stadt Zürich nach den Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt
Zürich3.

## Art. 4 {#art_4}

Die Bewilligung wird an Personen erteilt, welche die notwendigen Fachkenntnisse besitzen, durch ihr Geschäftsgebaren
und sonstiges Benehmen die für die Sicherheit sowie einwandfreie Bedienung der Kunden erforderliche Gewähr bieten.

## Art. 5 {#art_5}

Als Angestellte der Bewilligungsinhaber dürfen nur mit
Schiffen und der Nautik vertraute, körperlich geeignete, zuverlässige und korrekte Personen beschäftigt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Die Bewilligung wird den Mietern der städtischen Bootsvermieteranlagen auf Vertragsdauer erteilt.
Die Bewilligungsgebühren im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Gemeindebehörden4 betragen 700
bis maximal 1000 Franken pro Jahr.
Die Schiffe werden gemäss Artikel 101 der Eidg. Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern5 jährlich
kontrolliert.
1 AS 39, 444.
2 SR 747.201.1.
3 BS 1, 527; AS 36, 306.
4 ZG 641.
5 SR 747.201.1.
Bewilligungspflicht
Grundsatz
Stationieren
von Schiffen
Bewilligungsinhaber
Angestellte
Bewilligungsdauer /
Gebühren /
Schiffskontrolle
2Verordnung betreffend das gewerbsmässige
Vermieten von Schiffen auf den Gewässern
der Stadt Zürich
747.130

## Art. 7 {#art_7}

Die Bewilligung verpflichtet den Inhaber zur genauen Einhaltung aller schifffahrtspolizeilichen Vorschriften.
Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die massgeblichen Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes6 aufmerksam zu machen.

## Art. 8 {#art_8}

Die Bootsvermieter haben den Anordnungen der Seepolizei unverzüglich Folge zu leisten.

## Art. 9 {#art_9}

Übertretungen der Vorschriften haben Bestrafung nach
Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung7 zur Folge.
In schwerwiegenden Fällen kann die Bewilligung ohne Entschädigung entzogen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die
kantonale Polizeidirektion auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft8 und ersetzt die städtische Verordnung
betreffend das gewerbsmässige Vermieten von Schiffen auf
den Gewässern der Stadt Zürich vom 8. April 1971 (STRB
Nr. 1201/1971)9.
Genehmigt von der kantonalen Polizeidirektion am 12. Oktober
1989.
6 SR 747.201.
7 AS 36, 322; AS 39,182.
8 1. Januar 1990 gemäss STRB vom 8. November 1989 (3601).
9 BS 1, 525.
Auflagen
Strafbestimmung /
Entzug
Inkrafttreten
