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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Pflanzverbote und die Entschädigungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Feuerbrandes auf dem Gebiet des
Kantons Appenzell I.Rh.

## Art. 2 {#art_2}

Pflanzverbot
1 Neuanpflanzungen hochanfälliger Pflanzen gemäss Anhang sind auf dem
ganzen Kantonsgebiet untersagt.

## Art. 3 {#art_3}

Entschädigungen Obstbäume
1 Für die fristgerechte Rodung und Beseitigung befallener Obstbäume von
über 2 m Höhe erhalten die Eigentümer1) folgende Entschädigungen:
a) Durchmesser bis 19 cm: Fr. 50.--
b) Durchmesser zwischen 20–29 cm: Fr. 125.--
c) Durchmesser zwischen 30–39 cm: Fr. 175.--
d) Durchmesser zwischen 40–49 cm: Fr. 250.--
e) Durchmesser zwischen über 50 cm: Fr. 300.--
2 Die Messung des Durchmessers erfolgt bergseits 1 m über Boden.
3 Für jeden korrekt gerodeten und entsorgten Obstbaum wird ein junger
Obstbaum zur Verfügung gestellt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
916.131 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Entschädigungen Zier- und Wildpflanzen
1 Bei der fristgerechten Rodung und Beseitigung befallener Zier- und Wildpflanzen werden nur die Kosten der fachgerechten Entsorgung inklusive
Transport in die nächstgelegene Entsorgungsstelle entschädigt.
Art. 5 * Ersatzvornahme
1 Das Roden und die Beseitigung der befallenen Pflanzen hat nach den Vorschriften des Bundes und gemäss Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes zu erfolgen.
2 Die Ausführung der verfügten Arbeiten muss der Fachstelle für Obstbau
und Pflanzenschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) schriftlich gemeldet
werden.
3 Erledigt der Eigentümer die verfügten Arbeiten nicht innert der gesetzten
Frist, so veranlasst die Fachstelle die Ausführung. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Es erfolgt weder eine Entschädigung noch eine
Ersatzleistung.
4 Im Übrigen gilt Art. 13 der Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher
Pflanzenkrankheiten vom 20. November 2000.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.131
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.06.2001 12.06.2001 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 geändert -
916.131 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.06.2001 12.06.2001 Erstfassung -
Art. 5 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.131-A1
Anhang 1: Hochanfällige Pflanzen
(Stand 12. Juni 2001)
Cotoneaster salicifolius floccosus
Heimat/Herkunft: West-China
Wuchs: Strauch 3-4 m hoch, Zweige überhängend.
Blatt: Immergrün; 4-8 cm lang, schmal lanzettlich mit eingerolltem Blattrand.
Oberseite glänzend grün, Unterseite filzig behaart. Blattstiele rötlich-grün,
behaart.
Blüte: Im Mai/Juni, in vielen zu 3-4 cm breiten Doldenrispen. Blütenblätter
weiss, abstehend. Staubblätter rot. Blüten 7-9 mm breit.
Frucht: kugelig, 4-6 mm lang, rot, matt, teilweise leicht behaart, mit 3 Nüsschen.
Cotoneaster bullatus
Wuchs: Strauchig, breit ausladend, bis ca. 3 m hoch.
Blätter: Sommergrün, länglich bis eiförmig, spitzig, 3-7 cm lang, Oberseite
glänzend dunkelgrün, etwas runzelig. Unterseite stark behaart. Halbkreisförmige Blattnarben mit 3 Spuren.
Blüte: Im Mai/Juni, 5-6 mm breit, kugelig mit 5 rosaroten, einwärtsgebogenen Blütenblättern. Kelchblätter breit, sehr kurz, behaart.
Früchte: Leuchtend dunkelrot, glänzend. 8-11 mm breit. Oft leicht behaart.
Knospen: Länglich, oft zugespitzt, halboffen und dicht behaart.
Cotoneaster franchetti
Wuchs: Strauch, bis 2 m hoch, aufrecht, lang überhängende Triebe.
Blätter: Halbimmergrün, an geschützten Orten auch immergrün. 2-3,5 cm
lang, oval bis breitlanzettlich. Oberseite glänzend grün, Unterseite silbergraufilzig, Blattrand fein bewimpert.
916.131-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden
Blüte: Im Juni, weisslich-rosa, bis 9 mm hoch, an Kurztrieben.
Früchte: Eiförmig, orange-rot, zahlreich, sehr lange haftend, leicht behaart.
Rinde: Dicht graufilzig behaart.
Ansprüche: Auf guten Gartenböden, auch trockenen Standorten, in geschützten Lagen.
Eigenschaften: Bedingt frosthart, Bodenschutz im Winter.
Cotoneaster watereri
Heimat/Herkunft: Cultivar
Wuchs: Strauch 2,5-4 m hoch und meist genauso breit, stark überhängendniederliegend. Zweige dunkelbraun mit wenigen Lentizellen.
Blatt: Wintergrün-immergrün, 7-10 cm lang, 2,5-4 cm breit, mattgrün, wenig
runzelig.
Blüte: Im Juni, weiss, in kleinen Doldentrauben.
Frucht: Hellrot und glänzend, 8-9 mm dick. Zahlreich, in breiten Ständen.
Cotoneaster watereri 'Cornubia'
Heimat/Herkunft: Cultivar.
Wuchs: Sehr stark wachsender grosser Strauch von 4 m Höhe und Breite
mit schräg aufwärts gerichteten Zweigen.
Blatt: Wintergrün; sehr gross, bis 10 cm lang und 4 cm breit, ledrig. Oberseite mattgrün, Unterseite hellgrün.
Blüte/Frucht: Blüten im Juni, weiss, in Doldentrauben; Früchte blutrot glänzend, kugelig, in grossen Fruchtständen, September bis Dezember.
Boden/Standort: Keine besonderen Ansprüche; liebt volle Sonne.
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.131-A1
Cotoneaster salicifolius 'Herbstfeuer'
Heimat/Herkunft: Cultivar
Wuchs: Kriechender Strauch 20-40 cm hoch mit sich schnell ausbreitenden,
dem Boden flach aufliegenden und sich bewurzelnden Trieben.
Blatt: Immergrün; 4-6 cm lang, elliptisch, zugespitzt. Oberseite ledrig, dunkelgrün und leicht runzelig; Unterseite hellgrün und kahl.
Blüte/Frucht: Blüten im Juni, weiss; Früchte hellrot, schwach glänzend,
kahl, 5-7 mm breit.
Boden/Standort: Keine besonderen Bodenansprüche, verträgt Halbschatten.
