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title: "Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri"
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provisions: 16
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# Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton Nidwalden erstellt und betreibt beim Werkhof der N2 in
Stans/Oberdorf ein Untersuchungs- und Strafgefängnis und zwei
Dienstwohnungen.
2 Als Grundlage dient das Projekt «Nidwalden und Uri» vom
25. August /12. / 16. September 1986.
2 Benutzungsrecht; Betreuung

## Art. 2 {#art_2}

Benutzungsrecht
1 Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20
Zellen (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung:
1. der Untersuchungshaft;
2. kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen.
2 Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie
nicht benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zellen nicht, können diese Drittkantonen überlassen werden.
1) SR 311.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
273.42

## Art. 3 {#art_3}

Betreuung
1 Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, die Gefangenen aus Uri gleich
zu betreuen wie jene aus Nidwalden.
3 Beitragsleistungen

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsarten
1 Der Kanton Uri verpflichtet sich, dem Kanton Nidwalden jährlich Beiträge zu leisten an:
1. die Abschreibung der Nettobaukosten und die Verzinsung der
Bauschuld;
2. die fixen Nettobetriebskosten;
3. die variablen Nettobetriebskosten.

## Art. 5 {#art_5}

Begriffe
1 Die Nettobaukosten umfassen die Bruttoanlagekosten abzüglich der
Bundesbeiträge an die Neubaukosten und der Vorausleistung des
Kantons Nidwalden gemäss Art. 7 Absatz 2.
2 Die Bauschuld ist der jeweilige Restbetrag der Nettobaukosten nach
der jährlich vorgenommenen Amortisation in der Höhe der Abschreibungen.
3 Die fixen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die nicht unmittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Personalkosten,
Versicherungsprämien, betrieblicher und baulicher Unterhalt usw.).
4 Die variablen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die unmittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Kosten für Verpflegung, ärztliche Betreuung, Wäschereinigung, Behebung von Beschädigungen usw.).

## Art. 6 {#art_6}

Kostenteiler
1 Die Beiträge gemäss Art. 4 Ziffern 1 und 2 entsprechen einem Kostenteiler zwischen den Kantonen Nidwalden und Uri im Verhältnis der zugewiesenen Bettenzahl von 14 zu 9.
2 Die Beiträge an die variablen Nettobetriebskosten leistet der Kanton
Uri entsprechend der Anzahl der tatsächlich belegten Betten. Die
Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis legt die
Ansätze für die Verrechnung fest.
273.42
3 Die Belegungstage, die sich aufgrund von Art. 2 Absatz 2 erster Satz
ergeben, werden gegenseitig verrechnet. Die verbleibende Differenz
zum Verteiler von 14:9 wird auf Ende des Kalenderjahres dem einen
Kanton belastet und dem andern Kanton gutgeschrieben. Die Gewichtung der Belegungstage und die Festlegung des Verrechnungsansatzes
je Tag erfolgt durch die Betriebskommission für das Untersuchungs-
und Strafgefängnis.

## Art. 7 {#art_7}

Berechnung
1 Bei der Berechnung des Beitrages gemäss Art. 4 Ziffer 1 wird für die
Abschreibung der Nettobaukosten ein Ansatz von drei Prozent festgelegt. Die Verzinsung der Bauschuld entspricht dem jeweiligen Zinssatz
des Darlehens, das der Kanton Nidwalden zur Finanzierung des Bauvorhabens aufnimmt.
2 Der Kanton Nidwalden bringt das bestehende Gebäude des Kochsalzlagers samt dem entsprechenden Umgelände sowie die bestehende
Wärmepumpe im Polizeigebäude als Vorausleistung ein.

## Art. 8 {#art_8}

Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Gefängnisses.
2 Der jährliche Beitrag an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie
die Verzinsung der Bauschuld ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres
zahlbar. An die fixen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri jeweils
auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der veranschlagten
Kosten. Über die variablen Nettobetriebskosten wird halbjährlich abgerechnet.
3 Die Beiträge an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie an die
Verzinsung der Bauschuld sind solange geschuldet, als die Vereinbarung dauert, längstens aber bis das Bauwerk amortisiert beziehungsweise die Bauschuld getilgt ist.
4 Amtshandlungen

## Art. 9 {#art_9}

Amtshandlungen
1 Die zuständigen Behörden des Kantons Uri dürfen im Gefängnis Amtshandlungen vornehmen.
2 Sie dürfen die Gefangenen jederzeit ins Gefängnis überbringen und
dort abholen.
273.42
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches2), über die Amtshandlungen in andern Kantonen.
5 Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis

## Art. 10 {#art_10}

Zusammensetzung und Wahl
1 Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis
besteht aus fünf Mitgliedern, dem Präsidenten und je zwei Vertretern
der Kantone Nidwalden und Uri.
2 Der Justizdirektor des Kantons Nidwalden ist von Amtes wegen Präsident der Kommission.
3 Die Regierungen wählen die beiden Vertreter ihres Kantons auf die
verfassungsmässige Amtsdauer.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben
1 Die Betriebskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden
Kantonsregierungen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen
Vorschriften.
3 Sie ist bei baulichen Massnahmen, beim Erlass der Anstaltsordnung
sowie bei Personal- und Betreuungsfragen anzuhören.
6 Weitere Bestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Bauliche Massnahmen
1 Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die sich
auf die Beitragsleistungen des Kantons Uri wesentlich auswirken, bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Uri.

## Art. 13 {#art_13}

Arbeitsvergebungen und Personalanstellung
1 Zu vergebende Neubauarbeiten sowie die Anstellung von Gefängnispersonal sind in den Amtsblättern der beiden Kantone auszuschreiben.
2 Die Bewerber aus den beiden Kantonen sind einander gleichgestellt.
2) SR 311.0
273.42
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Baubegleitende Kommission
1 Der Vollzug des Baubeschlusses ist Sache des Kantons Nidwalden.
2 Für den Zeitraum der Erstellung des Gefängnisgebäudes wird eine
baubegleitende Kommission eingesetzt, die zu fachlichen Detailfragen
zuhanden der Baukommission des Kantons Nidwalden Stellung zu nehmen hat. Sie steht unter dem Vorsitz des Nidwaldner Kantonsingenieurs
und umfasst weiter je einen Vertreter der Justizdirektionen, der Polizeidirektionen und der Baudirektionen der Kantone Nidwalden und Uri.

## Art. 15 {#art_15}

Dauer der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung gilt ab Inbetriebnahme des Gefängnisses für die
Dauer von 20 Jahren, das heisst bis Ende 2008.
2 Wird sie nicht vier Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch eine der
Parteien gekündigt, gilt sie jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie in beiden Kantonen durch
die zuständige Behörde genehmigt worden ist3) und die Nidwaldner
Landsgemeinde den Baubeschluss gefasst hat.
2 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates4).
3) Vom Landrat des Kantons Nidwalden genehmigt am 3. Dezember 1986
4) Vom Bundesrat genehmigt am 10. September 1987
273.42
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.11.1986 26.04.1987 Erlass Erstfassung A 1986, 1652, 1653
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.11.1986 26.04.1987 Erstfassung A 1986, 1652, 1653
