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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Oberdorf"
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provisions: 10
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Oberdorf

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Leisenberg», Gemeinde Oberdorf, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus der Parzelle Nr. 1119 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1013
des Grundbuchs Oberdorf.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 8.0 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete
als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen
als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
e. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und
stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung
von seltenen Arten;
f. Erhaltung und Förderung des offenen Steinbruchs als Geotop sowie als
Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere licht- und
wärmeliebende Arten;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten.
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0950
2 790.508

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
d. Campieren sowie Entfachen von Feuer;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3);
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
h. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
i. * Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
j. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt bestehender Wege bleiben gewährleistet.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. j bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der
Grundeigentümerin vorgenommen werden.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0950
3 790.508
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen
Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und
Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete «Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger»,
Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und
bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die
nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht (Altholzinseln) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
4) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0950
4 790.508
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3 Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht werden für Unfälle bei geologischen Sammelaktivitäten sowie für Schäden, welche
durch diese Tätigkeiten verursacht werden.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0950
5 790.508
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0950
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. i. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. j. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0950
6 790.508
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.0950
§ 3 Abs. 2, Bst. i. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. j. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0950
