---
title: "Gesetz über das Kantonsspital Uri"
id: 898a2529-7ff7-4a4a-941c-b7c67aaf6ad9
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "20.3221"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/20.3221/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/898a2529-7ff7-4a4a-941c-b7c67aaf6ad9
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18098/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c1c752ac2a869003b1dd696167a2841c5d64d31349f8af8905d29e7863f677bb
provisions: 18
---

# Gesetz über das Kantonsspital Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Rechtsform, die Aufgaben und die Finanzierung
des Kantonsspitals Uri.

## Artikel 2 {#art_2}

Rechtsform
1 Das Kantonsspital Uri (Kantonsspital) ist eine selbstständige Anstalt des
kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz
der Anstalt ist Altdorf.
2 Aufgaben

## Artikel 3 {#art_3}

Leistungsprogramm
1 Das Kantonsspital hat für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung sicherzustellen. Es ist nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
2 Das Kantonsspital hat für die Urner Bevölkerung:
a) stationäre Patientinnen und Patienten zu behandeln
b) ambulante Patientinnen und Patienten zu behandeln
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3221 Kanton Uri
c) eine ständige Notfallversorgung zu gewährleisten
d) Aus- und Weiterbildung für das benötigte Spitalpersonal zu leisten
e) im Bedarfsfall eine geschützte Operationsstelle zu betreiben
3 Im Auftrag mit eingeschlossen sind die Begleitung und die Betreuung sterbender Patientinnen und Patienten und ihrer Bezugspersonen.
4 Der Landrat genehmigt das Leistungsprogramm für das Kantonsspital. Er
kann dem Kantonsspital weitere Aufgaben übertragen.

## Artikel 4 {#art_4}

Unternehmerische Tätigkeit
1 Das Kantonsspital ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit
sich das mit den Aufgaben nach diesem Gesetz und mit dem Leistungsprogramm verträgt.
2 Das Kantonsspital kann namentlich:
a) in allen Bereichen Dienstleistungen für Dritte erbringen
b) mit anderen Leistungserbringern zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen
c) sich an Unternehmungen beteiligen
d) einzelne Aufgaben gemäss Artikel 3 und dem Leistungsprogramm
durch andere Leistungserbringer erfüllen lassen, sofern dadurch die
bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung gemäss Artikel 3 Absatz 1 nicht gemindert wird
3 Die mit der unternehmerischen Tätigkeit ausserhalb des Leistungsprogramms verbundenen Kosten und Erträge sind separat zu erfassen und auszuweisen. Sie muss betriebswirtschaftlich begründet sein.

## Artikel 5 {#art_5}

Verordnung
1 Der Landrat regelt die weiteren Belange des Kantonsspitals durch Verordnung, namentlich:
a) die Organisation und Zuständigkeit
b) die Finanzen
c) das Berichtswesen und Controlling
d) den Zugang zu den Leistungen
Kanton Uri 20.3221
3 Vergütung

## Artikel 6 {#art_6}

Leistungsabgeltung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Spitalversorgung, soweit dafür nicht Versicherer im Rahmen des Bundesrechts oder Dritte aufzukommen haben.

## Artikel 7 {#art_7}

Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der Kanton vergütet dem Kantonsspital die ungedeckten Kosten für
gemeinwirtschaftliche Leistungen. Dazu gehören namentlich Kosten zur Aufrechterhaltung der Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen.
2 Der Kanton kann Investitionsbeiträge an Betriebseinrichtungen gewähren,
die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen notwendig sind.
3 Die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind separat zu erfassen
und auszuweisen. Die Vergütung kann leistungsbezogen oder mittels
Pauschalen erfolgen.
4 Der Landrat ist abschliessend zuständig, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu bestimmen und über deren Vergütung zu befinden.
4 Anlagen und Eigentum

## Artikel 8 {#art_8}

Spitalbauten
1 Der Kanton ist Eigentümer der Liegenschaft und der Gebäulichkeiten des
Kantonsspitals.
2 Der Kanton stellt dem Kantonsspital die erforderlichen Gebäulichkeiten zur
Erfüllung des Leistungsprogramms gegen Verrechnung einer Nutzungsgebühr zur Verfügung. Sie besteht aus den Investitionskosten (Amortisation
und Verzinsung) und den Kosten für den baulichen Unterhalt. Er erstellt in
Zusammenarbeit mit dem Spitalrat Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und
führt wertvermehrende Unterhaltsarbeiten aus.
3 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Kantonsspital den Vertrag zur Nutzung und Überlassung der Gebäulichkeiten.
20.3221 Kanton Uri
4 Flächen und Gebäulichkeiten der Spitalliegenschaft, die zur Erfüllung des
Leistungsprogramms nicht unmittelbar notwendig sind, kann der Kanton selber nutzen oder gegen marktübliche Entschädigung dem Kantonsspital oder
Dritten zum Gebrauch überlassen. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Vereinbarungen ab. Er kann dazu ein Baurecht im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) errichten.

## Artikel 9 {#art_9}

Betriebseinrichtungen
1 Das Kantonsspital ist Eigentümer der Betriebseinrichtungen. Es beschafft
und unterhält diese eigenverantwortlich.
2 Zu den Betriebseinrichtungen gehören alle mobilen Sachanlagen, Maschinen, Mobilien, Gegenstände, Apparate, Geräte und Fahrzeuge sowie die immobilen technischen, medizinischen und administrativen Einrichtungen, soweit sie nicht Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung sind.
5 Mittel

## Artikel 10 {#art_10}

Anlagefinanzierung
1 Der Kanton kann dem Kantonsspital Darlehen gewähren für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen, die für die Erfüllung des Leistungsprogramms notwendig sind.
2 Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn:
a) das Spital die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen oder zu
angemessenen Bedingungen von Dritten beschaffen kann
b) der Darlehensbetrag mindestens 500'000 Franken beträgt
3 Anstelle von Darlehen kann der Kanton die Aufnahme von Fremdkapital
bei privaten Geldgebern mit Bürgschaften erleichtern.
4 Darlehen sind zu verzinsen und Bürgschaften zu entschädigen.
5 Der Landrat ist abschliessend zuständig, über Darlehen und Bürgschaften
zu befinden.
Kanton Uri 20.3221
6 Rechtspflege

## Artikel 11 {#art_11}

Verfahren und Zuständigkeiten
1 Der Spitalrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis des Spitalrats
und der Spitalleitung.
2 Verfügungen der Spitalleitung können mit Beschwerde beim Spitalrat angefochten werden.
3 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Spitalrats können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde
an den Regierungsrat ist ausgeschlossen.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7 Weitere Bestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Personalrecht und Personalvorsorge
1 Das Spitalpersonal wird mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit die geltenden Reglemente des Kantonsspitals keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechts (SR 220).
2 Das Spitalpersonal untersteht der Verordnung über die Pensionskasse Uri
(RB 2.4221). Für Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, die nur vorübergehend im Kantonsspital beschäftigt sind und die sich über eine andere genügende Versicherung ausweisen, sind Ausnahmen zulässig.

## Artikel 13 {#art_13}

Rechtsbeziehungen und Rechte der Patientinnen und Patienten
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kantonsspital und den Patientinnen
und Patienten unterstehen öffentlichem Recht.
2 Die Rechte der Patientinnen und Patienten richten sich nach dem Erwachsenenschutzrecht des Zivilgesetzbuchs (SR 210, Artikel 360 ff.) und
dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111, Artikel 47 ff.).
20.3221 Kanton Uri

## Artikel 14 {#art_14}

Medizinische Akten
1 Das Recht an medizinischen Akten richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111, Artikel 35).

## Artikel 15 {#art_15}

Haftung
1 Die Haftung des Kantonsspitals und dessen Organen richtet sich nach den
Bestimmungen der Kantonsverfassung (RB 1.1101, Artikel 4 und 5).
8 Schlussbestimmungen

## Artikel 16 {#art_16}

Ausführungsrecht
1 Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt es näher
aus.

## Artikel 17 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 12. März 2000 über das Kantonsspital Uri wird aufgehoben.

## Artikel 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2018
in Kraft.
Kanton Uri 20.3221
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung AB 10.02.2017
20.3221 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.09.2017 01.01.2018 Erstfassung AB 10.02.2017
