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title: "Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob–Muttenz"
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provisions: 12
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# Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob–Muttenz

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Aktiengesellschaft der basellandschaftlichen Überlandbahn wird die Bewilligung erteilt, gemäss den eingereichten Plänen vom 23. Juni 1920 Kantonsstrassenterrain zu benützen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Benützung der Birsbrücke bei St. Jakob soll nur eine provisorische sein.
Sobald als möglich und besonders sobald sich Schwierigkeiten für den
Strassenverkehr zeigen würden, oder wenn durch den Bahnverkehr die Brücke
in der Bausicherheit wirklich leiden sollte, ist von der Bahngesellschaft flussaufwärts in der schon vorgesehenen Linienführung eine besondere Brücke zu erstellen.
2 Sobald die Birsbrücke von der Bahn benützt wird, hat die Bahngesellschaft
die Hälfte der Unterhaltungskosten zu tragen. Für Schaden jedoch, der durch
den Bahnbetrieb entstehen sollte, hat jene ganz aufzukommen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Eindolung des Höhlebaches soll bei der Einmündung mit der Sohle auf
Kote 275,50 liegen und von da an abwärts ein Gefälle von zwei Prozent haben.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Überquerung des Dorfbaches in Muttenz soll nach Vereinbarung mit der
Baudirektion in der Weise geschehen, dass keine erhebliche Verminderung
des freien Durchflussprofils entsteht.
1) Bundeskonzession erteilt am 4. April 1914 mit Inkraftsetzung am 1. Mai 1914.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
2 386.5

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Bahn erwirbt nach Plan zwischen km 1,5 und 1,75 einen Landstreifen, der
für eine Strassenverbreiterung unentgeltlich an den Staat abgetreten wird.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Regierungsrat ist berechtigt, auch nachdem die technischen Vorlagen
durch das Eisenbahndepartement genehmigt worden sind, sodann auch später
während des Betriebes, jederzeit Anordnungen und Ergänzungen zu verlangen, wenn solche im Interesse der Sicherheit des Verkehrs auf den benützten
Strassenstrecken als geboten erscheinen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Bahnanlage und der Betrieb müssen derart sein, dass der Verkehr auf
der Kantonsstrasse, den Gemeindewegen und den öffentlichen Plätzen nicht
zu sehr gehindert und Zu- und Abfuhr bei den anstossenden Liegenschaften
nicht zu sehr erschwert wird.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die ganze Anlage soll immer in tadellosem Zustande erhalten werden. Der
Unterhalt der Strassen und Wege samt ihren Zubehörden, soweit sie mit dem
Bahngebiet zusammenfallen, ist Sache der Bahn. Besonders ist für gehörige
Entwässerung zu sorgen. Allfällig durch Erstellen der Bahnanlage entstandene
Schädigungen sind unverzüglich nach Anordnung der Baudirektion auszubessern. Dasselbe gilt für spätere Unterhaltungsarbeiten.

## Art. 9 {#art_9}

1 Wenn in der Folge von Staat oder Gemeinde neue Strassen- oder Weganlagen erstellt oder bestehende korrigiert werden, so hat die Bahn sich den neuen
Verhältnissen auf eigene Kosten anzupassen. Das betrifft hauptsächlich neu
zu erstellende Strassen- und Wegübergänge.

## Art. 10 {#art_10}

1 Für den Fall der Nichtvollendung oder Liquidation der Bahn sind die Strassen,
Wege und Plätze auf Kosten der Bahngesellschaft wieder instandzusetzen.
Besonders ist auch die Birsbrücke nach der Bahnverlegung gemäss Weisung
der Baudirektion wieder gehörig herzustellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
3 386.5

## Art. 11 {#art_11}

1 Durch die gegenwärtige Bewilligung sollen die Eigentumsverhältnisse des
Staates nicht weiter verändert werden, als ausdrücklich zugestanden wird. Es
darf das benützte Strassenterrain nicht Gegenstand einer Abtretung, noch eines Pfandrechts oder Nutzniessungsrechtes sein, noch überhaupt mit irgend
einer Dienstbarkeit im Grundbuch belastet werden.

## Art. 13 Art. 12 * … {#art_13}

1 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend finanzielle Beteiligung von Kanton und Gemeinden beim Bau von Eisenbahnen vom 27. Juli
1908.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
4 386.5
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.05.1921 09.05.1921 Erlass Erstfassung GS 16.978
10.03.1977 01.01.1975 Art. 12 aufgehoben GS 26.304
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
5 386.5
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.05.1921 09.05.1921 Erstfassung GS 16.978
Art. 12 10.03.1977 01.01.1975 aufgehoben GS 26.304
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.978
Erlasstitel Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob-Muttenz
SGS-Nr. 386.5
GS-Nr. 16.978
Erlassdatum 9. Mai 1921
In Kraft seit 9. Mai 1921
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
10.03.1977 26.304 01.01.1975
23.01.1958 21.278 23.03.1958
