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title: "Reglement Bauordnung Steg"
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# Reglement Bauordnung Steg

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REGLEMENT ZUR BAUORDNUNG STEG
Erlass durch den Gemeinderat der Gemeinde Triesenberg
GRB 17/22 vom 13.12.2022
Erstfassung: 13.12.2022
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Impressum
Gemeinde Triesenberg . Landstrasse 4 . 9497 Triesenberg Herausgeberin
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Inhaltsübersicht
1 Gestaltungsvorschriften 4
1.1 Reklamen und ANtenNeN ae 4
1.2 Alternative Energiegewinnungsanlagen ...........44.4444400000000000 4
2 _Schutzvorschriften und Erschliessung 5
2.1 Baureife EEE
BE ———
1 Gestaltungsvorschriften
1.1 Reklamen und Antennen
1 Jegliche Veränderung des Fassaden- und Umgebungsbildes, Bsp. das Anbringen von Reklamen, Plakatwänden, Girlanden usw., ist in der Hüttenzone verboten.
2 Die Reklamen und Beschriftungen bei Gewerbebetrieben und öffentlichen Bauten sind bewilligungspflichtig und müssen gut integriert werden.
3 Dachantennen sowie das Aufstellen von Antennenmasten sind verboten.
4 Parabolspiegel sind gestattet, diese müssen jedoch in Grösse, Form und Farbe gut integriert und
unter Vordächer montiert werden.
1.2 Alternative Energiegewinnungsanlagen
1 Freistehende oder an die Fassade sichtbar montierte Wärmepumpen sind in den Bauzonen nicht
erlaubt.
2 Sonnenenergieanlagen sind nur auf Dachflächen zulässig, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen, in bestehende oder zu erstellende Bauten und Anlagen gut
integriert werden und architektonisch einwandfrei gestaltet sind. Hierzu gelten folgende Voraussetzungen:
a) Sonnenenergieanlagen sind insbesondere so anzuordnen / zu gestalten, dass sie sowohl aus
der Nah- wie auch Fernsicht möglichst wenig in Erscheinung treten und keine Spiegelungen
bzw. Blendungen ergeben.
b) Sonnenenergieanlagen dürfen nur auf dem Hauptdach erstellt werden.
c) Im Dach integrierte Solarmodule und Solarziegel können vollflächig auf der Dachfläche verbaut werden. In diesem Fall muss die gesamte Dachfläche (beidseitig) bebaut werden. Es ist
zulässig, innerhalb der Fläche eine minimale Anzahl Elemente für einen Kamin, ein Dunstrohr
oder ein kleines Dachflächenfenster wegzulassen, wenn die geschlossene Rechteckform
noch lesbar bleibt. Die Ab-/ Anschlüsse an First, Ortgang, Traufe und bei Kamin oder Dunstrohren sind gestalterisch einwandfrei zu lösen (Bsp. Systemlösungen und Blindelemente).
d) Bei nicht vollflächiger Belegung der Dachfläche sind die Sonnenenergieanlagen je Dachseite
auf eine rechteckige Fläche vom max. 22 m? beschränkt. Abweichende Formen oder Auslassungen von einzelnen Elementen in der Fläche sind nicht erlaubt.
e) Sonnenenergieanlagen sind durch eine flächenbündige Montage (gleicher Neigungswinkel
wie die Dachfläche) zu integrieren. Für bestehende Bauten sind Ausnahmen hinsichtlich der
flächenbündigen Montage möglich, der Überstand darf die Dachfläche max. 20 cm überragen
und ist umlaufend mit einem Blech einzufassen. Die Aufdachanlagen sind nur als teilbelegte
Fläche erlaubt (gem. Punkt 1.2 / 2.d).
f) Bei teilbelegten Flächen ist den Horizontallinien und seitlichen Begrenzungen, als besonderes
visuelles Merkmal von Bauten, Rechnung zu tragen. Für eine gute Integration einer Sonnenenergieanlage in die Bausubstanz ist es erforderlich, dass die Konturen des Baukörpers beachtet werden. Für die Abstände zu den Dachrändern (First, Ortgang und Traufe) ist min. die
Vordachauskragung einzuhalten.
9) Kollektoren haben eine zurückhaltende, matte neutrale und dunkle Farbe aufzuweisen. Alle
Anlagenteile wie Kollektoren, Befestigungen und Leitungen sind farblich wie auch konzeptionell mit der Dacheindeckung abzustimmen, sodass sich eine gute Integration ergibt.
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2 Schutzvorschriften und Erschliessung
2.1 Baureife
1 Sicherung der Loipenführung
a) Zur Sicherung der Loipenführung innerhalb der Bauzone sind im Richtplan die Bereiche des
Verlaufs der Loipenwege aufgezeigt.
b) Das auf die Wintersaison beschränkte Loipenführungswegrecht wird als Dienstbarkeit im
Grundbuch gesichert.
c) Ergibt sich durch die Gewährung der Loipenführung eine wesentliche Erschwernis für die
Situierung und Nutzung von Bauten und Anlagen auf dem betroffenen Grundstück, kann die- |
ses bei einem Bauvorhaben durch Ausnahmen gegenüber den Bauvorschriften ausgeglichen
werden. Voraussetzung ist eine gute Eingliederung im Sinn des Richtplans, der Bauordnung
und des baulichen Kontextes. Im Weiteren vorbehalten bleiben weitergehende baugesetzliche Bestimmungen.
d) Die Dienstbarkeit im Grundbuch regelt folgendes:
- Die Loipenwege sind von einer Bebauung freizuhalten. Die Umgebung ist so zu gestalten,
dass die Benutzung der Loipenwege nicht beeinträchtigt wird.
- Die Inanspruchnahme der für die Loipenführung freigehaltenen Flächen für die Ausübung
des Langlaufsports durch die Allgemeinheit wie auch die dazu erforderliche Präparation
ist durch die Grundeigentümer zu dulden.
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Christoph Beck — LI
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