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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden"
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provisions: 16
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# Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden

## Art. 1 {#art_1}

1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Glarus, St. Gallen und Zürich
die Kontrolle der Einhaltung der Schallschutz-Anforderungen nach Artikel 32
der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861)
durch Private.
2. Kontrollbefugnis2.1. Erteilung

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt.2.2. Umfang und Geltungsbereich

## Art. 3 {#art_3}

1 Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, darf
in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen,
dass ein Vorhaben im Bereich Schalldämmung von Gebäuden:
a. den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
b. nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und in nachvollziehbarer Form. Sie ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
1) SR 814.41
SBE 2020 20 1
VIII B/4/2
3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie
kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren
Rechtmässigkeit überprüfen.
2.3. Voraussetzungen

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
a. sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis
ausweisen;
b. den Einführungskurs besucht haben;
c. die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
d. nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die
Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
2.4. Entzug

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen werden bei:
a. Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
b. Missbrauch;
c. grober oder wiederholter Unsorgfalt;
d. Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
e. verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
f. Nichtbezahlen der Jahresgebühr.
2.5. Verzeichnis und Veröffentlichung

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten
Personen.
2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter
Weise.
VIII B/4/2
3. Vollzug3.1. Vollzugsstelle

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
2 Die Vollzugsstelle:
a. erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle;
b. erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
c. stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher;
d. bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
e. sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot;
f. erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, lnformation, Qualitätssicherung und Finanzen;
g. legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen
von Artikel 10 dieser Vereinbarung fest;
h. erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche
und Entzüge sowie besondere Ereignisse.
3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden
und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.
4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in
die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für
den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den

## Art. 8 kantonalen Stellen unterstützt.3.2. Steuerungskommission {#art_8}

Aufgaben
1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und
Jahresbericht der Vollzugsstelle.

## Art. 9 {#art_9}

Organisation und Stimmrecht
1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an.
2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
VIII B/4/2
3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die oder der Vorsitzende.
4 Die Steuerungskommission kann gemeinsam mit der Steuerungskommission nach Artikel 8 ff. der lnterkantonalen Vereinbarung über die Private
Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 20052) tagen.
4. Finanzierung
4.1. Gebühren

## Art. 10 {#art_10}

1 Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, entrichtet eine einmalige Aufnahme- und eine wiederkehrende Jahresgebühr.
2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenregelung in der lnterkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005.
4.2. Kostendeckung

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen
Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.
5. Anwendbares Verfahrensrecht

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich
nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz3).
6. Streitigkeiten zwischen den Kantonen

## Art. 13 {#art_13}

1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben (Art. 189 Abs. 1
Bst. c BV)4). Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.
2) GS VII E/2
3) LS 175.2
4) SR 101
VIII B/4/2
7. Änderungen

## Art. 14 {#art_14}

1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
8. Beitritt weiterer Kantone

## Art. 15 {#art_15}

1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitrittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande,
wenn die Vollzugsstelle zustimmt.
2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis (Art. 48
Abs. 3 BV).
9. Austritt und Auflösung

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem
Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.
