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title: "Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung"
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provisions: 34
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# Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Stationäre Gesundheitsversorgung
1 Der Kanton stellt eine bedarfsgerechte und zeitgemässe stationäre Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sicher.
2 Er fördert:
a) die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Spitalpersonals;
b) medizinische Netzwerke;
c) die Zusammenarbeit von Spitälern;
d) Projekte der anwendungsorientierten Forschung.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) Spital: Gesamtheit der Institutionen, einschliesslich Geburtshäuser, oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der
stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen;
1 ABl 2011, 1519 ff.
2 SR 832.10.
3 Abgekürzt SPFG. Vom Kantonsrat erlassen am 30. November 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. Januar 2012; Art. 21 in Vollzug ab 1. Januar 2017,
übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2012.
nGS 47–44
b) medizinische Leistungseinheit: Zusammenzug von medizinisch verwandten
Diagnosen und Behandlungen;
c) Leistungsgruppe: Zusammenzug von medizinischen Leistungseinheiten nach
medizinischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Vergabe von Leistungsaufträgen;
d) Zusatzleistungen: Leistungen bei stationärer Behandlung von Patientinnen
und Patienten, die über die obligatorischen Leistungen nach der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes hinausgehen.

## Art. 3 II. Zuständigkeiten (2.) {#art_3}

Kantonsrat
1 Der Kantonsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus;
b) beschliesst im Rahmen des Voranschlags Kantonsbeiträge für die stationäre
Gesundheitsversorgung sowie für gemeinwirtschaftliche Leistungen;
c)* beschliesst zusätzliche kantonale Beiträge zur Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger Leistungen;
d)* nimmt den Wirksamkeitsbericht Spitalplanung zur Kenntnis;
e)* legt auf Grundlage des Wirksamkeitsberichts Spitalplanung die Grundsätze
und Ziele der Spitalplanung für die nachfolgende Amtsdauer fest.

## Art. 4 {#art_4}

Regierung
1 Die Regierung:
a) übt die Aufsicht über die stationäre Gesundheitsversorgung aus;
b) erlässt und überprüft periodisch Spitalplanung und Spitalliste;
c) erteilt Leistungsaufträge und legt damit verbundene Auflagen und Bedingungen fest;
d) genehmigt die Tarifverträge nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994;4
e) setzt die Tarife fest, wenn keine Einigung zwischen den Tarifpartnern zustande kommt;
f)* kann nach Art. 51 und 54 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
vom 18. März 19945 ein Globalbudget für die Finanzierung der Spitäler aufstellen;
g)* erstellt einmal je Amtsdauer einen Wirksamkeitsbericht Spitalplanung. Dieser
enthält insbesondere den aktuellen Stand der stationären Spitalversorgung
und die Überprüfung der Zielerreichung der vorangegangenen Amtsdauer.
4 SR 832.10.
5 SR 832.10.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement erfüllt die Aufgaben der Spitalplanung und der
Spitalfinanzierung, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Dem zuständigen Departement obliegen insbesondere:
a) Erstellung und periodische Überprüfung der Spitalplanung sowie der Spitalliste zuhanden der Regierung;
b) Durchführung des Evaluationsverfahrens zur Vergabe der Leistungsaufträge
und ihre Verhandlung mit den Spitälern;
c) Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen;
d) Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen für die Vergabe der Leistungsaufträge;
e) Überprüfung der Voraussetzungen und Bewilligung einer Kostenübernahme
für stationäre Behandlungen von st.gallischen Patientinnen und Patienten in
ausserkantonalen Spitälern und in Spitälern, die nicht auf der Spitalliste aufgeführt sind, sowie Festlegung der Kostenbeteiligung des Kantons unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben;
f) Festlegung des Referenztarifs nach Art. 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung vom 18. März 1994.6
3 Das zuständige Departement beachtet bei seiner Prüfungstätigkeit den Grundsatz
der Kosteneffizienz und Verhältnismässigkeit.

## Art. 6 III. Spitalplanung und Spitalliste (3.) {#art_6}

Ziel
1 Ziel der Spitalplanung ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und zeitgemässen medizinischen, pflegerischen und therapeutischen stationären Spitalversorgung für die Bevölkerung des Kantons St.Gallen unter Berücksichtigung von
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, Zugang von Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie der langfristigen
Versorgungssicherheit.

## Art. 7 {#art_7}

Inhalt und Grundlagen
1 Die Spitalplanung umfasst insbesondere die Bereiche Untersuchung, Behandlung
und Pflege von Kranken einschliesslich medizinische Prävention, Rehabilitation
und Palliation.
6 SR 832.10.
2 Grundlagen der Spitalplanung bilden:
a)* der aktuelle Stand der stationären Spitalversorgung;
b)* der zukünftige Bedarf und die voraussichtlichen Angebote im Bereich der stationären Spitalversorgung;
c)* der Kantonsratsbeschluss über die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung.

## Art. 8 {#art_8}

Spitalliste
1 Die Spitalliste gliedert sich in Leistungsbereiche und -gruppen.
2 Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste ist die Erteilung eines Leistungsauftrags durch die Regierung.

## Art. 9 {#art_9}

Veröffentlichung im Amtsblatt
1 Die Spitalliste wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Die Publikation kann auf die Verteilung der Leistungsgruppen auf die Spitäler
beschränkt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Leistungsauftrag
a) Inhalt
1 Der Leistungsauftrag:
a) umschreibt Zweck und Dauer des Auftrags;
b) bestimmt die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;
c) bezeichnet gemeinwirtschaftliche Leistungen und deren Entschädigung;
d) beziffert kantonale Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung;
e) legt die Modalitäten des Entgelts der Leistungen fest;
f) enthält allfällige Auflagen und Bedingungen;
g) bestimmt die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung.
2 Der Leistungsauftrag wird befristet.

## Art. 11 {#art_11}

b) Voraussetzungen
1 Der Leistungsauftrag wird auf der Grundlage von medizinischen Leistungseinheiten und -gruppen erteilt.
2 Er kann Spitälern erteilt werden, welche:
a) die Planungsziele nach Art. 6 dieses Erlasses am besten erfüllen;
b) sich im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten verpflichten,
Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton sowie ausserkantonale
Patientinnen und Patienten, soweit eine Vereinbarung vorliegt, aufzunehmen;
c) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entsprechend qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, deren
Arbeitsbedingungen angemessen sind.

## Art. 12 {#art_12}

c) Auflagen und Bedingungen
1 Der Leistungsauftrag kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden,
insbesondere:
a) Vorgaben über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Leistungen;
b) Verpflichtung zur Zusammenfassung medizinischer Leistungen zu integral zu
erbringenden Leistungsgruppen;
c) Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in Kooperation mit einem
anderen Spital im Kanton oder ausserhalb des Kantons;
d) Vorgaben über Indikatoren für das Reporting und weitere Grundsätze für das
Controlling;
e) Einhaltung von Mindestfallzahlen für bestimmte medizinische Leistungen;
f) Sicherstellung einer Notfallaufnahme;
g) Festlegung eines Mindestanteils an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz
im Kanton, für deren stationären Behandlungen keine Zusatzleistungen in
Rechnung gestellt werden;

## Art. 13 h)* … {#art_13}

d) Öffentliches Beschaffungswesen
1 Spitäler auf der Spitalliste des Kantons unterliegen im Anwendungsbereich der
Leistungsaufträge der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

## Art. 14 {#art_14}

e) Auslagerung von medizinischen Leistungen
1 Die Auslagerung von medizinischen Leistungen an Dritte ausserhalb des Spitals
ist ausgeschlossen.
2 Die Auslagerung von medizinischen Supportleistungen ist zulässig, soweit die
Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird.
Art. 15 f ) Sanktionen
1 Bei Nichterfüllung oder Verletzung des Leistungsauftrags können als Sanktionen
angeordnet werden:
a) durch das zuständige Departement eine Verwarnung oder eine Geldleistung
bis Fr. 200 000.–;
b) durch die Regierung ein teilweiser oder vollständiger Entzug des Leistungsauftrags.

## Art. 16 {#art_16}

Zusätzliche Leistungen
1 Spitäler können weitere Leistungen anbieten, soweit die Erfüllung des kantonalen
Leistungsauftrags und die langfristige Gesundheitsversorgung nicht beeinträchtigt
werden.

## Art. 17 {#art_17}

Leistungsverpflichtung
1 Die Regierung kann, soweit dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung
notwendig ist, Spitäler im Kanton verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen.

## Art. 18 {#art_18}

Daten
a) Umfang
1 Spitäler liefern dem zuständigen Departement die notwendigen medizinischen,
qualitätsbezogenen und finanziellen Daten für:
a) die Spitalplanung;
b) das Erstellen der Spitalliste;
c) die Vergabe der Leistungsaufträge;
d) die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrags sowie der mit dem Leistungsauftrag verbundenen Auflagen und Bedingungen.
2 Die Daten werden zeitgerecht, vollständig und unentgeltlich geliefert.

## Art. 19 {#art_19}

b) Bearbeitung
1 Betriebsbezogene Daten können in nicht anonymisierter Form veröffentlicht
werden. Das Geschäftsgeheimnis des Spitals wird gewahrt.
2 Patientenbezogene Daten werden nach der Erhebung anonymisiert, soweit sie
nicht für die Rechnungskontrolle oder die Kodierrevision verwendet werden. Die
Daten werden ausschliesslich in anonymisierter Form veröffentlicht. Sie lassen
keine Rückschlüsse auf Personen zu.

## Art. 20 {#art_20}

Kosten der Bundesstatistiken
1 Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen werden die Kosten für die Durchführung der Erhebung der Bundesstatistiken in Rechnung gestellt.

## Art. 21 IV. Finanzierung (4.) {#art_21}

Finanzierungsanteil des Kantons7
1 Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Leistungen nach
Art. 49 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19948
beträgt 55 Prozent.

## Art. 22 {#art_22}

Genehmigung der Tarifverträge
1 Tarifverträge werden genehmigt, wenn sie den Anforderungen von Art. 46 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19949 entsprechen.
2 Die Wirtschaftlichkeit wird durch einen interkantonalen Vergleich der schweregradbereinigten Kosten überprüft, wenn ein schweregradabhängiges Tarifsystem
vorliegt.

## Art. 23 {#art_23}

Betriebs- und Investitionskostenbeiträge
1 Für die Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger stationärer Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können den Spitälern mit
Standort im Kanton St.Gallen im Rahmen der Spitalplanung zusätzlich zur Abgeltung der Leistungen nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199410 Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten
gewährt werden.
2 Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.

## Art. 24 {#art_24}

Zusätzliche kantonale Beiträge
1 Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern und weiteren Leistungserbringern mit Standort im Kanton St.Gallen Beiträge an die ungedeckten Kosten gewährt werden für:*
a)* versorgungspolitisch notwendige ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
b)* versorgungspolitisch notwendige ambulante oder stationäre Pflichtleistungen
der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung;
c) Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Psychiatrie;
7 In Vollzug ab 1. Januar 2017.
8 SR 832.10.
9 SR 832.10.
10 SR 832.10.
d)* Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden;
e)* Sicherstellung der regionalen Notfallversorgung.
2 Beiträge können gewährt werden, wenn:
1. die Leistung wirtschaftlich erbracht wird;
2. die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt
werden können.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.

## Art. 25 {#art_25}

Darlehen
1 Die Regierung kann den Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen für die Erfüllung der Leistungsaufträge Darlehen gewähren.
2 Darlehen werden gesichert, verzinst und amortisiert.

## Art. 26 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_26}

11

## Art. 27 {#art_27}

12

## Art. 28 {#art_28}

13

## Art. 29 {#art_29}

14

## Art. 30 {#art_30}

15

## Art. 31 {#art_31}

16

## Art. 32 {#art_32}

17
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 33 {#art_33}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Kantonsratsbeschluss über die Finanzierung der Geriatrischen Klinik des
Bürgerspitals St.Gallen vom 22. Januar 2008;18
b) der Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der Klinik Stephanshorn vom 17. Juni 1976;19
c) der Grossratsbeschluss über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die
Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb der Klinik Valens vom 8. Dezember
1991.20

## Art. 34 {#art_34}

Vollzugsbeginn
1 Art. 21 dieses Erlasses wird ab 1. Januar 2017, die übrigen Bestimmungen werden
ab 1. Januar 2012 angewendet.

## Art. 35 {#art_35}

Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 28. Juni 2016
1 Der erste Wirksamkeitsbericht Spitalplanung nach Art. 4 Bst. b dieses Erlasses
beschränkt sich auf den Bereich Akutsomatik.
18 nGS 43–60 (sGS 323.962).
19 nGS 11–35 (sGS 325.916).
20 nGS 27–11 (sGS 325.917).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–44 31.01.2012 01.01.2012
Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 3, Abs. 1, d) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 3, Abs. 1, e) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 4, Abs. 1, g) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 2, a) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 2, b) geändert 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 2, c) eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
Art. 12, Abs. 1, h) aufgehoben 2024-050 24.11.2024 01.07.2024
Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 24, Abs. 1, a) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 24, Abs. 1, d) geändert 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 24, Abs. 1, e) eingefügt 2021-026 02.02.2021 01.04.2021
Art. 35 eingefügt 2016-091 28.06.2016 01.01.2017
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.01.2012 01.01.2012 Erlass Grunderlass 47–44
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, d) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 3, Abs. 1, e) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 4, Abs. 1, g) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, a) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, b) geändert 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2, c) eingefügt 2016-091
28.06.2016 01.01.2017 Art. 35 eingefügt 2016-091
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1 geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, a) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, d) geändert 2021-026
02.02.2021 01.04.2021 Art. 24, Abs. 1, e) eingefügt 2021-026
24.11.2024 01.07.2024 Art. 12, Abs. 1, h) aufgehoben 2024-050
