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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Waldenburg"
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Waldenburg

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Gemeinde Waldenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 483 und 484 des Grundbuchs Waldenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
integrierenden Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des
Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des
Naturschutzgebiets beträgt 4,83 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des lichten Pfeifengras-Föhrenwaldes als
Lebensraum für Orchideen und Schmetterlinge;
c. Erhaltung und Förderung von arten- und gebüschreichen Feldgehölzen
sowie von Baumgruppen und Kleinstrukturen;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Weichhölzer und Schmetterlinge.
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
2 790.529

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art abseits der Waldweidstrasse;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Waldweidstrasse;
e. Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
f. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
i. Radfahren und Biken sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der Waldweidstrasse;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinformation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung
von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
4 Weiterhin gewährleistet bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle die Rechte der privaten
Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch, Nutzung und Unterhalt der beiden
bestehenden Kleinbauten (Freizeithäuser mit Gartenumgebung) sowie der
Grundwasserfassung und Bodeneingriffe zur Dokumentation archäologischer
Befunde.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
3 790.529
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

## § 4 {#par_4}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der
Einwohnergemeinde Waldenburg, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des
Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur-
und Landschaftsschutz vom 20. November 19912). Die verantwortlichen Stellen
können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon
Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 6 {#par_6}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

## § 7 {#par_7}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
4 790.529
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
5 790.529
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.073
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
6 790.529
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.073
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
Der Landschreiber:
Der Landschreiber:
7BB Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
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Name: Blüemlisalp
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