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title: "Standeskommissionsbeschluss über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug"
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# Standeskommissionsbeschluss über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug

## Art. 1 {#art_1}

Entsorgungsgebiete
1 Der innere und der äussere Landesteil bilden je ein Entsorgungsgebiet.
2 Die Bedingungen und die Organisation für die Beseitigung der Abfälle können pro Entsorgungsgebiet verschieden sein, sofern die Unterschiede vertraglich bedingt sind.
Art. 2 * Zuständigkeit
1 Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 Abs. 2 EG USG wird das Bau-
und Umweltdepartement bezeichnet.
2 Das Departement erlässt Weisungen und Richtlinien.
Art. 3 * Grundsatz
1 Das Departement sorgt für eine hygienisch einwandfreie und umweltschonende Sammlung, Verwertung und Beseitigung insbesondere der Siedlungsabfälle.

## Art. 4 {#art_4}

Umschreibung der Siedlungsabfälle
1 Hauskehricht: Die im Haushalt entstehenden Abfälle, inklusive brennbares
Sperrgut, mit Ausnahme der separat zu sammelnden und kompostierbaren
Abfälle. Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbetrieben, die in
der Zusammensetzung und Menge dem Hauskehricht entsprechen, werden
diesen gleichgestellt. *
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle, die kompostiert und verwertet
werden können.
2a Küchenabfälle: Kompostierbare Abfälle, die bei der Bereitstellung oder
Verarbeitung von Lebensmitteln anfallen. *
3 Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle aus Haushalt, Gewerbe, Industrie
und Dienstleistungsbetrieben, welche ganz oder teilweise der Verwertung
zugeführt werden können. Diese werden jährlich verbindlich im Gebührentarif aufgeführt.
4 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle: Die in der bundesrätlichen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVa)

## Art. 5 aufgeführten Abfälle. * {#art_5}

Departementsaufgaben
1 Neben dem Vollzug der Umweltschutzaufgaben ist das Departement insbesondere zuständig für:
a) * die Organisation von Sammlungen und Abfuhren zur umweltgerechten Entsorgung von nicht brennbaren Materialien;
b) die Förderung der dezentralen Kompostierung durch Information und
Beratung;
c) die Errichtung von Sammelstellen für die Abgabe der separat zu
sammelnden Wertstoffe sowie die Organisation von Separatsammlungen;
d) * den Betrieb der zentralen Wertstoffsammelstelle (Ökohof);
e) die Organisation von Grüngutentsorgungen;
f) * den Erlass der Abfall-Info, in welcher alle notwendigen Informationen
zur Abfallentsorgung und die von der Standeskommission beschlossenen Gebühren aufzunehmen sind. Die Abfall-Info ist allen Haushaltungen zuzustellen.

## Art. 6 {#art_6}

Mitwirkung der Bezirke
1 Die Bezirke übernehmen auf ihre Kosten die Wartung und den Unterhalt
der auf ihrem Gebiet stationierten, dezentralen Wertstoffsammelstellen. *
2 Sie unterstützen das Departement in der Erfüllung seiner Aufgaben und
wählen hiezu einen Umweltschutzdelegierten, welcher dem Departement
beratend zur Verfügung steht.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.101 {#art_7}

Pflichten der Privatpersonen und der Betriebe
1 Hauskehricht ist im inneren Landesteil gemäss den Vorschriften des Vereins A-Region (Abfallregion St.Gallen-Rorschach-Appenzell), im äusseren
Landesteil gemäss den Vorschriften des Zweckverbands Kehrichtverwertung
Rheintal (KVR) bereitzustellen und zu entsorgen. Betriebe mit ausserordentlichem Kehrichtanfall können von dieser Regelung ausgenommen werden. *
2 Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. *
3 Die separat zu sammelnden Abfälle und Sonderabfälle müssen den entsprechenden Spezialabfuhren mitgegeben oder zu den dafür vorgesehenen
Sammelstellen gebracht werden. Sie dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. Betriebe führen grössere Mengen dieser Abfälle selbst und auf eigene Kosten der Verwertung zu.
Einzelheiten werden vom Departement festgelegt.
4 Bauabfälle sind am Entstehungsort gemäss den Weisungen des Departementes zu sortieren und anschliessend einer stoff- und umweltgerechten
Entsorgung zuzuführen.

## Art. 8 {#art_8}

Bereitstellung der Abfälle
1 In der Abfall-Info werden die zulässigen bzw. zu verwendenden Abfallbehältnisse sowie deren Kennzeichnung vorgeschrieben. Defekte, überfüllte
und nicht zugelassene Abfallbehältnisse werden nicht entsorgt. *
2 Der Fuss- und Fahrverkehr darf durch die Bereitstellung der Abfälle nicht
behindert werden. In den Wintermonaten ist besonders auf die Schneeräumung Rücksicht zu nehmen. *
3 Für einzelne Überbauungen oder Gebiete können Standplätze für die Abfallbehältnisse bezeichnet werden.
4 Für die vorschriftsgemässe Bereitstellung der Abfälle sind bei Wohnungen
die Bewohnenden, bei Betrieben und Anlagen deren Betreibende verantwortlich. *

## Art. 9 {#art_9}

Einschränkungen bei der Kehrichtabfuhr
1 Abfälle, die nicht unter den Begriff Siedlungsabfälle fallen, werden von der
Kehrichtabfuhr nicht entsorgt.
2 Insbesondere dürfen der Kehrichtabfuhr nicht mitgegeben werden:
a) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm;
814.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) Flüssigkeiten aller Art, feuergefährliche Stoffe;
c) Fäkalien, Konfiskate, Tierkadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle;
d) Schrott, Metalle, Industrieabfälle;
e) Chemikalien aller Art, explosive und radioaktive Stoffe, Gifte aller Art
und gesundheitsgefährdende Materialien z.B. Batterien, Leuchtstoffröhren, Putz- und Reinigungsmittel, Insektizide, Schädlingsbekämpfungsmittel, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Laugen, Holzkonservierungsprodukte;
f) Autowracks, Pneus.
Art. 10 * Spezialabfuhren
1 Die Einzelheiten für die periodischen Spezialabfuhren werden im Gebührentarif und im Abfallführer geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Ablagerungsverbot
1 Es dürfen weder feste noch flüssige Abfälle abgelagert werden.
2 In Abfallbehältern an öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur Kleinstmengen (keine Säcke, Taschen) von Abfällen deponiert werden, die der Zusammensetzung des Hauskehrichts entsprechen. *
3 Die Hundekotbehälter sind ausschliesslich für die Aufnahme von Hundekot-Sammelsäcken bestimmt. Die Hundehaltenden sind angehalten, den
Hundekot aufzunehmen und richtig zu entsorgen. *
4 Das Bereitstellen von für die Kehricht- oder Spezialabfuhr bestimmten Abfällen bei den Wertstoffsammelstellen ist verboten. *

## Art. 12 {#art_12}

Gebühren, Grundsätze
1 Es werden pro Landesteil Grundgebühren und mengenabhängige Gebühren erhoben.
2 Grundgebühren werden erhoben, sofern eine Liegenschaft überbaut ist.
Die Grundgebühr erhöht sich durch Zuschläge je nach Gebäudenutzung. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.101
3 Von der Grundgebühr befreit sind Liegenschaften, die einzig überbaut sind
mit Bauten und Anlagen, die nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet
worden sind und weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und bei
denen erfahrungsgemäss kein Abfall anfällt. Ebenfalls von der Grundgebühr
befreit sind Liegenschaften, die einzig überbaut sind mit rein technisch genutzten Bauten (wie Trafohäuschen), mit nicht bewohnbaren, der Land- oder
Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten (wie Waldhütten, Weidstadel,
Streueschopfen) oder mit landwirtschaftlich genutzten Alphütten im Alpgebiet gemäss Alpgesetzgebung (Sömmerungsgebietszone). *
4 Standplätze auf Campingplätzen sind Wohnungen gleichgestellt. *
5 Für die Bezahlung der Grundgebühr haftet die Grundeigentümerschaft im
Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die in der ersten Jahreshälfte erfolgt. Bei
in Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilten Liegenschaften haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Bezahlung der gesamten Grundgebühr. *
Art. 12a * Ausnahmen
1 Das Departement kann für grenznahe Gebiete die Abfallbewirtschaftung
abweichend regeln und insbesondere mit ausserkantonalen Entsorgungsunternehmen Verträge abschliessen. Die Gebühren für diese Gebiete können
abweichend von diesem Standeskommissionsbeschluss geregelt werden. *
Art. 12b * Pauschalgebühren
1 Wer Küchenabfälle in der zentralen Wertstoffsammelstelle entsorgt, entrichtet eine Pauschalgebühr für jedes Kalenderjahr. Es wird unterschieden
zwischen Pauschalgebühren für private Haushalte, für Gastgewerbebetriebe
und Jugendunterkünfte und für alle anderen Betriebe. Der Vollzug erfolgt
durch eine Zugangskontrolle.
2 Die Pauschalgebühr für Gastgewerbebetriebe und Jugendunterkünfte richtet sich nach der Anzahl gewichteter Sitzplätze. Die Gewichtung erfolgt im
Verhältnis der Monate, während denen der Betrieb geöffnet ist, zu einem
ganzen Jahr. Fünf Aussensitzplätze entsprechen einem Innensitzplatz.
3 Die Pauschalgebühr für andere Betriebe richtet sich nach der Anzahl der
Standorte, an denen der Betrieb Nahrungsmittel herstellt oder verkauft.

## Art. 13 {#art_13}

Gebühren, Festlegung
1 Die Gebühren richten sich nach dem Anhang. *
814.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Defizite sind auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragen und Überschüsse zweckgebunden zu fondieren.

## Art. 14 {#art_14}

Zahlungsfrist
1 Gebührenrechnungen werden innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Diese
Zahlungsfrist gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel eingereicht worden ist. *
2 … *

## Art. 15 {#art_15}

Kontrolle
1 Bereitgestellte Abfälle, die nicht den Vorschriften entsprechen oder dies
vermuten lassen, können zur Feststellung der fehlbaren Personen untersucht werden.
2 Die Fehlbaren tragen die Kontroll-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten.
Art. 16 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
A1. Anhang 1: Gebührentarif (inkl. MWSt.) *
A1.1. Grundgebühren
Art. A1-1 * Grundgebühr und Zuschläge *
1 Die Grundgebühr pro überbaute Liegenschaft beträgt Fr. 76.--. Pro weitere
Wohnung und pro weiterem Gewerbe- oder Industriebetrieb wird ein Gebührenzuschlag von Fr. 56.-- erhoben. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.101
A1.2. Mengenabhängige Gebühren
Art. A1-2 * Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Haushalten
1 Pro Jahr und Haushalt können, mit Ausnahme von Bauschutt, bis 25 kg
Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle inklusive Gebinde gratis
abgegeben werden. Fallen inklusive Gebinde mehr als 25 kg Sonderabfälle
und andere kontrollpflichtige Abfälle pro Jahr und Haushalt an, ist pro zusätzliches Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 3.70 zu entrichten.
2 Bauschutt bis 0.5 m³ pro Jahr und Haushalt kann gratis abgegeben werden. Darüber hinaus ist pro zusätzlichem Kubikmeter eine Entsorgungsgebühr von Fr. 100.-- zu entrichten. *
Art. A1-3 * Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus
Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben
1 Bei der Abgabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben ist, mit Ausnahme von Ölen, pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 3.70 zu entrichten.
2 Bei der Abgabe von gebrauchten Mineralölen (Motoren- und Getriebeöle)
ist pro Kilogramm eine Gebühr von Fr. 0.45 und pro 200-Liter-Fass Fr. 70.--
zu entrichten.
3 Bei der Abgabe von Altspeiseölen (Öle und Fette tierischer und pflanzlicher
Herkunft) ist pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 0.35 zu entrichten.
4 Bei der Abgabe von Benzin, Diesel oder Heizölen ist pro Kilogramm eine
Entsorgungsgebühr von Fr. 2.-- zu entrichten.
Art. A1-3a * Hauskehricht
1 Die Gebühren für die Entsorgung von Hauskehricht (gemischte brennbare
Abfälle wie Kehricht und Sperrgut) richten sich im inneren Landesteil nach
dem Gebührentarif des Vereins A-Region (Abfallregion St.Gallen-Rorschach-Appenzell), im äusseren Landesteil nach dem Gebührentarif des
Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR).
814.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. A1-4 * Kompostierbare Abfälle *
1 … *
2 Kompostierbare Abfälle können im inneren Landesteil in Tonnen oder zu
Bündeln gebunden an den Grüngutsammeltagen zur Abholung bereitgestellt
oder während den Öffnungszeiten in der zentralen Wertstoffsammelstelle
abgeben werden. Es gilt: *
a) * Tonne mit einem Volumen von 35 Litern sind mit einer Gebührenmarke zu versehen;
b) * Tonne mit einem Volumen von 60 Litern oder Bündel mit einer Grösse von weniger als 100 cm x 50 cm x 50 cm sind mit zwei Gebührenmarken zu versehen;
c) * Tonne mit einem Volumen von 110 Litern sind mit drei Gebührenmarken zu versehen;
d) * Bündel mit Massen von mehr als 100 cm x 50 cm x 50 cm sind mit
vier Gebührenmarken zu versehen; sie dürfen maximal ein Gewicht
von 25 Kilogramm aufweisen.
e) * Bei der Abgabe in der zentralen Wertstoffsammelstelle sind pro Kubikmeter Abfall Fr. 25.60 zu bezahlen oder 16 Gebührenmarken abzugeben.
f) * Der Preis einer Gebührenmarke beträgt Fr. 1.60.
3 Im äusseren Landesteil sind kompostierbare Abfälle direkt beim Kompostplatz Rosenbergsau in Au abzugeben. Die Entsorgungsgebühren richten
sich nach dem Gebührentarif des Zweckverbands Kehrichtverwertung
Rheintal (KVR).
Art. A1-5 * Küchenabfälle
1 Die Pauschalgebühr für private Haushalte beträgt Fr. 50.--.
2 Die Pauschalgebühr für Gastgewerbebetriebe und Jugendunterkünfte beträgt:
a) Fr. 300.-- bei 50 und weniger gewichteten Sitzplätzen;
b) Fr. 400.-- bei 51 bis 100 gewichteten Sitzplätzen;
c) Fr. 500.-- bei 101 und mehr gewichteten Sitzplätzen.
3 Die Pauschalgebühr für andere Betriebe beträgt:
a) Fr. 250.-- bei einem Standort;
b) Fr. 500.-- bei zwei oder mehr Standorten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.101
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
07.01.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 5 Abs. 1, a) geändert -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 7 Abs. 1 geändert -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 10 geändert -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 11 Abs. 2 geändert -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 12 Abs. 5 eingefügt -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 eingefügt -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 Abs. 4 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 16 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 4 Abs. 4 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 5 Abs. 1, d) eingefügt -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 10 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 11 Abs. 4 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 2 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 3 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 4 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 5 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12a eingefügt -
14.05.2013 01.01.2013 Art. A1-1 geändert -
14.05.2013 01.01.2013 Art. A1-2 geändert -
14.05.2013 01.01.2013 Art. A1-3 geändert -
14.05.2013 01.01.2013 Art. A1-4 geändert -
22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 1 geändert -
814.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.04.2014 01.01.2015 Art. A1-2 Abs. 2 geändert -
03.03.2020 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2a eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 12 Abs. 4 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 12b eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Titel A1. geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-1 Titel geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-3a eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Titel geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 1 aufgehoben 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, a) geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, b) geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, c) geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, d) geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, e) eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, f) eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-5 eingefügt 2020-6
05.11.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1, f) geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 4 geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 3 geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 5 geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. 12a Abs. 1 geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Titel A1. geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. A1-4 Abs. 2 geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. A1-4 Abs. 2, a) geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. A1-4 Abs. 2, b) geändert 2024-28
05.11.2024 01.01.2025 Art. A1-4 Abs. 2, c) geändert 2024-28
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.101
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 07.01.1997 01.01.1997 Erstfassung -
Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 eingefügt -
Art. 4 Abs. 1 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 4 Abs. 2a 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6
Art. 4 Abs. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 4 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 5 Abs. 1, a) 18.12.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 5 Abs. 1, d) 14.05.2013 01.05.2013 eingefügt -
Art. 5 Abs. 1, f) 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. 6 Abs. 1 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 7 Abs. 1 18.12.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 7 Abs. 1 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 7 Abs. 2 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. 8 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. 8 Abs. 2 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. 8 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. 8 Abs. 4 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. 10 18.12.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 10 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 11 Abs. 2 18.12.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 11 Abs. 3 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. 11 Abs. 4 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 12 Abs. 2 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 12 Abs. 2 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. 12 Abs. 3 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 12 Abs. 4 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 12 Abs. 4 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. 12 Abs. 5 18.12.2001 01.01.2002 eingefügt -
Art. 12 Abs. 5 14.05.2013 01.05.2013 geändert -
814.101 Kanton Appenzell Innerrhoden
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 12 Abs. 5 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. 12a 14.05.2013 01.05.2013 eingefügt -
Art. 12a Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. 12b 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6
Art. 13 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 14 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 14 Abs. 2 18.12.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 aufgehoben -
Art. 16 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Titel A1. 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Titel A1. 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. A1-1 14.05.2013 01.01.2013 geändert -
Art. A1-1 03.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 2020-6
Art. A1-1 Abs. 1 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. A1-1 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. A1-2 14.05.2013 01.01.2013 geändert -
Art. A1-2 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert -
Art. A1-3 14.05.2013 01.01.2013 geändert -
Art. A1-3a 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6
Art. A1-4 14.05.2013 01.01.2013 geändert -
Art. A1-4 03.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 2020-6
Art. A1-4 Abs. 1 03.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 2020-6
Art. A1-4 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. A1-4 Abs. 2, a) 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. A1-4 Abs. 2, a) 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. A1-4 Abs. 2, b) 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. A1-4 Abs. 2, b) 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. A1-4 Abs. 2, c) 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. A1-4 Abs. 2, c) 05.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-28
Art. A1-4 Abs. 2, d) 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6
Art. A1-4 Abs. 2, e) 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6
Art. A1-4 Abs. 2, f) 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6
Art. A1-5 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6
