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title: "Gesetz über die Bergwerke und Steinbrüche"
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# Gesetz über die Bergwerke und Steinbrüche

## Art. 1 {#art_1}

1 Die mineralischen Substanzen, die entweder im Innern der Erde verschlossen sind oder auf der Oberfläche derselben sich befinden, werden, in Bezug
ihrer Gewinnungsart, in Bergwerke und Steinbrüche eingetheilt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Unter Bergwerken versteht man die mineralischen Massen, welche in
Adern, Lagern oder Nestern Mineralstoffe enthalten, wie das Gold das Silber, die Platine, das Quecksilber, das Blei, das Eisen, das Kupfer, das Zinn,
der Zink, der Bissmuth, der Kobalt, der Nickel, der Arsenik, der Talk, das
Spiesglas, das Neissblei, die schwefelsäurigen Salze mit metallischem
Grundstoffe, schwefelsäuriger Talkerde, der Alaun, die Erdharze und Erdpeche, die fossilen Brennstoffe, wie der Holzessig, die Kohlenblende und die
Steinkohlen.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

1 Unter Steinbrüchen werden verstanden, die Schiefersteine, der Sandstein,
der Marmor, der Granit, die Bausteine aller Gattung, die Feuersteine, die
Backsteine, die Mühlesteine, die Kalk-, Gyps- und Kreidensteine, die Thonerde, die Walkererde, die Topferde, die fettige Alaunerde die als Dünger gebraucht wird, der Torf, der Sand, die Anhäufungen von Kieselsteinen und
überhaupt die erdigen Substanzen von irgend welcher Gattung.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das gemeine Salz, sei es rein oder vermischt, ganz oder verdünnt, gehört
weder zur einen noch zur andern der obgenannten Kategorien und seine
Ausbeutung steht einzig dem Staate zu.
2 Substanzen von der ersten Klasse. Bergwerke
2.1 Von dem Aufsuchen (Schürfen) und dem Finden der Minen

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Aufsuchen von Minen (Schürfen nach Minen) ist, unter dem bei Artikeln 8 und 9 gemachtem Vorbehalt, auf seinem eigenen Boden jedem
Eigenthümer gestattet.
2 Unter den gleichen Bedingungen kann er vom Eigenthümer des zu nutzenden Bodens auch jedem Drittmann erlaubt werden.
3 Dessenungeachtet erwirbt sich der Aufseher in beiden Fällen die Eigenschaft eines Entdeckers erst am Tage, wo er seine Nachsuchungen bei der
Minenverwaltung wird haben einschreiben lassen.
4 Diese Einschreibung muss den im Kanton gewählten Wohnsitz des Aufsuchers, die Art der Mine, den Gegenstand seiner Nachsuchungen und die Orte, wo sie sollen gemacht werden, enthalten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Niemand darf auf fremdem Boden, ohne Bewilligung des Eigenthümers der
Oberfläche, Nachforschungen zur Entdeckung von Minen vornehmen, in
demselben Sucheisen oder Erdbohrer einsenken, ausser mit einer besondern Bevollmächtigung durch die Minenverwaltung, diese kann aber nur unter der Bedingung ertheilt werden, dass der darüber vorerst anzuhörende
Eigenthümer vorläufig entschädigt sei.
2 Das Gesuch, mittelst dessen der Nachsucher diese Bevollmächtigung verlangt, muss jede durch die im vorigen Artikel erwähnte Einschreibung geforderte Auskunft enthalten.

## Art. 7 {#art_7}

1 In eingemauerten Plätzen, Höfen oder Gärten zunächst den Wohnungen
darf ohne förmliche Bewilligung des Eigenthümers der Oberfläche kein Aufsuchen vorgenommen werden die Ermächtigung des Departements bringt in
diesem Falle von sich aus dieses Recht nicht mit.
2 Desgleichen auch bringt sie das Recht nicht mit, ohne förmliche Bewilligung der Eigenthümer in einer Entfernung von weniger als 300 Schuhen von
den Wohnungen Bohrungen anzustellen und Schachten oder Stollen zu
bauen.
3 Wenn in dieser Entfernung noch Gebäude in Gefahr kämen, so ist deren
Eigenthümer berechtigt, es zu beweisen und dafür Bürgschaft zu verlangen.
4 Das Aufsuchen darf in keinem Falle gestattet werden auf einem schon bewilligten Boden für eine Mine gleicher Gattung, oder für den von der Minenverwaltung eine Nachsuchungsgestattung (Schürfzettel) bereits aus gestellt
ist.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die allfälligen Aufsuchungsarbeiten können bei öffentlichen Strassen und
Wegen, bei künstlichen Wasserläufen, bei Mineralquellen, nur in einer Entfernung von 100 Schuhen betrieben werden. Werden unterirdische Gänge
gemacht, so wird hiezu die Erlaubniss des Brücken- und Strassendepartementes erfordert.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die von den Eigenthümer oder von dem dazu bevollmächtigten Drittmann
genommene Einschreibung, so wie die von der Minenverwaltung auf gefertigte Ermächtigte sind für ein Jahr gültig; diese können in den bei Art. 12 vor -
gesehenen Fällen nach Verlauf dieser Frist und nach Einvernahme des
Eigenthümers der Oberfläche wieder erneuert werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Einschreibung und die Ermächtigung sind wirkungslos, wenn das Aufsuchen innert drei Monaten nicht begonnen oder während mehr als sechs
Monaten eingestellt worden ist.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Aufsucher ist gehalten, allen durch seine Arbeiten veranlassten Schaden zu bezahlen und auf Verlangen des Grundeigenthümers vorläufig bei jedem Aufsuchen eine Bürgschaft zu leisten für die Bezahlung der allfälligen
Schadloshaltungen die ihm zur Last fallen könnten.

## Art. 12 {#art_12}

1 Wenn in Folge der Aufsuchungsarbeiten (Schürfungen) die Lagerstätte des
Minerals in ausbeutungsmöglichen Nestern, Lagern oder Adern entdeckt
worden ist, so hat der Ausfinder sich bei der Mineverwaltung, je nach dem
Falle, entweder um für den Fund eine Erklärung, oder um die Ermächtigung
die Aufsuchungsarbeiten fortsetzen zu dürfen, abzufinden.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Concession einer bei den Arbeiten eines Strassen- oder Eisenbahnbaues entdeckten Mine ist dem Staate oder der Eisenbahngesellschaft gesichert, unbeschadet jedoch der durch einen Drittmann erworbenen Rechte.
2.2 Von den Concessionen

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Bergwerke können nur auf eine vom Grossen Rathe ausgefertigte Concessionsurkunde hin gebaut werden.
2 Vermöge einer besondern Vollmacht hiezu abseiten des Grossen Rathes
kann der Staatsrath zu ihrer Übertragung autorisieren.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Concession kann nur eine als entdeckt erklärte Mine zum Gegenstand
haben.

## Art. 16 {#art_16}

1 Jede selbst für sich allein handelnde (Eigenthümer) oder mit andern vergesellschaftete (Gewerbschaften) Person hat das Recht, die Concession eines
Bergwerkes zu begehren, und eintretendenfalls, für die Entdeckung der Mine Entschädigung zu erhalten.

## Art. 17 {#art_17}

1 Wenn Derienige, welcher die Concession verlangt, für einen gehörigen Bau
nicht Garantie bietet, so kann ihm der Grosse Rath dieselbe verweigern;
wird ihm aber, eintretenden Falls, für die Entdeckung der Mine eine Entschädigung zusprechen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Der Vorzug für die Concession eines neuen Bergwerkes gebührt dem Auffinder. Wenn er aber innert den drei Monaten von der Fundeserklärung von
welcher im Artikel 12 die Rede ist, an zu zählen, sein Concessionsbegehren
nicht gestellt hat, so ist er von seinem Vorzuge verfallen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Der Ausweis der Eigenschaft als Auffinder geschieht durch die bei der Minenverwaltung gemäss den Artikeln 5 und 6 vorgenommene Einschreibung.

## Art. 20 {#art_20}

1 Wird die Concession nicht dem Auffinder zuerkannt, so wird der Vorzug auf
das erste unter den durch gegenwärtiges Gesetz aufgestellten Bedingungen
an die Mineverwaltung gerichtete Begehren verliehen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Das Concessionsbegehren hat einfach durch Einreichung einer Bittschrift
der Mineverwaltung zu geschehen, welche dasselbe mit ihrer Betagung auf
ein besonderes Register eintragen zu lassen hat. Diese Eintragung ist durch
die Unterschrift des Departementschefs und im Verhinderungsfalle durch ein
anderes Mitglied der Staatsrathes zu constatiren.
2 Das Begehren soll zur Unterstützung mit einem regelmässigen Plane der
Oberfläche begleitet sein, der nebstdem die der Concession anzuweisenden
Begrenzungen enthalten soll; ferner auch die Namen der Gemeinde und des
Ortes, wo die Mine liegt, bezeichnet, die der Concession anzuweisenden
Grenzen, die Art des auszubeutenden Minerals, und den vom Gesuchsteller
im Kanton gewählten Wohnsitz; endlich hat er die Verpflichtung, sich bei
dem Bau nach der von dem Grossen Rathe bestimmten Weise zu richten
und die vom Artikel 17 vorgeschriebenen Ausweise zu enthalten.

## Art. 22 {#art_22}

1 Sollte der Bau unter Häusern oder Wohnungen, unter eingemauerten Plätzen, unter andern Bergwerken oder in deren unmittelbaren Nähe sich ausdehnen, so hat der Ansucher für allfällige Schadloshaltungen der möglichen
Unfälle eine vorläufige Bürgschaft zu leisten.

## Art. 23 {#art_23}

1 In den fünfzehn auf die Einreichung des Begehrens folgenden Tagen hat
der Staatsrath dessen Kundmachung zu verordnen.
2 Diese hat dreimal von fünfzehn zu fünfzehn Tagen an dem gewöhnlichen
Ausrufungsorte in allen denjenigen Gemeinden stattzufinden, auf deren Gebiet sich die Concession erstrecken soll.
3 Die Kundmachungszettel sollen in den nämlichen Gemeinden während
sechzig Tagen angeschlagen bleiben und mittelst eines Auszuges ins Amtsblatt eingerückt werden, alles dies auf Unkosten des Ansuchers.

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Einsprachen wider das Begehren werden bis auf den 40sten auf die
letzte Veröffentlichung folgenden Tag mit eingeschlossen, beim Staatsrathe
abgenommen, dieselben sind rangweise in das Register einzutragen, dessen beim Artikel 21 erwähnt ist und mittelst Auszuges den betheiligten Parteien mitzuteilen. Dieses Register hat übrigens jedem offen zu stehen, der
es nachzu-schlagen begehrt.

## Art. 25 {#art_25}

1 Nachdem alle Einsprachen werden ausgemittelt sein, und frühestens nach
Verlauf der beim Artikel 24 anberaumten Frist, wird der Staatsrath über das
Begehren in Berathung treten und dem Grossen Rathe in seiner nächsten
Sitzung seinen Vorantrag darüber vorlegen.

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Concessions-Urkunde soll enthalten den Geschlechts- und Taufnamen
sowie die Eigenschaft des Concessionärs, den Wohnsitz, den er im Kanton
sich wird ausgewählt haben, die Gattung nebst der Lage des concedirten
Bergwerkes die dem Auffinder, eintretenden Falls, zu bezahlende Entschädigung, die dem Staate für die Bewilligung zu entrichtende Taxe sowie auch
die dem Concessionären auferlegten besondern Bedingnisse.
2 Die bestimmten Begrenzungen sollen auf dem in Gemässheit des Artikels
21 vorgelegten Plane abgezeichnet und eine Copie desselben der Concessions-Urkunde beigelegt werden.
3 Die Ausdehnung der Concession darf ein Quadrat von einer halben
Schweizerstunde durch Seite nicht überschreiten.

## Art. 27 {#art_27}

1 Der Concessions-Beschluss ist ein Mal in den beim Artikel 23 bezeichneten Ortschaften nach den gewöhnlichen Förmlichkeiten und auf Unkosten
des Ansuchers zu verkündigen und in's Amtsblatt einzurücken. Ferner soll
er, innert dreissig Tagen von der Concession an, in's Hypothekarbureau des
Kreises eingeschrieben werden.
2.3 Rechte und Verpflichtungen des Concessionärs

## Art. 28 {#art_28}

1 Von der Betagung des Concessions-Beschlusses an wird die bewilligte Mine, unter Verpflichtung ihres Baues, zum ewigen, verfügbaren und über tragbaren Eigenthume, gleich wie alle andern Güter, und von dem man nicht
vertrieben werden kann, ausser in der Fällen haut den Förmlichkeiten, wie
sie für anderes Eigenthum vorgeschrieben sind.
2 Es darf jedoch ein Bergwerk ohne die Ermächtigung des Grossen Rathes
weder verkauft noch vertheilt werden.
3 Jeder Verkaufs-, Abtretungs-, Schenkungs- oder Vertheilungsact einer Mine ist unter Nichtigkeitsstrafe durch einen Notar im Kanton zu stipuliren und
den Vorschriften des Artikels 27 unterworfen.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Bergwerke werden zu den unbeweglichen Gütern gezählt.
2 Unbewegliche Güter sind ferner die Gebäude, die Maschinen, die Schachten, Gänge und übrigen Arbeiten, die gemäss dem Artikel 365 des Civil-
Gesetzbuches als bleibend angebracht werden.
3 Ihrer Bestimmung nach sind auch noch unbewegliche Güter die zum Bau
dienenden Tauwerke, Geräthschaften und Werkzeuge.

## Art. 30 {#art_30}

1 Zu den beweglichen Gütern werden gezählt: die gewonnenen Materialien,
die Vorräthe und andern Mobiliengegenstände.
2 Die Actien oder Antheile an einer Gesellschaft der an einer Unternehmung
zum Bau ihre Bergwerke sind gleichfalls beweglich.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Concession einer Berggrube bildet ein von der Oberfläche des Bodens
getrenntes Eigenthum, und obschon die nämliche Person im Besitze Beider
wäre, so wird das Bergwerk als ein neues Eigenthum angesehen, auf welches neue Hypotheken ausgesetzt werden können.
2 Diejenigen denen eine Mine bewilligt wurde haben das Recht von den
Gemeinden und Privateigenthümern die Plätze um den Öffnungen, aus denen die Erzeugnisse der Bergwerke gezogen werden, zur Niederlage derselben zu verlangen, sowie auch den Boden für die zur Fortschaffung der Mineralien bis zu einer öffentlichen Strasse bestimmten Wege.

## Art. 32 {#art_32}

1 Der Werth der Rechte, die aus der Concession zu Gunsten des Eigenthümers der Oberfläche, im Sinne des Artikels 26 hervorgehen, wird von dem
Werthe der gesagten Oberfläche nicht trennbar und soll mit diesem für die
von den Gläubigern des Eigenthümers genommenen Hypotheken haften.

## Art. 33 {#art_33}

1 Diejenigen, denen ein Bergwerk bewilligt ist, sind berechtigt, in den
Gemeind- und Privatwaldungen in der Nähe ihrer Anlagen das zur Ausbeutung für die unterirdischen Arbeiten oder die Wohnungen der Arbeiter nöthige Holz zu verlangen.
2 Dessungeachtet aber können sie gehalten werden, über die Menge des
nöthigen Holzes und dessen Gebrauch an der Ortsbehörde sich auszuweisen.
3 Ausgenommen sind die Gemeindeverwaltungen so wegen Gefahr von Erdstürzen in Bann sind, jene, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
und die Privatwaldungen, deren Gebrauch dem Eigenthümer für die Hausbedürfnisse unentbehrlich ist.
4 In Abgang eines freundschaftlichen Übereinkommens über den Preis des
vom Concessionären durch Requisition gelieferten Holzes wird derselbe
durch Sachkundige bestimmt.

## Art. 34 {#art_34}

1 Falls der Concessionär oder seine Rechtshabenden willens wären, das
Bergwerk durch Verkauf oder sonstwie in mehrere unabhängige Loose zu
vertheilen, so haben sie dazu die beim Artikel 28 vorgeschriebene Ermächtigung einzuholen.
2 Das Theilungs-Begehren soll an die Mineverwaltung gerichtet werden mit
einem Plane der Concession und mit dem Plane der innern Arbeiten; es soll
überdies mit den beim Artikel 17 vorgemerkten Ausweisen in Bezug auf jeden Theilhaber begleitet sein.

## Art. 35 {#art_35}

1 Gehört eine Concession von Bergwerken mehreren Personen oder einer
Gesellschaft an, so haben die Concessionären oder die Gesellschaft
(Gewerbschaft), wenn sie dazu von der Mineverwaltung angefordert werden,
sich auszuweisen, dass mittelst einer speziellen Verabredung, dahin gesorgt
sei, dass die Ausbeutungsarbeiten einer einzigen Direction unterworfen und
zu einem gemeinschaftlichen Interesse zugeordnet seien.
2 Sie sind gleichfalls gehalten, vor eben diesem Departement einen Spezialbevollmächtigten zu bestellen, um sie gegenüber der Verwaltung sowohl als
Kläger, wie als Verantworter zu vertreten.
3 Wenn die Concessionären, in der ihnen anberaumten Frist, den von dem
1.§ gegenwärtigen Artikels verlangten Ausweis nicht leisten, oder die Clauseln ihrer Verabredungen, welche die Einheit der Concession zu sichern haben, nicht vollbringen sollten, so kann der Staatsrath die Arbeiten theilweise
oder ganz einstellen lassen, oder, je nach den Fällen, einen Commissär bestimmen, der für die Concessionäre mit der Verwaltung beladen ist.
4 Der Commissär kann bezahlt werden, und in diesem Falle wird sein Gehalt, der den Concessionären obliegt, von dem Staatsrathe bestimmt.

## Art. 36 {#art_36}

1 Falls durch Mangel an Einheit in dem Bau-System mehrerer an einander
stossenden oder nahestehenden Bergwerke die Existenz einer derselben
oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden sollte, kann der Staatsrath,
nach Anhör der Betheiligten, die Concessionäre dahin verpflichten, innert
der ihnen zu bestimmenden Frist, Agenten auszuwählen mit dem Auftrage,
den Bau der verschiedenen Bergwerke einer einzigen Direction zu unterwerfen, und die Arbeiten im gemeinsamen Interesse der Concessionäre zu ordnen.
2 Sind diese Agenten, deren nicht mehr als drei sein dürfen, in der verordneten Frist nicht erwählt worden, so kann der Staatsrath einen oder mehrere
Commissarien ernennen, mit dem Auftrage, die gefährdeten Bergwerke zu
ver-walten und an denselben die zur Abwendung der Gefahren nothwendigen Arbeiten vorzunehmen.
3 Der Staatsrat wird die Art und Weise, nach welcher die Commissarien über
ihre Verwaltung Rechenschaft abzugeben haben, vorschreiben, sowie die
Grundlagen, nach welchen die Producte der Bergwerke und die gehabten
Unkosten vertheilt werden sollen, er hat zugleich den Gehalt der Commissarien zu bestimmen, der dann in den Ausgaben als Sollen der Concessionäre
zu stehen hat.

## Art. 37 {#art_37}

1 Wenn, wegen der Nähe oder aus irgend einer andern Ursache, durch die
Arbeiten für den Bau eines Bergwerkes dem eines andern Bergwerkes in
Betreff des Wassers, welches in diese letztere in grösserer Menge sich
durchzieht, Schaden erfolgen sollte; wenn, anderseits, diese nämlichen
Arbeiten eine entgegengesetzte Wirkung hervorbringen und dahin zielen das
Wasser eines andern Bergwerkes zum Theil oder ganz abzuführen, so tritt
abseiten eines Bergwerkes zu Gunsten des andern Schadloshaltung ein deren Berichtigung durch Sachkundige zu geschehen hat.

## Art. 38 {#art_38}

1 Die Concessionäre von Bergwerken sind gehalten, dem Eigenthümer der
Oberfläche jeden Schaden abzutragen, den sie auf dessen Boden, wo sie
ihre Arbeiten vollbringen, verursachen.
2 Wenn die abseiten der Minen-Aufsucher oder der Eigenthümer derselben
veranstalteten Arbeiten nicht vorübergehend sind und wenn der Boden, auf
dem diese gemacht wurden, wieder angebaut, wie früher, hergestellt wird,
so soll die Schadloshaltung jährlich auf das Doppel des Reinertrages des
beschädigten Bodens berechnet werden.
3 Kann in Folge der Arbeiten der Boden nicht mehr urbar gemacht werden,
so kann der Eigenthümer des Bodens von den Concessionären begehren,
dass sie ihm die beschädigten Theile abkaufen.
4 Wenn der Eigenthümer der Oberfläche solches begehrt, so sollen die auf
einem allzugrossen Theile ihrer Oberfläche beschädigten oder zu sehr verfallenen Landstücke von dem Eigenthümer des Bergwerkes ganz abgekauft
werden.
5 Der Ankaufspreis soll auf freundschaftlichem Wege oder durch Sachkundige ausgemittelt werden, in diesem letzteren Falle soll der Besichtigungspreis
um das Drittel erhöht werden und sich auf den Zustand des Bodens vor dessen Verfall gründen.

## Art. 39 {#art_39}

1 Diejenigen, denen das Aufsuchen von Minen erlaubt, oder deren Bau bewilligt worden, sind gegenüber dem Staate folgenden Taxen und Grundsteuern unterworfen:
a) die Kraft der Artikel 6 und 7 zu erhaltende Einschreibung und Bevollmäch-tigung, sowie auch die beim Artikel 12 dieses Gesetzes erwähnte Erklärung über die Entdeckung einer Mine sind mit einer Taxe von 5
Franken beschwert: jedes Concessionsbegehren muss von einer Hinterlegung von 100 Franken begleitet sein, welche zur Bezahlung des
Concessionsrechtes bestimmt ist;
b) jede Bergwerksbewilligung ist einer Taxe von 100 bis 1'000 Franken
unterworfen;
c) jede Übertragung einer Taxe von 50 bis 500 Franken;
d) jeder Mineconcessionär zahlt dem Staate jährlich eine bestimmte, und
eine zum Ertrag deren Ausbeutung verhältnissmässige Grundsteuer.
2 Die bestimmte Grundsteuer ist von mindestens 25 Franken bis zu höchstens 200 Franken.
3 Die verhältnismässige Steuer wird jährlich im Verlauf des Monats Jänner
zu 3 Prozent des Bruttoertrags der Mineralien bestimmt, das heisst nach
dem, was im vorhergehenden Jahre aus dem Bergwerk gewonnen wurde.
4 Die Concessionäre beweisen den Ertrag ihrer Ausbeutung durch die hiezu
zu haltenden Register, oder durch die Rechnungen der gewonnenen Mineralien und deren Verkauf in Brutto, oder, falls dieselben geschmolzen oder
gereinigt werden, durch die Urkunden, welche deren Ergebniss darthun.
5 Die Verwaltung ist dessungeachtet berechtigt, auf eigene Kosten Controlle
zu halten, um den Ertrag des Gewinns und den Verkauf von Bruttomaterialien zu bewähren.
6 Wenn der Concessionär zum Nachtheile des Staates, in seinen Registern,
Erklärungen oder Urkunden, die er zur Feststellung des Ertrages seiner Ausbeutung und massgebend für die verhältnissmässige Steuer, vorweist, sich
Betrug hätte zu schulden kommen lassen, so verfällt er für das erste Mal in
eine Busse, die das Doppelte dieser Steuer beträgt. Im Rückfalle ist diese
Busse das Vierfache derselben.
7 Im Rückfalle ist das correctionelle Belangen vorbehalten.

## Art. 40 {#art_40}

1 Der dem Eigenthümer der Oberfläche, unter welcher der Bau eines Bergwerkes stattfindet, schuldige Abtrag soll auf das Viertel der dem Staate
schuldigen verhältnissmässigen Steuer berechnet werden.
2 Wenn die Concession unter mehrere Eigenthume sich erstreckt, so muss
der Abtrag zwischen den verschiedenen Eigenthümern im Verhältnisse der
Oberfläche, die jeder derselben besitzt, vertheilt werden.
2.4 Von der Aufsicht über die Bergwerke

## Art. 41 {#art_41}

1 Der Bau der Bergwerke steht unter der Aufsicht eines Departementes des
Staatsrathes.
2 Bei jeder Besichtigung haben die Concessionäre die Untersuchung der innern Arbeiten in allen ihren Einzelheiten zu ermöglichen. Sie haben beständig einen Plan ihrer unterirdischen Arbeiten und ein sommarisches Register
über die Umstände des Baues und über die Menge der gewonnenen Materialien offen zu halten.
3 Das Ergebniss der Besichtigungen wird in dieses Register eingetragen.

## Art. 42 {#art_42}

1 Im Falle von Gefahr oder bei Richtung von Arbeiten, durch welche die Erhaltung des Bergwerkes gefährdet werden möchte, hat der Staatsabgeordnete durch eine in das im vorstehenden Artikel erwähnte Register eingeschriebene Anzeige dem Concessionär zu verbieten, seinen Bau in jenem
Theile fortzusetzen, wo Gefahr oder die schlechte Richtung vorhanden ist.
2 Das Verbot besteht so lang, als selbes auf die Rücksprache des Concessionärs vom Staatsrathe nicht wird aufgehoben sein; dieser hat dann zu gleicher Zeit die geeigneten Massnahmen vorzuschreiben, um die an der Ausbeutung bezeichneten Schwierigkeiten abzuwenden.

## Art. 43 {#art_43}

1 Trägt sich im Innern des Bergwerkes oder bei den daherrührenden Arbeiten ein Unglücksfall zu, so hat der Concessionär oder der Oberaufseher der
Arbeiten unverzüglich die Mineverwaltung und den Präsidenten der Gemeinde, wo das Bergwerk liegt, darüber in Kenntniss zu setzen, um die Gattung
und die Ursache des Unfalls amtlich zu erwahren.
2 Eintrat der Unglücksfall aus Mangel an schicklicher Anleitung der Arbeiten,
so ist der Concessionär für alle daherigen Folgen verantwortlich, und er
kann deshalben, je nach dem Falle, vor die zuständigen Gerichte gezogen
werden.
2.5 Von der Abtretung der Bergwerke

## Art. 44 {#art_44}

1 Werden die Arbeiten eines Bergwerkes eingestellt oder auf die Art angeleitet, den Untergang des Baues herbeizuführen, so kann der Staatsrath entweder dem Concessionär die Wahl stellen, in einer bestimmten Frist die ihm
verordneten Arbeiten zu vollziehen, oder die Abtretung des ihm concedirten
Bergwerkes zu begehren.
2 Zu dieser Massnahme ist der Staatsrath auf das Ansuchen eines Drittmanus verpflichtet, wenn anders derselbe für die Zahlung der Interventionskosten die ihm zur Last bleiben, hinreichende Bürgschaft leistet.

## Art. 45 {#art_45}

1 Das abseiten des Concessionärs an den Staatsrath gerichtete Abtretungsgesuch soll in das beim Artikel 21 erwähnte Register eingetragen werden.
2 Gleich nach seiner Eintragung sollen von dem Staatsrathe ein oder mehrere Sachkundige bestellt werden, mit dem Auftrage, contradictorisch mit dem
Concessionär den Zustand der Bergwerke und des Materials, so sie enthält,
zu constatiren. Das Verbal der Untersuchung soll von den Sachkundigen unter-schrieben, und dem Concessionär zur Annahme vorgelegt werden, dem
es untersagt ist, unter Strafe von 100 bis 500 Franken, an dem Bergwerke
fernere Arbeiten zu machen und dazu verpflichtet ist, die Stellen wieder in
denjenigen Stand zu setzen, in dem sie vor Besichtigung der Sachkundigen
sich befanden.
3 Vom Datum der Aufnahme dieses Verbals an, wird der Concessionär aller
neuen Abträge zu Gunsten des Staates oder der Eigenthümer für seine Ausbeutung entladen.

## Art. 46 {#art_46}

1 Weigert sich der Concessionär, das Untersuchungs-Verbal zu unterzeichnen, so hat er innert den zehn auf die Vorlegung dieses Schriftstückes folgenden Tagen, seine Gründe schriftlich anzubringen; nach dieser Frist wird
dafür gehalten, dass er es angenommen habe, und wird nicht mehr zugelassen, gegen dessen Inhalt einzusprechen.

## Art. 47 {#art_47}

1 Nach Einsicht des Verbals der Sachkundigen und der Einsprachen des
Concessionärs, wenn er deren eingereicht hat, wird der Staatsrath des in
Gemässheit des Artikels 1941 des Civilgesetzbuches, zur Eintragung der
von Seite des Concessionärs geschehenen Abtretung des ihm concedirten
Bergwerkes und zur Bereinigung von allfällig auf demselben haftenden Lasten, laut Bestimmung des Artikel 560 und folgende des Gesetzbuches über
die bürgerliche Processordnung, schreiben lassen.

## Art. 48 {#art_48}

1 Nach Abfluss der beim Artikel 562 der bürgerlichen Processordnung erwähnten Frist und nachdem alle Einsprachen beseitigt worden sind, wird der
Staatsrath das abgetretene Bergwerk zur öffentlichen Versteigerung ausrufen lassen.
2 Die allfälligen Bewerber sind gehalten, sich über hinlängliche Mittel auszuweisen, um den durch die anfängliche Concessionsurkunde, deren jede
Clausel von dem Ankäufer angenommen werden muss, auferlegten Bedingungen zu entsprechen.

## Art. 49 {#art_49}

1 Der Ankaufspreis soll verwendet werden: zur Abzahlung erstlich der von
dem evincirten Concessionär durch den Bau des Bergwerkes gegenüber
dem Staate eingegangenen Schuld, sammt allen daherigen Kosten; dann
zweitens, zur Abbezahlung der Hypothekarschulden und anderweitigen Lasten, mit denen das abgetretene Bergwerk beschwert ist.
2 Der allfällige Überschuss soll dem evincirten Concessionär zukommen.

## Art. 50 {#art_50}

1 Falls sich kein Ankäufer einstellen sollte, wird das Bergwerk wieder als lastenfreies Staatsvermögen erklärt und kann sodann neuerdings verleihet werden.
2 Der evincirte Concessionär oder seine Rechtshabenden sind berechtigt,
die zum Bau gehörenden Maschinen und Geräthschaften, die ohne Gefährdung des Bergwerkes weggenommen werden können, an sich zu ziehen,
mit der Verpflichtung, alle bis zur Besitzesaustreibung schuldigen Gebühren
abzutragen, und mit Vorbehalt des Rechtes dem Staate, die zum fernern
Bau des Bergwerkes nothwendigen Gegenstände auf Erachtung von Sachkundigen behalten zu können.

## Art. 51 {#art_51}

1 Wenn der Concessionär, nachdem er die Arbeiten während mehr denn einem Jahre unterbrochen, selbe, ausser dem Falle einer bewährten Übergewalt, wieder vorzunehmen, oder die im Artikel 45 angewiesenen Abtretungsbegehren zu stellen sich weigert, so hat der Staatsrath amtshalber zum Verkaufe des als abgetreten betrachteten Bergwerkes oder zur dessen Wiedereinverleibung dem Staatsvermögen zu schreiten, wobei die bei den Artikeln
47, 48, 49 und 50 vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu befolgen sind.
3 … *
Art. 52 * …
Art. 53 * …
4 Übergangs-Bestimmungen

## Art. 54 {#art_54}

1 Die Verfügungen gegenwärtigen Gesetzes sind auf die frühern Concessionen anwendbar.
2 Dem Concessionären, so vorzieht, unter dem Gesetze vom 6. December
1828 zu bleiben, wird es gestattet wenn er diese seine Absicht innert den
drei auf die Inkrafttretung gegenwärtigen Gesetzes folgenden Monaten dem
Verwaltungsrath durch ein schriftliches Verlangen erklärt.
3 Jedenfalls aber aufhört diese Begünstigung mit der Erneuerung der Übertragung der Concession.

## Art. 55 {#art_55}

1 Die alten Concessionen, welche in neue umgewandelt werden, sind der
Übertragungstaxe unterworfen.

## Art. 56 {#art_56}

1 Nur diejenigen Concessionären sind zum Genusse der Wohltat des 54ten
Artikels zugelassen, deren Bergwerke zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes in voller Ausbeutung stehen.

## Art. 57 {#art_57}

1 Den Concessionären, welche die Ausdehnung ihrer Concession zu beschränken gewillt wären, ist es von Rechtswegen gestattet, einzig denjenigen Theil, den sie bauen wollen, beizubehalten, unter der Verpflichtung,
einen Plan dieses Theiles einzureichen, so wie solches beim Art. 21 gesagt
ist.

## Art. 58 {#art_58}

1 Die Ausdehnung der alten in neue umgewandelte Minen, welche die im
zweiten Absatz des Art. 26 bestimmte überschreitet, kann auf den Theil der
Concession, wo nicht gebaut wird, durch den Staatsrath beschränkt werden.

## Art. 59 {#art_59}

1 Drei Monate nach Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes veröffentlicht der
Staatsrath durch Amtsblatt das Verzeichniss aller im Kanton bewilligten
Bergwerke, und besorgt auf Kosten der Concessionäre deren Einschreibung
in die betreffenden Hypothekämter.

## Art. 60 {#art_60}

1 Die Aufsuchungsgestattungen (Schürfzettel) oder die Concessionsbewilligungen, welche bei der Bekanntmachung dieses Gesetzes noch nicht ertheilt sind, müssen innert vierzig Tagen, von dieser Bekanntmachung an gerechnet, von den Berechtigten in die durch Artikel 6 und 7 bezeichnete
Einschreibung oder Bevollmächtigung umgeändert werden.
2 Bis zum Ablauf dieser Frist kann auf dem Boden, welcher den Gegenstand
dieser Aufsuchungsgestattung oder Concessionsbegehrens bildet keine
andere Einschreibung oder Concessionsbewilligung ertheilt werden.
3 Nach Verlauf eines Monats aber sind die Inhaber, die ihre erste Urkunde
nicht haben erneuern lassen, allen Vorzugs auf das Recht der Nachsuchung
verlustig.
5 Von der Besichtigung durch Sachkundige. Von der Polizei und
der Gerichtsbarkeit in bezug der Bergwerke und Steinbrüche

## Art. 62 Art. 61 * … {#art_62}

1 Die in Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Besichtigungen durch Sachkundige haben gemäss dem Gesetze des 22. Wintermonats
1841 zu geschehen.

## Art. 63 {#art_63}

1 Die Vergehen gegen die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes werden
wie die Zuwiderhandlungen gegen das Heerstrassenwesen angezeigt und
bestraft.

## Art. 64 {#art_64}

1 Die Vergehungen wider die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes werden mit einer Busse von höchstens 500 und von wenigstens 5 Franken belegt, un-schädlich der Schadloshaltungen, zu denen sie Anlass gegeben hätten.

## Art. 65 {#art_65}

1 Das Gesetz vom 6. Christmonat 1828 ist zurückgenommen, ausgenommen
für die durch Artikel 54 vorgesehenen Fälle.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.11.1856 28.12.1856 Erlass Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 360 | d 388
01.12.1877 01.03.1878 Art. 61 aufgehoben RO/AGS 1874-1879 f 342 | d 353
08.02.1996 01.01.1997 Titel 3 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
08.02.1996 01.01.1997 Art. 52 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
08.02.1996 01.01.1997 Art. 53 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.11.1856 28.12.1856 Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 360 | d 388
Titel 3 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
Art. 52 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
Art. 53 08.02.1996 01.01.1997 aufgehoben RO/AGS 1996 f 82, 535 | d 84, 543
Art. 61 01.12.1877 01.03.1878 aufgehoben RO/AGS 1874-1879 f 342 | d 353
