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title: "Verordnung über die Stadtbaukommission"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Stadtbaukommission

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
Zur Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen
Bauvorhaben und zur Förderung der architektonischen Qualität besteht
eine Stadtbaukommission (SBK).

## Art. 2 {#art_2}

2 Zusammensetzung
1 Die Stadtbaukommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern, wovon die
Mehrheit verwaltungsunabhängig sein muss. Ihr gehören an
a. bis fünf verwaltungsunabhängige Fachleute, die von anerkannten
Fachverbänden gemeinsam vorgeschlagen werden,
b. nach Möglichkeit eine Vertretung der kantonalen Denkmalpflege,
c. bis zwei frei wählbare Mitglieder,
d. die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt von Amtes wegen.
2 Mindestens zwei Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. a und c müssen ihren
Wohn- und Geschäftssitz ausserhalb der Agglomeration Luzern haben.

## Art. 3 {#art_3}

3 Wahl und Amtsdauer
1 Der Stadtrat wählt die Mitglieder der Stadtbaukommission. Er bezeichnet
die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die
Stadtbaukommission selbst.
2 Die Amtsdauer der Stadtbaukommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt
jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates.
Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Für die Stadtarchitektin oder den
Stadtarchitekten und die Vertretung der kantonalen Denkmalpflege besteht
keine Beschränkung der Amtsdauer.
2 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
3 Fassung gemäss Änderung vom 27. August 2008, in Kraft seit 1. September 2008.

## Art. 4 Seite 3/6 {#art_4}

Aufgaben
1 Die Stadtbaukommission berät den Stadtrat in Fragen des Städtebaus,
der Architektur sowie der Denkmalpflege. Sie beurteilt
a. die Veränderungen an Gebäuden von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung,
b. die städtebauliche und architektonische Eingliederung von Bauten und
Anlagen,
c. Veränderungen in den Schutzzonen A, B und C des Zonenplans 4,
d. Gestaltungspläne,
e. die Ausnahmen von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglements 5.
2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die Stadtbaukommission Geschäfte
einer Vorprüfung unterziehen.
3 Die Stadtbaukommission pflegt den Erfahrungs- und Gedankenaustausch
unter Fachleuten des Städtebaus und der Architektur.

## Art. 5 II. Organisation {#art_5}

Beurteilungsobjekte
Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt weist der Stadtbaukommission
in Absprache mit ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten und der Chefin
oder dem Chef des Bauinspektorats die zu behandelnden Geschäfte zur
Beurteilung zu.

## Art. 6 {#art_6}

Kommissionssitzung
1 Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt ruft die Stadtbaukommission
durch schriftliche Einladung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte
in der Regel einmal monatlich zu Sitzung und Augenschein zusammen. Zur
Beschlussfassung müssen mindestens vier Mitglieder anwesend sein.
2 Die Präsidentin oder der Präsident führt die Kommissionssitzungen. Die
Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt leitet das Sekretariat.
3 Die Baudirektorin oder der Baudirektor kann den Sitzungen mit beratender
Stimme beiwohnen. Nach Bedarf können weitere Personen mit beratender
Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
4 sRSL 7.1.2.1.1 (Anhang)
5 sRSL 7.1.2.1.1

## Art. 7 Seite 4/6 {#art_7}

Geschäftsgang
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (Bauherrschaft, Architektinnen
und Architekten usw.) stellen auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission ihr Projekt vor. An der Beratung und Beschlussfassung nehmen sie nicht teil. Dasselbe gilt für Kommissionsmitglieder, die
selbst Planverfasser sind.
2 Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben kann die Präsidentin oder der
Präsident Fachausschüsse bilden.
3 Zur Beurteilung besonderer Sachfragen kann die Stadtbaukommission
der Baudirektion den Beizug fachkundiger Beraterinnen oder Berater
beantragen.

## Art. 8 {#art_8}

Protokoll
Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. Es ist
den Kommissionsmitgliedern zur Genehmigung, der Baudirektion und den
Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern zur Kenntnisnahme zuzustellen.

## Art. 9 {#art_9}

Verständigung
Bestehen über die Beurteilung eines Bauvorhabens zwischen der Stadtbaukommission und der Bauherrschaft unterschiedliche Auffassungen, ist
vor dem Entscheid des Stadtrates zwischen Präsidentin oder Präsident,
Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern und Baudirektion eine Verständigung zu suchen.

## Art. 10 {#art_10}

Information
1 Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt orientiert die Kommissionsmitglieder mündlich über die Beschlüsse des Stadtrates zu den begutachteten Geschäften.
2 Die Orientierung der Öffentlichkeit erfolgt in Absprache mit dem Stadtrat.
Im Zusammenhang mit hängigen Verfahren sind die Mitglieder der Kommission zur Verschwiegenheit verpflichtet.

## Art. 11 Seite 5/6 {#art_11}

Entschädigung
Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird durch Verordnung des
Stadtrates festgelegt.

## Art. 12 III. Schlussbestimmung {#art_12}

Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit der Genehmigung des Grossen Stadtrates in
Kraft. 6 Sie ist zu veröffentlichen. 7
Luzern, 22. Januar / 20. August 1997
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
6 Vom Grossen Stadtrat am 27. November 1997 genehmigt.
7 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. Dezember 1997.
Seite 6/6
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Stadtbaukommission vom 22. Januar/20. August 1997
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 773 27.8.08 30.8.08
Art. 3 geändert 1.9.08
2. StB 867 11.12.24 28.12.24
Art. 2 geändert 1.1.25
