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title: "Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Förderung
von Kunst und Bau bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von öffentlichen Bauten des Kantons.
2 Die Förderung von Kunst und Bau betrifft die einer Baute zugeordneten
Kunstwerke.
3 Nicht unter die Förderung im Sinne dieser Verordnung fällt die übliche
Raumausschmückung von Gebäuden mit Werken, die nicht der jeweiligen
Baute zugeordnet sind.

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich oder umfassend saniert werden, können mit Kunst und Bau versehen werden.

## Artikel 3 {#art_3}

Zweck der Förderung
1 Die Förderung von Kunst und Bau des Kantons hat zum Zweck:
a) die öffentlichen Gebäude und die öffentlichen Räume in deren Umfeld mit künstlerischen Interventionen zu ergänzen und damit einen
Beitrag zur Lebensqualität der Bevölkerung zu leisten
b) das künstlerische Schaffen zu fördern
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.8211 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Unterstützungsformen
1 Die Förderung von Kunst und Bau kann folgende Punkte umfassen:
a) Durchführung von Wettbewerben
b) Vergabe und Finanzierung von Aufträgen
c) Planung der Umsetzung der Projekte zusammen mit den betroffenen
Parteien

## Artikel 5 d) Information der Öffentlichkeit und der direkt betroffenen Stellen {#art_5}

Verfahren
1 Bei der Durchführung der Verfahren werden die allgemein anerkannten
Richtlinien der betreffenden Berufsverbände berücksichtigt.
2 Für die Auswahl von Projekten für Kunst und Bau können Wettbewerbe
durchgeführt werden. Die Verwaltungskosten (Summe der Jury- und Wettbewerbskosten) sollen maximal 20 Prozent der Gesamtsumme Kunst und Bau
betragen.
3 Bei Wettbewerben wird eine Jury eingesetzt, die eine Empfehlung zum
auszuführenden Projekt zuhanden der zuständigen Direktion1) abgibt. Die
Jury besteht aus Vertretungen der Benützerinnen und Benützer, aus Vertretungen der involvierten Ämter2), aus der beauftragten Architektin bzw. dem
beauftragten Architekten und aus Fachexpertinnen und Fachexperten aus
dem Kunstbereich.

## Artikel 6 {#art_6}

Beitrag für Kunst und Bau
1 Bei Bauvorhaben nach dieser Verordnung leistet der Kanton einen Beitrag
für Kunst und Bau in der Höhe von 0.35 bis 1 Prozent der anrechenbaren
Baukosten.
2 Die Höhe des prozentualen Beitrags für Kunst und Bau bestimmt sich im
Einzelfall nach der Lage, der Zugänglichkeit und der Frequentierung des Gebäudes sowie der Aussenwirkung des Projekts.
3 Für Kunst und Bau stehen pro Bauprojekt maximal 200'000 Franken zur
Verfügung.
4 Erreicht der Beitrag die Höhe von 50'000 Franken nicht, wird auf Kunst und
Bau verzichtet.
1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Amt für Hochbau sowie Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement
(RB 2.3322).
Kanton Uri 10.8211
5 Die Ausgaben für Kunst und Bau werden im Baukredit separat ausgewiesen.
6 Die Kosten des Wettbewerbs sind Teil der Ausgaben für Kunst und Bau.

## Artikel 7 {#art_7}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere Behörde für zuständig erklärt wird. Er entscheidet insbesondere, ob auf Kunst und
Bau verzichtet wird und wie hoch der Prozentsatz ist, der für die Ausgabeposition Kunst und Bau in der Baukreditvorlage verwendet wird.
2 Das zuständige Amt3) ist für die Organisation der Wettbewerbe zuständig.
3 Über die Wahl des Projekts entscheidet die zuständige Direktion4) abschliessend, nachdem sie die Empfehlung der Jury zur Kenntnis genommen
hat.
4 Für die Ausführung der ausgewählten Projekte sind der Bauherr und die
beauftragten Kunstschaffenden zuständig.
5 Soweit nichts anderes geregelt ist, richten sich das Verfahren und der
Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

## Artikel 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Juli 2024 in Kraft.
3) Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10.8211 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.02.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung AB 08.03.2024
Kanton Uri 10.8211
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.02.2024 01.07.2024 Erstfassung AB 08.03.2024
