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title: "Bebauungsplan 56: Riehen Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Riehen - Bettingen"
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# Bebauungsplan 56: Riehen Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Riehen - Bettingen

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.056
Bebauungsplan 56: Riehen Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde /
Gemeindegrenze Riehen - Bettingen
(BP 56)
Vom 28. April 1958 (Stand 30. August 1990)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag des Regierungsrates, erlässt, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften für die nördliche Seite der Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde und der
Gemeindegrenze Riehen/Bettingen:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/238.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.056
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.04.1958 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1958
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.056
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.04.1958 30.08.1990 Erstfassung 1958
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.056
Riehen
Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Riehen - Bettingen
GRB vom 28. April 1955
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt, gestützt auf § 8
des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften für die nördliche Seite der
Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde und der Gemeindegrenze Riehen/Bettingen:
a)
Für die nachstehenden speziellen Bauvorschriften ist Plan Nr. 7207 des Amtes für Kantons- und
Stadtplanung vom 21. Februar 1955 massgebend.
b)
1 In der blau schraffierten Fläche dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden, deren
Wandhöhe nicht mehr als 6 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 10 m betragen darf, wobei als
Ausgangspunkt für die Messung das natürliche Terrain an der Südfassade der Bauten gilt.
2 Die Firste müssen zur Bettingerstrasse parallel verlaufen. Flachdächer sind für die Hauptgebäude
nicht gestattet.
3 Gebäudegruppen sind auf Doppelhäuser zu beschränken.
c)
Zwischen den Punkten A und B müssen sämtliche Bauten mit Ausnahme erdgeschossiger Vorbauten
20 m bis 30 m hinter der Baulinie errichtet werden.
d)
Einfriedigungen und Grünhecken dürfen längs der Bettingerstrasse die Höhe von 1,20 m nicht
überschreiten.
e) 1)
Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen,
sofern dadurch die Aussicht in die Rheinebene und die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht
beeinträchtigt werden.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/238.html
1) Lit. e in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
