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title: "Umsetzungsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und von Verbrennungsrückständen aus der KVA auf der Deponie Elbisgraben"
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# Umsetzungsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und von Verbrennungsrückständen aus der KVA auf der Deponie Elbisgraben

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Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL 786.310
Umsetzungsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-
Landschaft über die Annahme von Abfällen in der
Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und von
Verbrennungsrückständen aus der KVA auf der Deponie Elbisgraben
Vom 24. September 2019 (Stand 1. Oktober 2019)
Gestützt auf Ziffer 1.2 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben
vom 5. Februar 2019 schliessen die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu
deren Vollzug den nachfolgenden Umsetzungsvertrag ab:
1. Grundsatz und Ziele
Ziffer 1.1
1 Mit dem Umsetzungsvertrag wird eine optimale Auslastung der Kehrichtverwertungsanlage Basel
(KVA) und der Deponie Elbisgraben sowie eine Investitionssicherung der Anlagen bezweckt.
Ziffer 1.2
1 Der Umsetzungsvertrag sorgt für die notwendige Transparenz zwischen den Vertragspartnern und
legt die Liefermengen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände zu definierten Bedingungen fest.
Ziffer 1.3
1 Die beiden Kantone verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur sinnvollen Nutzung freier
Kapazitäten beizutragen und Garantieleistungen zu vermeiden.
2. Organisation der Plattform
Ziffer 2.1 Verfahren
Ziffer 2.1.1
1 Gemäss Ziffer 5.3 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 wird eine Plattform geschaffen. Die Plattform dient zur gegenseitigen In -
formation bei betrieblichen Änderungen und technischen Erneuerungen der Anlagen und zur Diskussion von zukünftigen Tarifanpassungen.
Ziffer 2.1.2
1 Zu Anpassungen der garantierten Liefermengen wird Konsens unter allen Partnern angestrebt. Kann
keine einvernehmliche Einigung erzielt werden, gelten die bisherigen vertraglichen Bestimmungen.
Die Vertragspartner müssen die Beschlüsse vertraglich nachvollziehen.
Ziffer 2.1.3
1 Für die Beschlüsse der Plattform ist Konsens unter allen abstimmenden Partnern erforderlich.
Ziffer 2.2
1 An der Plattform als Partner beteiligt sind:
A. Vertragspartner:
1. Kanton Basel-Stadt
Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL 786.310
2. Kanton Basel-Landschaft
B. Anlagenbetreiber:
1. Industrielle Werke Basel (IWB) für die KVA
2. Amt für Industrielle Betriebe (AIB) für die Deponie Elbisgraben 1)
Ziffer 2.3
1 Durch einseitige Anschlusserklärung können sich weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten als
Partner an der Plattform beteiligen. Daraus erwächst auch die Informationsverpflichtung gemäss Ziffer
5.4 der Vereinbarung vom 5. Februar 2019 zur gegenseitigen Information über alle Tatsachen und
Vorgänge, welche die Erfüllung der Vereinbarung beeinflussen können.
Ziffer 2.4
1 Die Partner treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Plattformsitzung. Weitere
Sitzungen können auf Antrag eines Partners jederzeit einberufen werden.
Ziffer 2.5
1 Den Vorsitz der Plattform hat der Kanton Basel-Stadt. Er lädt zu den jährlichen Sitzungen ein und ist
für das Protokoll zuständig.
3. Abfallbehandlung in der Kehrichtverwertungsanlage Basel
Ziffer 3.1 Garantierte Liefermengen
Ziffer 3.1.1
1 Die unter Ziff. 2.2 aufgeführten Vertragspartner verpflichten sich, ihre brennbaren Siedlungsabfälle
aus Haushaltungen sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die
KVA zu liefern. 2)
2 Liefermengen Vertragspartner:
Kanton Basel-Stadt: 37'700 Tonnen
Kanton Basel-Landschaft: 44'000 Tonnen
Total: 81'700 Tonnen 3)
Ziffer 3.1.2
1 Um die Anlage auszulasten, akquiriert die KVA basierend auf ihrem Gebührentarif 4) (§ 2 Abs. 3 letzter Satzteil und § 5) Abfälle, welche alsdann als Marktkehricht gelten.
Ziffer 3.2 Heizwert
Ziffer 3.2.1
1 Die vereinbarte Menge bezieht sich auf einen mittleren Heizwert Hu der KVA von 11.3 GJ/t.
1) Das Amt für Industrielle Betriebe (AIB) ist eine Dienststelle des Kantons Basel-Landschaft.
2) Mit KELSAG, GAF und dem Landkreis Lörrach (= öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten) bestehen separate Verträge mit folgenden garantier -
ten Liefermengen und einer Toleranz von +/- 10%: (1) Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG (KELSAG), 7'000 Tonnen / Jahr,
davon 3'200 Tonnen Anteil Gemeinden Basel-Landschaft; (2) Gemeindeverband Abfallbewirtschaftung Unteres Fricktal (GAF), 6'000 Tonnen /
Jahr, davon Anteil 800 Tonnen Anteil Gemeinden Basel-Landschaft; (3) Landkreis Lörrach, 40'500 Tonnen / Jahr.
3) Es gilt eine Toleranz von +/- 10%. Die Vollauslastung der KVA beträgt 225'000 Tonnen pro Jahr.
4) Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanla -
ge (KVA), SG 786.170.
Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL 786.310
Ziffer 3.2.2
1 Weicht der mittlere Heizwert der angelieferten Abfälle um mehr als 10% vom Referenz-Heizwert gemäss Ziff. 3.2.1 ab, so verändert sich die vereinbarte Menge umgekehrt proportional zur Heizwertveränderung.
Ziffer 3.3 Garantieleistung
Ziffer 3.3.1
1 Der jeweilige Vertragspartner muss eine Garantieleistung erbringen, wenn er die jährliche Liefermenge um mehr als 10% unterschreitet und die fehlenden Mengen durch Lieferungen des andern Vertragspartners, der öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten oder Dritter nicht kompensiert werden.
Ziffer 3.3.2
1 Soweit der Kanton Basel-Landschaft und ein öffentlich-rechtlicher Abfalllieferant eine Garantieleistung zu erbringen haben, wird primär die Garantie des öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten in Anspruch genommen für seinen Anteil Abfall, der den Gemeinden von Basel-Landschaft zuzurechnen ist.
Ziffer 3.3.3
1 Die Bemessung der Garantieleistung erfolgt auf der Basis der Betriebsrechnung der KVA und nach
der Methodik der Deckungsdifferenz. Die zu leistende Garantiezahlung resultiert aus der Multiplikation der spezifischen Fixkosten und der Fehlmenge. Eine fällige Garantieleistung muss spätestens bis
Ende des Folgejahres geleistet werden.
Ziffer 3.4 Lieferbedingungen
Ziffer 3.4.1
1 Kann die KVA, z.B. wegen betrieblicher Probleme, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen der Vertragspartner und aller öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten
anteilmässig gekürzt. Diese sprechen sich dabei rechtzeitig über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab.
4. Abfallbehandlung in der Deponie Elbisgraben
Ziffer 4.1 Liefermengen
Ziffer 4.1.1
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Verbrennungsrückstände, welche aus der Verbrennung von
Abfällen aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft stammen, auf die Deponie Elbisgraben
zu liefern.
Ziffer 4.1.2
1 Die Anlieferungsmenge der nicht verwertbaren und nicht entschrotteten Rückstände beträgt 13'900
Tonnen mit einer Toleranz von +/- 10%. 5)
Ziffer 4.2 Lieferbedingungen
5) Die Berechnung basiert auf der Abfallmenge gemäss Ziff. 3.1.1 und der angenommenen Gewichtsreduktion von 83%.
Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL 786.310
Ziffer 4.2.1
1 Die Verbrennungsrückstände haben die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen 6). Die Anlagenbetreiber sprechen Prozessänderungen, welche insbesondere die Granularität und den Wassergehalt beeinflussen, frühzeitig miteinander ab.
Ziffer 4.2.2
1 Die Entschrottung der Schlacke erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen 7). Die Entschrottung
und die Anrechnung der CO2-Emissionsrechte legen die Anlagenbetreiber gemeinsam fest.
Ziffer 4.2.3
1 Kann die Deponie Elbisgraben, z.B. wegen betrieblicher Probleme, nicht voll genutzt werden, so
werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen der Vertragspartner und der öffentlich-rechtlichen
Abfalllieferanten anteilmässig gekürzt. Diese sprechen sich rechtzeitig über andere Deponierungsmöglichkeiten ab.
Ziffer 4.3 Garantieleistung
Ziffer 4.3.1
1 Der Kanton Basel-Stadt muss eine Garantieleistung erbringen, wenn er die jährliche Anlieferungsmenge um mehr als 10% unterschreitet und in der Betriebsrechnung des Schlackenkompartiments eine
Unterdeckung vorliegt.
Ziffer 4.3.2
1 Die Bemessung der Garantieleistung erfolgt auf der Basis der Betriebsrechnung der Deponie Elbis -
graben und nach der Methodik der Deckungsdifferenz. Die zu leistende Garantiezahlung resultiert aus
der Multiplikation der spezifischen Fixkosten und der Fehlmenge. Eine fällige Garantieleistung muss
spätestens bis Ende des Folgejahres geleistet werden.
5. Tarife
Ziffer 5.1
1 Der kalkulatorische Zinssatz gemäss Ziffer 4.2 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt
und dem Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 beträgt 4.98% 8). Er passt sich jeweils automatisch per Anfang eines Kalenderjahrs an den im Vorjahr durch die ElCom publizierten WACC Pro -
duktion an.
6. Umsetzung
Ziffer 6.1
1 Die zuständigen Departemente in Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Anlagenbetreiber sind
für den Vollzug dieses Umsetzungsvertrags zuständig.
6) Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015, SR 814.600.
7) Vgl. Fussnote 5.
8) Weisung 3/2018 der ElCom vom 10. 4. 2018 für WACC Produktion.
Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL 786.310
7. Schlussbestimmungen
Ziffer 7.1
1 Dieser Umsetzungsvertrag wird analog der Vereinbarung vom 5. Februar 2019 auf die Dauer von 15
Jahren abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt der Vertrag als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Er kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein
Jahresende gekündigt werden.
Ziffer 7.2
1 Dieser Vertrag tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-
Landschaft in Kraft. Die Regierungen bestimmen den Zeitpunkt der entsprechenden Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen.
Basel, den 24. September 2019
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Liestal, den 24. September 2019
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Isaac Reber
Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL 786.310
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.09.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung KB 28.09.2019
Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL 786.310
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.09.2019 01.10.2019 Erstfassung KB 28.09.2019
