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title: "Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand"
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provisions: 8
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# Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand

## § 1 {#par_1}

Kosten der Lebenshaltung
1 Als Kosten der Lebenshaltung gelten die gesamten Aufwendungen im In-
und Ausland für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Bildung und Ausbildung, Unterhaltung, Vergnügen, Sport und Reisen, für die Haltung von
Tieren, für den Unterhalt und den Betrieb von Fahrzeugen, Schiffen und
Flugzeugen usw. sowie die Aufwendungen für Dienstboten.

## § 2 {#par_2}

Ermittlung des Einkommens und Vermögens
1 Bei der Berechnung der Steuer nach § 20 Absatz 6 des Gesetzes können
abgezogen werden
a) die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des in der Schweiz
gelegenen unbeweglichen Vermögens;
b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von Wertschriften und
Guthaben, soweit sie und die daraus fliessenden Einkünfte besteuert
werden.
2 Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde
Lasten sind nicht zulässig.
3 Das schweizerische Vermögen ist mit dem vollen Steuerwert einzusetzen;
ein Schuldenabzug findet nicht statt.
4 Das Einkommen und Vermögen, das nicht unter § 20 Absatz 6 des Gesetzes fällt, wird für die Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

## § 3 {#par_3}

Abzüge
1 Die allgemeinen Abzüge nach § 41 des Gesetzes und die Sozialabzüge
nach §§ 43 und 71 des Gesetzes werden nicht zugelassen.

## § 4 {#par_4}

Entlastung von ausländischen Steuern
1 Bei der Besteuerung nach § 20 Absatz 7 des Gesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) können nur die Kosten nach § 2 Absatz 1
abgezogen werden.
2 Für die Festsetzung des Steuersatzes ist in diesem Fall § 12 Absatz 1 des
Gesetzes sinngemäss anwendbar.
1) BGS 614.11.
GS 2015, 40
614.159.18

## § 5 {#par_5}

Grundstückgewinne
1 Grundstückgewinne sind nach den §§ 48 - 59bis des Gesetzes steuerbar.

## § 6 {#par_6}

Veranlagungsbehörde
1 Veranlagungsbehörde für die Besteuerung nach dem Aufwand ist das
kantonale Steueramt.

## § 7 {#par_7}

Verfahren
1 Die Besteuerung nach dem Aufwand wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person vorgenommen; sie hat nachzuweisen, dass sie sämtliche Voraussetzungen erfüllt.
2 Der Antrag kann gestellt werden, solange die ordentliche Veranlagung
nicht rechtskräftig geworden ist.
3 Die Veranlagungsbehörde eröffnet der steuerpflichtigen Person in der
Veranlagungsverfügung nach § 148 des Gesetzes stets das höchste nach
§ 20 Absätze 3 – 7 berechnete Veranlagungsergebnis.

## § 8 {#par_8}

Übergangsbestimmungen
1 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin § 2 der Steuerverordnung
Nr. 18 über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 1. Juli 1986.
2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 der modifizierten Besteuerung nach
dem Aufwand unterliegen, ist § 20 Absatz 7 des Gesetzes ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
RRB Nr. 2015/1343 vom 31. August 2015.
Die Einspruchsfrist ist am 11. November 2015 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2016.
Publiziert im Amtsblatt vom 20. November 2015.
