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title: "Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters"
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provisions: 33
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# Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Gesetz will die Erhebung, die Verwaltung, den Austausch
und die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Daten zu administrativen
und statistischen Zwecken harmonisieren und vereinfachen. Diese elektronischen Daten bilden eine Referenzdatenbank oder sind Auszüge davon.
2 Das Gesetz definiert die kantonalen Referenzdatenbanken und präzisiert
die Rollen und Zuständigkeiten der Verwaltungseinheiten, welche die Erhebung und die Qualität der Daten für die Ausführung einer öffentlichen Aufgabe sicherstellen.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Das Gesetz:
a) legt die Schaffung, Verwaltung und Nachführung der elektronischen
kantonalen Register fest, die für den Aufbau von Referenzdatenbanken mit einem bestimmten Umfang, einem bestimmten Inhalt und einer
bestimmten Verwendung nötig sind;
b) legt die Schaffung, Verwaltung und Verwendung der kantonalen Referenzdatenbanken fest, in denen die kantonalen und kommunalen Daten gespeichert, konsolidiert und abgestimmt sind;
c) erarbeitet die für den Lebenszyklus der Daten geltenden Governance-
Regeln in Bezug auf Einspeisung, Qualität, Konsolidierung, Archivierung, Synchronisierung und Sperrung;
d) legt die Aufgaben der Verwaltungseinheiten fest, wobei der Nutzen ihrer Daten für die konsumierenden Einheiten im Vordergrund steht;
e) präzisiert die Anforderungen in Bezug auf Meldungen und Auskünfte;
f) präzisiert die Modalitäten zum Austausch, zum Zugriff und zur Verbreitung der Daten;
g) regelt die Verknüpfungen zwischen den verschiedenen kantonalen Referenzdatenbanken.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst:
a) die vom Kanton zentralisierte elektronische Datensammlung der natürlichen Personen und die Stellen, die sie speisen;
b) die kantonale elektronische Datensammlung der Betriebe und Unternehmen und die Stellen, die sie speisen;
c) die kantonale elektronische Datensammlung der Gebäude und Wohnungen und die Stellen, die sie speisen.
2 Das Gesetz gilt ebenso für andere amtliche Register, die vom Staatsrat auf
dem Verordnungsweg festgelegt werden und die Zugriff auf die Informatikportale des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters
oder des Gebäude- und Wohnungsregisters haben.

## Art. 4 {#art_4}

Begriffserläuterungen
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a) Verwaltungsregister: von einer Behörde im Sinne der kantonalen Datenschutzgesetzgebung erstelltes und verwaltetes Register;
b) Quelldaten: in einem Register hinterlegte administrative Information,
mit der eine Quelldatenbank gespeist wird;
c) Quelldatenbank: elektronisches Verwaltungsregister mit Quelldaten;
d) Referenzdatenbank (nachstehend: RDB): konsolidierte und mit einer
spezifischen Quelldatenbank synchronisierte kantonale Datenbank;
e) produzierende Stelle: Einheit, welche die administrative Nachführung
der Daten in einem Verwaltungsregister sicherstellt;
f) konsumierende Einheit: Behörde, welche die Informationen einer RDB
oder eines Verwaltungsregisters im zulässigen Rahmen nutzt;
g) Koordinationsstelle Verwaltung: produzierende Stelle, die für eine RDB
zuständig ist und die Daten zwischen den jeweiligen produzierenden
Stellen koordiniert und synchronisiert;
h) Koordinationsstelle Statistik: Stelle, welche die Daten an das für Statistik zuständige Bundesamt liefert, den Informationsaustausch zwischen
dem für Statistik zuständigen Bundesamt und den produzierenden
Stellen koordiniert sowie die vom für Statistik zuständigen Bundesamt
herausgegebenen Feststellungen, Empfehlungen und Korrekturmassnahmen nachführt;
i) schützenswerte Daten: Daten, die im Sinne der kantonalen Datenschutzgesetzgebung als schützenswert eingestuft werden;
j) eindeutiger Identifikationsschlüssel: standardisierte Angabe zur eindeutigen Identifikation der Einträge einer Datenbank;
k) AHVN13: AHV-Versichertennummer gemäss Artikel 49 Buchstabe g
AHVG.

## Art. 5 {#art_5}

Bestandteile der Referenzdatenbanken
1 Für jede RDB muss festgelegt werden:
a) der Gegenstand;
b) der Datenumfang und der Inhalt;
c) die Quelldatenbanken und die involvierten produzierenden Stellen;
d) die Koordinationsstelle Verwaltung;
e) die Koordinationsstelle Statistik;
f) die Definition der Regeln für die Gewährung und Governance, die für
den Zugriff auf die Informationen der Referenzdatenbanken und der
verknüpften Verwaltungsregister gelten;
g) die für den Informationsaustausch geltenden Regeln;
h) die Definition der Anforderungen in Bezug auf Meldungen zur Sicherstellung der Datenaktualität und -qualität;
i) die Definition der Anforderungen in Bezug auf Auskünfte, damit nicht
gegen die kantonale Datenschutzgesetzgebung verstossen wird;
j) die Aufgabenteilung zwischen den jeweiligen Behörden, die innerhalb
des Geltungsbereichs der RDB und der verknüpften Verwaltungsregister tätig sind;
k) die Regeln bezüglich Zuständigkeiten und Aufsicht.

## Art. 6 {#art_6}

Grundsätze der Datenverwaltung
1 Die Halter von Verwaltungsregistern und Quelldatenbanken sind für die
Qualität der in ihrem Register eingetragenen Daten verantwortlich.
2 Die Koordinationsstelle Verwaltung hat die Kompetenz über die entsprechende RDB zuständig und kontrolliert die Qualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Abgleichung der Daten.
3 Die Koordinationsstellen Verwaltung und Statistik unterstützen die Registerhalter der jeweiligen Verwaltungsregister und Quelldatenbanken.
4 Die konsumierenden Einheiten legen die erforderlichen Niveaus der Datenqualität fest.
5 Die Daten werden entsprechend ihrer Zuverlässigkeit genutzt.
6 Die Quelldatenbanken enthalten den eindeutigen Identifikationsschlüssel
der betreffenden RDB.
7 Der Lebenszyklus der in den Verwaltungsregistern oder Quelldatenbanken
enthaltenen Daten wird gemäss den in der kantonalen Datenschutzgesetzgebung festgelegten Regeln verwaltet.

## Art. 7 {#art_7}

Führung der Datenbanken und der Verwaltungsregister
1 Die Halter von Verwaltungsregistern und Quelldatenbanken stellen die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihrem Register enthaltenen
Daten sicher.
2 Die Koordinationsstellen Verwaltung stellen die Führung, Verwaltung und
Wartung ihrer RDB sicher.
3 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Erfassung ergänzender
Daten in den RDB oder Verwaltungsregistern vorschreiben, sofern dies aus
administrativen oder statistischen Gründen gerechtfertigt ist.
4 Die aktualisierte technische Dokumentation, die Datenformate und die verschiedenen Verknüpfungen der einzelnen RDB werden dem kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: Datenschutzbeauftragter) zur Verfügung gestellt.

## Art. 8 {#art_8}

Kompetenzzentrum
1 Der Staatsrat richtet ein Kompetenzzentrum RDB ein, das die Entwicklung
und Steuerung der Aktivitäten der RDB sowie die Verwaltung der dafür
gewährten Mittel betreut.
2 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einrichtung und Funktionsweise des Kompetenzzentrums RDB sowie die Bereitstellung von Mitteln.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzierung
1 Der Zugriff auf die Informationen der RDB ist für staatsinterne Stellen sowie für die Munizipal- und Burgergemeinden kostenlos. Ebenfalls kostenlos
ist der Zugriff für staatsexterne produzierende Einheiten auf Daten, zu denen
sie beitragen.
2 Der Staatsrat kann weiteren Einheiten kostenlosen Zugriff gewähren.
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Gebühren für den Zugriff
auf Daten in den RDB für andere Einheiten fest.

## Art. 10 {#art_10}

Datenübermittlung
1 Andere Behörden, die Eigentümer von Registern oder für Register zuständig sind, übermitteln dem Kanton unentgeltlich den Inhalt und die Datenmutationen in der vorgeschriebenen Form.
2 Diese Behörden sind für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der
Daten, die sie an die Verwaltungsregister und RDB weiterleiten, verantwortlich.
3 In Übereinstimmung mit den vom Bund erarbeiteten Normen und Bestimmungen findet der Datenaustausch elektronisch und in verschlüsselter Form
statt.
4 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg von den Behörden auch die
Herausgabe von anderen, in den Verwaltungsregistern enthaltenen nicht besonders schützenswerten Daten verlangen, damit diese Daten zur Verbesserung der Qualität einer RDB genutzt werden können.
5 Der Staatsrat stellt sicher, dass die Eintragung, Verwaltung, Zuordnung
und Übermittlung der Daten im Rahmen der RDB konstant mit den Entwicklungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung übereinstimmen.

## Art. 11 {#art_11}

Datenschutz
1 Im Rahmen der Verwaltung der RDB achtet die Koordinationsstelle Verwaltung auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
2 Die Koordinationsstelle Statistik der RDB hält sich im Rahmen ihres Austausches mit dem für Statistik zuständigen Bundesamt an die Datenschutzbestimmungen.
3 Die Erstellung und Nutzung einer neuen Verknüpfung zwischen den verschiedenen RDB muss vom Datenschutzbeauftragten bewilligt werden, wozu die Koordinationsstelle Verwaltung einen Antrag stellt, in dem die Art der
gewünschten Verknüpfung erläutert und die Notwendigkeit in Übereinstimmung mit der kantonalen Datenschutzgesetzgebung begründet wird.
4 Die für Statistik zuständige Verwaltungseinheit des Kantons ist dazu befugt, im Rahmen ihres Auftrags unter Einhaltung der Bestimmung zur Anonymisierung von Daten und zur statistischen Geheimhaltung und in Anwendung der gegebenenfalls für die einzelnen Register geltenden Bundesbestimmungen Verknüpfungen zwischen den RDB zu erstellen und zu nutzen.

## Art. 12 {#art_12}

Zugriff auf die Daten und Bewilligung
1 Der Antrag auf Zugriff auf die RDB muss von der konsumierenden Einheit
begründet werden und ist der Koordinationsstelle Verwaltung zu unterbreiten. Im Antrag werden die Elemente und die Dauer präzisiert, auf die beziehungsweise während der die konsumierende Einheit Zugriff benötigt.
2 Die Modalitäten des Genehmigungs- und Zuteilungsverfahrens werden unter Vorbehalt der geltenden Datenschutzgesetzgebung auf dem Verordnungsweg geregelt.
3 Die für Informatik zuständige Dienststelle stellt in Anwendung der gemäss
kantonaler Datenschutzgesetzgebung geltenden Regeln die Protokollierung
der Zugriffe auf die Daten sowie die Aufbewahrung dieser Protokolle sicher.
4 Die für die Statistik zuständige Verwaltungseinheit des Kantons hat im
Rahmen ihres Auftrags unter Einhaltung der statistischen Geheimhaltung
und in Anwendung der für die einzelnen Register geltenden Bundesbestimmungen Zugriff auf die RDB.
2 Referenzdatenbank Natürliche Personen

## Art. 13 {#art_13}

Gegenstand
1 Die Referenzdatenbank Natürliche Personen (nachstehend: RDB-NP) errichtet ein zentralisiertes elektronisches Register der natürlichen Personen,
in dem über einen eindeutigen, konsolidierten und aktualisierten Identifikator
Daten zusammengetragen werden zu:
a) der Walliser Wohnbevölkerung;
b) der nicht ansässigen Bevölkerung, die dem Walliser Steuerwesen unterworfen ist;
c) der im Ausland wohnhaften, nicht ansässigen Bevölkerung, die im
Kanton wahl- und stimmberechtigt ist;
d) den Schülern der öffentlichen Walliser Schulen, den im Wallis immatrikulierten Studenten und den Walliser Studenten an ausserkantonalen
Einrichtungen;
e) den natürlichen Personen, die gegenüber der Kantonsverwaltung
Schuldner oder Gläubiger sind und die nicht unter die Buchstaben a, b,
c fallen.
2 Sobald eine Person nicht mehr in eine der Kategorien gemäss Artikel 13
Absatz 1 fällt, werden ihre Daten in der RDB-NP mit einem inaktiven Status
aufbewahrt. In Anwendung der kantonalen Datenschutzgesetzgebung werden diese Daten während einer Dauer von 10 Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

## Art. 14 {#art_14}

Datenumfang
1 Die RDB-NP wird aus folgenden Quelldatenbanken und Verwaltungsregistern gebildet:
a) dem kantonalen Informatikportal des Einwohnerregisters;
b) den kommunalen Einwohnerregistern;
c) den kommunalen Stimmregistern;
d) den kantonalen und kommunalen Steuerregistern;
e) den Schüler- und Studentenregistern;
f) der Quelldatenbank für steuerpflichtige natürliche Personen;
g) der Quelldatenbank für natürliche Personen, die gegenüber der
Kantonsverwaltung Schuldner oder Gläubiger sind;
h) der Quelldatenbank mit dem Steuerwert von Wohnungen, Gebäuden
und Grundstücken, die sich einzig auf die Daten der Eigentümer und
Nutzniesser bezieht;
i) der Datenbank der eidgenössischen Ausgleichskasse.

## Art. 15 {#art_15}

Governance
1 Die für Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle übernimmt die
Rolle der Koordinationsstelle Verwaltung.
2 Die für Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle übernimmt die
Rolle der Koordinationsstelle Statistik.
3 Die für Informatik zuständige Dienststelle stellt die Funktionsfähigkeit, Nutzung und Informatiksicherheit der RDB-NP sowie die Schnittstellen mit den
Quelldatenbanken sicher.

## Art. 16 {#art_16}

Führung und Verwaltung der Verwaltungsregister und Quelldatenbanken
1 Die Behörden führen die jeweiligen Verwaltungsregister in elektronischer
Form.
2 Die Verwaltungsregister und Quelldatenbanken werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen, namentlich der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, verwaltet.

## Art. 17 {#art_17}

Elemente der RDB-NP und Quelldatenbanken
1 Im Datenumfang der RDB-NP sind folgende Informationen enthalten:
a) ein eindeutiger kantonaler Identifikator in Verbindung mit der AHVN13;
b) die für die Identifizierung und Lokalisierung von Personen nötigen Daten;
c) die im AHVG vorgesehenen Elemente, die beim elektronischen Austausch von Ereignissen zwischen den Registern zur Identifizierung von
Personen nötig sind.
2 Das kantonale Einwohnerportal enthält als Quelldatenbank folgende Elemente:
a) die Daten gemäss eidgenössischem Registerharmonisierungsgesetz;
b) die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg vorgeschriebenen ergänzenden Daten, sofern dies aus administrativen oder statistischen
Gründen gerechtfertigt ist.
3 Die Quelldatenbanken der RDB-NP enthalten zwingend den eindeutigen
Identifikationsschlüssel für Personen.
4 Inhalt, Governance und Umfang anderer Quelldatenbanken werden in
Spezialgesetzen geregelt.

## Art. 18 {#art_18}

Nutzung
1 Die Nutzung der Daten der RDB darf nicht über den Rahmen des vorliegenden Gesetzes hinausgehen.
2 Die Nutzung von schützenswerten Daten muss durch eine formelle Rechtsgrundlage begründet werden.
3 Die Nutzung von nicht besonders schützenswerten Daten muss zumindest
durch eine materielle Rechtsgrundlage begründet werden.
4 Die Verwendung der AHVN13 als Suchbegriff wird in einer spezifischen
Gesetzesgrundlage geregelt.
5 Die Verwendung der AHVN13 durch die für die Statistik zuständige Verwaltungseinheit des Kantons muss durch statistische Aufgaben begründet sein
und sich darauf beschränken.
3 Referenzdatenbank Betriebe und Unternehmen

## Art. 19 {#art_19}

Gegenstand
1 Die Referenzdatenbank Betriebe und Unternehmen (nachfolgend: RDB-
BU) errichtet ein zentralisiertes Register der Betriebe und Unternehmen, in
dem über einen eindeutigen, konsolidierten und aktualisierten Identifikator
Daten zusammengetragen werden zu:
a) den UID-Einheiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG);
b) den Unternehmen und Betrieben im Sinne von Verordnung über das
Betriebs- und Unternehmensregister (BURV).

## Art. 20 {#art_20}

Datenumfang
1 Die RDB-BU wird aus folgenden Quelldatenbanken und Verwaltungsregistern gebildet:
a) dem eidgenössischen Register der Unternehmens-Identifikationsnummern (UID-Register);
b) den Walliser Handelsregistern;
c) dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des Bundes, das vom
für Statistik zuständigen Bundesamt geführt wird;
d) dem eidgenössischen Informatikportal der Handelsregisterämter ZE-
FIX;
e) dem kantonalen Notarregister;
f) dem kantonalen Anwaltsregister;
g) dem kantonalen Register der Gesundheitspartner;
h) dem kantonalen Register der Architekten und zur Einreichung eines
Baubewilligungsgesuchs befähigten Personen;
i) dem kantonalen Register der Landwirtschaftsbetriebe;
j) den kommunalen Registern der steuerpflichtigen juristischen Personen
und der selbstständigerwerbenden natürlichen Personen;
k) der Quelldatenbank für steuerpflichtige Personen;
l) der Quelldatenbank für natürliche Personen, die gegenüber der
Kantonsverwaltung Schuldner oder Gläubiger sind.

## Art. 21 {#art_21}

Governance
1 Die Koordinationsstelle Verwaltung der RDB-BU ist die mit den Verwaltungsakten im Zusammenhang mit den Handelsregistern betraute Einheit.
2 Die Koordinationsstelle Statistik der RDB-BU ist die für die Statistik zuständige Verwaltungseinheit.
3 Die für Informatik zuständige Dienststelle stellt die Funktionsfähigkeit, Nutzung und Informatiksicherheit der RDB-BU sowie die Schnittstellen mit den
Quelldatenbanken sicher.

## Art. 22 {#art_22}

Führung der Verwaltungsregister und Quelldatenbanken
1 Die Behörden führen die jeweiligen Verwaltungsregister in elektronischer
Form.
2 Die Verwaltungsregister und Quelldatenbanken werden in Übereinstimmung mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen verwaltet.

## Art. 23 {#art_23}

Elemente der RDB-BU und Quelldatenbanken
1 Im Datenumfang der RDB-BU sind folgende Informationen enthalten:
a) die UID-Nummer, die einheitliche Identifikationsnummer, wie in der
UIDV definiert;
b) die zulässigen Zusatz- und Systemmerkmale des UID-Registers, wie
in der UIDV definiert.
2 In der RDB-BU werden zu jedem Unternehmen folgende Informationen geführt:
a) die Referenznummer des Betriebs oder Unternehmens, wie in Absatz
1 beschrieben;
b) der eindeutige Identifikationsschlüssel des Unternehmens;
c) die Zusatz- und Systemmerkmale des Betriebs- und Unternehmensregisters, wie in der BURV vorgesehen.
3 Die zur Konsolidierung der RDB-BU nötigen Datenquellen, die in Artikel 20
aufgelistet sind, verwenden den eindeutigen Identifikationsschlüssel UID.
4 Referenzdatenbank Gebäude und Wohnungen

## Art. 24 {#art_24}

Gegenstand
1 Die Referenzdatenbank Gebäude und Wohnungen (nachfolgend: RDB-
GW) errichtet ein zentralisiertes elektronisches Register der Gebäude und
Wohnungen, in dem über einen eindeutigen, konsolidierten und aktualisierten Identifikator Daten zusammengetragen werden zu:
a) Bauprojekten;
b) Gebäuden und Wohnungen, wobei in Anwendung von der Verordnung
über das eigenösische Gebäude- und Wohnungsregister (nachstehende: VGWR) die Gebäudeeingänge individuell behandelt werden;
c) anderen Bauten.

## Art. 25 {#art_25}

Datenumfang
1 Die RDB-GW wird aus folgenden Quelldatenbanken und Verwaltungsregistern gebildet:
a) dem Informatikportal des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR);
b) den Walliser Grundbuchregistern;
c) den Gemeindekatastern;
d) den Gemeinderegistern der Baubewilligungsgesuche;
e) dem kantonalen Informatikportal des Katasters;
f) dem kantonalen Informatikportal des Grundbuchwesens;
g) der Quelldatenbank mit dem Steuerwert der Gebäude und Wohnungen;
h) der kantonalen Quelldatenbank mit den Baubewilligungsgesuchen.

## Art. 26 {#art_26}

Governance
1 Die Koordinationsstelle Verwaltung der RDB-GW ist die für Geoinformation
zuständige Verwaltungseinheit.
2 Die Koordinationsstelle Statistik der RDB-GW ist die für Statistik zuständige Verwaltungseinheit.
3 Die für Informatik zuständige Dienststelle stellt die Funktionsfähigkeit, Nutzung und Informatiksicherheit der RDB-GW sowie die Schnittstellen mit den
Quelldatenbanken sicher.

## Art. 27 {#art_27}

Führung der Verwaltungsregister und Quelldatenbanken
1 Die Behörden führen die jeweiligen Verwaltungsregister in elektronischer
Form.
2 Die Verwaltungsregister und Quelldatenbanken werden in Übereinstimmung mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen verwaltet.

## Art. 28 {#art_28}

Elemente der RDB-GW und Quelldatenbanken
1 Im Datenumfang der RDB-GW sind folgende Informationen zu den Gebäuden enthalten:
a) der eindeutige Identifikationsschlüssel für Gebäude, namentlich den
Gebäudeidentifikator des für Statistik zuständigen Bundesamtes
(EGID) in Verbindung mit dem Gebäudeeingangsidentifikator des für
Statistik zuständigen Bundesamtes (EDID);
b) die in der VGWR aufgelisteten Informationen.
2 In der RDB-GW werden zu jeder Wohnung folgende zusätzliche Informationen geführt:
a) der eindeutige Identifikationsschlüssel für Wohnungen, namentlich der
Wohnungsidentifikator des für Statistik zuständigen Bundesamtes
(EWID);
b) die in VGWR aufgelisteten Informationen.
3 In der RDB-GW werden zu jedem Bauprojekt folgende Informationen geführt:
a) der eindeutige Identifikationsschlüssel für Bauprojekte, namentlich der
Bauprojektidentifikator des für Statistik zuständigen Bundesamtes
(EPROID);
b) die in VGWR aufgelisteten Informationen.
5 Verknüpfungen zwischen den Referenzdatenbanken

## Art. 29 {#art_29}

Datenbankverknüpfungen
1 Für die Verknüpfungen zwischen den RDB gilt Folgendes:
a) die RDB-NP und die RDB-BU sind direkt miteinander verknüpft;
b) die RDB-NP und die RDB-GW sind über die Quelldatenbank Gebäude
und Wohnungen miteinander verknüpft;
c) die RDB-BU und die RDB-GW sind über die Quelldatenbank Gebäude
und Wohnungen miteinander verknüpft.
6 Aufsicht und Sanktionen

## Art. 30 {#art_30}

Aufsicht
1 Das Departement, das der Koordinationsstelle Verwaltung einer RDB als
Ansprechpartner dient, übt die Aufsicht aus über:
a) die administrative Koordination zwischen den Behörden sowie mit dem
Bund;
b) die Koordination und die Umsetzung von Harmonisierungsmassnahmen;
c) die Einführung von Qualitäts- und Sicherheitskontrollen.
2 Das Departement, das der Koordinationsstelle Statistik als Ansprechpartner dient, übt die Aufsicht über die statistische Koordination zwischen den
Behörden sowie mit dem für Statistik zuständigen Bundesamtes aus.
3 Die Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Datenschutzgesetzgebung
vergewissert sich, dass die Datennutzung konform und rechtmässig ist.

## Art. 31 {#art_31}

Sanktionen
1 Um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, kann das Departement
unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Staatsrates nach Aufforderung folgende Massnahmen ergreifen:
a) die Verwarnung;
b) die Aufhebung der Zugriffe auf die betreffende RDB;
c) die Ernennung eines Kommissärs, der auf Kosten der betreffenden
Einheit mit der Ausübung der Aufgabe betraut wird;
d) die Busse.

## Art. 32 {#art_32}

Rechtsmittel
1 Unter Vorbehalt der Einsprache gegen Entscheide, die in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes ergehen, gilt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
7 Schlussbestimmungen

## Art. 33 {#art_33}

Verordnungen
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die für die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen. Im Übrigen findet die kantonale Datenschutzgesetzgebung als ergänzendes kantonales
Recht Anwendung.
2 Jede RDB wird in einer spezifischen Verordnung geregelt.
3 Wie in der VGWR vorgesehen, legt der Staatsrat ebenfalls die für die Erfassung und Nachführung von Daten nötigen Bestimmungen fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.09.2019 01.05.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-026, 2020-027
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.09.2019 01.05.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-026, 2020-027
