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title: "Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege"
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provisions: 7
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# Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege

## § 1 {#par_1}

Departement
1 Der Vollzug des Gesetzes über die Kulturförderung und die Kulturpflege1) obliegt
dem Departement für Erziehung und Kultur.

## § 2 {#par_2}

Kulturamt
1 Das Kulturamt koordiniert Massnahmen im Kulturbereich. Es fördert das kulturelle
Schaffen im Kanton und sorgt für die Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltern. Es arbeitet mit den Gemeinden sowie weiteren Kulturträgern zusammen.
2 Das Kulturamt bearbeitet Gesuche um Beiträge aus den Bereichen Kulturförderung
und -pflege. Wo es nicht selbst entscheidet, stellt es Antrag.
3 Das Departement kann zur Beratung des Kulturamtes Fachleute einsetzen.
§ 3 * Kulturkommission
1 Die Kulturkommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Sie konstituiert
sich selbst. Die Leiterin oder der Leiter des Kulturamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Kulturamt führt das Sekretariat. *
2 Sie berät das Departement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der
Kulturförderung und der Kulturpflege und nimmt Stellung zu Beiträgen aus dem
Lotteriefonds von mehr als Fr. 200'000, soweit der Beitrag ihren Sachbereich
betrifft. Sie beobachtet den Kulturbetrieb im Kanton und erstattet dem Departement
jährlich Bericht. *
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
4 Sie stellt Antrag für die Verleihung des Thurgauer Kulturpreises.
1) RB 442.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
442.11 KulturV

## § 4 {#par_4}

Kulturstiftung

## § 4des {#par_4des}

Gesetzes1)
die staatliche Kulturförderung im Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens. Sie
unterstützt dabei insbesondere Projekte, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen, welche die Kenntnis und das Verständnis bezüglich der Gegenwartskultur erweitern und Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen
Arbeit zusammenführen.
2 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde und wählt den Stiftungsrat. *
2bis Die Finanzierung der Kulturstiftung erfolgt mit Mitteln aus dem Lotteriefonds.
Sie wird jeweils auf vier Jahre festgesetzt. *
3 Die Kulturstiftung hat dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten.
2. Beiträge
§ 5 * Voraussetzungen und Beitragsgewährung
1 Gesuchstellung, Beitragsvoraussetzungen und -gewährung samt Widerruf und
Rückforderung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds2).
2 Das Departement erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich ein für jeweils vier Jahre
geltendes Kulturkonzept. Dieses definiert die Förderschwerpunkte des Kantons. Das
Departement erlässt zudem die Kriterien der Beitragsgewährung und führt eine Tabelle mit den Leistungsvereinbarungen. Konzept, Kriterien und Leistungsvereinbarungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen. *
3 Die Kulturstiftung kann eigene Voraussetzungen oder Modalitäten vorsehen.

## § 6 {#par_6}

Entscheid
1 Die Entscheidbefugnisse des Departementes und des Kulturamtes richten sich nach
der Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds. *
§ 6a * Wiederkehrende Beiträge
1 Beiträge gelten als wiederkehrend im Sinne von § 7 des Gesetzes, wenn ein Projekt
oder eine Unterstützung länger als vier Jahre dauert und für die ganze Zeit ein unbedingter Anspruch auf periodische Teilleistungen des Kantons besteht. *
1) RB 442.1
2) RB 935.523
KulturV 442.11
§ 6b * Beiträge an die Kantonsbibliothek
1 Die Beiträge der für die Finanzierung der Kantonsbibliothek verpflichteten Politischen Gemeinden werden alle drei Jahre auf der Grundlage der durchschnittlichen
Einwohner- und Benutzungszahlen der vorangegangenen drei Kalenderjahre festgelegt.
2 Der Beitrag setzt sich aus einem Sockel- und einem Benutzerbeitrag zusammen.
Der Sockelbeitrag richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Benutzerbeitrag nach der
Zahl der aktiven Benutzerinnen und Benutzer der Kantonsbibliothek einer Politischen Gemeinde.
3 Als aktive Benutzerin oder aktiver Benutzer gilt, wer mindestens einmal im Jahr
ein Medium entliehen hat.
4 Für die Politischen Gemeinden, die Beiträge an die eigene Gemeindebibliothek
leisten, reduziert sich der Sockelbeitrag entsprechend.
3. Schlussbestimmungen

## § 7 {#par_7}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die
Kulturpflege vom 16. November 1993 wird aufgehoben.

## § 8 § 7a ...1) {#par_8}

Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2002 in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2005, Seite 2775 f.
442.11 KulturV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.08.2002 01.09.2002 Erstfassung ABl. 32/2002
§ 3 20.12.2005 24.12.2005 geändert 51/2005
§ 3 Abs. 1 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016
§ 3 Abs. 2 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016
§ 4 Abs. 2 03.04.2018 01.05.2018 geändert 14/2018
§ 4 Abs. 2bis 03.04.2018 01.05.2018 eingefügt 14/2018
§ 5 20.12.2005 24.12.2005 geändert 51/2005
§ 5 Abs. 2 29.09.2015 01.01.2017 geändert 40/2015
§ 6 Abs. 1 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016
§ 6a 20.12.2005 24.12.2005 eingefügt 51/2005
§ 6a Abs. 1 29.09.2015 01.01.2017 geändert 40/2015
§ 6b 29.09.2015 01.01.2017 eingefügt 40/2015
