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title: "Reglement Videoüberwachung Velostation Europaplatz"
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provisions: 13
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# Reglement Videoüberwachung Velostation Europaplatz

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung der
Velostation Europaplatz gemäss Anhang.

## Art. 2 {#art_2}

Die Videoüberwachung bezweckt:
a. den Schutz und die Sicherheit von Personen, die sich in der
Velostation aufhalten;
b. den Schutz von Gegenständen und Anlagen der Velostation;
c. die Möglichkeit kurzer Reaktions- und Interventionszeiten,
um in kritischen Situationen schnell handeln zu können;
d. die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung
von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Videoüberwachung erfolgt in allen für Kundinnen
und Kunden zugänglichen Bereichen der Velostation Europaplatz gemäss Anhang.
2 Die Videoüberwachung findet im Dauerbetrieb (24 Stunden pro
Tag an 365 Tagen pro Jahr) statt.
3 Erfasst der Aufnahmebereich einer Videokamera öffentlich zugängliche Bereiche ausserhalb der Velostation Europaplatz oder
Arbeitsplätze von Mitarbeitenden der Velostation, so werden die
entsprechenden Übertragungen und Aufzeichnungen durch irreversible Verpixelung unkenntlich gemacht.

## Art. 4 {#art_4}

1 Es werden Tag- und Nachtsichtkomponenten eingesetzt.
2 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden,
dass Personen identifiziert werden können.
3 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.
1 AS 236.100
Geltungsbereich
Zweck
Umfang und
Betriebsdauer
Art
2Reglement Videoüberwachung

## Art. 5 Velostation Europaplatz236.850 {#art_5}

1 Das Tiefbauamt überträgt den Betrieb der Velostation an
die Asyl-Organisation Zürich (AOZ).
2 Die AOZ ihrerseits überträgt den Betrieb der Videoüberwachung an die Parking Zürich AG (PZ-AG).
3 Die Verantwortung für die Videoüberwachung obliegt dem Tiefbauamt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Ist die Velostation personell besetzt, kann die AOZ die
Bilder der Videoüberwachung vor Ort in Echtzeit einsehen.
2 Ist die Velostation personell nicht besetzt, kann die PZ-AG die
Bilder der Videoüberwachung in ihrer Zentrale in Echtzeit einsehen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn
ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2
DSV).
2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der AOZ schriftlich die Einsichtnahme bei einer ihr oder ihm vorgesetzten Person. Der Antrag
beinhaltet die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich.
3 Die vorgesetzte Person entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme und die allfällige vorläufige Speicherung der beantragten Aufnahmen. Die AOZ regelt die hierfür erforderlichen internen Zuständigkeiten.
4 Die Einsichtnahme erfolgt in der Zentrale der PZ-AG, entsprechend dem Entscheid gemäss Abs. 3.
Art. 8 1 Über jeden Zugriff auf Videoaufzeichnungen ist durch
eine Person, die Einsicht genommen hat, innert sieben Tagen
seit der Einsichtnahme ein schriftlicher Bericht zu verfassen.
Dieser Bericht ist der Geschäftsleitung der AOZ sowie der Direktorin oder dem Direktor des Tiefbauamts zuzustellen.
2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt der Einsichtnahme;
b. Einsicht nehmende Personen;
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten
Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen.
Zuständigkeit
und Verantwortung
Übertragung
in Echtzeit
Einsichtnahme
Dokumentation
3Reglement Videoüberwachung
Velostation Europaplatz 236.850
3 Dem Bericht sind Antrag und Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2
und 3 beizulegen.
Art. 9 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen verwendet
werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).
Art. 10 1 Gespeicherte Videoaufzeichnungen werden spätestens 14 Tage nach der Aufzeichnung automatisch gelöscht oder
überschrieben.
2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen nach

## Art. 7ff {#art_7ff}

In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen so lange
gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand
und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch
protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff
genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde,
die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer
Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten
darf nur auf schriftliche Anordnung der Direktorin oder des Direktors des Tiefbauamts zugegriffen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Auf die Videoüberwachung wird vor Ort mit Schildern
oder Piktogrammen hingewiesen.

## Art. 13 {#art_13}

Jede Änderung dieses Reglements oder des Anhangs
ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung zuzustellen.

## Art. 14 {#art_14}

Das Reglement Videoüberwachung Velostation Europaplatz vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Das Reglement tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Verwendung
der Videoaufzeichnungen
Aufbewahrung
und Datenlöschung
Sicherheitsmassnahmen
Kennzeichnung
Änderungen
des Reglements
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
