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title: "Verfassung des Kantons Basel-Stadt"
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# Verfassung des Kantons Basel-Stadt

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Der Kanton Basel-Stadt
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

## § 2 {#par_2}

Stellung im Bund
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er
a) wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit,
b) unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben,
c) übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
3 Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem
Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen.
4 Der Kanton setzt sich für gute und stabile Beziehungen der Schweiz mit der Europäischen Union und

## § 3 den Nachbarländern ein 2). * {#par_3}

Kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit
1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit
an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone,
insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen.
2 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und
den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen.
3 Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen.
4 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.

## § 4 {#par_4}

Interparlamentarische Zusammenarbeit
1 Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.

## § 5 {#par_5}

Grundsätze des staatlichen Handelns
1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 30.10.2005 mit 28 484 Ja gegen 8742 Nein; eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Nationalrats vom 27.9.2006 und des Ständerats vom 28.9.2006
2) § 2 Abs. 4 eidgenössische Gewährleistung ausstehend

## § 6 {#par_6}

Grundpflichten und Verantwortung
1 Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen.
2 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.
3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

## § 7 II. Grundrechte und Grundrechtsziele {#par_7}

Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Ver -
pflichtung aller.

## § 8 {#par_8}

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters,
der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung,
der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.
3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar,
gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.

## § 9 {#par_9}

Gleichstellung von Frau und Mann
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2 Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf
gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern
wahrgenommen werden.

## § 10 {#par_10}

Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und
Glauben behandelt zu werden.

## § 11 {#par_11}

Grundrechtsgarantien
1 Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich:
a) das Recht auf Leben,
b) das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit,
c) das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung,
d) das Verbot der Zwangsarbeit und des Menschenhandels,
e) das Recht auf Freiheit und Sicherheit,
f) das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung,
g) der Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation,
h) das Recht auf Ehe und Familie,
i) das Recht auf ehe- und familienähnliche Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens,
j) der Schutz personenbezogener Daten sowie des Rechts auf Einsichtnahme und auf Berichtigung falscher Daten,
k) die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
l) die Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit,
m) die Versammlungs-, Vereinigungs- und Kundgebungsfreiheit,
n) das Recht auf Bildung,
o) das Recht, nichtstaatliche Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen,
p) die Freiheit der Kunst,
q) die Freiheit der Wissenschaft,
r) der Schutz des Eigentums,
s) das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung,
t) das Recht auf Hilfe in Notlagen,
u) die Niederlassungsfreiheit,
v) das Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen.
2 Diese Verfassung gewährleistet überdies:
a) das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht,
b) das Petitionsrecht unter Einschluss eines Anspruchs auf Beantwortung innerhalb einer
angemessenen Frist,
c) * dass der Kanton das Recht auf Wohnen anerkennt. Er trifft die zu seiner Sicherung notwendigen Massnahmen, damit Personen, die in Basel-Stadt wohnhaft und angemeldet
sind, sich einen ihrem Bedarf entsprechenden Wohnraum beschaffen können, dessen
Mietzins oder Kosten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigt. - Umsetzungsfrist: Diese Verfassungsänderung ist spätestens zwei Jahre nach ihrer Annahme durch die
Stimmberechtigten umzusetzen.

## § 12 {#par_12}

Verfahrensgarantien
1 Die allgemeinen und gerichtlichen Verfahrensgarantien sowie die Rechte bei Freiheitsentzug und im
Strafverfahren sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich:
a) der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichten und Verwaltungsinstanzen innert angemessener Frist,
b) der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht,
c) der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
d) der Anspruch auf das durch Gesetz geschaffene zuständige, unabhängige und unparteiische Gericht,
e) das Rechtsmittel der Beschwerde zum Schutz der Grundrechte,
f) die Rechte bei Freiheitsentzug und der Schutz vor willkürlicher Verhaftung,
g) die Unschuldsvermutung im Strafverfahren,
h) das Verbot doppelter Strafverfolgung.

## § 13 {#par_13}

Grundrechtsschranken
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte und die zum zwingenden Völkerrecht gehörenden Menschenrechte
sind unantastbar.

## § 14 {#par_14}

Grundrechtsziele
1 Kanton und Gemeinden setzen sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel, dass:
a) die Anliegen von Mädchen und Knaben sowie jugendlichen, betagten und behinderten
Frauen und Männern berücksichtigt werden,
b) Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen und
sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel, Pflege und Unterkunft sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten,
c) alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können und
gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind.

## § 15 III. Staatsziele und Staatsaufgaben {#par_15}

Leitlinien staatlichen Handelns
1 Der Staat orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen
der Bevölkerung. Er berücksichtigt dabei die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung
des einzelnen Menschen.
2 Er wirkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und auf eine nachhaltige Entwicklung
hin, die den Bedürfnissen der gegenwärtigen Generation entspricht, aber zugleich die ökologischen,
wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse künftiger Generationen und ihre Möglichkeiten nicht gefährdet, ihre eigene Lebensweise zu wählen. Er trägt nach seinen Möglichkeiten dazu bei, dass die globale Erwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau 1,5°C nicht übersteigt. *
3 Er sorgt für Chancengleichheit und fördert die kulturelle Vielfalt, die Integration und die Gleichberechtigung in der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entfaltung.

## § 16 {#par_16}

Überprüfung der Aufgabenerfüllung
1 Die zuständigen Behörden des Staates überprüfen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben periodisch
auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren
Tragbarkeit.
§ 16a * Klimagerechtigkeit
1 In Anerkennung der Klimakrise als Bedrohung für Mensch, Ökosysteme, Wirtschaft und ein friedvolles Zusammenleben sowie als Chance für gesellschaftliche Innovation trifft der Staat effektive
Massnahmen zu Klimaschutz und zum Schutz vor den Folgen der Klimaerhitzung.
2 Er sorgt im Rahmen seiner Kompetenzen dafür, dass der Ausstoss an Treibhausgasemissionen im
Kanton Basel-Stadt in allen Sektoren bis 2037 auf Netto-Null sinkt.
3 Dazu legt er verbindliche 5-Jahresziele und Absenkpfade für Treibhausgase fest und handelt im Sinne von Verursacherprinzip und umfassender Klimagerechtigkeit.
4 Er setzt sich im Rahmen seiner Beteiligungen an Anstalten und Unternehmen des Finanz- und Verwaltungsvermögens dafür ein, dass diese in ihren gesamten Tätigkeiten den vorgenannten Zielen entsprechen.
5 Er setzt sich beim Bund für die notwendigen Rahmenbedingungen ein.

## § 17 {#par_17}

Grundsätze der Bildung und Erziehung
1 Der Staat sorgt für ein umfassendes Bildungsangebot. Das Bildungswesen hat zum Ziel, die geistigen
und körperlichen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern, das Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Mitwelt zu stärken sowie das Hineinwachsen
in die Gesellschaft vorzubereiten und zu begleiten.

## § 18 {#par_18}

Schulen, Kindergärten, Tagesbetreuungseinrichtungen und Heime
1 Der Staat führt Kindergärten und Schulen. Er führt oder unterstützt Tagesbetreuungseinrichtungen,
Sonderschulen und Heime.
2 Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime werden
konfessionell und politisch neutral geführt.
3 Die Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime fördern und
fordern alle Kinder und Jugendlichen gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. Sie fördern die Integration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft und vermitteln zwischen den Kulturen.

## § 19 {#par_19}

Schulbesuch
1 Der Besuch einer Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen obligatorisch.
2 Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittel werden während
der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich abgegeben.

## § 20 {#par_20}

Aufsicht über nichtstaatliche Schulen
1 Nichtstaatliche Kindergärten und Schulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht
des Kantons.

## § 21 {#par_21}

Universität und Fachhochschulen
1 Der Kanton betreibt eine Universität und Fachhochschulen. Er strebt dabei kantonsübergreifende
Trägerschaften an.

## § 22 {#par_22}

Berufsbildung
1 Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Ausbildung. Er übt die Aufsicht
über das Berufsbildungswesen aus.
2 Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung.

## § 23 {#par_23}

Erwachsenenbildung
1 Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleichtert die Aus- und Weiterbildung
durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit.

## § 24 {#par_24}

Öffentliche Sicherheit
1 Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung
und Missbrauch.
2 Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewaltprävention und Konfliktbewältigung.

## § 25 {#par_25}

Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften
1 Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und ihre Kinder.

## § 26 {#par_26}

Gesundheit
1 Der Staat schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Er gewährleistet eine allen zugängliche medizinische Versorgung.
3 Er fördert die Selbsthilfe und die Hilfe und Pflege zu Hause und unterstützt Familien und Angehörige
in dieser Aufgabe.
4 Er trifft Massnahmen im Bereich der Prävention.
5 Er achtet auf die Wahrung der Patientenrechte.

## § 27 {#par_27}

Spitäler
1 Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften
an.
2 Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die
Bereitstellung von weiteren notwendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen.

## § 28 {#par_28}

Aufsicht über das Gesundheitswesen
1 Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe unterstehen der Aufsicht des
Kantons.

## § 29 {#par_29}

Wirtschaft und Arbeit
1 Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und
strukturell ausgewogenen Wirtschaft.
2 Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Er betreibt eine aktive Beschäftigungspolitik.
3 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

## § 30 {#par_30}

Verkehrspolitik
1 Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Mobilität. Der öffentliche Verkehr geniesst Vorrang.
2 Der Staat setzt sich für einen attraktiven Agglomerationsverkehr, für rasche Verbindungen zu den
schweizerischen Zentren und für den Anschluss an die internationalen Verkehrsachsen auf Schiene,
Strasse sowie auf Luft- und Wasserwegen ein.

## § 31 {#par_31}

Energie
1 Der Staat sorgt für eine sichere, der Volkswirtschaft förderliche und umweltgerechte Energieversorgung.
2 Er fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Nutzung neuer Technologien und die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3 Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken.

## § 32 {#par_32}

Wasser
1 Der Staat gewährleistet die Versorgung mit gutem Trinkwasser und achtet auf eine sparsame Verwendung des Brauchwassers.
2 Die Versorgung mit Wasser kann nicht an Unternehmen übertragen werden, an denen Private
gewinnbeteiligt sind.

## § 33 {#par_33}

Umweltschutz
1 Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Wasser.
2 Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt.
3 Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsorgung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer.
4 Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Ein -
flüssen und trifft Massnahmen zur Vermeidung und Minderung von Risiken.

## § 34 {#par_34}

Raumplanung, Wohnschutz und Wohnumfeld *
1 Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer
auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahrt und fördert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität.
2 Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei
auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen. In gleicher Weise fördert
er den Erhalt bestehenden bezahlbaren Wohnraums in allen Quartieren. *
3 In Zeiten von Wohnungsnot sorgt er, entsprechend den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, dafür, dass diese vor Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen wirksam geschützt wird. Dies gilt insbesondere für die älteren und langjährigen Mietparteien. *
4 Um bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er, ergänzend zum bundesrechtlichen
Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen Massnahmen, die den Charakter der Quartiere, den
aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren. *
5 Diese Massnahmen umfassen auch die befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit
Mietzinskontrolle bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen. *
6 Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger. *

## § 35 {#par_35}

Kultur
1 Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung und den kulturellen Austausch.
2 Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten
Kulturgüter.

## § 36 {#par_36}

Sport
1 Der Staat fördert die sportliche Betätigung.

## § 37 {#par_37}

Medien
1 Der Staat unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Information.
2 Er fördert den allgemeinen Zugang zu den Medien und Informationsquellen.

## § 38 {#par_38}

Öffentliche Sachen und Regale
1 Der Staat übt die Hoheit über den öffentlichen Boden, die öffentlichen Gewässer und den Luftraum
aus.
2 Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung der Bodenschätze, der Erdwärme und des Salzverkaufs zu.
3 Der Kanton kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf die Gemeinden oder Dritte übertragen.
4 Den Gemeinden stehen das Jagd- und Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
5 Der Kanton kann durch Gesetz im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit weitere Monopole errichten.
IV. Bürgerrecht und Volksrechte

## § 39 IV.1. Bürgerrecht 3) {#par_39}

Einbürgerung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aufnahme neuer Bürger und Bürgerinnen. Der Kanton
und die Bürgergemeinden regeln die Einzelheiten in ihrer Gesetzgebung.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.

## § 40 IV.2. Stimmrecht {#par_40}

Voraussetzungen
1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im
Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird. *
2 Die Einwohnergemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen.

## § 41 {#par_41}

Inhalt
1 Stimmberechtigte haben das Recht:
a) an den Abstimmungen teilzunehmen,
b) Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter
gewählt zu werden,
c) Initiativen und Referenden einzuleiten und zu unterzeichnen.

## § 42 {#par_42}

Ausübung
1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegen -
heiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde.

## § 43 {#par_43}

Schutz
1 Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und Wahlen der Wille ihrer
Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.
2 Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht führen.
3 Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen.

## § 44 IV.3. Wahlen {#par_44}

Volkswahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Mitglieder des Grossen Rates,
b) die Mitglieder des Regierungsrates,
c) aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin,
d) die Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen,
e) * …
f) * …
g) die baselstädtischen Mitglieder des National- und Ständerates.
2 Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
3 An der Wahl des Mitglieds des Ständerates können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind. *

## § 45 {#par_45}

Wahlkreise
1 Für die Wahl des Grossen Rates ist die Stadt Basel in drei Wahlkreise eingeteilt; die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bilden je einen Wahlkreis.
2 Das Gesetz regelt die Ausgestaltung der Wahlkreise.

## § 46 {#par_46}

Wahlverfahren
1 Der Grosse Rat wird nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Einwohnergemeinden Bettingen
und Riehen haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz.
2 … *
3 Für die Wahl des Regierungsrates, des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin, der
Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen gilt das Majorzwahlverfahren. *

## § 47 IV.4. Volksinitiative {#par_47}

Volksinitiative
1 3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder formulierte Initiative einreichen auf
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen oder
referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.
2 Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden.
3 Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext.
Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.
4 Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen.

## § 48 {#par_48}

Gültigkeit
1 Die Staatskanzlei stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:
a) gegen übergeordnetes Recht verstossen,
b) undurchführbar sind,
c) die Einheit der Materie nicht wahren.

## § 49 {#par_49}

Verfahren
1 Initiativen sind innert der vom Gesetz bestimmten Fristen zu behandeln.
2 Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten unverändert zur Abstimmung vorzulegen.
3 Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat
der Grosse Rat beschlossen, ihr Folge zu geben, so arbeitet er eine Vorlage aus, welche die Anliegen
der Initiative erfüllt.
4 Der Grosse Rat bestimmt endgültig darüber, ob eine unformulierte Initiative auf der Stufe der Verfassung, eines Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses ausgearbeitet werden soll.

## § 50 {#par_50}

Gegenvorschlag
1 Der Grosse Rat kann jedem Initiativbegehren sowie einer Vorlage, die er aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Volksabstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welcher sie im Falle der
Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.

## § 51 IV.5. Referendum {#par_51}

Obligatorisches Referendum
1 Den Stimmberechtigten werden obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet:
a) Verfassungsrevisionen,
b) formulierte Initiativen,
c) unformulierte Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,
d) Vorlagen, die der Grosse Rat aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat,
e) Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt,
f) Änderungen des Kantonsgebiets, ausgenommen Grenzbereinigungen.
2 Der Grosse Rat kann durch Beschluss weitere Vorlagen den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreiten.

## § 52 {#par_52}

Fakultatives Referendum
1 Wenn 2000 Stimmberechtigte es innert 42 Tagen seit der Publikation verlangen, werden folgende Erlasse und Beschlüsse des Grossen Rates den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet:
a) Gesetze,
b) Ausgabenbeschlüsse in den vom Gesetz bestimmten Beträgen,
c) Staatsverträge, soweit sie nicht obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen,
d) alle anderen Beschlüsse, soweit sie nicht durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich vom
Referendum ausgeschlossen werden.
2 Nicht dem Referendum unterliegen folgende Grossratsbeschlüsse:
a) personenbezogene Beschlüsse wie insbesondere Wahlen, Amnestie und Begnadigung sowie Einbürgerungen,
b) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ausübung von Mitwirkungsrechten des Kantons
im Bund,
c) Beschlüsse über das Budget und über die Genehmigung der Staatsrechnung,
d) Beschlüsse über den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln,
e) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Oberaufsicht,
f) Beschlüsse betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften,
g) Grenzbereinigungen,
h) Verfahrensbeschlüsse, Beschlüsse betreffend ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung und Beschlüsse betreffend den Geschäftsverkehr mit
anderen Behörden,
i) Resolutionen.

## § 53 IV.6. Mitwirkung {#par_53}

Vernehmlassungen
1 Wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie
der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.

## § 54 {#par_54}

Parteien
1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

## § 55 {#par_55}

Quartiere
1 Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre
Belange besonders betroffen sind.
V. Kanton und Gemeinden

## § 56 V.1. Gemeinden im Allgemeinen {#par_56}

Rechtspersönlichkeit
1 Die Gemeinden (Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden) sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

## § 57 {#par_57}

Gliederung
1 Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die
Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen.
2 Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
3 Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgergemeinde.

## § 58 {#par_58}

Bestand
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der
Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons.
3 Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## § 59 V.2. Gemeindeautonomie {#par_59}

Gewährleistung
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung
und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
3 Die Gewährleistungen gemäss diesem Abschnitt sind Bestandteil der Gemeindeautonomie.

## § 60 {#par_60}

Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet
ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen.
2 Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen
der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgernähe.

## § 61 {#par_61}

Steuern, Kausalabgaben, Gemeindevermögen
1 Die Einwohnergemeinden erheben:
a) eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen,
b) Grundstückgewinnsteuern.
2 Das Gesetz kann die Einwohnergemeinden ermächtigen, weitere Steuern zu erheben.
3 Die Gemeinden können Kausalabgaben und Gebühren erheben und Anleihen aufnehmen.
4 Die Gemeinden verwalten ihre Vermögen selbstständig.

## § 62 {#par_62}

Finanzierung der Aufgaben
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden decken den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben je
mit ihren eigenen Steuereinnahmen und weiteren Einkünften.
2 Der Kanton berücksichtigt bei der Regelung der Finanzierungsverantwortung zwischen Kanton und
Einwohnergemeinden den Grundsatz, wonach Aufgaben von denjenigen Gemeinwesen zu finanzieren
sind, die sie anordnen und denen sie nützen.
3 Er regelt die Finanzierung so, dass Anreize zu Eigeninitiative und wirtschaftlichem Verhalten geschaffen werden, und berücksichtigt die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden für den
Kanton.
4 Er gilt den Gemeinden die Erfüllung übertragener Aufgaben angemessen ab.

## § 63 {#par_63}

Finanzausgleich
1 Um zwischen den Einwohnergemeinden strukturell bedingte Sonderlasten und Unterschiede auf
Grund der Finanzkraft auszugleichen, legt der Kanton durch Gesetz einen Finanzausgleich fest.

## § 64 V.3. Bürgergemeinden {#par_64}

Aufgaben
1 Die Bürgergemeinden verleihen das Gemeindebürgerrecht. Sie führen ihre Betriebe, verwalten ihre
Vermögen und beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Anstalten, Stiftungen und Korporationen. Es
können ihnen weitere Aufgaben von öffentlichem Interesse übertragen werden.

## § 65 V.4. Organisation und Stellung im Kanton {#par_65}

Organisation
1 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In den Einwohnergemeinden sind das fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Einwohnerrates
sowie das Initiativrecht gewährleistet.

## § 66 {#par_66}

Mitwirkung im Kanton
1 Die Einwohnergemeinden können auf Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates das Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen
stellen. Die Bestimmungen über die Volksabstimmungen gelten dabei sinngemäss.
2 Die Gemeinden sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Grossen Rates und des
Regierungsrates, die sie in besonderer Weise betreffen, rechtzeitig anzuhören.

## § 67 {#par_67}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des
Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.

## § 68 {#par_68}

Aufsicht
1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Kantons. Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, ausser wenn das Gesetz eine Überprüfung der
Angemessenheit vorsieht.
VI. Kantonale Behörden

## § 69 VI.1. Grundsätze {#par_69}

Gewaltenteilung
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde
übt staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt aus.
2 Keine Behörde darf ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz
festgelegten Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einwirken.

## § 70 {#par_70}

Wählbarkeit
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte
wählbar.
2 Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen
und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.
3 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder.

## § 71 {#par_71}

Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden, die Vorsitzenden und die Mitglieder aller Schlichtungsbehörden, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des Appellationsgerichtes sowie die Staatsanwälte und
Staatsanwältinnen können nur einer dieser Behörden angehören. *
2 Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter und Mitarbei -
terinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig und massgeblich
den Regierungsrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei deren Vorbereitung mit -
wirken, können dem Grossen Rat nicht angehören. Das gilt auch für die Verwaltungschefin oder den
Verwaltungschef des Appellationsgerichtes. *
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.

## § 72 {#par_72}

Ausschluss von Verwandten und Angehörigen
1 Das Gesetz regelt den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit zum Regierungsrat und zu richterlichen Behörden.

## § 73 {#par_73}

Amtsperiode
1 Der Grosse Rat und der Regierungsrat werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2 Für die Gerichte und die Ombudsstelle beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
3 Das Gesetz regelt die Amtsdauer weiterer Behördenmitglieder.

## § 74 {#par_74}

Ausstand
1 Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den
Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.

## § 75 {#par_75}

Information und Akteneinsicht
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen.
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.

## § 76 {#par_76}

Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Behörden und Amtsstellen sind befugt, auch in anderen Sprachen zu verkehren.

## § 77 {#par_77}

Verantwortlichkeit
1 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.

## § 78 {#par_78}

Haftung
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe
bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu
tragen.
3 Bei schwerer Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

## § 79 {#par_79}

Immunität
1 Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat und in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für
seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2 Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die
Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

## § 80 VI.2. Grosser Rat {#par_80}

Stellung und Zusammensetzung
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.
2 Er zählt 100 Mitglieder.

## § 81 {#par_81}

Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie legen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen.

## § 82 {#par_82}

Amtszeitbeschränkung
1 Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende
Amtsperiode nicht wählbar.
2 Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.

## § 83 {#par_83}

Rechtsetzung
1 Der Grosse Rat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.
2 Grundlegend und wichtig sind Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz
vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen über:
a) die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen,
b) den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der
Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe,
c) Zweck, Art und Rahmen von kantonalen Leistungen,
d) die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden.

## § 84 {#par_84}

Dringlichkeit
1 Gesetze und Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt
werden, wenn es der Grosse Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder be -
schliesst.
2 Auch gegen dringliche Gesetze und Beschlüsse kann das Referendum ergriffen werden. Geschieht
dies, so werden sie mit Wirkung für die Zukunft hinfällig, wenn
a) die Referendumsabstimmung nicht innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes
oder Beschlusses durchgeführt wird, oder
b) die Vorlage in der Volksabstimmung abgelehnt wird.

## § 85 {#par_85}

Verträge
1 Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fallen.
2 Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, kann er den Re -
gierungsrat durch seine Kommissionen begleiten und beraten.

## § 86 {#par_86}

Planung
1 Der Grosse Rat wirkt in der vom Gesetz bezeichneten Weise an der regierungsrätlichen Gesamtplanung mit.
2 Er erlässt, genehmigt und behandelt Pläne, wo es das Gesetz vorsieht.

## § 87 {#par_87}

Wichtige Verwaltungsakte
1 Der Grosse Rat entscheidet über wichtige Verwaltungsakte, wo es das Gesetz vorsieht.

## § 88 {#par_88}

Finanzbeschlüsse
1 Der Grosse Rat beschliesst:
a) Ausgaben, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen,
b) das Budget,
c) über die Genehmigung der Staatsrechnung,
d) den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln.
2 Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets, verbin -
det er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag.

## § 89 {#par_89}

Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Beauftragte für das
Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. *
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertragen.

## § 90 {#par_90}

Aufsicht
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden
und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahrnehmen.
2 Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, der Gerichte, der Ombudsstelle und der selbstständigen Verwaltungsbetriebe.

## § 91 {#par_91}

Weitere Aufgaben
1 Der Grosse Rat
a) übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus.
Ausgenommen davon sind Vernehmlassungen an Bundesbehörden,
b) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden,
c) erwahrt die kantonalen Wahlen,
d) beschliesst über Amnestie und Begnadigungen,
e) entscheidet über Grenzbereinigungen des Kantons- und Stadtgebietes,
f) * …
g) entscheidet über die Zulässigkeit von Volksinitiativen oder legt diese Frage direkt dem
Appellationsgericht zum Entscheid vor,
h) beschliesst über die kantonale Anerkennung und den Entzug der kantonalen Anerkennung
von privatrechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Befugnisse übertragen.

## § 92 {#par_92}

Vorberatung
1 Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund:
a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates;
b) des Berichts einer Grossratskommission.
2 Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss
über die Ergreifung des Kantonsreferendums.
§ 93 * Aufträge an den Regierungsrat
1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbe -
sondere die Instrumente, mit welchen der Grosse Rat auf den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates einwirken kann.

## § 94 {#par_94}

Präsidium
1 Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten oder seine Präsidentin und seinen Statthalter oder seine Statthalterin für ein Jahr.

## § 95 {#par_95}

Kommissionen
1 Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen.
2 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

## § 96 {#par_96}

Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.

## § 97 {#par_97}

Einberufung
1 Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen.
2 Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
3 Ausserordentlich wird er einberufen,
a) wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide
Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom
Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen;
b) auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich
über solche unterrichten zu lassen.

## § 98 {#par_98}

Beschlussfähigkeit
1 Das Plenum des Grossen Rates und seine Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.

## § 99 {#par_99}

Organisation und Geschäftsordnung
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Geschäftsordnung des Grossen Rates sowie den Verkehr
mit dem Regierungsrat, den Gerichten und der Ombudsstelle. *
2 Ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung kann der Grosse Rat
durch Grossratsbeschluss erlassen.

## § 100 {#par_100}

Verhältnis des Regierungsrates zum Grossen Rat
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Geschäfte zum Beschluss vorzulegen und Anträge zu stellen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender
Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.

## § 101 VI.3. Regierungsrat und Verwaltung {#par_101}

Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er zählt sieben Mitglieder.

## § 102 {#par_102}

Regierungspräsidium
1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die
Dauer einer Amtsperiode.
2 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde
und vertritt ihn nach innen und aussen.

## § 103 {#par_103}

Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.

## § 104 {#par_104}

Regierungsobliegenheiten
1 Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere:
a) die Entwicklung in Staat und Gesellschaft verfolgt und aufgrund seiner Beurteilung der
Lage die Ziele, das Vorgehen und die Umsetzung des kantonalen und kommunalen Handelns bestimmt,
b) die kantonalen und kommunalen Tätigkeiten plant und koordiniert,
c) regelmässig die künftige Regierungstätigkeit festlegt und über die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele berichtet,
d) den Kanton und die Stadt Basel nach innen und aussen vertritt.
2 Der Regierungsrat lässt sich in Fragen der nachhaltigen Entwicklung von unabhängigen Fachleuten
beraten.

## § 105 {#par_105}

Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und Beschlussfassung des Grossen
Rates mit.
2 Der Regierungsrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch
Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das
Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet. Das Gesetz hat die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen.
4 Zur Einführung übergeordneten Rechts kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit und
sofern der Grosse Rat nicht selbst im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren beschliessen kann, Bestimmungen als Verordnung erlassen. Diese sind ohne Verzug durch ordentliches
Recht abzulösen.

## § 106 {#par_106}

Verträge
1 Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates für den Abschluss
von Verträgen zuständig.

## § 107 {#par_107}

Finanzbeschlüsse
1 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan. Er verabschiedet das Budget und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.
2 Er verfügt über eine eigene Ausgabenkompetenz, deren Umfang das Gesetz festlegt.
3 Er ist befugt, in dem vom Grossen Rat beschlossenen Rahmen Fremdmittel aufzunehmen.
4 Er verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht
durch das Gesetz eingeschränkt werden.

## § 108 {#par_108}

Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben in deren Ausübung.
2 Er sorgt für eine rechtmässige, wirksame und bürgernahe Verwaltungstätigkeit und bestimmt im
Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Er sorgt für einfache und rasche Verwaltungsabläufe.
4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsrekurse.
5 Er versagt Bestimmungen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs-
oder Gesetzesrecht widersprechen.

## § 109 {#par_109}

Notstand
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder
unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen.
2 Notstandsmassnahmen sind unverzüglich vom Grossen Rat genehmigen zu lassen. Sie treten spätes -
tens nach einem Jahr ausser Kraft.

## § 110 {#par_110}

Weitere Aufgaben
1 Der Regierungsrat hat die folgenden Aufgaben:
a) die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
b) die Mitwirkung im Bund, soweit sie nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist,
c) die Wahlen, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind,
d) * die Verleihung des Kantonsbürgerrechts,
e) die jährliche Rechenschaftsablage über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden
des Grossen Rates,
f) die Erwahrung der kantonalen Volksabstimmungen.
2 Das Gesetz kann dem Regierungsrat weitere Aufgaben übertragen.

## § 111 {#par_111}

Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.
2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin steht dem Präsidialdepartement vor. Diesem
sind zusätzlich Verwaltungsaufgaben zugewiesen.
3 Die übrigen Regierungsräte und Regierungsrätinnen stehen je einem Departement vor.
4 Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung des Präsidiums und der Departementsleitungen.
5 Durch Gesetz können selbstständige Verwaltungsbetriebe geschaffen werden.
6 Das Gesetz regelt die Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung.

## § 112 VI.4. Richterliche Behörden {#par_112}

Allgemeines
1 Die Gerichte sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen.
2 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.

## § 113 {#par_113}

Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit obliegt dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht.

## § 114 {#par_114}

Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit obliegt dem Strafgericht und dem Appellationsgericht.
2 Durch Gesetz können weitere strafrichterliche Behörden eingesetzt werden, wie namentlich für die
Jugendstrafgerichtsbarkeit.
3 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch auf die Verwaltungsbehörden des Kantons
und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
§ 115 * Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz vorgesehenen Rekurskommissionen, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringung und dem Appellationsgericht.

## § 116 {#par_116}

Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
a) Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung
und der Kantonsverfassung, soweit diese Rüge nicht mit einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann,
b) auf Beschwerde oder auf Vorlage des Grossen Rates die Zulässigkeit von Volksinitiativen,
c) Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer unformulierten Initiative
durch den Grossen Rat,
d) Streitigkeiten betreffend den Schutz der Autonomie der Gemeinden.
2 Beim Verfassungsgericht können durch Beschwerde nicht angefochten werden:
a) Verfassungsbestimmungen,
b) Gesetze, ausgenommen im Fall ihrer Anwendung oder bei Anfechtungen gemäss Abs. 1
lit. d),
c) vom Gesetz als Ausnahmen bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates und des Regierungsrates,
d) die Dringlicherklärung eines Gesetzes,
e) Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat die kantonale Anerkennung von privatrechtlich organisierten Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt oder entzieht.

## § 117 {#par_117}

Organisation, Verfahren und Aufsicht
1 Das Appellationsgericht wirkt als oberste kantonale Instanz in zivilrechtlichen, strafrechtlichen, ver -
waltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitsachen.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und
speditive Abwicklung der Verfahren und die organisatorische Selbstständigkeit der Gerichte müssen
gewährleistet sein.
3 Das Gesetz kann im Rahmen regionaler Vereinbarungen bestimmte Zuständigkeiten in Rechtsstreitigkeiten auf regionale Gerichte übertragen.
4 Das Appellationsgericht übt die Aufsicht über die unteren Gerichte aus. *
5 Die Gerichte erstatten dem Grossen Rat jährlich Bericht.

## § 118 VI.5. Ombudsstelle {#par_118}

Ombudsstelle
1 Durch Gesetz wird eine weisungsunabhängige kantonale Ombudsstelle mit dem Beschwerdewesen
beauftragt. Sie trifft Abklärungen und vermittelt in Konflikten von Einzelpersonen mit Verwaltungsstellen.

## § 119 VII. Finanzordnung {#par_119}

Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur-
und verursachergerecht zu führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft auszurichten. Er ist mittelfristig im Gleichgewicht zu halten.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Finanzplanung.
3 Das Budget und die Staatsrechnung berücksichtigen die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.
4 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe sind ihre wirtschaftlichen und finanziellen Folgen zu ermitteln.

## § 120 {#par_120}

Schuldenbremse
1 Der Kanton sorgt dafür, dass seine Verschuldung im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittelfristig einen vom Gesetzgeber zu definierenden Wert nicht überschreitet. Die nachhaltige Entwicklung des Finanzhaushaltes ist dabei zu gewährleisten.
2 Die jährlichen Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Finanzlage und des Grundsatzes einer
stabilen Ausgabenentwicklung festgelegt.

## § 121 {#par_121}

Mittelbeschaffung
1 Der Kanton beschafft seine Mittel:
a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
b) aus den Erträgen seines Vermögens,
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter,
d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

## § 122 {#par_122}

Steuern und andere Abgaben
1 Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern.
2 Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können.

## § 123 {#par_123}

Grundsätze der Besteuerung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die direkten Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, die
Selbstvorsorge gefördert wird sowie Leistungswille und Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.

## § 124 {#par_124}

Mittelverwendung
1 Jede Verwendung von Staatsmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch
die zuständige Behörde.

## § 125 {#par_125}

Finanzkontrolle
1 Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.
VIII. Kirchen und Religionsgemeinschaften
VIII.1. Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

## § 126 {#par_126}

Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche
und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden.

## § 127 {#par_127}

Selbstständigkeit
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen ihre Verhältnisse
selbstständig.
2 Sie geben sich eine Verfassung; deren Erlass und Änderung bedürfen der Zustimmung einer Mehr -
heit ihrer stimmenden Mitglieder und der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht entgegenstehen.
4 Innerhalb der vorstehenden Bestimmungen regelt das Gesetz das Verfahren über die Genehmigung
der Verfassungen und der Steuerordnungen sowie die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung.

## § 128 {#par_128}

Zugehörigkeit, Stimm- und Wahlrecht
1 Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Voraussetzungen erfüllt.
2 Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen
die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.

## § 129 {#par_129}

Untergeordnete Körperschaften und Anstalten
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körperschaften vorsehen.
2 Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften.
4 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.

## § 130 {#par_130}

Rechte und Auflagen
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Vermögen
selbstständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.
2 Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung
des Regierungsrates.
3 Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in
den Schulen, die Spital- und Gefängnisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat
und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.

## § 131 {#par_131}

Rechtspflege
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen das Verfahren zur
Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse.
2 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim
Appellationsgericht angefochten werden.
3 Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kantonalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaft, sofern es deren eigenes Recht vorsieht.

## § 132 VIII.2. Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften {#par_132}

Rechtsstellung
1 Alle nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem
Privatrecht.

## § 133 {#par_133}

Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie:
a) gesellschaftliche Bedeutung haben,
b) den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren,
c) über eine transparente Finanzverwaltung verfügen und
d) den jederzeitigen Austritt zulassen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.
3 Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung
von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.
4 Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und
die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.

## § 134 {#par_134}

Entzug der kantonalen Anerkennung
1 Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben oder erfüllt die Kirche
oder Religionsgemeinschaft die ihr obliegenden Auflagen nicht, so kann der Grosse Rat die Anerkennung nach dem Verfahren von § 133 Abs. 3 entziehen.

## § 135 VIII.3. Gemeinsame Bestimmungen {#par_135}

Kosten des Kultus
1 Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus
auf.

## § 136 {#par_136}

Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann
vom Staat unterstützt werden.
2 An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.

## § 137 IX. Revision der Verfassung {#par_137}

Revidierbarkeit
1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

## § 138 {#par_138}

Totalrevision
1 Über die Durchführung einer Totalrevision entscheiden die Stimmberechtigten.
2 Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt der Gesetzgeber innert zweier Jahre das entsprechende
Verfahren fest.

## § 139 {#par_139}

Teilrevision
1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren.
3 Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf
Teilrevision ein, so kann er diesen Beschluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.

## § 140 {#par_140}

Schutz der Gemeindeautonomie
1 Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.

## § 141 X. Übergangsbestimmungen {#par_141}

Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft.
2 Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben.
3 Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit
unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.

## § 142 {#par_142}

Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

## § 143 {#par_143}

Volksinitiativen
1 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum
(IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst
nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000
gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der
neuen Verfassung an.
2 Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden
sind, gelten die Bestimmungen des IRG gemäss der Verfassung vom 2. Dezember 1889.

## § 144 {#par_144}

Behörden
1 Mitglieder von Behörden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten
Amtszeit.

## § 145 {#par_145}

Grosser Rat
1 Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des
Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.

## § 146 {#par_146}

Unvereinbarkeit, Ausschluss, Regierungspräsidium
1 Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten
und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdepartements (§ 111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen.
2 Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verordnung, sofern diese nicht im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor
dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Verordnungen sind nach den Wahlen
ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

## § 147 {#par_147}

Einzelrichter und Einzelrichterinnen in Bettingen und Riehen
1 Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit
dem Inkrafttreten dieser Verfassung. Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht
zu übergeben.

## § 148 {#par_148}

Dringliche Grossratsbeschlüsse
1 Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.

## § 149 {#par_149}

Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2)
1 Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in
Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.
§ 150 * Änderung der Kantonsverfassung vom 3. Juni 2015
1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn
der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspäsidenten
sowie Richterinnen und Richter verlängert.
2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter
des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh -
lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
Erlassgeschichte
- § 11 Abs 2 lit. c eingefügt durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats
vom 22.3.2019
- § 15 Abs. 2 geändert am 14. September 2022, angenommen in der Volksabstimmung vom
27.11.2022, in Kraft seit 19.1.2023 (KB 17.09.2022); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse
des Ständerats vom 28.02.2024 und des Nationalrats vom 14.03.2024 (KB 12.06.2024)
- § 16a eingefügt am 14. September 2022, angenommen in der Volksabstimmung vom 27.11.2022, in
Kraft seit 19.1.2023 (KB 17.09.2022); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats
vom 28.02.2024 und des Nationalrats vom 14.03.2024 (KB 12.06.2024)
- § 34 Titel und § 34 Abs. 2 geändert durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018);
eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom
22.3.2019
- § 34 Abs. 3 – 6 eingefügt durch Volksabstimmung vom 10.6.2018 (in Kraft seit 5.7.2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom
22.3.2019
- § 40 Abs. 1 geändert durch GRB vom 13.11.2013, angenommen in der Volksabstimmung
vom 9.2.2014 (wirksam seit 22.6.2014; Geschäftsnr. 13.0303); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Sänderats vom 5.3.2015 und des Nationalrats vom 11.3.2015.
- § 44 Abs. 1 lit. e und f aufgehoben durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung
vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch
Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016
- § 44 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 13.11.2013, angenommen in der Volksabstimmung vom
9.2.2014 (wirksam seit 15.3.2015; Geschäftsnr. 13.0303); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 5.3.2013 und des Nationalrats vom 11.3.2015
- § 46 Abs. 2 aufgehoben am 13.4.2016, in Kraft seit 1.7.2017 (KB 16.04.2016); eidg. Gewährleistung
erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.3.2019 und des Nationalrats vom 22.3.2019
- § 46 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der
Volksabstimmung vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016
- § 91 Abs. 1 lit. f aufgehoben durch GRB vom 21.9.2011, angenommen in der Volksabstimmung vom
27.11.2011 (wirksam seit 1.7.2012; Geschäftsnr. 08.2131); eidgenössische Gewährleistung erteilt
durch die Beschlüsse des Ständerats vom 29.2.2016 und des Nationalrats vom 3.3.2016 (publiziert am
23.4.2016).
- § 93 geändert durch GRB vom 9.9.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 28.2.2016
(wirksam seit 29.2.2016; Geschäftsnr. 15.5240).
- § 99 Abs. 1 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom
15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016.
- § 110 Abs. 1 lit. d geändert durch GRB vom 21.9.2011, angenommen in der Volksabstimmung vom
27.11.2011 (wirksam seit 1.7.2012; Geschäftsnr. 08.2131); eidgenössische Gewährleistung erteilt
durch die Beschlüsse des Ständerats vom 29.2.2016 und des Nationalrats vom 3.3.2016 (publiziert am
23.4.2016).
- § 115 und § 117 Abs. 4 geändert durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung
vom 15.11.2015 (wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch
Beschlüsse des Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016
- § 150 beigefügt durch GRB vom 3.6.2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15.11.2015
(wirksam seit 30.12.2015; Geschäftsnr. 14.0147); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des
Ständerats vom 22.9.2016 und des Nationalrats vom 27.9.2016.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.03.2005 13.07.2006 Erlass Erstfassung KB 02.04.2005
21.09.2011 01.07.2012 § 91 Abs. 1, lit. f) aufgehoben -
21.09.2011 01.07.2012 § 110 Abs. 1, lit. d) geändert -
13.11.2013 22.06.2014 § 40 Abs. 1 geändert -
09.02.2014 15.03.2015 § 44 Abs. 3 eingefügt -
03.06.2015 30.12.2015 § 44 Abs. 1, lit. e) aufgehoben -
03.06.2015 30.12.2015 § 44 Abs. 1, lit. f) aufgehoben -
03.06.2015 30.12.2015 § 46 Abs. 3 geändert -
03.06.2015 01.02.2017 § 71 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.02.2017 § 71 Abs. 2 geändert -
03.06.2015 30.12.2015 § 89 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 99 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 115 totalrevidiert -
03.06.2015 01.07.2016 § 117 Abs. 4 geändert -
03.06.2015 30.12.2015 § 150 eingefügt -
09.09.2015 29.02.2016 § 93 totalrevidiert -
13.04.2016 01.07.2017 § 46 Abs. 2 aufgehoben -
10.06.2018 05.07.2018 § 11 Abs. 2, lit. c) eingefügt -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Titel geändert -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 2 geändert -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 3 eingefügt -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 4 eingefügt -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 5 eingefügt -
10.06.2018 05.07.2018 § 34 Abs. 6 eingefügt -
14.09.2022 19.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert KB 17.09.2022
14.09.2022 19.01.2023 § 16a eingefügt KB 17.09.2022
28.09.2025 03.11.2025 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 01.11.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.03.2005 13.07.2006 Erstfassung KB 02.04.2005
§ 2 Abs. 4 28.09.2025 03.11.2025 eingefügt KB 01.11.2025
§ 11 Abs. 2, lit. c) 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 15 Abs. 2 14.09.2022 19.01.2023 geändert KB 17.09.2022
§ 16a 14.09.2022 19.01.2023 eingefügt KB 17.09.2022
§ 34 10.06.2018 05.07.2018 Titel geändert -
§ 34 Abs. 2 10.06.2018 05.07.2018 geändert -
§ 34 Abs. 3 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 34 Abs. 4 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 34 Abs. 5 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 34 Abs. 6 10.06.2018 05.07.2018 eingefügt -
§ 40 Abs. 1 13.11.2013 22.06.2014 geändert -
§ 44 Abs. 1, lit. e) 03.06.2015 30.12.2015 aufgehoben -
§ 44 Abs. 1, lit. f) 03.06.2015 30.12.2015 aufgehoben -
§ 44 Abs. 3 09.02.2014 15.03.2015 eingefügt -
§ 46 Abs. 2 13.04.2016 01.07.2017 aufgehoben -
§ 46 Abs. 3 03.06.2015 30.12.2015 geändert -
§ 71 Abs. 1 03.06.2015 01.02.2017 geändert -
§ 71 Abs. 2 03.06.2015 01.02.2017 geändert -
§ 89 Abs. 1 03.06.2015 30.12.2015 geändert -
§ 91 Abs. 1, lit. f) 21.09.2011 01.07.2012 aufgehoben -
§ 93 09.09.2015 29.02.2016 totalrevidiert -
§ 99 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert -
§ 110 Abs. 1, lit. d) 21.09.2011 01.07.2012 geändert -
§ 115 03.06.2015 01.07.2016 totalrevidiert -
§ 117 Abs. 4 03.06.2015 01.07.2016 geändert -
§ 150 03.06.2015 30.12.2015 eingefügt -
