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title: "Steuergesetz"
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# Steuergesetz

## Artikel 1 in Ausführung von Artikel 103 Absatz 1 und {#art_1}

Absätze 1 und 2 der
Kantonsverfassung1), des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden2) sowie des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer3),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Der Kanton Bern und seine Gemeinden erheben nach Massgabe dieses Gesetzes die folgenden direkten Steuern:
a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
c eine Grundstückgewinnsteuer,
d eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und
juristischen Personen.
2 Die Gemeinden können weitere Steuern erheben, soweit dieses Gesetz sie
dazu ermächtigt.
3 Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

## Art. 2 {#art_2}

Einfache Steuer und Steueranlage
1 Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die einfache Steuer.
2 Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer.
1) BSG 101.1
2) SR 642.14
3) SR 642.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-124
661.11 2
3 Die Steueranlage wird für die Berechnung aller Steuern angewendet, mit Ausnahme *
a * der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen,
b * der Quellensteuern.
c * …
3a Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. *
4 Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3,26 übersteigt. *
5 Es werden keine Zuschlagsteuern erhoben.
Art. 2a * Finanzieller Ausgleich für die Gemeinden und Kirchgemeinden
1 Der Kanton überweist den Gemeinden (Art. 247 Abs. 1) jeweils 1,4 Prozent
der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG)4).
2 Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der
Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde. Zur Bestimmung des Gemeindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in
den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt.
3 Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher
Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde mit 25 Prozent gewichtet.
4 Der Kanton überweist den Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21.
März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz,
LKG]5)) jeweils 0,2 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 DBG. Absatz 2 gilt sinngemäss.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten *
1 Der Grosse Rat setzt die Steueranlage jährlich zusammen mit dem Beschluss
über den Voranschlag fest.
4) SR 642.11
5) BSG 410.11
3 661.11
2 Er regelt in einem Dekret Zeitpunkt und Bemessungsperiode für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen.
3 Er passt die frankenmässig festgelegten Tarifstufen, Sozialabzüge und Steuerfreibeträge durch Dekret ganz oder teilweise, aber im gleichen Ausmass dem
veränderten Geldwert an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise
um mindestens drei Prozent verändert hat. Für den erstmaligen Ausgleich ist
vom Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 2000 auszugehen,
später vom Landesindex des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten der Anpassung. Restbeträge von 50 Franken und mehr beim Einkommen und 500
Franken und mehr beim Vermögen sind auf 100 bzw. 1000 Franken aufzurunden. Andere Restbeträge werden nicht mitgezählt. *
4 Die Tarifstufen in den Artikeln 42 und 44 werden durch den Regierungsrat
jährlich an den veränderten Geldwert angepasst. Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäss. *
5 Der Grosse Rat beschliesst über die für Registerführung, Veranlagung und
Steuerbezug notwendigen Kredite, soweit deren Bewilligung nicht in die Kompetenz des Regierungsrates oder eines unteren Organs fällt. Periodisch wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren,
insbesondere Ausgaben für die Beschaffung der erforderlichen Formulare und
anderer Drucksachen, bewilligt der Regierungsrat, soweit nicht ein unteres Organ zuständig ist.6) *
6 Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Steuerpolitik in der Steuerstrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Steuerstrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor. Er unterbreitet die Steuerstrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme. *
2 Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
2.1 Steuerpflicht

## Art. 4 {#art_4}

Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern
haben.
6) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
661.11 4
2 Steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich im Kanton Bern
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht
hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer im Kanton Bern ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
a während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt,
b während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt zur Pflege in einer Heilstätte.

## Art. 5 {#art_5}

Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie
a Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton
Bern sind,
b im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten,
c * an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche
oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben,
d * mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln.
2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt
wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und
andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

## Art. 6 {#art_6}

2 Übrige Fälle
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie *
a im Kanton Bern eine Erwerbstätigkeit ausüben,
b * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche
Vergütungen beziehen,
5 661.11
c Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder
Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind,
d * im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln,
e Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund
eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem
Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Bern ausgerichtet werden,
f Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten,
wenn die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im
Kanton Bern hat,
g für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines
Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im
Kanton Bern erhalten.
2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu,
so sind diese dafür steuerpflichtig.

## Art. 7 {#art_7}

Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
ausserhalb des Kantons Bern.
2 … *
3 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Einkommens und des Vermögens, für die eine Steuerpflicht besteht.
4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach
den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer
ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert
der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus
dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur
satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste
ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in
Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
661.11 6
5 Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton Bern erzielte Einkommen und das im Kanton Bern gelegene Vermögen zu versteuern.

## Art. 8 {#art_8}

Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im
Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten
Einkommen bzw. Vermögen entspricht.
2 Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu dem
Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen bzw. hier liegenden

## Art. 9 Vermögen entspricht. * {#art_9}

Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im
Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton
Bern steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug aus dem Kanton Bern
oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte.
3 Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen auf Grund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

## Art. 10 {#art_10}

Zusammenrechnung bei Ehegatten und Kindern
1 Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Das Einkommen und das Vermögen von minderjährigen Kindern wird den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge
geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Eltern werden Einkommen und Vermögen der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut zugewiesen;
bei gemeinsamer Obhut erfolgt eine je hälftige Zuweisung.
7 661.11
3 Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit ist das Kind in jedem Fall selbstständig steuerpflichtig.
Art. 10a * Eingetragene Partnerschaften
1 Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.
2 Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem
Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung
bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

## Art. 11 {#art_11}

Nutzniessung
1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person für
das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.
Art. 12 * Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen
Erben zugerechnet, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften,
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen beteiligten Personen..
2 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz
vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz,
KAG)7) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; davon ausgenommen
sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
Art. 13 Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen
für die juristischen Personen.
Art. 14 Steuernachfolge
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten die Erben in deren Rechte und
Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der
Vorempfänge.
7) SR 951.31
661.11 8
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er
aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene
Partner haftet mit ihrem beziehungsweise seinem Erbteil und dem Betrag, den
sie beziehungsweise er auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im
Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG8)) erhalten hat. *
4 Mit den Steuernachfolgerinnen oder Steuernachfolgern haften für die Steuer
des Erblassers oder der Erblasserin solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder
der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung fällt weg, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt
angewendet hat.9)
Art. 15 Haftung für die Steuer
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil
an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt.
2 Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter
Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die
kantonale Steuerverwaltung setzt die anteilmässige Haftung fest. Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung.
3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch
a die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf
sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
b die an einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bis
zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der ausländischen
Beteiligten,
8) SR 211.231
9) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
9 661.11
c Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer eines im Kanton Bern
gelegenen Grundstücks bis zu einem Prozent der Kaufsumme für die von
der Händlerin oder Vermittlerin bzw. vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn die Händlerin, die Vermittlerin,
der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen
Wohnsitz hat; Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer haften
jedoch nur solidarisch, soweit sie einer Händlerin, einem Händler, einer
Vermittlerin oder einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben,
d die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz
auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche
gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des
Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.
Art. 16 * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie
a nicht das Schweizer Bürgerrecht haben,
b * in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und
c in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen
beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *
3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode
im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen
Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem
höchsten der folgenden Beträge bemessen: *
a 400'000 Franken,
b für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe
b,
c für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach
Absatz 1 Buchstabe b,
661.11 10
d * …
4 Sieht das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer für die Minimalansätze nach Absatz 3 tiefere Werte vor, finden diese Anwendung.
5 Die Einkommenssteuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 42 Abs. 1
und 2) berechnet.
6 Der Vermögenssteuer unterliegen die im Kanton Bern gelegenen Grundstücke.
7 Sie wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 65) berechnet.
8 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die
Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag *
a des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften,
b der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften,
c des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen
Einkünften,
d der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen
Rechte und von deren Einkünften,
e der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
f der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der
Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern
beansprucht.
9 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand
erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den
in Absatz 1 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.
11 661.11
Art. 17 Steuerbefreiung
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der
Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz; GSG10)) werden insoweit nicht
besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern entrichten sie die Steuern zu dem Steuersatz, der ihrem
im Kanton Bern erzielten Einkommen bzw. dem hier liegenden Vermögen entspricht.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer
und die Liegenschaftssteuer.
Art. 18 Steuererleichterung
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem
Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren,
a wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt,
b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, oder
c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende
Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird.
2 Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest.
3 Die Steuererleichterung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung zu
widerrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.
4 Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig.
2.2 Einkommenssteuer
2.2.1 Gegenstand der Steuer
Art. 19 Grundsatz
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte mit Ausnahme von
a Gewinnen, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegen,
10) SR 192.12
661.11 12
b Vermögenszugängen aus Erbschaft oder Schenkung,
c Einkünften, die dieses Gesetz als steuerfrei bezeichnet.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und
Waren des eigenen Betriebs; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
Art. 20 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem
Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für
Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Lidlöhne, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere
geldwerte Vorteile. *
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren
Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *
3 Nebenbezüge werden nur mitberechnet, soweit sie nicht verwendet werden
müssen, um persönliche Mehrauslagen zu decken, die mit den dienstlichen
Verrichtungen unmittelbar zusammenhängen (Unkostenersatz). *
4 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden
nach Artikel 44 besteuert. *
Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile
oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern abgibt,
b Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Art. 20b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare
Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
13 661.11
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung
entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
Art. 20c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt
ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 20d * Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne
zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis
zwischen der gesamten und der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Art. 21 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich
von Wertschriften und Grundstücken, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder
Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz
oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für
Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der
Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
661.11 14
3 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet.
4 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine
steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufs handelt, gehören vollumfänglich zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie daran
wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.
5 In die Bemessung des Einkommens werden die Veränderungen in den Forderungen und anderen Rechten, im Inventar, in den angefangenen Arbeiten und
den Schulden, welche infolge der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetreten
sind, einbezogen. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe
Buchhaltung führen, gilt Artikel 85 sinngemäss.
6 Für die Berechnung der Gewinne werden wiederkehrende Leistungen kapitalisiert. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie
bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.
7 Bei der Bemessung des Einkommens ist von der letzten Bilanz der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszugehen, wenn es sich um Geschäftsvermögen handelt, das durch Erbgang, Schenkung oder kraft Güterrechts erworben worden ist. Die Erbteilung gilt als Veräusserung.
Art. 21a * Aufschubtatbestände
1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb
übernehmenden Erben hin bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit
diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte
übernehmen.
15 661.11
Art. 21b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile
aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte
mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die
veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder der Personenunternehmung waren.
Art. 21c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei
selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 85a und 85b sinngemäss anwendbar.
Art. 22 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz
fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte
übernommen werden
a bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung,
b bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person,
c beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich
von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
661.11 16
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren
Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen
steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische
Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Ausgenommen sind Veräusserungen an Miterben im
Rahmen einer Erbteilung.
Art. 23 Ersatzbeschaffung von beweglichem Anlagevermögen
1 Beim Ersatz von beweglichem Anlagevermögen können die stillen Reserven
auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen
werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der
Schweiz.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann
im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar
dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 24 Einkünfte aus beweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere
a Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei
Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen.
Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung
ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines
mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des
66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit
überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
17 661.11
c * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober
1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)11)
an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG);
d Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger
Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile
aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn
diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum
Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus
Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt
wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. *
3a Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands
nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)12) geleistet werden, nur
soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands
übersteigen. *
11) SR 642.21
12) SR 220
661.11 18
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven
aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der
Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich
ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen, *
a die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c
oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische
Tochtergesellschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24.
Februar 2008 entstanden sind;
b die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder
der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem
24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft vorhanden waren;
c die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
ausgeschüttet werden.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen
verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die
Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte
des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare
Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *
19 661.11
Art. 24a * Besondere Fälle
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe c gilt auch
a der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent
am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen
natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach
dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige
Substanz ausgeschüttet wird, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim
Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 206 bis 208
nachträglich besteuert;
b * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach
der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit
die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert
der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach
Artikel 24 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere
Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer
weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 25 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger
Nutzung,
b der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
c Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten
und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
661.11 20
d Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des
Bodens.
2 Als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt auch die Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert. *
2a Nicht als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt der Verbrauch selbst erzeugter Energie. *
3 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im
Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)13) gelten, wird der Eigenmietwert angemessen reduziert, sofern
zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist. *
4 Die Mietwerte bei Eigengebrauch sind, ausgehend vom ortsüblichen Marktwert, unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, gilt der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert.14)
5 Beziehen sich die Einkünfte nach Absatz 1 Buchstaben c und d auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit
steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.15)
Art. 26 Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen
aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch dann nur als Einkommen
zu besteuern, wenn sie nicht der oder dem ursprünglich Berechtigten selbst,
sondern ihren oder seinen Erben oder dritten Personen ausgerichtet werden.
13) SR 211.412.11
14) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
15) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
21 661.11
4 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkannten Vorsorgeformen sind in dem Umfang steuerfrei, in dem Beiträge im Sinne
von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d und e steuerlich nie haben abgezogen
werden können.
Art. 27 Einkünfte aus Versicherung
1 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
Art. 28 * Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch
a alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,
b einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende
körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit sie nicht als Kostenersatz ausgerichtet werden,
c Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
d Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,
e * …
f Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält,
g * Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im gleichen
Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch
den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen.
Art. 29 Steuerfreie Einkünfte
1 Steuerfrei sind
a der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
b der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung,
ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit
Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten,
c * die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge
verwendet werden,
d die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
661.11 22
e * die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f,
f * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst,
g * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5200 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen
und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen), wobei
Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für
administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr
freiwillig erbringt, ausgenommen sind,
h die Zahlung von Genugtuungssummen,
i die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
i1 * die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)16),
k die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen,
l * Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner
abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen
werden können bzw. nicht abgezogen werden können,
m * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden,
die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)17) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,
n * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1'037'000 Franken aus der
Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus
der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
o * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
p * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur
Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS
diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht
überschritten wird.
16) SR 837.2
17) SR 935.51
23 661.11
2.2.2 Ermittlung des Reineinkommens
Art. 30 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren
Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen.
2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht
nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind, werden fünf Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. *
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto
abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'900 Franken,
abgezogen. *
Art. 31 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen
a * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 7000 Franken
für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte,
b die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte
und bei Schichtarbeit,
c * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, wobei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe n vorbehalten bleibt,
d * …
e die Beiträge an Berufsverbände.
2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis c werden Pauschalansätze (Teilpauschalen) festgelegt. Im Fall von Absatz 1 Buchstaben a und c
steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
Art. 32 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere
a die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
nach Massgabe der folgenden Bestimmungen,
b die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,
661.11 24
c die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)18) geleisteten
periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
d Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
Artikel 21 Absatz 2 entfallen,
e * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen
Personals, einschliesslich Umschulungskosten,
f * die Beiträge an Berufsverbände,
g * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere *
a * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung
für die Begehung von Straftaten,
c * Bussen und Geldstrafen,
d * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3a Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen
Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar,
wenn *
a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare
unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
4 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 90 Absätze 3 bis 6 sinngemäss anwendbar. *
Art. 33 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung
Rechnung zu tragen. *
2 Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.
18) SR 831.40
25 661.11
Art. 34 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1 Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind
zulässig für
a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit
Waren und Debitoren, verbunden sind,
c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,
d andere gesetzliche Verpflichtungen.
2 Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
a künftige Forschung und Entwicklung,
b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen,
c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechts.
3 Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem
steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.
Art. 35 Verluste
1 Vom Einkommen der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus sieben
der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht
haben berücksichtigt werden können.
2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert
worden sind.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer
Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in
früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen haben verrechnet werden können.
4 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.
661.11 26
5 Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach
Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt.
Art. 36 Grundstückskosten *
1 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten
der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
1a Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem
Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. *
1b Investitionskosten gemäss Absatz 1a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die
Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
1c Zu den Investitionskosten gemäss Absatz 1a zählen auch die Kosten für die
Installation von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen, die im Rahmen
eines Neubaus anfallen. *
2 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen.
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit
den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese
Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs. *
Art. 37 Verwaltung des beweglichen Privatvermögens
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch
Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
27 661.11
Art. 38 Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen
a * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und
25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht
abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft
einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe
stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von
den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
b die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,
c * die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
d die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und
einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
e Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu
den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen,
f die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
g für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die
private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien
1. * für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 4900 Franken,
2. * für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2450 Franken,
3. * für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens 7200 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen
auf höchstens 3600 Franken,
4. * für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700
Franken abgezogen werden.
h * …
661.11 28
i * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der
von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)19), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt,
k * …
l * die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 16'000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat
und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im
gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit
der steuerpflichtigen Person stehen,
m * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5300
Franken an politische Parteien, die
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17.
Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)20) eingetragen
sind,
2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments
mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben,
n * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich
Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'500 Franken, sofern
1. * ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. * das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9500 Franken, abgezogen werden, *
a wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser
Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35)
und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das
kleinere Erwerbseinkommen betragen;
b wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf
oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
19) SR 151.3
20) SR 161.1
29 661.11
Art. 38a * Weitere allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden ausserdem abgezogen
a die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche
oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen,
soweit sie insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis
38) verminderten Einkünfte nicht übersteigen; ebenso abzugsfähig sind
freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten
(Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d);
b die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von
ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten
selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis
38) verminderten Einkünfte übersteigen.
Art. 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere
a die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen
Person bedingte Privataufwand,
b * …
c die Aufwendungen für die Schuldentilgung,
d die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Vermögensgegenständen,
e Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund,
Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
2.2.3 Sozialabzüge
Art. 40 * Ordentliche Abzüge
1 Selbstständig veranlagte, natürliche Personen können von ihrem Reineinkommen 5300 Franken abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
können für jeden Ehegatten 5300 Franken abgezogen werden. *
2 Verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen
selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können weitere 2400 Franken abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. *
661.11 30
3 Für Kinder können abgezogen werden
a * 8300 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige
Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge
steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c
für das Kind geltend gemacht werden,
b * höchstens weitere 6400 Franken pro Kind bei auswärtiger Ausbildung
oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen,
c * 1300 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder
ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen
Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a oder Absatz 5 zulässig ist,
einen eigenen Haushalt führen.
4 Die Abzüge gemäss Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente
von seinem Einkommen abziehen kann.
5 Für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen können 4800 Franken abgezogen werden, wenn die
steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt
beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und
die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für
die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen. *
6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1100 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkommen 16'700 Franken nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der
Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug
um 150 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus *
a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und
b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.
7 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können 2200 Franken abgezogen werden, sofern das anrechenbare Einkommen 22'300 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich
der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der
Abzug um 300 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich
nach Absatz 6. *
31 661.11
8 Steht den Eltern für ein gemeinsames minderjähriges Kind der Kinderabzug je
hälftig zu (Abs. 3 Bst. a), können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge (Versicherungsabzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; Ausbildungskosten nach Abs. 3 Bst. b; Abzug bei bescheidenem Einkommen nach
Abs. 6 und 7) je hälftig geltend machen. *
9 Steht einem Elternteil für ein gemeinsames volljähriges Kind der Kinderabzug
und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug (Abs. 5) zu, können sie
die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge ebenfalls je hälftig geltend machen. *
Art. 41 Besonderer Abzug
1 Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer
berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der
Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null
festgesetzt werden.
2 Ein Abzug auf null ist nur möglich, wenn weder Eigentum noch Nutzniessung
an Grundstücken vorliegt und Einkommen sowie Vermögen die vom Regierungsrat festgesetzten Beträge nicht überschreiten. *
2.2.4 Tarife
Art. 42 Regelmässig fliessende Einkünfte
1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie
für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und
ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer: *
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,55 für die ersten 3300 *
1,65 für die weiteren 3300 *
2,85 für die weiteren 9800 *
3,65 für die weiteren 16'100 *
3,80 für die weiteren 26'900 *
4,30 für die weiteren 26'900 *
661.11 32
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
4,85 für die weiteren 26'900 *
5,20 für die weiteren 26'900 *
5,70 für die weiteren 41'700 *
5,85 für die weiteren 54'300 *
5,95 für die weiteren 54'300 *
6,20 für die weiteren 54'300 *
6,40 für die weiteren 141'300 *
6,50 für jedes weitere Einkommen
2 Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: *
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,95 für die ersten 3300 *
2,90 für die weiteren 3300 *
3,60 für die weiteren 9800 *
4,15 für die weiteren 16'100 *
4,45 für die weiteren 26'900 *
5,00 für die weiteren 26'900 *
5,60 für die weiteren 26'900 *
5,75 für die weiteren 26'900 *
5,90 für die weiteren 26'900 *
6,05 für die weiteren 26'900 *
6,15 für die weiteren 37'700 *
6,30 für die weiteren 86'900 *
6,40 für die weiteren 152'100 *
33 661.11
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
6,50 für jedes weitere Einkommen
4 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. *
Art. 43 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, insbesondere Lidlöhne und Kapitalleistungen aus einem Dienstverhältnis,
so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte
und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe,
wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung
ausgerichtet würde. *
Art. 43a * Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr
oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind in erster Linie vom übrigen
Einkommen abziehbar. *
2 Die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe d nachweist, wird zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach
Artikel 44 berechnet. Für den darüber hinaus gehenden Liquidationsgewinn bis
zur Höhe von insgesamt 265'000 Franken findet der gleiche Tarif Anwendung. *
3 Für die Bestimmung des auf den weiteren Restbetrag der realisierten stillen
Reserven anwendbaren Satzes nach Artikel 42 ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend. *
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss für den überlebenden Ehegatten, die
anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf
Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.
661.11 34
Art. 44 Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen
a Kapitalleistungen aus Vorsorge,
b * Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche
Nachteile.
c–d * …
2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie
für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und
ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache Steuer: *
Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 55'400 *
0,90 für die weiteren 55'400 *
1,15 für die weiteren 110'800 *
1,30 für die weiteren 110'800 *
1,50 für die weiteren 221'500 *
1,80 für die weiteren 332'300 *
1,90 für die weiteren 553'900 *
2,00 für jedes weitere Einkommen
3 Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: *
Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 27'700 *
0,85 für die weiteren 27'700 *
1,10 für die weiteren 55'400 *
1,15 für die weiteren 55'400 *
1,30 für die weiteren 110'800 *
35 661.11
Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
1,60 für die weiteren 166'200 *
1,85 für die weiteren 276'900 *
1,90 für die weiteren 553'900 *
2,00 für jedes weitere Einkommen
4 Kapitalleistungen unter 5300 Franken sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet.
Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen ergänzt, wenn
die kantonale Steuerverwaltung von weiteren Kapitalleistungen im gleichen
Jahr Kenntnis erhält. *
5 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
6 … *
Art. 45 Gewinne aus Geldspielen *
1 Die Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie die Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem BGS
unterstehen, werden zum festen Satz von zehn Prozent besteuert, soweit diese
Gewinne nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind. *
2 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. *
3 Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird
an den steuerbaren Geldspielgewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet. *
2.3 Vermögenssteuer
2.3.1 Gegenstand der Steuer
Art. 46 Reinvermögen
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen nach Massgabe
der folgenden Bestimmungen.
2 Nutzniessungsvermögen wird den berechtigten Personen zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die
Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und
deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
661.11 36
Art. 47 Ausnahmen
1 Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen
a der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen,
b Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.
2.3.2 Ermittlung des Reinvermögens
Art. 48 Bewertung
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden
Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben.
Art. 49 Bewegliches Privatvermögen
1 Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung
gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert. *
2 Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden
nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden. *
3 Bei der Bewertung bestrittener oder gefährdeter Rechte oder Forderungen ist
dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen.
4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 20b Absatz 1 sind zum Verkehrswert zu
bewerten. Sperrfristen sind mit einem Diskont nach Artikel 20b Absatz 2 zu berücksichtigen. *
5 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 20b Absatz 3 und 20c sind bei Zuteilung mit null Franken zu bewerten und nur pro memoria zu deklarieren. *
6 Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen werden mit 20 Prozent des Anschaffungswertes bewertet. *
Art. 50 Lebensversicherungen
1 Lebensversicherungen unterliegen mit ihrem Steuerwert der Vermögenssteuer. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. *
Art. 51 Bewertung des Geschäftsvermögens
1 Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gelten die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte. *
37 661.11
2 Als Buchwert der Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der tiefere ortsübliche Marktwert.
3 Als Buchwert der Viehhabe gilt der Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und
Nutzwertes).
4 Als Wert des unbeweglichen Geschäftsvermögens gilt der amtliche Wert.
Art. 52 Unbewegliches Vermögen
1 Grundsatz
1 Zum unbeweglichen Vermögen gehören
a Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)21) und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches22) einschliesslich der Bestandteile (Art. 642 ZGB)
und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte (Art. 730ff. ZGB),
b Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbstständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind,
c im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten,
d Wasserkräfte, die aufgrund einer kantonalen Konzession oder eines privaten Rechtstitels ausgebeutet werden,
e andere Konzessionen,
f weitere dauernde, nicht im Grundbuch eingetragene, ober- und unterirdische Bauwerke.
2 Das unbewegliche Vermögen wird amtlich bewertet. Die Vermögenswerte im
Sinne von Absatz 1 Buchstaben d bis f werden amtlich bewertet, wenn sie
nutzbar gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarmachung erforderlichen Anlagen begonnen worden ist.
3 Unbewegliches Vermögen unterliegt mit dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer.
Art. 53 2 Ausnahmen
1 Nicht bewertet werden
a Grundstücke, die keinerlei Nutzbarmachung gestatten und weder einen
Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen,
b öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und
Friedhöfe,
21) SR 210
22) BSG 211.1
661.11 38
c Grundstücke, Grundstückteile und bauliche Anlagen im Eigentum der Eidgenossenschaft und ihrer Anstalten, sofern das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
d öffentliche Bauten und Werke auf dem Gebiet der Eigentümergemeinde,
e betriebsnotwendige Grundstücke im Eigentum von Privatbahnen, soweit
sie der Erfüllung eines Leistungsauftrags des öffentlichen Verkehrs dienen.
Art. 54 3 Verkehrswert, Realwert, Ertragswert
1 Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren
Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er
wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt.
2 Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive
Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen.
3 Als Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken gilt der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare
Mietertrag.
Art. 55 4 Land- und Forstwirtschaft
1 Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese
Nutzung bestimmt wird.
2 Als forstwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese
Nutzung bestimmt wird.
3 Alle übrigen Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich.
Art. 56 5 Bewertungsgrundsätze
1 Die Bewertung erfolgt
a für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Ertragswert nach
Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton. Gebäude
auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, werden nach Buchstabe d bewertet,
b für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten nachhaltigen Ertrags,
c für Wasserkräfte zum Verkehrswert unter Berücksichtigung ihrer Grösse
und Beständigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens,
39 661.11
d * für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie
für Konzessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von
Ertrags- und Realwert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht;
die Festlegung erfolgt massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der
Vorsorge, der Eigentumsbildung und der Belastung durch die Liegenschaftssteuer.
1a Bei den übrigen Grundstücken nach Absatz 1 Buchstabe d werden Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen nicht bewertet. *
2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im
Sinne des BGBB gelten, wird der amtliche Wert angemessen reduziert, sofern
zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist*.23) *
3 Massgebend für die Festsetzung des amtlichen Wertes sind Bestand und
Umfang der Grundstücke und Wasserkräfte am Stichtag.24)
4 Die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten sind zu berücksichtigen,
soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen.25)
5 Bei verschiedenartiger Nutzung des gleichen Grundstücks findet eine aufgeteilte Bewertung statt.26)
Art. 57 * 6 Korrektur des amtlichen Wertes
1 Ist der amtliche Wert überbauter Grundstücke oder Grundstücksteile tiefer als
derjenige des unüberbauten Bodens, gilt Letzterer als amtlicher Wert.
Art. 58 7 Land in der Bauzone
1 Für unüberbautes Land in der Bauzone ist der amtliche Wert aufgrund des
Verkehrswerts unter Berücksichtigung des Erschliessungsgrades massvoll
festzusetzen.
2 Unüberbautes Land in der Bauzone ist jedoch entsprechend seiner Nutzung
zum Ertragswert zu bewerten, wenn es
a im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht,
b eigentumsrechtlich zu einem tatsächlich betriebenen landwirtschaftlichen
Gewerbe gehört,
23) Durch die Redaktionskommission am 28. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
24) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
25) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
26) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
661.11 40
c eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gehört, der eine wirtschaftliche Einheit von Land und Gebäuden bildet und
dessen Ertrag namhaft zum Einkommen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Pächterin oder des Pächters beiträgt, auch wenn der Betrieb
nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gilt,
d eigentumsrechtlich zu einem nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb
gehört und für diesen notwendig ist.
3 Fällt die Voraussetzung für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert
nach Absatz 2 weg, erfolgt eine Nachbesteuerung. Sie erfolgt rückwirkend auf
den Beginn der Besteuerung zum Ertragswert, jedoch höchstens für zehn Jahre. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.
Art. 59 8 Bauverbote
1 Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die gestützt auf öffentlich-rechtliche Vorschriften dauernd nicht überbaut werden dürfen, gilt entsprechend der
Nutzung der Landwert als amtlicher Wert.
Art. 60 9 Land ausserhalb der Bauzone
1 Unüberbautes Land ausserhalb der Bauzonen ist grundsätzlich zum Ertragswert zu bewerten.
2 Unüberbautes Land, das als zusätzlicher Umschwung nichtlandwirtschaftlicher Bauten genutzt wird oder dessen Verkehrswert sich nicht nach der landwirtschaftlichen Nutzung richtet, ist nach dem Landwert der jeweiligen Nutzung
zu bewerten.
Art. 61 10 Baurecht
1 Als amtlicher Wert des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks gilt
a bei wiederkehrendem Entgelt der Ertragswert,
b bei einem unentgeltlich oder gegen Einmalleistung eingeräumten Baurecht ein entsprechend herabgesetzter Landwert. Liegt das belastete
Grundstück ausserhalb der Bauzone, muss der amtliche Wert mindestens
dem landwirtschaftlichen Ertragswert entsprechen.
Art. 62 Schuldenabzug
1 Vom rohen Vermögen können die nachgewiesenen Schulden abgezogen
werden.
2 Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen gilt nicht als abziehbare Schuld.
41 661.11
3 Bürgschaftsschulden dürfen abgezogen werden, soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nachgewiesen ist.
4 Haftet die steuerpflichtige Person mit anderen, so kann sie den tatsächlich
geschuldeten Anteil abziehen.
Art. 63 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, deren Bildung einkommenssteuerrechtlich zulässig ist, können abgezogen werden.
2.3.3 Steuerberechnung
Art. 64 * Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen können abgezogen werden:
a 18'000 Franken bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,
b 18'000 Franken für jedes Kind, für das der Abzug nach Artikel 40 Absatz 3
Buchstabe a beansprucht werden kann.
2 Wird der besondere Abzug nach Artikel 41 gewährt, wird auch das steuerbare
Vermögen durch einen besonderen Abzug auf null gesetzt.
Art. 65 * Tarif und Freibetrag
1 Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt
Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF)
0,0 für die ersten 36'000 *
0,40 für die weiteren 41'000 *
0,70 für die weiteren 139'000 *
0,80 für die weiteren 221'000 *
1,00 für die weiteren 371'000 *
1,20 für die weiteren 551'000 *
1,30 für die weiteren 2'369'000 *
1,35 für die weiteren 2'575'000 *
1,25 für jedes weitere Vermögen
2 … *
661.11 42
3 Die Vermögenssteuer wird nicht erhoben, wenn das satzbestimmende Vermögen kleiner ist als 100'000 Franken. *
4 Restbeträge unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.
Art. 66 Höchstbelastung
1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde-
und Kirchensteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern
steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf
diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens. *
2 Zum Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 gehören die Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der
selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die
Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens.
3 Vom Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 werden die Kosten der Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt
und -verwaltung sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen.
4 Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, berechnet sich die Höchstbelastung auf der Basis des gesamten Vermögens und
Vermögensertrags.
2.4 Zeitliche Bemessung
2.4.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 67 Grundsatz
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode
festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Sozialabzüge und Tarife werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt.
Art. 68 Ehegatten
1 Bei Heirat während der Steuerperiode werden die Ehegatten für die ganze
Steuerperiode gemeinsam veranlagt.
43 661.11
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die
Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten
und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Art. 69 Minderjährige *
1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig
werden, separat veranlagt. *
2 Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte erzielen
oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. *
2.4.2 Einkommenssteuer
Art. 70 Bemessungsperiode
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode, am Ende der selbstständigen Erwerbstätigkeit und am Ende
der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss
ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
Art. 71 Unterjährige Steuerpflicht
1 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird
die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Die Sozialabzüge werden anteilmässig gewährt.
2 Zur Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und die
regelmässig anfallenden Kosten auf ein Jahr umgerechnet. Die Sozialabzüge
werden voll angerechnet.
3 Die ordentlichen Gewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden nur
dann auf ein Jahr umgerechnet, wenn gleichzeitig das Geschäftsjahr weniger
als ein Jahr gedauert hat. Die Umrechnung erfolgt in diesen Fällen aufgrund
der Dauer des Geschäftsjahres oder der längeren Dauer der Steuerpflicht.
661.11 44
2.4.3 Vermögenssteuer
Art. 72 Stichtag
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Das Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende des in der
Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Im Jahr, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, bemisst sich das Vermögen nach der Eröffnungsbilanz, soweit kein Geschäftsabschluss vorliegt.
Art. 73 Anteilmässige Erhebung der Steuer
1 Die Vermögenssteuer wird nur anteilmässig erhoben
a bei unterjähriger Steuerpflicht,
b für das von Todes wegen anfallende Vermögen,
c bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton
nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln.
2.5 Ausführungsbestimmungen
Art. 74
1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen über
a die Erhebung der Steuer nach dem Aufwand (Art. 16),
b * Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen (Art. 28 Abs.1 Bst.
g),
c die Bemessung der steuerlich zu berücksichtigenden Berufskosten mittels
Teilpauschalen und einer Gesamtpauschale für unselbstständig Erwerbstätige (Art. 31),
d die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art.
32),
e das Mass der zulässigen Abschreibungen (Art. 33), das Nachholen früher
unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 34),
f die Kosten des Unterhalts, des Betriebs und der Verwaltung von Grundstücken (Art. 36),
g die Umschreibung der Ausnahmen von der Vermögenssteuer (Art. 47),
45 661.11
h die Berechnung des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen und
rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Art. 50),
i die Nachbesteuerung von ertragswertbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs.
3),
k die zeitliche Bemessung, einschliesslich des Übergangsrechts (Art. 67 ff.).
3 Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
3.1 Steuerliche Zugehörigkeit
3.1.1 Allgemeines
Art. 75 Begriff der juristischen Personen
1 Als juristische Personen werden besteuert
a die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften,
b die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen,
c * …
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften
und ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden nach den
Bestimmungen für inländische juristische Personen besteuert, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.
Art. 76 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern befindet.
Art. 77 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung
im Kanton Bern haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a * Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind,
b im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten,
661.11 46
c * an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche
oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben,
d * mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind
ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
a Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder
Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind,
b * im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten
sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten,
Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der
Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Art. 78 Nutzniessung
1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische
Person steuerpflichtig für das Vermögen und den Ertrag daraus.
Art. 79 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt
sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern.
2 … *
3 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und des Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton Bern
besteht.
47 661.11
4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach
den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte
mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im
Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt worden sind. Verzeichnet diese
Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt
in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten
Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften
können nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine
Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen und Absatz 5.
5 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton
Bern erzielten Gewinn und das im Kanton Bern gelegene Kapital zu versteuern.
Art. 80 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im
Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton Bern
steuerbaren Werte nach den Steuersätzen, die ihrem gesamten Gewinn und
Kapital entsprechen.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im
Kanton Bern zu den Steuersätzen, die dem in der Schweiz erzielten Gewinn
und dem in der Schweiz gelegenen Kapital entsprechen. *
Art. 81 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Bern,
mit der Errichtung einer Betriebsstätte oder mit dem Erwerb von im Kanton
Bern steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung
des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Bern, mit der
Aufhebung der Betriebsstätte oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte.
661.11 48
3 Bei Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der
Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden27).
4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so hat diese die von der übernommenen juristischen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.
5 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung28).
Art. 82 Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von
ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder,
falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die
Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen
juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die
a Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen,
b Grundstücke in der Schweiz oder durch solche Grundstücke gesicherte
Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete
Steuer solidarisch bis zu einem Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre
tatsächliche Verwaltung hat; Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz
im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
27) SR 642.14
28) SR 531
49 661.11
3.1.2 Ausnahmen
Art. 83 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind befreit
a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b * der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen die Gebäudeversicherung des Kantons Bern,
c * die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für den Gewinn und das Reinvermögen, die öffentlichen
Zwecken dienen, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ihren Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-, des Verbands- oder
des Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen
erzielen,29)
d die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz
über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften für den
Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese ihren gesetzlichen Aufgaben unmittelbar dienen,
e die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
f die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,
g die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind
grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig,
wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen
Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden,
29) Durch die Redaktionskommission am 11. August 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publi -
kationsgesetzes berichtigt.
661.11 50
h * die bernischen Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen für
den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese durch Gesetz oder
Gemeindereglement dem Kindes- und Erwachsenenschutz oder der Sozialhilfe gewidmet sind oder der Unterstützung von Kanton oder Gemeinden
bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienen,
i die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich
und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind,
k * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten
institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten
sind und die von deren Dienststellen benützt werden,
l * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die
für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession
einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten
müssen,
m die politischen Parteien, die im Kanton Bern oder in bernischen Gemeinden tätig sind.
n * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
2 Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 1 Buchstabe l erstreckt sich auch auf die
Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der
Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. *
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.30)
Art. 84 Steuererleichterung
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem
Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren,
a wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt,
30) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
51 661.11
b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist,
c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende
Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird.
2 Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest.
2a Er knüpft die Steuererleichterung an eine Fortführung der Aktivitäten im
Kanton Bern im Sinne einer Standortgarantie. *
3 Die Steuererleichterung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich,
wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.
4 Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig.
3.2 Gewinnsteuer
3.2.1 Gegenstand
Art. 85 Reingewinn
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
2 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus
a dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags
des Vorjahres,
b allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Gegenständen des Anlagevermögens,
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Rückstellungen,
Wertberichtigungen und Rücklagen,
3. Einlagen in Reserven,
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an Dritte,
c * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen einschliesslich
der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne unter Vorbehalt der
Artikel 89 und 133,
661.11 52
d dem Ertrag aus Baurechten, aus dem Abbau von Kies, Sand und andern
Bestandteilen des Bodens, aus anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten sowie aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Beziehen sich die Erträge auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung
gleichkommen, so sind sie nur soweit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.
3 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken werden nur bis
zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.
4 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine
juristische Person handelt, gehören vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens
25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.
5 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung
erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 2.
6 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige
Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum
jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines
angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich
einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden
Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Art. 85a * Patente und vergleichbare Rechte
1. Begriffe
1 Als Patente gelten
a Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober
1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)31),
b Patente nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)32),
c ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b
entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten
a ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz,
31) SR 0.232.142.2
32) SR 232.14
53 661.11
b Topographien, die nach dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über
den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)33) geschützt sind,
c Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 über
den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz)34) geschützt
sind,
d Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über
Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)35) geschützt
sind,
e Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz,
LwG)36) ein Berichtschutz besteht,
f ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen.
Art. 85b * 2. Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag
der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs-
und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten
enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um sechs Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um
das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), werden der in vergangenen Steuerperioden
bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 90 Absatz 3 im Umfang von 70 Prozent gesondert besteuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer beträgt 0,5 Prozent.
4 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
33) SR 231.2
34) SR 232.16
35) SR 812.21
36) SR 910.1
661.11 54
Art. 86 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen,
dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 87 Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
a Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,
b Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen
oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,
c Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Art. 88 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden
a bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere
juristische Person,
b bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder
mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die
nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder
Teilbetrieb weiterführen,
c beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich
von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
d bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
55 661.11
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe
d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis
208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder
Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit
oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt *
a * die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d.
b * …
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden
fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während
dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert.
Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als
Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der
Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer
solidarisch.
5 … *
6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der
Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger
Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
661.11 56
Art. 88a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven
einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese
nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens
zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten
a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Betriebsstätte,
b das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 83,
c die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem
Ausland in den Kanton Bern.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der
für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
Art. 88b * Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten
a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische
Betriebsstätte,
b der Abschluss der Liquidation,
c der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 83,
d die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 89 * Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens können
die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
57 661.11
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens
zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens zehn Prozent
des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese
Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft war. *
3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann
im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.37)
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar
dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.38)
Art. 90 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch *
a * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,
b die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
c die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten bis
zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso abzugsfähig
sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d),
d * die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem
Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften,
e * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen
Personals, einschliesslich Umschulungskosten,
f * der Forschungs- und Entwicklungsaufwand,
g * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1a Bei der Bestimmung des Reingewinns nach Absatz 1 Buchstabe c werden
die Artikel 85 Absatz 3, 85b und 90 Absatz 3 nicht berücksichtigt. *
37) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
38) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
661.11 58
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere *
a * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung
für die Begehung von Straftaten,
c * Bussen,
d * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
2a Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen
Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar,
wenn *
a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare
unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
3 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen
Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und
Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. *
4 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und
die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation
(FIFG)39). *
5 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf *
a dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen
Person,
b 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
6 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. *
7 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. *
39) SR 420.1
59 661.11
Art. 90a * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und
Artikel 90 Absätze 3 bis 7 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren
Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten
steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 91 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung
Rechnung zu tragen. *
2 Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.
3 Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 4 Buchstabe b
erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr
begründet sind. *
Art. 92 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1 Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind
zulässig für
a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit
Waren und Debitoren, verbunden sind,
c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,
d andere gesetzliche Verpflichtungen.
2 Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für
a künftige Forschung und Entwicklung,
661.11 60
b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen,
c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes.
3 Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem
steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.
Art. 93 Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei
der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können.
2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert
worden sind.
3 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung,
die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 87 sind, können auch Verluste verrechnet
werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit
Gewinnen haben verrechnet werden können.
4 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.
5 Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach
Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt.
Art. 94 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der
Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zum Erzielen dieser
Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden,
andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die Vereine können aus ausserordentlichen Einkünften Rücklagen für bevorstehende Ausgaben für nichtwirtschaftliche Zwecke bilden.
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der
Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *
61 661.11
Art. 94a * Ideelle Zwecke
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'800 Franken betragen und ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. *
3.2.2 Steuerberechnung
Art. 95 Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt
a * 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes, mindestens
jedoch auf 11'100 Franken,
b * 3,1 Prozent auf den weiteren 55'700 Franken,
c 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.
2 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
Art. 96 * Steuerermässigung
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt
sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
a zu mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft beteiligt ist,
b zu mindestens zehn Prozent am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder
c Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken
hält.
Art. 97 Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 96 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands
und eines Beitrags von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands.
Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der
wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen und die Erlöse
aus dazugehörigen Bezugsrechten. *
2 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
661.11 62
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung
nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang steht.
4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, *
a * soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt,
b * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund-
oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines
Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter
zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am
Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
5 Die Gestehungskosten werden um die Abschreibungen nach Absatz 3 herabgesetzt bzw. bei einer Aufwertung um den Aufwertungsgewinn erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten
übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer
Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor,
wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne von Artikel 91, 96 und 97 in kausalem Zusammenhang stehen.
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7
Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und
Sparkassen (Bankengesetz, BankG)40) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz
aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *
a Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel
11 Absatz 4 BankG,
b Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG.
40) SR 952.0
63 661.11
Art. 98–99 * …
Art. 100 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt zwei Prozent des Reingewinns.
2 Gewinne unter 20'800 Franken werden nicht besteuert. *
Art. 101 * Kollektive Kapitalanlagen
1 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
wird nach dem Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften berechnet.
3.3 Kapitalsteuer
3.3.1 Gegenstand
Art. 102 Eigenkapital
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital, Partizipationsscheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn versteuerten
stillen Reserven.
3 Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen erhöht wie es nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen (Art. 51) berechnet wird.
4 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
5 … *
Art. 103 Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 104 Gesellschaften in Liquidation
1 Wenn das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,
die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, kleiner ist als
das steuerbare Eigenkapital, wird die Kapitalsteuer auf dem Reinvermögen erhoben.
661.11 64
2 Das Reinvermögen von Gesellschaften in Liquidation wird nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen bemessen.
Art. 105 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen
Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird.
2 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Kapitalsteuer nach Absatz 1 für den direkten Grundbesitz. *
3 Von der Besteuerung ausgenommen sind die zweckgebundenen Forstreserven.
3.3.2 Steuerberechnung
Art. 106
1 Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt 0,05 Promille. *
2 Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen
beginnt bei einem Eigenkapital von 80'000 Franken. *
4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. *
5 Restbeträge des Kapitals unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.41)
3.4 Zeitliche Bemessung
Art. 107 Steuerperiode
1 Die Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital wird für jede Steuerperiode
festgesetzt und bezogen.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem
ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei
Abschluss der Liquidation.
41) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
65 661.11
Art. 108 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der
steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden
die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit
dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
3 Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für
die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet.
Art. 109 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode und nach Gewinnverwendung.
1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das
steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe
der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
Art. 110 Einheitsansatz
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Einheitsansätze
und Steueranlagen.
3.5 Ausführungsbestimmungen
Art. 111
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über
a die Rechtsform der steuerbefreiten juristischen Personen und die Vorlage
derer Rechnungen (Art. 83),
b die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwands (Art. 90),
661.11 66
c das Mass der zulässigen Abschreibungen, das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 91 und 92).
4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz
Art. 112 Quellenbesteuerte Personen
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im
Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
Art. 113 Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind *
a * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 112
Absatz 1,
b * die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen
sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 20 Absatz 2,
c * die Ersatzeinkünfte.
Art. 114 Berechnung des Quellensteuerabzugs *
1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern. *
67 661.11
2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für die Berufskosten
(Art. 31) und für die Versicherungsprämien (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie die Sozialabzüge gemäss Artikel 40 berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. *
2a Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 10 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz
2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 38 Abs. 2) berücksichtigen. *
2b Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne sowie Teilzeit- oder Nebenerwerb und
welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie,
wie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen
sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung einer Anstellung zu verfahren ist. *
3 Für die Kantonssteuer massgebend ist die Steueranlage des laufenden
Jahres. *
4 Für die Gemeindesteuer massgebend ist das gewogene Mittel der Steueranlagen des Vorjahres der Gemeinden mit quellenbesteuerten Personen.
Art. 114a * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt oder
b sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer
unterliegen.
2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a wird vom Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt.
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer
Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen
das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr
folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.
661.11 68
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 114b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und
keine der Voraussetzungen nach Artikel 114a Absatz 1 erfüllen, werden auf
Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin
oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht
werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die
Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen
Abzüge gewährt.
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 115 * …
Art. 115a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und
Sozialabzüge zu einem festen Satz von 4,5 Prozent an der Quelle zu erheben.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)42) entrichtet.
2 Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten.
Diese Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt.
42) SR 822.41
69 661.11
4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
Art. 116 * Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz als
Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter, Grenzgängerin oder Grenzgänger
bzw. Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegt hierfür der Quellensteuer
nach den Artikeln 112 bis 114. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der
Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. *
1a Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114 unterliegen im
Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei
einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer
Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton
Bern erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für
Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs. *
2–3 … *
Art. 117 Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und -künstler), Musikerinnen, Musiker, Artistinnen, Artisten, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten sind für
Einkünfte aus ihrer im Kanton Bern ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für
weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für
Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte. *
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen *
a * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern,
b * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Steuer.
661.11 70
Art. 118 Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung
von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton
Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn
diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung
ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und
ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 119 Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder
Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an einem bernischen
Grundstück oder an einer bernischen Grundpfandforderung besteht, sind für
die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

## Art. 12 {#art_12}

Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern mit Sitz im Kanton Bern oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Bern Kapitalleistungen, Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 121 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus
privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten
Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton
Bern sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte.
71 661.11
Art. 122 * …
Art. 122a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 20d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils.
Art. 123 * …
Art. 123a * Abgegoltene Steuer
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
Art. 123b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen, können für jede
Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine
nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn
a der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,
b ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
c eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen,
die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 123c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere im Zusammenhang mit den im
Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person verlangen.
Art. 124 * Aufteilung des Steuerertrages
1 Die für quellenbesteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 122a abgelieferten Steuern werden zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten
Gemeinde gemäss Artikel 251 Absatz 3 im Verhältnis zwei zu eins geteilt. *
661.11 72
Art. 125 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere bestimmt er
a * das Steuerbezugs- und Ablieferungsverfahren (Art. 112 ff.),
b * die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs zu berücksichtigenden
pauschalen Abzüge (Art. 114 Abs. 2) und die Berücksichtigung des Einkommens des andern Ehegatten unter Gewährung des Zweiverdienerabzugs (Art. 114 Abs. 2a),
c * das gewogene Mittel der Gemeindesteueranlagen (Art. 114 Abs. 4),
d * …
e * die nähere Umschreibung der kleinen Arbeitsentgelte, das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die Verteilung
der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen (Art.
115a),
f * die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug,43)
g * die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche
Veranlagung auf Antrag für Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen (Art. 123b),
h * die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche
Veranlagung von Amtes wegen bei stossenden Verhältnissen (Art. 123c).
5 Grundstückgewinnsteuer
5.1 Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer
5.1.1 Allgemeines
Art. 126 Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die *
a * ein Grundstück oder eine Wasserkraft im Kanton Bern veräussern,
b * ein Recht an einem Grundstück oder einer Wasserkraft im Kanton Bern
einräumen oder veräussern oder
c * als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn
beteiligt sind.
d * …
2 Sind mehrere Personen an der Veräusserung beteiligt, ist jede für den veräusserten Eigentumsanteil steuerpflichtig.
43) Entspricht dem bisherigen Buchstaben e
73 661.11
3 Die allgemeinen Regelungen zur Steuerpflicht bei der Einkommens- und Vermögenssteuer gelten für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss. *
Art. 127 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig sind
a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b der Kanton Bern,
c * die Einwohnergemeinden und ihre Unterabteilungen, die Kirchgemeinden
der anerkannten bernischen Landeskirchen, die nach dem Gesetz über
die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für Gewinne, die sie im eigenen Gemeinde- oder Verbandsgebiet erzielt haben,
d * die konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen für den
Wertzuwachs auf Grundstücken, der während der Dauer einer Steuerbefreiung nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe l seit dem Steuerjahr 2010
entstanden ist, wobei für den Zeitraum der Steuerbefreiung auf diesen
Grundstücken der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 nicht berücksichtigt wird.
Art. 128 Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks oder einer Wasserkraft, von Teilen davon sowie von Rechten
an solchen.
2 Gewinne unter 5300 Franken sind steuerfrei. *
Art. 129 Abgrenzung zu den periodischen Steuern
1 Von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommens- oder
Gewinnsteuer unterworfen sind
a Gewinne aus Grundstückshandel nach Artikel 21 Absatz 4 bzw. nach Artikel 85 Absatz 4,
b Leistungen für die zeitlich beschränkte Belastung von Grundstücken und
Wasserkräften mit Dienstbarkeiten, öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und für die zeitlich beschränkte Einräumung persönlicher
Rechte auf Ausbeutung oder Benutzung.
2 Als Rechte auf Ausbeutung gelten insbesondere das Recht auf Abbau von
Steinen, Kies, Sand, Lehm, Torf, Kohle und andern Mineralien sowie das Recht
auf Bezug oder Benutzung von Wasser oder Wasserkraft.
661.11 74

## Art. 13 {#art_13}

Veräusserung
1 Als Veräusserung gelten insbesondere Verkauf, Tausch, Enteignung, Einbringen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft, Übertragung von Grundstücken
durch eine Gesellschaft oder Genossenschaft auf Inhaberinnen oder Inhaber
von Beteiligungsrechten, Auflösung einer Personengesamtheit, Beteiligung von
Miterben am Gewinn auf einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 619
ZGB44) in Verbindung mit Art. 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht [BGBB]45)) oder auf öffentlichem Recht beruhende Beteiligung
an einem Grundstückgewinn.
2 Der Veräusserung gleichgestellt sind
a Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke
wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, wie die Veräusserung der
Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossenschaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechtes an einem
Grundstück,
b die Belastung von Grundstücken oder Wasserkräften mit privatrechtlichen
Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
sofern sie auf unbeschränkte Dauer eingeräumt werden.
5.1.2 Steueraufschub
Art. 131 Unentgeltliche Handänderungen
1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird bei Eigentumswechsel durch
Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug
aufgeschoben.
2 Die Erwerberinnen oder Erwerber treten in bezug auf sämtliche latenten Steuerlasten in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerinnen bzw. Rechtsvorgänger ein. Latente Steuerlasten ergeben sich aus allen auf dem Grundstück erzielten Gewinnen, deren Besteuerung bisher aufgeschoben worden ist.
3 Ein Erbvorbezug gilt noch als unentgeltlich, wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich besteht
a in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten
Dritter,
b in der Vereinbarung einer Verpfründung zu Gunsten der abtretenden Person,
44) SR 210
45) SR 211.412.11
75 661.11
c in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben.
4 Leistungen, welche über die in Absatz 3 genannten Ausnahmen hinausgehen, führen zur Entgeltlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts.
Art. 132 Ersatzbeschaffung
a Landwirtschaft und Landumlegung
1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei
a * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder für wertvermehrende Aufwendungen an eigenen, land- oder
forstwirtschaftlich selbstbewirtschafteten Grundstücken in der Schweiz
verwendet wird, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinngemäss gelten,
b Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Arrondierung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie
bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung.
2 Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung.
Art. 133 b Übriges Geschäftsvermögen und Umstrukturierungen
1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei
a * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines Grundstücks, das zum
Anlagevermögen gehört, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum
Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstücks verwendet
wird, das betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 23 Abs. 3 und Art.
89 Abs. 4) darstellt, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3
sinngemäss gelten,
b * Umstrukturierungen von Personenunternehmungen (Art. 22) und von juristischen Personen (Art. 88), wobei Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 88 Absätze 2 und 4 sinngemäss gelten,
c * Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. e).
2 Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung.
661.11 76
Art. 134 c Privatvermögen und Eigentumswechsel unter Ehegatten
1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei
a vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Eigenheims (Einfamilienhaus oder
Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener
Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjekts in
der Schweiz verwendet wird; bei Mehrfamilienhäusern ist eine Ersatzbeschaffung lediglich für den selber bewohnten Teil möglich,
b Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten
an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB46)) und scheidungsrechtlicher
Ansprüche, sofern beide Ehegatten dem Steueraufschub zustimmen.
Art. 135 Teilweiser Steueraufschub
1 Ein Steueraufschub gilt nur soweit, als die Anlagekosten des Ersatzgrundstückes (Reinvestition) diejenigen des veräusserten Grundstücks übersteigen.
2 Soweit der Erlös die Reinvestition übersteigt, wird der Unterschied als Rohgewinn besteuert.
Art. 136 Besteuerung
1 Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden
bei der Weiterveräusserung des Ersatzgrundstücks bzw. des übernommenen
Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. *
2 Sämtliche aufgeschobenen Rohgewinne werden in die das Ersatzgrundstück
bzw. das übernommene Grundstück betreffende Gewinnberechnung einbezogen und als Teil des Gesamtgewinns besteuert.
4 Steht ein ausserkantonaler aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur
Besteuerung zu, wird er bei der Weiterveräusserung des bernischen Ersatzgrundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. *
46) SR 210
77 661.11
5.2 Gewinnberechnung und Besitzesdauerabzug
Art. 137 Grundstückgewinn
1 Der Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis
zuzüglich Aufwendungen) ergibt den Rohgewinn.
2 Der um den Besitzesdauerabzug und die Verlustanrechnung verminderte
Rohgewinn ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn.
3 Beschränkte dingliche Rechte wie Nutzniessung und Wohnrecht, deren Einräumung keinen Veräusserungstatbestand darstellt, werden bei der Veräusserung des damit belasteten Grundstücks in der Gewinnberechnung nicht berücksichtigt.
Art. 138 Erlös
1 Als Erlös gilt der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen
sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person zu deren
Gunsten oder zu Gunsten einer Drittperson verpflichtet.
2 Wiederkehrende Leistungen gehören mit ihrem Kapitalwert zum Erlös. Von
der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Grundstücken an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart
wird.
3 Beim Tausch gilt der Tauschpreis als Erlös, sofern er nicht wesentlich vom
Verkehrswert abweicht. Ist der Tauschpreis nicht oder nicht angemessen festgesetzt worden, gilt der Verkehrswert als Erlös.
4 Vom Erlös ist der Betrag abzuziehen, der Miterben im Sinne der Artikel 28 bis
35 BGBB47) oder aufgrund öffentlichrechtlicher Gewinnbeteiligungen überlassen werden muss.
Art. 139 Erwerbspreis
1 Allgemein
1 Als Erwerbspreis von Grundstücken gilt der im Grundbuch eingetragene oder
der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückgewinnsteuer und allfällige Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt
hat.
47) SR 211.412.11
661.11 78
2 Bei gemischten Rechtsgeschäften (Schenkung und Erbvorbezug) gilt in Abgrenzung zur Schenkungssteuer der amtliche Wert oder das höhere Entgelt als
Erwerbspreis.
3 Wiederkehrende Leistungen gehören ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten wiederkehrenden Leistungen mit ihrem nach Artikel 138 Absatz 2 bei
der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechneten Kapitalwert zum
Erwerbspreis.
4 Bei tauschweise erworbenen Grundstücken gilt der der Voreigentümerin oder
dem Voreigentümer angerechnete Erlös als Erwerbspreis.

## Art. 14 {#art_14}

2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub
1 Als Erwerbspreis bei der Weiterveräusserung gelten
a nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 131 der amtliche Wert
zum Zeitpunkt der Schenkung, des Erbgangs oder des Erbvorbezugs ohne Rücksicht auf den Ausgleichungswert oder auf Ausgleichszahlungen.
Die steuerpflichtige Person kann an Stelle des amtlichen Werts die Anlagekosten ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers in Anrechnung bringen,
b * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b
der Erwerbspreis des abgegebenen Grundstücks,
c * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe
a, Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a
die um den aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des
Ersatzgrundstücks,
d * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben
b und c der Erwerbspreis, der vor den Umstrukturierungen massgebend
war,
e * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b
der Erwerbspreis der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers,
f * nach erfolgtem ausserkantonalem Steueraufschub, dessen aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zusteht, die um den
ausserkantonal aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des
Ersatzgrundstücks.
Art. 141 3 Bei Teilveräusserung
1 Wird ein Grundstück nur zum Teil veräussert oder wird bloss ein Recht an einem Grundstück eingeräumt, so ist der entsprechende Teil des Erwerbspreises
anzurechnen.
79 661.11
Art. 142 Aufwendungen
1 Als Aufwendungen gelten die von der steuerpflichtigen Person selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung des veräusserten
Vermögensbestandteils beigetragen haben. *
2 Aufwendungen sind insbesondere
a Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung,
b Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs,
c Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und
Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliesslich der
dafür dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträge, sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume oder andere Einrichtungen,
d Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder
Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche
Kostenbeiträge,
e * von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für
Planungsvorteile geleistete Mehrwertabgaben,
f gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen zur Verbesserung oder Wertvermehrung, soweit sie ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen
bzw. Gewinn besteuert worden sind,
g beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft der nach
Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a besteuerte Rohgewinn.
3 Nicht als Aufwendungen gelten insbesondere *
a Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung,
a1 * Ausgaben, die nach Artikel 36 Absätze 1a und 3 den Unterhaltskosten
gleichgestellt sind,
b Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder Erbvorbezug,
c entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuern.
661.11 80
Art. 143 Verlustanrechnung
1 Vom steuerbaren Grundstückgewinn werden die Verluste abgezogen, die die
steuerpflichtige Person im gleichen, im vorangegangenen oder im nachfolgenden Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken oder Wasserkräften
und aus der Einräumung von Rechten an solchen erleidet oder erlitten hat, sofern für die betreffenden Geschäfte die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern
gegeben war. Verluste unter 5300 Franken48) werden nicht angerechnet. *
2 Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden, steuerpflichtigen Person in
der Bemessungsperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab,
so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen
werden.
3 Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw.
Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss anwendbar.
4 Hatte die steuerpflichtige Person auf dem veräusserten Objekt Abschreibungen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf Gewinne nur soweit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich berücksichtigten
Abschreibungen übersteigt.
Art. 144 Besitzesdauerabzug
1 Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens fünf Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich der Grundstückgewinn um
je zwei Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70
Prozent.
2 Der Abzug berechnet sich bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben worden sind, von der letzten besteuerten Veräusserung oder entgeltlichen
Handänderung ohne Gewinn an.
3 Bei Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung findet eine geteilte Berechnung statt. Auf dem aufgeschobenen Rohgewinn aus der früheren Veräusserung berechnet sich der Abzug gemäss Absatz 2, bei dem auf die Ersatzliegenschaft entfallenden Teilgewinn vom Zeitpunkt ihres Erwerbes an.
Art. 145 Abrundung und Zusammenrechnung
1 Für die Steuerberechnung werden Restbeträge des steuerbaren Grundstückgewinns unter 100 Franken nicht mitgerechnet.
48) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
81 661.11
2 Für die Besteuerung werden alle während eines Kalenderjahres erzielten
Grundstückgewinne von mindestens 5300 Franken49) zusammengerechnet. *
5.3 Steuerberechnung
Art. 146 * Einfache Steuer
1 Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach folgenden
Einheitsansätzen:
Einheitsansatz (Prozent) Zu versteuernder Gewinn (CHF)
1,44 für die ersten 2800 *
2,40 für die nächsten 2800 *
4,08 für die nächsten 8200 *
4,92 für die nächsten 13'400 *
6,41 für die nächsten 26'800 *
7,26 für die nächsten 80'400 *
7,81 für die nächsten 201'100 *
8,10 für die weiteren Gewinne
Art. 147 Zuschlag
1 Beträgt die Besitzesdauer nach Artikel 144 weniger als fünf Jahre, so erhöht
sich die Steuer bei einer Besitzesdauer *
a von weniger als 1 Jahr um: 70 Prozent
b von 1 bis weniger als 2 Jahren um: 50 Prozent
c von 2 bis weniger als 3 Jahren um: 35 Prozent
d von 3 bis weniger als 4 Jahren um: 20 Prozent
e von 4 bis weniger als 5 Jahren um: 10 Prozent.
2 Dieser Zuschlag wird nicht erhoben,
a wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation veräussert
wird,
b wenn die verkaufende Person aus persönlichen Gründen zu einem Verkauf gezwungen war oder
49) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
661.11 82
c wenn die verkaufende Person nachweist, dass Umstände vorliegen, die
jede spekulative Absicht ausschliessen.
Art. 148 * …
6 Verfahren
6.1 Behörden
Art. 149 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz. Sie sorgt für die richtige und einheitliche Durchführung der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs.
2 Sie führt die Aufsicht über die Gemeinden und Dritte, die am Vollzug beteiligt
sind.
2a Sie betreibt eine Personendatensammlung, in der *
a Daten der natürlichen und juristischen Personen und ihrer Vertretungen
bearbeitet werden,
b für natürliche Personen insbesondere die Konfession, Ehepartnerinnen
und Ehepartner, Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft,
Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Angaben
zum Haushalt enthalten sind, soweit diese Daten vorliegen,
c soweit erforderlich die Angaben gemäss Buchstabe b nach ihrem zeitlichen Verlauf geordnet bearbeitet werden können (Historisierung).
3 Sie betreibt zudem in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Steuerregister
für natürliche und juristische Personen. Darin sind insbesondere Angaben über
die Steuerpflicht, die ZPV-Nummer, der Zivilstand und die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche enthalten. *

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen im Steuerwesen die Aufgaben, die ihnen durch die
Gesetzgebung und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Finanzdirektion
übertragen werden.
2 Die Kosten für das steuerrechtliche Verfahren werden unter Berücksichtigung
der gegenseitigen Dienstleistungen auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt.
3 Der Regierungsrat setzt die Vergütungen nach Anhörung der Gemeinden
durch Verordnung fest und bewilligt die erforderlichen Ausgaben abschliessend.
83 661.11
6.2 Verfahrensgrundsätze
Art. 151 * Subsidiäres Recht
1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nach dem Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)50).
Art. 152 Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat,
ist verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie oder er
a an der Sache ein persönliches Interesse hat,
b * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grade verwandt oder verschwägert beziehungsweise durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist,
c Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen ist,
d aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet die nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege zuständige Behörde.
Art. 153 Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird,
muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der
Aufgaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn
a die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt,
b eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht oder
c ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Finanzdirektion
die Auskunfterteilung schriftlich bewilligt.
50) BSG 155.21
661.11 84
Art. 154 Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie erteilen die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren einander auf
Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die mit dem Steuerwesen betraute Stelle
der Gemeinde kann zudem im Abrufverfahren die elektronisch erfassten Steuerdaten ihrer Steuerpflichtigen und derer Grundstücke einsehen.
3 Ist eine Person aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton
steuerpflichtig, so setzt die kantonale Steuerverwaltung die Steuerbehörde des
andern Kantons über die Steuererklärung und die Veranlagung in Kenntnis.
Art. 155 Amtshilfe anderer Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden erteilen den Steuerbehörden
auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte.
2 Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen,
wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Vorbehalten bleiben Geheimhaltungspflichten der besonderen Gesetzgebung.
3 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
4 Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden des Kantons und der
Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.
Art. 156 Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die
nach diesem Gesetz den steuerpflichtigen Personen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung
nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf
wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein
Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten gemeinsam oder von einem
Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel kann nur gemeinsam oder
von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgezogen
werden.
85 661.11
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Haben die Ehegatten eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen die Mitteilungen an diese oder diesen.
5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe
leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Art. 157 Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder
von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung.
Art. 158 Beweisabnahme
1 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie
Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
2 Sie sind der kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann der Regierungsrat an Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der
Unterzeichnung zulassen.
4 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen
Tatsachen festzustellen.
661.11 86
Art. 159 Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich
eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Mit dem Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden durch Verordnung. *
3 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
4 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie
sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein
Zustellungsdomizil zu haben, so wird ihr eine Verfügung oder ein Entscheid
rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.
5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Quellensteuer.

## Art. 16 {#art_16}

Vertragliche Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche
Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Die steuerpflichtige Person hat die vertragliche Vertreterin oder den vertraglichen Vertreter sorgfältig auszuwählen, aufzuklären und zu überwachen.
3 Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission
werden auch Personen ohne Anwaltpatent als vertragliche Vertreterin oder vertraglicher Vertreter zugelassen.
4 Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter durch
schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Art. 161 Fristen
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende
Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden
ist.
87 661.11
3 Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die
versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes
nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln
verhindert war.
6.3 Verjährung
Art. 162 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode.
2 Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still
a während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens,
b solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,
c solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
d solange die für die Veranlagung der Grundstückgewinne erforderliche
Handänderungsmeldung nicht eingetroffen ist.
3 Die Verjährungsfrist beginnt neu mit
a jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen oder einer mithaftenden
Person zur Kenntnis gebracht wird,
b jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person,
c der Einreichung eines Erlassgesuches,
d der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
5 Bei Grundstückgewinnen beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gewinn erzielt worden ist.
Art. 163 Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung
rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach Artikel
162 Absätze 2 und 3.
661.11 88
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
6.4 Veranlagungsverfahren
6.4.1 Allgemeines
Art. 164 Steuerregister
1 Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte.
2 Die kantonale Steuerverwaltung führt die Register für die übrigen Steuern. Sie
veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (Art. 83 Abs. 1
Bst. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche
Mitteilung an die kantonale Steuerverwaltung sperren lassen. *
3 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der
Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren
von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen
und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. *
4 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der
kantonalen Steuerverwaltung jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen
Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst den steuerbaren Gewinn und das steuerbare
Kapital. *
5 Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert. *
6 Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person
eine anfechtbare Verfügung verlangen. Gegen die Verfügung kann Rekurs an
die Steuerrekurskommission (Art. 195 ff.) erhoben werden. *
89 661.11
Art. 165 Zuständige Gemeinde
1 Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige natürliche Person ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei bernischen Gemeinden je
einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist die Wohnsitzgemeinde des
Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet
sich im selben Fall die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer
Namen. *
2 Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat.
3 Ist die steuerpflichtige Person aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im
Kanton Bern steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der
Fall, so ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuerbaren Werte befindet.
4 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
5 In Zweifelsfällen bestimmt die kantonale Steuerverwaltung die zuständige
Gemeinde. *
Art. 166 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.
2 Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige
und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
3 Sie kann insbesondere Einvernahmen anordnen, Belege und Ausweise einfordern, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder
jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese
durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht
haben.
Art. 167 Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen.
661.11 90
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art
und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957
bis 958f OR. *
Art. 168 Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand,
Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
c * Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen und über die aus
dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
d Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere
Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in
Verwaltung haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine
Erträgnisse,
e Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die kantonale Steuerverwaltung diese von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Die Steuerverwaltung kann vorsehen, dass ihr bestimmte Bescheinigungen
mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person auf dem elektronischen Weg direkt übermittelt werden können. *
Art. 169 Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den
Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
91 661.11
6.4.2 Veranlagung der periodischen Steuern

## Art. 17 {#art_17}

Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung
des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige,
die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung und Einlageblätter
wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt
den vorgeschriebenen Beilagen innert der vom Regierungsrat festgesetzten
Frist einreichen. Die persönliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich bei vertraglicher Vertretung durch den Ehegatten.
Art. 171 Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen
a Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
b Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen
Organs einer juristischen Person,
c Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen *
a * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der
Steuerperiode oder
b * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie
über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus *
a dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital,
b den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen
im Sinne von Artikel 24 Absätze 3 bis 7,
c den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven,
d jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von
Eigenkapital zukommt.
661.11 92
Art. 172 Meldepflicht Dritter
1 Der kantonalen Steuerverwaltung müssen als Dritte für jede Steuerperiode
Bescheinigungen einreichen *
a juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer
Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
b Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen,
c einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen
der Gesellschaft,
d * Arbeitgeber über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergütungen und anderen Leistungen,
e * die Arbeitslosenkasse über ausgerichtete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)51).
2 Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind auf amtlichem Formular
oder in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen. Ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen. *
3 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Dritte Bescheinigungen direkt
der Steuerverwaltung einreichen müssen, sofern das Bundesrecht eine solche
Ergänzung des kantonalen Rechts gestattet. *
Art. 173 * Kollektive Kapitalanlagen
1 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
51) SR 837.02
93 661.11
Art. 174 Veranlagung
1 Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen.
Sie berücksichtigt dabei auch Informationen aus dem Ausland, die sie gestützt
auf internationale Vereinbarungen erhalten hat. *
2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die kantonale Steuerverwaltung die
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
Art. 175 Veranlagungsverfügung
1 Die Veranlagungsverfügung enthält
a die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer
Reingewinn und Eigenkapital),
b den Steuersatz,
c die Steuerbeträge.
2 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit natürlicher Personen und bei juristischen
Personen kann ein allfälliger Verlustvortrag eröffnet werden.
3 Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet.
4 Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagungsverfügung der steuerpflichtigen Person und den beteiligten Gemeinden.
6.4.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
Art. 176 Handänderungsmeldung und Kurzdeklaration
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Einreichung einer Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinnes bei Anmeldung von Veräusserungsgeschäften beim Grundbuchamt. *
2 Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihm bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann. Die Meldung erfolgt innert Monatsfrist seit dem
Hauptbucheintrag oder seit Kenntnis einer wirtschaftlichen Handänderung (Art.
130 Abs. 2 Bst. a).
661.11 94
3 Die Handänderungsmeldung umfasst die im Grundbuch und den Belegen ersichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibungen, Veräusserungsdaten und die früheren Erwerbsdaten sowie die allenfalls einzureichende
Kurzdeklaration. *
Art. 177 Steuererklärung
1 Die kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person die Steuererklärung zu, wenn sie Kenntnis von einem mutmasslichen Grundstückgewinn
erhält.
2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnen und samt den Belegen innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab. Sie holt im Einzelfall die Stellungnahme der Gemeinde ein
a bei fehlendem Nachweis von Aufwendungen,
b bei unklarem Sachverhalt oder fehlenden örtlichen Kenntnissen,
c auf Verlangen der Gemeinde.
Art. 178 Veranlagungsverfügung
1 Die Steuerverwaltung setzt den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den Steuerbetrag fest. Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet.
2 Die Veranlagungsverfügung ist der steuerpflichtigen Person und den betroffenen Gemeinden zu eröffnen.
3 Die Veranlagung wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes
wegen ergänzt, wenn *
a Aufwendungen geltend gemacht werden, für die zum Zeitpunkt der Veranlagung noch keine Rechnung gestellt und in der Veranlagungsverfügung
ein entsprechender Ergänzungsvorbehalt angebracht worden ist,
b nachträglich ein Verlust anzurechnen ist (Art. 143),
c eine steuerpflichtige Person im Verlauf eines Kalenderjahres mehrmals
Grundstückgewinne erzielt (Art. 145 Abs. 2),
d eine Ersatzbeschaffung (Art. 132 ff.) vorgenommen worden ist.
e * die Veranlagungen anderer steuerpflichtiger Personen für den auf dem
gleichen Objekt realisierten Gewinn abgeändert werden.
95 661.11
4 Der Antrag auf Ergänzung der Veranlagung ist innerhalb eines Jahres seit
Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen.
6.4.4 Festsetzung der amtlichen Werte
Art. 179 Amtliche Bewertung
1 Grundstücke und ihnen gleichgestellte Rechte werden in der Gemeinde, in
der sie liegen, bewertet.
2 Wasserkräfte werden in der Gemeinde bewertet, in der die Wasserkraft nutzbar gemacht wird (Werkgemeinde).
3 Der Regierungsrat regelt die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften
a auf die Werkgemeinde,
b auf alle Gemeinden, die von der oberen Grenze der künstlichen Stauung
oder von der Ableitung des Oberwassers bis zur Ausmündung des Unterwassers in den natürlichen Wasserlauf an diesen anstossen (Ufergemeinden), und
c auf andere Gemeinden, die infolge der Wasserwerkanlage einen wesentlichen Schaden erlitten haben.

## Art. 18 {#art_18}

Zuständigkeiten
1 Die kantonale Steuerverwaltung
a führt die amtliche Bewertung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden
durch,
b erhebt die Bewertungsgrundlagen und beantragt nötigenfalls die Einberufung der kantonalen Schatzungskommission,
c ernennt die kantonalen Schätzerinnen und Schätzer und regelt deren
Ausbildung,
d erteilt Aufträge für die Bewertungen,
e nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der kantonalen Schatzungskommission teil.
2 Die Gemeinde
a führt das Register der amtlichen Werte und archiviert die Akten der amtlichen Bewertung für ihr Gemeindegebiet,
b stellt den Schätzerinnen und Schätzern die erforderlichen Akten sowie auf
Verlangen eine ortskundige Person zur Verfügung,
c meldet Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung
führen können.
661.11 96
3 Der Regierungsrat bestimmt
a die Entschädigung der Schätzerinnen und Schätzer,
b die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und
c die massgebenden Kosten der Datenverarbeitung.
Art. 181 Rechtsbeständigkeit
1 Eine Anpassung des amtlichen Wertes entfaltet auf den Zeitpunkt der allgemeinen Neubewertung Rechtswirkung, eine ausserordentliche Neubewertung
bereits für das Steuerjahr, in dem der Neubewertungsgrund eingetreten ist.
2 Haben im Hinblick auf den gleichen Stichtag mehrere Bewertungen stattgefunden, so wird der amtliche Wert aufgrund von Bestand und Zustand am
Stichtag und anhand der am Stichtag gültigen Bewertungsvorschriften und Berechnungsansätze festgesetzt. Ist bereits auf Grund eines nicht mehr zutreffenden Bestands ein amtlicher Wert eröffnet worden, so wird dieser mit der Eröffnung des neuen amtlichen Wertes hinfällig.
3 Der amtliche Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung.
4 Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung korrigiert die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen. Der neue Wert wird für das laufende Steuerjahr steuerrechtlich wirksam.
Art. 182 Allgemeine Neubewertung
1 Haben sich im Grossteil des Kantons oder im ganzen Kanton seit der letzten
allgemeinen Neubewertung die Verkehrs- oder Ertragswerte erheblich verändert, ordnet der Grosse Rat durch Dekret eine allgemeine Neubewertung der
Grundstücke und Wasserkräfte an. Er bestimmt den Ziel-Medianwert, den
Stichtag und die Bemessungsperiode. *
2 Zur Vorbereitung einer allgemeinen Neubewertung bestellt der Regierungsrat
eine kantonale Schatzungskommission.
3 Die kantonale Schatzungskommission stellt im Rahmen der Bewertungsgrundsätze für die verschiedenen nichtlandwirtschaftlichen Grundstückarten
und die Wasserkräfte Bewertungsnormen auf.
97 661.11
Art. 183 Ausserordentliche Neubewertung
1 Der amtliche Wert wird von Amtes wegen neu festgesetzt unter Berücksichtigung der am Grundstück oder an der Wasserkraft seit der letzten Bewertung
eingetretenen Veränderungen wie
a baulichen Veränderungen (Neubau, Umbau, Abbruch von Gebäuden und
Anlagen, Sanierungen und grösseren Renovationen u. ä.),
b Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und
Gebäuden,
c Änderungen in der Bewirtschaftung oder den Bewirtschaftungsgrundlagen
landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, sofern der amtliche Wert
dadurch massgeblich beeinflusst wird,
d Errichtung, Änderung oder Löschung von Rechten, Lasten und Konzessionen, soweit sie für die amtliche Bewertung von Bedeutung sind,
e Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen zur Bewertung von Land in der
Bauzone zum Ertragswert,
f Flächenveränderung, Zonenänderung, Erschliessung oder Melioration
von Land, sofern dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst wird.
2 Eine ausserordentliche Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn
Eigentümerinnen, Eigentümer oder Gemeinde nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigstens zehn Prozent höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe.
3 Die Gemeinde sorgt für die periodische Überprüfung der amtlichen Werte der
Grundstücke und Wasserkräfte. Sie meldet Veränderungen im Sinne von Absatz 1 unaufgefordert der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 184 Verfügung
1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die amtlichen Werte der einzelnen
Grundstücke, Rechte und Wasserkräfte fest.
2 Die Festsetzung des amtlichen Wertes ist eine selbstständig anfechtbare Verfügung. Adressaten sind die steuerpflichtige Person, die den Vermögenswert
zu versteuern hat, und die Gemeinde.
6.4.5 Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Art. 185 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung
1 Wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt, ist
Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung.
661.11 98
2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haben den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.
Art. 186 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners
1 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung sind insbesondere
verpflichtet, *
a der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an
der Quelle unterworfen sind,
b bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern,
c * der quellenbesteuerten Person für jeden Steuerabzug eine Aufstellung
oder Bestätigung und eine Zusammenstellung über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen,
d * die Steuern periodisch der hierfür zuständigen Behörde abzuliefern, mit
ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen
Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Besteuerung massgebenden Unterlagen zu gewähren,
e * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von
einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
f * …
2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer. *
3 Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von ein bis zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Bezugsprovision durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer
von Bund, Kanton und Gemeinde. *
99 661.11
Art. 186a * Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren
1 Im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 115a ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet,
a bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzufordern,
b * die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern
und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haften für die Entrichtung der Steuer.
4 Die zuständige AHV-Ausgleichskasse stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassierten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung. *
5 Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird.
Art. 186b * Notwendige Vertretung
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertreterin oder einen
Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach Artikel 123b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet
oder verliert diese während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so
gewährt die kantonale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine
angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft
diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 161 Absatz 3 gilt sinngemäss.
661.11 100
Art. 187 Verfügung
1 An der Quelle besteuerte Personen können von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen,
wenn sie *
a * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe c nicht einverstanden sind oder
b * diese Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht erhalten haben.
1a Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der
kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der
Steuerpflicht verlangen. *
2 Sie oder er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *
Art. 188 Nachforderung und Rückerstattung
1 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie die kantonale
Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerinnen oder
Schuldner auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt vorbehalten.
2 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so müssen sie der an der Quelle besteuerten
Person die Differenz zurückzahlen.
3 Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur
Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden,
wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die
Quellensteuer gekürzt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder
beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *
6.5 Einsprache
Art. 189 Voraussetzungen
1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Einsprache erhoben werden,
sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2 Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die
kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin
oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.
101 661.11

## Art. 19 {#art_19}

Einsprachefrist
1 Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der
kantonalen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen.
2 Einsprachen der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung sind innert
60 Tagen seit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person einzureichen.
Art. 191 Einsprachegründe
1 Mit der Einsprache können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend
gemacht werden.
2 Die Einsprache kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene
Busse beschränkt werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige
Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist
zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. *
4 Im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte nicht angefochten werden.
5 … *
Art. 192 Einspracheverfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist.
3 Die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung
kann mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person als Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
Art. 193 Einspracheentscheid
1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung
über die Einsprache.
2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil ändern.
3 Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten der angefochtenen Verfügung eröffnet.
661.11 102
Art. 194 Kosten des Einspracheverfahrens
1 Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2 Gebühren werden erhoben
a bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung
von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorgenommen werden müssen,
b für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig gewesen sind.
3 Es werden keine Parteikosten gesprochen.
6.6 Rechtsmittel
6.6.1 Rekurs
Art. 195 Voraussetzungen
1 Gegen Einspracheentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission
erhoben werden.
2 Zum Rekurs befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder
der Schuldner der steuerbaren Leistung.
Art. 196 Rekursfrist
1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheides
bei der Steuerrekurskommission schriftlich einzureichen.
2 Für die Gemeinden und die kantonale Steuerverwaltung beginnt die Frist mit
der Eröffnung an die steuerpflichtige Person.
Art. 197 Rekursgründe
1 Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend
gemacht werden.
2 Der Rekurs kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse
oder auf die Verfahrenskosten beschränkt werden.
3 Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau
bezeichnen.
103 661.11
4 Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur
Verbesserung angesetzt.
Art. 198 Rekursverfahren
1 Die Steuerrekurskommission fordert die kantonale Steuerverwaltung zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf.
2 Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse
wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.
3 Einem Rückzug des Rekurses wird keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist.
Art. 199 Rekursentscheid
1 Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über
den Rekurs.
2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
3 Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten des angefochtenen Entscheids eröffnet.

## Art. 20 {#art_20}

Kosten des Rekursverfahrens
1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2 Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt,
wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten
erschwert hat.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage
abgesehen werden.
4 Die Steuerrekurskommission kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die
kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinden haben keinen Anspruch auf
Parteikostenersatz.
661.11 104
6.6.2 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
Art. 201
1 Gegen Rekursentscheide kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
2 Zur Beschwerde befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die
kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin
oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.
3 Die Urteilsverhandlung ist parteiöffentlich.
6.7 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
6.7.1 Revision
Art. 202 Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert
werden,
a wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden,
b wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein
müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
c wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird,
was bei der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend
gemacht werden können.
Art. 203 Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung
oder des Entscheids schriftlich eingereicht werden.
Art. 204 Verfahren und Entscheid
1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.
105 661.11
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung
oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen
die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die
frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
6.7.2 Berichtigung
Art. 205
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und
Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von
Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
6.7.3 Nachsteuer
Art. 206 Ordentliche Nachsteuer *
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder
eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene
oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder
Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und
waren der Steuerverwaltung die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile
erforderlichen Grundlagen bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.
Art. 207 Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder
eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
661.11 106
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 208 Nachsteuerverfahren
1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person
schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die
Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam
gemacht. *
2 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet
oder fortgesetzt.
3 Gebühren werden erhoben
a bei Nachsteuerverfahren, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten haben vorgenommen werden müssen,
b für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig geworden sind.
4 Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
Art. 208a * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen
Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn
a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b sie die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen, und
c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
107 661.11
4 Auch die Willensvollstreckerin, der Willensvollstrecker, die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
6.8 Inventar
Art. 209 Gründe
1 Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt
im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass ein Steuerinventar aufzunehmen.
2 Ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar dient zugleich als Steuerinventar.
3 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein
Vermögen vorhanden ist.

## Art. 21 {#art_21}

Gegenstand
1 In das Steuerinventar wird nach dem Bestand am Todestag aufgenommen
a das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers,
b das Vermögen ihres oder seines Ehegatten,
c das Vermögen der minderjährigen Kinder, welches ihr oder ihm bisher
steuerlich zuzurechnen war.
2 Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, sind der berechtigten Person zuzurechnen.
3 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Steuerinventar vorgemerkt.
Art. 211 Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Behörde verfügen, welche die Inventaraufnahme angeordnet hat.
2 Zur Sicherung kann die sofortige Siegelung oder eine Verfügungssperre
angeordnet werden.
3 Die Siegelungsbehörde, die Inventarnotarin oder der Inventarnotar meldet
dem Regierungsstatthalteramt Widerhandlungen bei der Siegelung oder der Inventaraufnahme.
661.11 108
Art. 212 Mitwirkungspflichten und Rechtsbelehrung
1 Die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben,
die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, sind verpflichtet,
a über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein könnten, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
b alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den
Nachlass Aufschluss verschaffen könnten, vorzuweisen,
c alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder
dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der
verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre
Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhalten die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung
von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben,
nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses,
die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen
der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat, oder der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar bekannt geben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin, ein
handlungsfähiger Erbe, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen
oder Erben beiwohnen. *
5 Die Inventarnotarin oder der Inventarnotar macht Dritte und Erben auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften und auf die Straffolgen
im Falle derer Verletzung aufmerksam.
Art. 213 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwahrt
oder verwaltet haben oder denen gegenüber die Erblasserin oder der Erblasser
geldwerte Rechte oder Ansprüche gehabt haben, sind verpflichtet, der für die
Siegelung zuständigen Behörde, der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar
auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
109 661.11
2 Alle bei der Siegelung und bei der Errichtung des Inventars mitwirkenden Personen sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden zur Auskunft verpflichtet.
3 Im Übrigen gelten die Auskunfts- und Bescheinigungspflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss.
Art. 214 Inventarverfahren
1 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.
2 Für die Anordnung der Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
3 Für die Anordnung der Inventaraufnahme durch eine im Notariatsregister des
Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des
Kantons Bern eingetragenen Notar ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Ortes zuständig, an dem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. *
4 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht eine Inventaraufnahme an, so ist dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eine
Ausfertigung des Inventars zuzustellen. *
5 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarverfahren zu verhängen.
6 Die Kosten des Inventarverfahrens gelten als Schulden der Erbschaft. Wenn
die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende
Ehegatte zusammen nur ein geringes Rohvermögen besessen haben, trägt der
Kanton die Kosten des Inventarverfahrens. *
6.9 Ausführungsbestimmungen
Art. 215
1 Der Regierungsrat regelt das Weitere zum Verfahren, insbesondere
a das Abrufverfahren (Art. 155),
b Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern sowie andere Formen der Unterzeichnung (Art. 158),
c die Registerführung (Art. 164),
661.11 110
d das Veranlagungsverfahren einschliesslich der Termine zum Einreichen
der Steuererklärung (Art. 170),
e die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften (Art. 179),
f die Kostenverteilung auf Kanton und Gemeinden (Art. 150 und 180),
g * die Höhe der Bezugsprovision (Art. 186),
h das Inventarverfahren einschliesslich eines minimalen Vermögenswertes,
ab dem ein Inventar aufgenommen werden muss, und der Kostenregelung (Art. 209 ff.).52)
7 Steuerstrafrecht
7.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Art. 216 Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
a die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, Erbe oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 10'000 Franken.
Art. 217 Vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft,
a wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass
eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige
Veranlagung unvollständig ist,
b wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich
oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
c wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder
einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie
kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
52) Entspricht dem bisherigen Buchstaben g
111 661.11
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an,
so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *
a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt, und
c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen
nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
Art. 218 Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter
Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 219 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als
Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der
steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für
die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 217 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

## Art. 22 {#art_22}

Übertretungen im Inventarverfahren
1 Mit Busse wird bestraft,
a * wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
b wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 50'000 Franken.
3 Der Versuch, Nachlasswerte zu verheimlichen oder beiseite zu schaffen, ist
ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
661.11 112
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *
a die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
b die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos
unterstützt.
Art. 221 Erben, Ehegatten
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so entfällt die Busse.
2 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 219. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung
stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 219 dar. *
Art. 222 Juristische Personen
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt,
Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen
(Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische
Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 219 bleibt
vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
Art. 222a * Selbstanzeige juristischer Personen
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer
Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt, und
c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
113 661.11
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden
a nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb
der Schweiz,
b nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG) 53) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
c nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29
Bst. b FusG) durch die weiter bestehende juristische Person für die vor
der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter
der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist
die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener
Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter
abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen
nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz
kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
7.2 Steuervergehen
Art. 223 Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 217 bis 219
gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher,
Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen
Dritter zur Täuschung braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
53) SR 221.301
661.11 114
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1
vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen anderer Straftaten abgesehen,
die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze
3 und 4 anwendbar. *
Art. 224 Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern
zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf diejenigen Personen anwendbar,
die gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1
vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern
und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern
begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach
den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar. *
7.3 Steuerstrafverfahren
Art. 225 * Zuständigkeiten
1 Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Verletzung von Verfahrenspflichten
und Übertretungen im Inventarverfahren können gemeinsam mit einem Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Rechtsmittelverfahren nach Massgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden.
2 Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern
werden gerichtlich beurteilt und nach Massgabe der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)54) durchgeführt. Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 StPO volle Parteirechte ausüben.
Art. 226 Einleitung des Verfahrens
1 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Diese wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
54) SR 312.0
115 661.11
2 Ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt
durch den Erlass einer Strafverfügung eingeleitet werden.
Art. 227 Steuerstrafverfahren *
1 Das Verfahren wird mit einer Strafverfügung oder einer Aufhebungsverfügung
abgeschlossen.
2 Die Strafverfügung enthält
a die Personalien der angeschuldigten Person,
b die betroffenen Steuerperioden,
c die strafbare Handlung,
d die angewandten Gesetzesbestimmungen,
e die Höhe der hinterzogenen Steuer,
f die Beweismittel,
g das Verschulden,
h die Strafe,
i die Verfahrenskosten,
k die Rechtsmittelbelehrung,
l eine kurze Begründung.
3 Vor Erlass der Strafverfügung wird der betroffenen Person Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. *
4 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren
wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter
Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 174 Abs.
2) noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Im Übrigen sind die Beweismittel gemäss Artikel 19 Absatz 1 VRPG zulässig. *
5 Die Kosten werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn sie bestraft
wird. Hat sie durch schuldhaftes Verhalten die Untersuchung verursacht oder
wesentlich erschwert oder verzögert, können ihr auch bei einer Aufhebung des
Verfahrens Kosten auferlegt werden.
6 Bezug, Sicherung und Erlass richten sich nach diesem Gesetz.
Art. 228 * …
661.11 116
Art. 229 Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt
a * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt
worden sind,
b * bbei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht worden ist, die Steuern
zu hinterziehen,
c * bei vollendeter Steuerhinterziehung
1. * zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist oder
der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgt ist, bzw.
2. * zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt
worden ist oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht
oder beiseite geschafft worden sind,
d * bei Steuervergehen nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täterin oder
der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde
vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil
erlassen hat. *
4 Bussen und Kosten verjähren nach zehn Jahren seit Rechtskraft der Verfügung oder des Urteils.
8 Bezug, Sicherung und Erlass
8.1 Zuständigkeiten

## Art. 23 {#art_23}

1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuern des Kantons und die obligatorischen Gemeindesteuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
2 Bezugsaufgaben können auf Gemeinden übertragen werden.
117 661.11
8.2 Bezug
Art. 231 Fälligkeit der periodischen Steuern
1 Die periodischen Steuern werden während des Steuerjahres in drei Raten erhoben.
2 Der Regierungsrat setzt die Fälligkeitstermine fest. Er kann für juristische Personen, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, eine abweichende Regelung treffen.
3 Nach Eingang der Steuererklärung wird der steuerpflichtigen Person eine
Steuerrechnung zugestellt. Die Steuerrechnung gilt je nach Stand des Veranlagungsverfahrens als provisorische Rechnung oder als Schlussrechnung.
4 Mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder
Rechtsmittelentscheides wird der ganze Steuerbetrag fällig, soweit er nicht bereits mit früheren Rechnungen fällig geworden ist.
5 Die Fälligkeit beschränkt sich auf die in Rechnung gestellten Beträge.
6 Die Bestreitung des Steueranspruchs schiebt die Fälligkeiten nicht auf.
Art. 232 Besondere Fälligkeiten
1 Mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung werden fällig:
a die Ablieferung der Quellensteuern,
b Jahressteuern auf besondere Einkommen,
c Grundstückgewinnsteuern,
d Nachsteuern,
e Bussen,
f Gebühren.
2 In jedem Fall wird die Steuer fällig
a am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd
verlassen will, Vorbereitungen zur Ausreise trifft,
b mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister,
c zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der
Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch
Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt,
d bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person,
e beim Tod der steuerpflichtigen Person.
661.11 118
Art. 233 Provisorischer Steuerbezug
1 Grundlage für die Raten der periodischen Steuern und für provisorische Steuerrechnungen ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Die den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in
Rechnung gestellten und bezahlten Beträge werden entsprechend der Haftungsquote nach Artikel 15 Absatz 2 auf die Ehegatten aufgeteilt, wenn diese
nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. *
4 Die Festsetzung des Anteils richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen
Daten der gemeinsamen Veranlagung. *
5 Der Anteil jedes Ehegatten wird durch Verfügung festgesetzt und den beiden
Ehegatten je separat eröffnet. *
6 Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung. Ist die zugrunde liegende Veranlagung rechtskräftig, kann im
Rechtsmittelverfahren nur die unrichtige Zuweisung der Faktoren geltend gemacht werden. Andernfalls kann auch die Unrichtigkeit der Faktoren geltend
gemacht werden. *
Art. 234 Quellenbesteuerte Personen
1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche
Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen nicht dem Ratenbezug.
2 Unterliegen sie bei einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren
Leistung im Kanton Bern dem Steuerbezug an der Quelle, so tritt der Steuerabzug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen und
den Ersatzeinkünften zu veranlagenden Steuern des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden.
3 Unterliegen sie bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in einem
anderen Kanton dem Steuerbezug an der Quelle, so wird die vom anderen
Kanton überwiesene Steuer unter Hinzurechnung der Bezugsprovision an die
geschuldete Steuer angerechnet.
Art. 235 * Definitiver Steuerbezug
1 Auf der Grundlage der Veranlagungsverfügung und der bisher geleisteten
Zahlungen wird definitiv abgerechnet. *
119 661.11
2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge
werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt.
3 Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in
einer selbstständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten.
Art. 236 Zahlungsfrist
1 Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu
bezahlen.
Art. 237 Verzugs- und Vergütungszins
1 Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein
Verzugszins geschuldet. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt. *
2 Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet.
3 Der Regierungsrat kann die Möglichkeit von Vorauszahlungen vorsehen und
deren Verzinsung festlegen. *
Art. 238 Zwangsvollstreckung
1 Werden rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf
Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.
2 Hat die steuerpflichtige Person bzw. deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende
Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige
Mahnung eingeleitet werden.
3 Im Betreibungsverfahren sind die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen
und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs55) gleichgestellt.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
55) SR 281.1
661.11 120
8.3 Zahlungserleichterungen und Erlass
Art. 239 Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung von Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so können Zahlungsfristen erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt
werden.
4 Zuständig für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist die kantonale
Steuerverwaltung. Soweit Bezugsaufgaben einer Gemeinde übertragen sind,
ist die Gemeinde im Rahmen der Delegation auch für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zuständig.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen. *

## Art. 24 {#art_24}

Erlass der Steuer
1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte
verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet und mit den nötigen Beweismitteln bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
3 Für den Erlass von Kantonssteuern ist zuständig:
a * der Regierungsrat, sofern der Erlass eines Kantonssteuerbetrages von
mehr als 50'000 Franken beantragt wird, ausgenommen bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen und bei Überschuldung,
b die kantonale Steuerverwaltung in den übrigen Fällen. Die Finanzdirektion
kann deren Zuständigkeit einer Gemeinde übertragen.
4 Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig. Sie kann
ihre Erlasskompetenzen auf die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige
Behörde übertragen.
121 661.11
5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass. Die Gewährung des Steuererlasses kann an
Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft
werden. *
6 Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Kosten können ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist.
7 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden. *
Art. 240a * Zweck und Beurteilungsgrundlage
1 Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern
zugutezukommen.
2 Für den Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der
Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre.
3 Eine Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheides gilt als zumutbar.
4 Der Erlass von bereits bezahlten Steuerbeträgen ist nur möglich, wenn die
Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebendem Vorbehalt geleistet worden ist.
5 Eine rechtskräftige Veranlagung kann im Rahmen des Erlassverfahrens nicht
überprüft werden.
Art. 240b * Erlassgründe
1 Eine Steuer wird insbesondere ganz oder teilweise erlassen
a bei offensichtlicher Härte der gesetzlichen Ordnung oder stossender Ungerechtigkeit des Einzelfalles, die vom Gesetzgeber weder vorausgesehen noch beabsichtigt worden waren,
b wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann,
661.11 122
c bei einer drohenden Notlage durch ausserordentliche Familienlasten und
Unterhaltsverpflichtungen sowie durch selber zu tragende Krankheits- und
Pflegekosten,
d bei erheblichen Geschäfts- und Kapitalverlusten von selbstständig Erwerbstätigen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche
Existenz des Unternehmens und Arbeitsplätze gefährdet sind und die
anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen verzichten,
e bei einer für die steuerpflichtige Person unzumutbaren Belastung oder
Verwertung des Vermögens zur Tilgung der Steuerschulden, insbesondere wenn es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt.
2 Erhöhte Anforderungen werden an einen Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungs- sowie Liquidationsgewinnsteuern gestellt, die grundsätzlich aus der Vermögenssubstanz oder bei der Grundstückgewinnsteuer
aus dem Erlös zu entrichten sind. Bussen und damit zusammenhängende
Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
Art. 240c * Ausschluss- und Nichteintretensgründe
1 Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
die steuerpflichtige Person
a ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine
Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist,
b die Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt (wie Nichteinreichen verlangter Belege),
c überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen
und Gläubigern zugutekommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass
auf ihre Forderungen,
d während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen
oder Gläubiger bevorzugt behandelt,
e * zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel
weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt,
f verstorben ist und bei den Erben keine Steuererlassgründe vorliegen,
g * in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen,
h * ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat.
123 661.11
2 Nach Zustellung des Zahlungsbefehls, bei einem Nachlass-, Liquidations-
oder Konkursverfahren wird auf ein Erlassgesuch nicht mehr eingetreten.
8.4 Sicherung
Art. 241 Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Zu Gunsten des Kantons besteht *
a ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a
des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)56) zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer,
b * ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe b
EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, wobei die Höhe des
gesetzlichen Grundpfandrechts innert 30 Tagen nach Einreichung der
massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen Auskunft der
kantonalen Steuerverwaltung gegen Gebühr festgesetzt werden kann.
2 … *
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks
kann verlangen, dass sowohl Bestand und Umfang des Pfandrechts als auch
die geschuldete Steuer durch eine anfechtbare Verfügung festgesetzt werden. *
4 Eigentümerinnen oder Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks können
in Härtefällen, wie bei fehlender Möglichkeit einer Sicherstellung, auch Erlassgründe der steuerpflichtigen Person geltend machen.57)
5 Kein Grundpfandrecht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entsteht beim Erwerb eines Grundstücks aus Zwangsverwertung.58)
Art. 242 Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, so kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung für die Kantonssteuern und
die obligatorischen Gemeindesteuern verlangen.
56) BSG 211.1
57) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
58) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
661.11 124
2 Die Sicherstellungsverfügung nennt den sicherzustellenden Betrag und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie
ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
3 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger
Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
4 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert
30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
5 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
Art. 243 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs59).
2 Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
3 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
8.5 Rückerstattung
Art. 244 Anspruch und Verrechnung *
1 Die steuerpflichtige Person kann einen Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie
irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt
hat.
2 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden.
3 Weist die kantonale Steuerverwaltung den Antrag ab, so stehen die gleichen
Rechtsmittel wie gegen eine Veranlagungsverfügung offen.
4 Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
5 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen. *
Art. 245 Ehegatten
1 Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, kann die
Rückerstattung an jeden der Ehegatten erfolgen. *
59) SR 281.1
125 661.11
2 Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung hälftig an jeden Ehegatten, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. *
8.6 Ausführungsbestimmungen
Art. 246
1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere
a die Fälligkeitstermine und die Berechnung der Raten für Kantons-,
Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 231),
b den provisorischen Steuerbezug (Art. 233),
c die Ablieferung von Quellensteuern durch die Schuldnerin oder den
Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 234),
d die Verzugs- und Vergütungszinse (Art. 237),
e die Übernahme von Bezugsaufgaben des Kantons durch Gemeinden und
die Entschädigungen dafür (Art. 230 Abs. 2),
f die Übernahme von Bezugsaufgaben der Gemeinden durch den Kanton
und die Entschädigungen dafür (Art. 269 Abs. 3),
g das Verfahren für die Behandlung der Gesuche um Erlass und Zahlungserleichterungen (Art. 239 f.),
h Bezugs- und Rückerstattungsminima,
i die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen.
9 Gemeindesteuern
9.1 Steuerhoheit
Art. 247 Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und deren Unterabteilungen können Gemeindesteuern erheben.
2 Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz vom 16.
März 199460) massgebend.
60) BSG 415.0
661.11 126
Art. 248 Gemeindereglemente
1 Die Gemeinden regeln die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten im
Organisationsreglement.
2 Reglemente über fakultative Gemeindesteuern regeln insbesondere
a den Kreis der Steuerpflichtigen,
b den Gegenstand der Steuer,
c die Grundzüge der Steuerbemessung,
d den Steuertarif einschliesslich allfälliger Jahrespauschalen,
e eine allfällige Übertragung von Bezugsaufgaben an öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Körperschaften,
f die Höhe allfälliger Bussen bei Widerhandlungen.
9.2 Obligatorische Gemeindesteuern
Art. 249 Steuerarten und Steuerpflicht
1 Aufgrund der Steuerpflicht für die Kantonssteuern werden als Gemeindesteuern erhoben
a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
c eine Grundstückgewinnsteuer,
d eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und
juristischen Personen.
2 Soweit die Kantonssteuern auf bestimmten Einkünften natürlicher und juristischer Personen an der Quelle erhoben werden, richtet sich auch die Erhebung
der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen für die Kantonssteuern.

## Art. 25 {#art_25}

Steuerberechnung
1 Die Tarife, die Steuerfaktoren sowie allfällige Steuererleichterungen für die
Kantonssteuern gelten auch für die Gemeindesteuern.
2 Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer. Sie findet Anwendung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme
a * der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen,
b * der Quellensteuern.
c * …
127 661.11
3 Die Gemeinde setzt die Steueranlage zusammen mit dem Beschluss über
das Budget jährlich fest. Die Steueranlage ist für alle betroffenen Steuern
gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine
um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. *
Art. 251 Berechtigte Gemeinde
1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt,
stehen die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen der zuständigen
Gemeinde im Sinne von Artikel 165 zu.
2 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt,
steht die Grundstückgewinnsteuer derjenigen Gemeinde zu, in der die steuerpflichtige Person einen Grundstückgewinn erzielt hat.
3 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt,
richtet sich die Anspruchsberechtigung der Gemeinde am Quellensteuerertrag
sinngemäss nach den Artikeln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)61). *
Art. 252 Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden
1 Die Gemeindesteuern werden im Veranlagungsverfahren auf die Gemeinden
aufgeteilt, wenn nach Massgabe der folgenden Artikel ein Grund für eine Steuerteilung vorliegt.
Art. 253 1 Grundbesitz
1 Besitzt eine steuerpflichtige Person unbewegliches Privatvermögen in einer
anderen als der nach Artikel 165 zuständigen Gemeinde, so werden die Steuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der
Doppelbesteuerung unter den Gemeinden aufgeteilt. *
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und
setzt die von der Gemeinde am Ort des Grundstücks zu bezahlende Gebühr
fest. Er ist insbesondere befugt, ein Verfahren zur Anmeldung der Steueransprüche einzuführen.
61) SR 642.14
661.11 128
Art. 254 2 Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen und
Betriebsstätten *
1 Besitzt die steuerpflichtige Person Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen, Betriebsstätten oder Anteile daran in einer anderen bernischen Gemeinde als der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, so werden die Gemeindesteuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. *
2 Gehört der Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person, so wird der Wohnsitzgemeinde vorab ein Drittel des Geschäftseinkommens und des beweglichen
Geschäftsvermögens zugeschieden. Diese Bestimmung gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie für einfache Gesellschaften und Erbschaften mit einem Geschäftsbetrieb.
3 Absatz 1 gilt sinngemäss für
a Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen
Aufwertung von Geschäftsvermögen,
b Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten,
c Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, Wasserkräften oder
Teilen davon, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.
Art. 255 3 Selbstständiger Wohnsitz
1 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und haben sie
am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in verschiedenen bernischen
Gemeinden selbstständigen Wohnsitz, werden die Steuerfaktoren hälftig geteilt.
2 Vorbehalten bleiben die anderen Steuerteilungsgründe.
Art. 256 4 Grundstückgewinne
1 Wird ein Grundstückgewinn in mehreren Gemeinden erzielt, so teilen sich diese in die Grundstückgewinnsteuer nach dem Verhältnis ihrer Anteile am amtlichen Wert oder im Verhältnis des tatsächlich auf sie entfallenden Teils am Gesamtgewinn.
2 Grundstückverluste (Art. 143) werden von den in der gleichen Gemeinde veranlagten Gewinnen abgezogen. Ein allenfalls noch verbleibender Verlust wird
von den Gewinnen, für welche die steuerpflichtige Person in andern bernischen
Gemeinden veranlagt worden ist, im Verhältnis der Reingewinne abgezogen.
Die Anrechnung von Betriebsverlusten (Art. 143 Abs. 2) findet sinngemäss Anwendung. *
129 661.11
3 Bei der Besteuerung von aufgeschobenen Grundstückgewinnen erfolgt die
Aufteilung auf die Gemeinden im Verhältnis der auf sie entfallenden Teile am
Gesamtgewinn.
9.3 Fakultative Gemeindesteuern
Art. 257 Allgemeines
1 Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann mit Ausnahme der Liegenschaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer keiner zusätzlichen Steuer der
Gemeinde unterworfen werden. *
2 Der amtliche Wert von Grundstücken und Wasserkräften darf nicht als Bemessungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben als die Liegenschaftssteuer
und Schwellentellen verwendet werden.
Art. 258 Liegenschaftssteuer
1 Gegenstand
1 Die Gemeinde kann auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer erheben.
Art. 259 2 Steuerpflicht und Ausnahmen
1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende
des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. *
2 Besteht eine Nutzniessung, so ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser
steuerpflichtig.
3 Bei den nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten und Bauten (Art. 52 Abs.
1 Bst. d bis f) ist die wirtschaftlich berechtigte Person steuerpflichtig.
4 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben,
a wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
b * auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des Kantons,
der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Regionalkonferenzen und
Gemeindeverbände, der Burgergemeinden, der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen
Gemeinden anerkannten Körperschaften.
c * …
5 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nicht anwendbar.
661.11 130

## Art. 26 {#art_26}

3 Steuerberechnung
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2 Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet.
Art. 261 4 Steuersatz
1 Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über
das Budget jährlich festgesetzt. *
2 Der Steuersatz beträgt höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes.
Art. 262 5 Verfahren
1 Die Liegenschaftssteuer wird von der Gemeinde veranlagt.
2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden.
Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem Verfahren nicht
angefochten werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach Massgabe der Artikel 195 ff. offen.
Art. 263 Kurtaxe
1 Gemeinden können eine Kurtaxe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, die vor allem im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden.
2 Steuerpflichtig werden natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde,
wenn sie im Gemeindegebiet übernachten.
3 Die Steuer wird pro Übernachtung erhoben. Für Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Wohneigentum sowie für Dauermieterinnen und Dauermieter sind Jahrespauschalen zulässig.
4 Der Beherbergungsbetrieb bzw. die Vermieterin oder der Vermieter haftet solidarisch für die Steuer.
131 661.11
Art. 264 Tourismusförderungsabgabe
1 Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der steuerpflichtigen Personen wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder
von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und
Kultur zu verwenden.
2 Steuerpflichtig werden
a juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde,
b selbstständig erwerbstätige natürliche Personen mit Geschäftsbetrieb
oder Betriebsstätte in der Gemeinde,
c * Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser sowie
Dauermieterinnen und Dauermieter von Wohneigentum in der Gemeinde,
das gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet wird.
3 Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, welche
die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen.
Art. 265 * …
Art. 265a * Zweitwohnungssteuer
1 Gemeinden können eine Zweitwohnungssteuer erheben.
2 Sie regeln die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in einem Reglement.
3 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen einer Zweitwohnung im Grundbuch eingetragen sind.
4 Der Steuerertrag ist in eine Spezialfinanzierung der Gemeinde einzulegen
und für Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses
von Erst- und Zweitwohnungen, zur Förderung der Hotellerie und zur besseren
Auslastung von Zweitwohnungen zu verwenden.
9.4 Verfahren
Art. 266 Rechtspflege
1 Die fakultativen Gemeindesteuern werden von der Gemeinde veranlagt.
2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Sofern
die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe einer anderen Körperschaft
übertragen ist, ist der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Behörde
Einsprachebehörde.
661.11 132
3 Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter offen.
4 Gegen den Beschwerdeentscheid der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters kann Beschwerde ans Verwaltungsgericht geführt werden.
Art. 267 Bussen
1 Das Gemeindereglement kann wegen vollendeter oder versuchter Hinterziehung von fakultativen Gemeindesteuern Geldbussen bis zum Betrag von 5000
Franken vorsehen.
Art. 268 Nachsteuer und Steuerstrafverfahren
1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Steuerstrafen für
die obligatorischen Gemeindesteuern auf Grund der Veranlagungen und Entscheide betreffend die Kantonssteuern fest.
2 Die Gemeinde setzt die übrigen Nachsteuern und Steuerstrafen fest.
Art. 269 Steuerbezug
1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die obligatorischen Gemeindesteuern.
2 Die Gemeinde bezieht die übrigen Gemeindesteuern. Sie kann Bezugs- und
Rückerstattungsminima sowie die Verzinslichkeit von Steuerforderungen und
Rückerstattungen selbstständig regeln, soweit sie den Steuerbezug nicht dem
Kanton überträgt.
3 Vorbehalten bleibt eine vertragliche andere Aufgabenteilung nach Massgabe
von Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben e und f.
Art. 270 * Sicherung
1 Zu Gunsten der Gemeinde besteht
a ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe a
EG ZGB zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer,
b ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe b
EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer,
c ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe c
EG ZGB zur Sicherung der Liegenschaftssteuer.
2 Die Absätze 3 bis 5 von Artikel 241 gelten sinngemäss.
133 661.11
10 Direkte Bundessteuer

## Art. 27 {#art_27}

1 Die direkte Bundessteuer wird jährlich veranlagt.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Weitere zum Vollzug der direkten Bundessteuer, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie die
Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Vereinigte Staaten von
Amerika.
11 Übergangsbestimmungen
11.1 Steuern der natürlichen Personen
Art. 272 Übergang zur jährlichen Veranlagung
1 Der Wechsel der zeitlichen Bemessung erfolgt auf den Beginn des Kalenderjahres 2001.
2 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2001
wird nach neuem Recht veranlagt.
3 Im Jahre 2001 muss eine nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Die
Steuererklärung kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für
den provisorischen Steuerbezug nach Artikel 233 berücksichtigt werden.
Art. 273 Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000
1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem
Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zum Tarif von Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben dessen Artikel 47 und
47a.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalleistungen, Kapitalabfindungen
für wiederkehrende Leistungen, die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen sowie die ausserordentlichen Einkommensbestandteile im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944
über die direkten Staats- und Gemeindesteuern.
3 Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
4 Einkünfte bis 5000 Franken werden nicht besteuert.
661.11 134
Art. 274 Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000
1 Vom für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden, wenn am 1. Januar des Jahres 2001 eine Steuerpflicht im
Kanton Bern besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten
a Unterhaltskosten für Grundstücke, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen. Für Grundstücke des Privatvermögens mit vorwiegend
geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung sowie für Grundstücke, die zum
Geschäftsvermögen gehören, berechnet sich der Pauschalabzug auf einer Bruttorendite von sechs Prozent des amtlichen Wertes des entsprechenden Jahres,
b Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für
den Einkauf von Beitragsjahren,
c * Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
3 Die ausserordentlichen Aufwendungen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
sind zunächst mit ausserordentlichen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen. Ein allfälliger Aufwandüberschuss ist gemäss Artikel
274 Absatz 1 zu behandeln.
Art. 275 Zwischenveranlagung nach altem Recht
1 Einkommensbestandteile und Aufwendungen der Jahre 1999 oder 2000, die
gemäss Artikel 45b des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten
Staats- und Gemeindesteuern der Besteuerung in der Folgeperiode zugewiesen sind, werden vollumfänglich in die Veranlagung des Kalenderjahres 2001
einbezogen.
Art. 276 Verlustvortrag geschäftlicher Betriebe
1 Geschäftsverluste der Jahre 1999 und 2000 können mit ausserordentlichem
Einkommen dieser Jahre sowie mit Grundstückgewinnen auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken der Jahre 1999 und 2000 verrechnet
werden. Vor- und Rückträge von Verlusten innerhalb der Jahre 1999 und 2000
sind möglich.
135 661.11
2 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000 werden mit dem übrigen ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet. Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000, welche nach Artikel 274
Absatz 1 in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigt werden, sind nicht in
die Berechnung des übrigen Einkommens der Jahre 1999 und 2000 einzubeziehen.
3 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000, die nicht mit ausserordentlichen Erträgen im Sinne von Artikel 273 Absatz 1, übrigen ordentlichen
Einkommen oder Grundstückgewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, verrechnet werden können, gelten als Verlustvorträge des
entsprechenden Jahres.
4 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1993 bis 1998 sowie Grundstückverluste auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind,
können mit ausserordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Die ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 dienen
nicht zur Verrechnung von Verlusten.
5 Vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2001 können Verluste der
Jahre 1993 bis 2000, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens
noch nicht berücksichtigt worden sind, in Abzug gebracht werden.
Art. 277 Grundstücke und Wasserkräfte
1 Für die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und
Wasserkräfte gilt weiterhin die Bemessungsperiode nach Massgabe des bisherigen Rechts.
2 Bauverbotsdienstbarkeiten, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Dekretes
vom 13. Februar 1973 betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der
Grundstücke und Wasserkräfte62) begründet oder verlängert worden sind, sind
nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie für eine längere Dauer im Grundbuch
eingetragen sind.
Art. 278 Tarif für regelmässig fliessende Einkünfte
1 Die Steuersätze nach Artikel 42 Absätze 1 und 2 werden für das Jahr 2001
um je 0,08 Prozenteinheiten erhöht.
62) Aufgehoben; jetzt D über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte, BSG
661.543
661.11 136
Art. 279 Rentnerabzug
1 Für selbstständig veranlagte Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 6 für das Jahr 2001 um
1000 Franken.
2 Für Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die eine AHV-
oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 7
für das Jahr 2001 um 2000 Franken.
11.2 Steuern der juristischen Personen

## Art. 28 {#art_28}

Kapitalsteuer
1 Für die Steuerperioden, deren Ende in die Kalenderjahre 2001 und 2002 fallen, beträgt die einfache Steuer der Kapitalsteuer 0,5 Promille.
Art. 281 Liquidation von Immobiliengesellschaften
1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihres Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.
2 Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich
mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst.
3 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
4 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen bis spätestens
zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer63) festgesetzten Termin vorgenommen werden.
63) SR 642.11
137 661.11
5 Erwirbt der Aktionär oder die Aktionärin einer Mieter-Aktiengesellschaft durch
Hingabe der Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, ermässigt sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75
Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin muss spätestens bis zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer festgesetzten Termin im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, im gleichen
Verhältnis gekürzt.
Art. 282 Beteiligungen
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen, der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten sowie Aufwertungsgewinne werden bei der Berechnung
des Nettoertrages nach Artikel 97 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die
betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor
dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn
des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, als Gestehungskosten.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von
mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital an derer Gesellschaften,
die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und
dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In
diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der
vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine
unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen worden sind, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder
wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder
Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006
wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
661.11 138
4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird
die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
11.3 Grundstückgewinnsteuer
Art. 283 Erwerb vor 1965
1 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1965 durch Erbgang, Abtretung auf
Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkung erworben worden sind, kann
auf Verlangen der steuerpflichtigen Person der der Erbschafts- oder Schenkungssteuerfestsetzung zu Grunde gelegte Wert als Erwerbspreis (Art. 139)
angerechnet werden.
Art. 284 Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft vor 1975
1 Für Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft im Sinne von Artikel 80
Buchstabe f des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und
Gemeindesteuern, die vor dem 1. Januar 1975 in das Grundbuch eingetragen
worden sind, berechnet sich im Falle der Weiterveräusserung der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 Absatz 2.
Art. 285 Wiederkehrende Leistungen vor 1975
1 Aus wiederkehrenden Leistungen (Rente, Wohnrecht und dergleichen) bestehende Erlöse aus der Veräusserung von Grundstücken vor dem 1. Januar
1975 werden unter Anrechnung eines Anteils des Erwerbspreises an die einzelne wiederkehrende Leistung als Einkommen, Ertrag oder Gewinn besteuert.
2 Soweit der Erwerbspreis für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1975 erworben worden sind, in Form wiederkehrender Leistungen erbracht wird, gilt der
Kapitalwert dieser Leistungen zum Zeitpunkt des Erwerbs als anrechenbarer
Erwerbspreis. Erreichen die tatsächlich erbrachten Leistungen den Kapitalwert
nicht oder übersteigen sie diesen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.
Art. 286 Erwerb vor 1991
1 Für Grundstücke, die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1991 durchgeführten Erbteilung erworben worden sind, gilt die Erbteilung mit Ausnahme der Realteilung als Veräusserung.
139 661.11
2 Das Gleiche gilt im Rahmen der vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Erbgänge
für die Beteiligung der Miterben an einem den amtlichen Wert übersteigenden
Anrechnungswert von Grundstücken, die auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben worden sind; die veräussernde Person eines derart erworbenen Grundstückes kann den Betrag, der den Miterben zur Ausgleichung überlassen werden muss, vom Erlös abziehen.
3 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1991 mit einer Nutzniessung, einem
Wohnrecht oder einer Verpfründung übertragen worden sind, ist
a lediglich bei Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft an Nachkommen die Unentgeltlichkeit zu bejahen (Art. 131 Abs. 3),
b die Kapitalisierung des Wohnrechts als Erlösbestandteil und bei der Weiterveräusserung als Erwerbspreisbestandteil notwendig (Art. 138 Abs. 1
und 139 Abs. 2).
11.4 Weitere Übergangsbestimmungen
Art. 287 Altrechtliche Fälle
1 Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2 Die Bestimmungen über das Steuerstrafrecht finden mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes Anwendung, auch wenn die Widerhandlung vor diesem Zeitpunkt beendet wurde.
Art. 288 * Einmalprämienversicherungen
1 Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, bleiben
die Erträge steuerfrei.
Art. 289 Ausserordentliche Gemeindesteuern
1 Reglemente über ausserordentliche Gemeindesteuern, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, die von einer nicht mehr zuständigen
Behörde oder in einem nicht mehr zuständigen Verfahren geschaffen worden
sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
Andernfalls hebt sie der Regierungsrat auf.
2 Änderungen solcher Reglemente richten sich nach diesem Gesetz.
661.11 140
12 Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 18. März 1992 über die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG)64):
2. Gesetz vom 2. Dezember 1973 über das Spitalwesen (SpG)65):
3. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB)66):
4. Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG)67):
5. Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer (KZG)68):
Art. 291 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern,
2. Dekret vom 13. November 1956 betreffend die Steuerteilung unter bernischen Gemeinden,
3. Dekret vom 5. September 1956 über die Veranlagung der direkten Staats-
und Gemeindesteuern,
4. Dekret vom 6. September 1956 betreffend die Aufteilung der amtlichen
Werte von Wasserkräften auf die beteiligten Gemeinden,
5. Dekret vom 18. Mai 1971 über den provisorischen Steuerbezug und die
Raten,
6. Dekret vom 8. September 1971 über die Errichtung des Inventars.
Art. 292 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Art. 293 Obligatorische Volksabstimmung
1 Dieses Gesetz unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
64) BSG 215.326.2
65) Aufgehoben, jetzt Spitalversorgungsgesetz vom 13. 6. 2013; BSG 812.11
66) BSG 211.1
67) BSG 415.0
68) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2008 über die Familienzulagen, BSG 832.71
141 661.11
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.11.2004 *
Art. T1-1 *
1 Auf die vor dem 1. Januar 2005 durchgeführten Umstrukturierungen (Art. 22
und 88) finden die Bestimmungen des Steuergesetzes in der Fassung vom 21.
Mai 2000 Anwendung.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24.02.2008 *
Art. T2-1 *
1 Im Steuerjahr 2008 gelten die Artikel 38, 40, 42, 65, 66 und 146 des Steuergesetzes in der folgenden Fassung:69)
2 Die Kantonssteuer wird im Jahr 2008 wie folgt ermässigt:70)
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.03.2010 *
Art. T3-1 *
1 Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet worden sind, bleiben die
Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
2 Für das Steuerjahr 2011 gilt Artikel 42 in der folgenden Fassung:71)
3 Für das Steuerjahr 2011 gilt Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a in der folgenden
Fassung:72)
T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.09.2012 *
Art. T4-1 * Art. 16
1 Für natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 16 nach dem Aufwandbesteuert werden, gilt Artikel 16 in den nächsten fünf Jahren in der folgenden Fassung73):74)
69) siehe BAG 08–28 III. 1.
70) siehe BAG 08–28 III. 2.
71) siehe BAG 10–113 Übergangsbestimmungen
72) siehe BAG 10–113 Übergangsbestimmungen
73) Art. T4-2
74) Durch die Redaktionskommission am 11. Mai 2012 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
661.11 142
Art. T4-2 *
1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum
Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Pauschalsteuer nach demAufwand zu entrichten.
2 Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf
Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.
3 Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und deren
Familie bemessen und nach den ordentlichen Tarifen der Einkommens- und
Vermögenssteuer berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt
werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechnete Steuer vom gesamten Bruttovermögen und vom Bruttoertrag
a des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen Ertrags,
b der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Ertrags,
c des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen Ertrags,
d der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen
Rechten und deren Ertrags,
e der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
f der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von
der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
4 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand
erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den
in den Absätzen 1 und 2 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung
von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die
Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.
143 661.11
T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.03.2013 *
Art. T5-1 *
1 Artikel 229 StG findet auf alle Verfahren Anwendung, die beim Inkrafttretendieser Änderung hängig sind. Das bisherige Recht findet Anwendung,wenn
nach diesem die Verjährung früher eintritt.
2 Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 229 StG. Die Änderung von Artikel 16 StG tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft.75)
T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.06.201676) *
Art. T6-1 *
1 Die Artikel 142 bis 142f BauG über den Ausgleich von Planungsvorteilen bei
Einzonungen und bei Auf- und Umzonungen sind anwendbar, wenn die öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem Inkrafttreten
dieser Änderung beginnt. In diesem Fall sind allfällige Verträge über Mehrwertabgaben bei Einzonungen, Auf- und Umzonungen nichtig. In allen anderen Fällen behalten solche Verträge ihre Gültigkeit und für die geleisteten Zahlungen
gilt Artikel 148 StG weiterhin. Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder
Sachleistungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen behalten ihre Gültigkeit.
T7 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.03.2020 *
Art. T7-1 * Artikel 98 und 99
1 Wurden juristische Personen nach den Artikeln 98 und 99 besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf
Jahren gesondert besteuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen
Steuer für die Gewinnsteuer beträgt 0,5 Prozent.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven
einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Steuerverwaltung durch Verfügung festgesetzt.
75) 1. 1. 2016
76) BAG 17-008
661.11 144
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach den Artikeln 98 und 99 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 90a einbezogen.
4 Für Personen, die nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 besteuert
wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
Art. T7-2 * Ab 2021 anwendbare Bestimmungen
1 Ab dem 1. Januar 2021 sind anwendbar
a im Bereich der Steueranlage: Artikel 2 Absatz 3 Einleitungssatz, Artikel 2
Absätze 3a und 4 sowie Artikel 250 Absatz 3,
b im Bereich der Abzüge für die Kinderbetreuung: Artikel 38,
c im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens: Artikel 112
bis 115, Abschnittstitel 4.2, Artikel 116 bis 118, Artikel 122, Artikel 123 bis
125, Artikel 186, Artikel 186b bis 188 und Artikel 251.
Bern, 21. Mai 2000 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Neuenschwander
Der Staatsschreiber: Nuspliger
145 661.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
21.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-124
27.11.2000 01.01.2002 Art. 2 Abs. 4 geändert 01-48
22.01.2002 01.01.2004 Art. 265 aufgehoben 03-8
05.06.2002 01.01.2003 Art. 75 Abs. 1, c aufgehoben 02-69
05.06.2002 01.01.2003 Art. 83 Abs. 1, b geändert 02-69
05.06.2002 01.01.2003 Art. 102 Abs. 5 aufgehoben 02-69
23.11.2004 01.01.2005 Art. 22 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 38 Abs. 1, i geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 88 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 89 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 98 Abs. 3 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. 133 Abs. 1, c geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Titel T1 eingefügt 05-27
23.11.2004 01.01.2005 Art. T1-1 eingefügt 05-27
14.12.2004 01.01.2007 Art. 223 Abs. 1 geändert 06-129
14.12.2004 01.01.2007 Art. 224 Abs. 1 geändert 06-129
05.06.2005 01.01.2006 Art. 259 Abs. 4, c geändert 05-106
08.09.2005 01.01.2007 Art. 10a eingefügt 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 14 Abs. 3 geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 152 Abs. 1, b geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 165 Abs. 1 geändert 06-39
22.11.2005 01.07.2006 Art. 214 Abs. 3 geändert 06-40
25.01.2006 01.07.2006 Art. 264 Abs. 2, c eingefügt 06-74
28.11.2006 01.07.2007 Art. 149 Abs. 3 geändert 07-50
24.02.2008 01.01.2008 Art. 8 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 12 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1, e geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 24a eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 28 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, g,
4.
geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, h aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, k aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 38a eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 40 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 42 Abs. 4 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 46 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 49 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 50 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 57 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 66 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 75 Abs. 2 geändert 08-28
661.11 146
24.02.2008 01.01.2008 Art. 80 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 83 Abs. 1, n eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 94 Titel geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 94 Abs. 4 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 97 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 97 Abs. 4 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 97 Abs. 4, a geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 98 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 98 Abs. 5 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 99 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 105 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 115a eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 117 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 124 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 125 Abs. 1, e geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 126 Abs. 3 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 132 Abs. 1, a geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 133 Abs. 1, b geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 142 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 142 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 147 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 168 Abs. 1, c geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 173 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 176 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 176 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 178 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 178 Abs. 3, e eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 186 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 186a eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 215 Abs. 1, g geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 228 aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 233 Abs. 3 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 233 Abs. 4 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 237 Abs. 3 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 239 Abs. 5 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 240 Abs. 3, a geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 240 Abs. 5 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 240 Abs. 7 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 241 Abs. 3 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 244 Titel geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 244 Abs. 5 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 245 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 245 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 245 Abs. 3 aufgehoben 08-28
147 661.11
24.02.2008 01.01.2008 Art. 253 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 254 Titel geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 254 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 256 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 259 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 261 Abs. 3 aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Titel T2 eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. T2-1 eingefügt 08-28
10.04.2008 01.01.2009 Art. 165 Abs. 5 geändert 08-109
23.03.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 4 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 21a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 1, c geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 1, c geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, g,
geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, g,
geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, g,
3.
geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, l geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1, m geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 3, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 3, b geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 5 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 42 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 43a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 44 Abs. 1, d aufgehoben 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 44 Abs. 6 aufgehoben 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 45 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 49 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 51 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 65 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 65 Abs. 2 aufgehoben 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 66 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 83 Abs. 1, k geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 89 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 91 Abs. 4 geändert 10-113
661.11 148
23.03.2010 01.01.2011 Art. 96 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 97 Abs. 4, b geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 100 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 106 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 106 Abs. 4 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 3, d eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 114 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 116 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 128 Abs. 2 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 132 Abs. 1, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 133 Abs. 1, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 146 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 149 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 151 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 186 Abs. 1, c geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 206 Titel geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 208 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 208a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 214 Abs. 6 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 217 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 217 Abs. 4 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 219 Abs. 3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 220 Abs. 1, a geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 220 Abs. 4 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 221 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 222a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 223 Abs. 3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 224 Abs. 3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 225 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 226 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 227 Titel geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 227 Abs. 3 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 227 Abs. 4 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 233 Abs. 5 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 233 Abs. 6 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 235 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 237 Abs. 1 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 240a eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 240b eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 240c eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. 288 geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Titel T3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Art. T3-1 eingefügt 10-113
16.06.2011 01.01.2012 Art. 241 Abs. 1 geändert 11-116
149 661.11
16.06.2011 01.01.2012 Art. 241 Abs. 2 aufgehoben 11-116
16.06.2011 01.01.2012 Art. 270 geändert 11-116
12.09.2011 01.01.2012 Art. 42 Abs. 1 geändert 11-99
12.09.2011 01.01.2012 Art. 42 Abs. 2 geändert 11-99
12.09.2011 01.01.2012 Art. 44 Abs. 2 geändert 11-99
12.09.2011 01.01.2012 Art. 44 Abs. 3 geändert 11-99
01.02.2012 01.01.2013 Art. 69 Titel geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 69 Abs. 1 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 69 Abs. 2 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 83 Abs. 1, h geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 212 Abs. 4 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 214 Abs. 4 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 250 Abs. 3 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 261 Abs. 1 geändert 12-47
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1,
geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1,
geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1,
geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1,
geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 Art. 42 Abs. 1,
geändert 12-43
23.09.2012 01.01.2016 Art. 16 geändert 12-84
23.09.2012 01.01.2013 Art. 40 Abs. 3, a geändert 12-84
23.09.2012 01.01.2016 Titel T4 eingefügt 12-84
661.11 150
23.09.2012 01.01.2016 Art. T4-1 eingefügt 12-84
23.09.2012 01.01.2016 Art. T4-2 eingefügt 12-84
26.03.2013 01.01.2014 Art. 3 Titel geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 4 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 5 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 6 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1, b geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3, d aufgehoben 13-77
26.03.2013 01.01.2016 Art. 16 Abs. 8 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20a eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20b eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20c eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 20d eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 25 Abs. 3 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 29 Abs. 1, f geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 29 Abs. 1, g geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 29 Abs. 1, l geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 32 Abs. 3 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1, m,
geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1, m,
3.
geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 40 Abs. 3, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 40 Abs. 8 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 40 Abs. 9 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 41 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 43a Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 43a Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 43a Abs. 3 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 44 Abs. 4 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 49 Abs. 4 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 49 Abs. 5 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 56 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 64 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 83 Abs. 1, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 83 Abs. 1, l geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 83 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 88 Abs. 5 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 90 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 113 Abs. 2 geändert 13-77
151 661.11
26.03.2013 01.01.2014 Art. 118 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 118 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 122a eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 123 Abs. 1 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 127 Abs. 1, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 127 Abs. 1, d eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 159 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 172 Abs. 1, d geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 172 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 186 Abs. 1, e geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, a geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, b geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c,
eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c,
eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, d eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 2 geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2017 Art. 229 Abs. 3 aufgehoben 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. 259 Abs. 4, b geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Titel T5 eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014 Art. T5-1 eingefügt 13-77
13.06.2013 01.01.2014 Art. 259 Abs. 4, c aufgehoben 13-89
09.09.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 3 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, a geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, c geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1, d aufgehoben 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 2, e eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 32 Abs. 2, f geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, l geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, n eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, n,
eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, n,
eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 1, b aufgehoben 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 50 Abs. 1 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 66 Abs. 1 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 90 Abs. 1 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 90 Abs. 1, e eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2018 Art. 94a eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 100 Abs. 2 geändert 16-012
661.11 152
09.09.2015 01.01.2016 Art. 124 Abs. 1 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 2 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 3 geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 4 eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 5 eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 164 Abs. 6 eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c,
geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2017 Art. 229 Abs. 1, c,
geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016 Art. 241 Abs. 1, b geändert 16-012
09.06.2016 01.04.2017 Art. 142 Abs. 2, e geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 148 aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 257 Abs. 1 geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Art. 265a eingefügt 17-008
24.05.2017 01.04.2017 Titel T6 eingefügt 17-020
24.05.2017 01.04.2017 Art. T6-1 eingefügt 17-020
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3, c aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2 Abs. 4 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 2a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, d eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1, d geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 21b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 21c eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 6 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24 Abs. 7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 24a Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1, e aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1, g geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, e geändert 20-074
153 661.11
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, m geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, n eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, o eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 29 Abs. 1, p eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 30 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 2, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 32 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 33 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 36 Abs. 1a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 36 Abs. 1b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 36 Abs. 4 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, l geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, n geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 42 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 44 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 44 Abs. 1, c aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 45 Titel geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 45 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 45 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 45 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 56 Abs. 1, d geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 56 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 74 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 77 Abs. 1, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 77 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 77 Abs. 1, d eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 77 Abs. 2, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 79 Abs. 2 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 84 Abs. 2a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 85 Abs. 2, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 85a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 85b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88 Abs. 3, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88 Abs. 3, b aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88 Abs. 5 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 88b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, d geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, f eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 4 eingefügt 20-074
661.11 154
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 5 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 6 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90 Abs. 7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 90a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 91 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 97 Abs. 7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 98 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 99 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 106 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 106 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 106 Abs. 4 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 112 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 112 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 112 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2, a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2, b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 2, c eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 113 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Titel geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, a aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, b aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, c aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, d aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2, e aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114 Abs. 2b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 114b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 115 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Titel 4.2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 116 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 116 Abs. 1a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 116 Abs. 2 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 116 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 117 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 117 Abs. 3, a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 117 Abs. 3, b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 118 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 122 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 123 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 123a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 123b eingefügt 20-074
155 661.11
09.03.2020 01.01.2020 Art. 123c eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 124 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, d aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, f geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, g eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 125 Abs. 1, h eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 126 Abs. 1, d aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 136 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 136 Abs. 3 aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 136 Abs. 4 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, d geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 140 Abs. 1, f eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 167 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 171 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 171 Abs. 2, a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 171 Abs. 2, b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 171 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 174 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 182 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 186 Abs. 1, e geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 186 Abs. 1, f aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 186 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 186b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 1 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 1, a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 1, b eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 1a eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 187 Abs. 2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 188 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 240c Abs. 1,
e
geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 240c Abs. 1,
g
geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 240c Abs. 1,
h
eingefügt 20-074
661.11 156
09.03.2020 01.01.2020 Art. 250 Abs. 2, a geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 250 Abs. 2, b geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 250 Abs. 2, c aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 250 Abs. 3 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 251 Abs. 3 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. 274 Abs. 2, c geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Titel T7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. T7-1 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Art. T7-2 eingefügt 20-074
10.03.2020 01.03.2021 Art. 149 Abs. 2a eingefügt 21-005
10.03.2020 01.03.2021 Art. 149 Abs. 3 geändert 21-005
09.03.2023 01.01.2024 Art. 24 Abs. 3a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 3 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, i1 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 2, f geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 2, g eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, b eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, c eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3, d eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 32 Abs. 3a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert 23-047

## Art. 36 {#art_36}

Titel geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1c eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, l geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 49 Abs. 6 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 56 Abs. 1a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 56 Abs. 2 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 75 Abs. 2 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1, a geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1, f geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1, g eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2, a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2, b eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2, c eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2, d eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 91 Abs. 1 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 108 Abs. 1a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 109 Abs. 1a eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 114 Abs. 3 geändert 23-047
157 661.11
09.03.2023 01.01.2024 Art. 142 Abs. 3,
a1
eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 168 Abs. 3 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 172 Abs. 1 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 172 Abs. 1, d geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 172 Abs. 1, e eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 172 Abs. 4 eingefügt 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 1 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 1, c geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 1, d geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 2 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186a Abs. 1,
b
geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 186a Abs. 4 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 191 Abs. 3 geändert 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 191 Abs. 5 aufgehoben 23-047
09.03.2023 01.01.2024 Art. 235 Abs. 1 geändert 23-047
Tabelle, "1,55 für
Tabelle, "1,65 für
Tabelle, "2,85 für
Tabelle, "3,65 für
Tabelle, "3,80 für
661.11 158
Tabelle, "4,30 für
Tabelle, "4,85 für
Tabelle, "5,20 für
159 661.11
Tabelle, "1,95 für
Tabelle, "2,90 für
Tabelle, "3,60 für
Tabelle, "4,15 für
Tabelle, "4,45 für
Tabelle, "5,00 für
Tabelle, "5,60 für
Tabelle, "5,75 für
661.11 160
Tabelle, "5,90 für
Tabelle, "6,05 für
Tabelle, "6,15 für
Tabelle, "6,30 für
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2,
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "0,90 für
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2,
161 661.11
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2,
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "1,50 für
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "1,80 für
26.04.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "0,85 für
Tabelle, "1,10 für
661.11 162
Tabelle, "1,60 für
Tabelle, "1,85 für
13.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, n geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1, a geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, g,
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, g,
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, g,
3.
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, m geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1, n geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 1 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 3, a geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 3, b geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 3, c geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 5 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 6 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 7 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 43a Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 44 Abs. 4 geändert 23-052
163 661.11
Tabelle, "0,0 für
Tabelle, "0,40 für
Tabelle, "0,70 für
Tabelle, "0,80 für
Tabelle, "1,00 für
Tabelle, "1,20 für
Tabelle, "1,35 für
13.09.2023 01.01.2024 Art. 65 Abs. 3 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 94a Abs. 1 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 95 Abs. 1, a geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 95 Abs. 1, b geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 100 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 106 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 128 Abs. 2 geändert 23-052
661.11 164
13.09.2023 01.01.2024 Art. 143 Abs. 1 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 145 Abs. 2 geändert 23-052
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "1,44 für
die ersten" / "Zu
versteuernder
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "2,40 für
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "4,08 für
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "4,92 für
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "6,41 für
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "7,26 für
13.09.2023 01.01.2024 Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "7,81 für
16.02.2024 01.03.2024 Art. 108 Abs. 1a geändert 24-010
16.02.2024 01.03.2024 Art. 109 Abs. 1a geändert 24-010
Tabelle, "1,55 für
165 661.11
Tabelle, "1,65 für
Tabelle, "2,85 für
Tabelle, "3,65 für
Tabelle, "3,80 für
Tabelle, "4,30 für
Tabelle, "4,85 für
Tabelle, "5,20 für
661.11 166
Tabelle, "1,95 für
Tabelle, "2,90 für
Tabelle, "3,60 für
Tabelle, "4,15 für
167 661.11
Tabelle, "4,45 für
Tabelle, "5,00 für
Tabelle, "5,60 für
Tabelle, "5,75 für
Tabelle, "5,90 für
Tabelle, "6,05 für
Tabelle, "6,15 für
Tabelle, "6,30 für
661.11 168
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2,
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "0,90 für
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2,
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2,
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "1,50 für
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "1,80 für
27.03.2024 01.01.2025 Art. 44 Abs. 2,
169 661.11
Tabelle, "0,85 für
Tabelle, "1,10 für
Tabelle, "1,60 für
Tabelle, "1,85 für
661.11 170
Tabelle, "3,65 für
Tabelle, "3,80 für
Tabelle, "4,30 für
Tabelle, "4,85 für
Tabelle, "5,20 für
171 661.11
Tabelle, "4,15 für
Tabelle, "4,45 für
Tabelle, "5,00 für
Tabelle, "5,60 für
Tabelle, "5,75 für
Tabelle, "5,90 für
661.11 172
Tabelle, "6,05 für
Tabelle, "6,15 für
Tabelle, "6,30 für
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2,
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "0,90 für
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2,
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2,
173 661.11
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "1,50 für
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "1,80 für
26.03.2025 01.01.2026 Art. 44 Abs. 2,
Tabelle, "0,85 für
Tabelle, "1,10 für
661.11 174
Tabelle, "1,60 für
Tabelle, "1,85 für
175 661.11
Änderungstabelle - nach Artikel
Erlass 21.05.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-124
Art. 2 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 2 Abs. 3, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 2 Abs. 3, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 2 Abs. 3, c 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 2 Abs. 3a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 2 Abs. 4 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 2 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 2 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 2a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 3 26.03.2013 01.01.2014 Titel geändert 13-77
Art. 3 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 3 Abs. 4 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 3 Abs. 5 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 3 Abs. 6 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 5 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 5 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 6 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 6 Abs. 1, b 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 6 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 7 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 8 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 10a 08.09.2005 01.01.2007 eingefügt 06-39
Art. 12 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 14 Abs. 3 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 16 23.09.2012 01.01.2016 geändert 12-84
Art. 16 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 16 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2016 eingefügt 13-77
Art. 16 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 16 Abs. 3, d 26.03.2013 01.01.2016 aufgehoben 13-77
Art. 16 Abs. 8 26.03.2013 01.01.2016 eingefügt 13-77
Art. 17 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 20 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 20 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 20 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 20 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 20 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 20a 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 20b 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 20c 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 20d 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 21a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
661.11 176
Art. 21b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 21c 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 22 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 24 Abs. 1, c 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 24 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 24 Abs. 1, e 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 24 Abs. 1a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 24 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 24 Abs. 3a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 24 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24 Abs. 5 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24 Abs. 6 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24 Abs. 7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 24a 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 24a Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 25 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 25 Abs. 2a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 25 Abs. 3 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 25 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 28 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 28 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 28 Abs. 1, g 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 29 Abs. 1, c 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 29 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 29 Abs. 1, f 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 29 Abs. 1, g 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 29 Abs. 1, g 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 29 Abs. 1, i1 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 29 Abs. 1, l 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 29 Abs. 1, m 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 29 Abs. 1, n 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 29 Abs. 1, n 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 29 Abs. 1, o 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 29 Abs. 1, p 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 30 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 30 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 30 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 30 Abs. 3 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 31 Abs. 1, a 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 31 Abs. 1, a 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 31 Abs. 1, c 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 31 Abs. 1, d 09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012
Art. 31 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012
Art. 32 Abs. 2, e 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
177 661.11
Art. 32 Abs. 2, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 32 Abs. 2, f 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 32 Abs. 2, f 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 32 Abs. 2, g 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 32 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 32 Abs. 3, a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3, b 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3, c 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3, d 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 3a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 32 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 33 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 33 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 36 09.03.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-047
Art. 36 Abs. 1a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 36 Abs. 1b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 36 Abs. 1c 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 36 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 38 Abs. 1, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, c 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 38 Abs. 1, g,
23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, g,
Art. 38 Abs. 1, g,
23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, g,
Art. 38 Abs. 1, g,
3.
23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, g,
3.
Art. 38 Abs. 1, g,
4.
24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 38 Abs. 1, h 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 38 Abs. 1, i 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 38 Abs. 1, k 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 38 Abs. 1, l 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, l 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 38 Abs. 1, l 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 38 Abs. 1, l 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 38 Abs. 1, m 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 1, m 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38 Abs. 1, m,
26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
661.11 178
Art. 38 Abs. 1, m,
3.
26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 38 Abs. 1, n 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 38 Abs. 1, n 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 38 Abs. 1, n 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38 Abs. 1, n,
09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 38 Abs. 1, n,
09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 38 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 38 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 38a 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 39 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012
Art. 40 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 40 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 1 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 3, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 3, a 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-84
Art. 40 Abs. 3, a 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 3, b 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 3, b 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 3, c 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 40 Abs. 3, c 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 5 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 40 Abs. 5 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 6 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 7 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 40 Abs. 8 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 40 Abs. 9 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 41 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 42 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
Tabelle, "1,55 für
Tabelle, "1,55 für
179 661.11
Tabelle, "1,65 für
Tabelle, "1,65 für
Tabelle, "2,85 für
Tabelle, "2,85 für
Tabelle, "3,65 für
Tabelle, "3,65 für
Tabelle, "3,65 für
Tabelle, "3,80 für
661.11 180
Tabelle, "3,80 für
Tabelle, "3,80 für
Tabelle, "4,30 für
Tabelle, "4,30 für
Tabelle, "4,30 für
Tabelle, "4,85 für
Tabelle, "4,85 für
Tabelle, "4,85 für
181 661.11
Tabelle, "5,20 für
Tabelle, "5,20 für
Tabelle, "5,20 für
11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
661.11 182
11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
183 661.11
11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43
Art. 42 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
661.11 184
Tabelle, "1,95 für
Tabelle, "1,95 für
Tabelle, "2,90 für
Tabelle, "2,90 für
Tabelle, "3,60 für
Tabelle, "3,60 für
Tabelle, "4,15 für
Tabelle, "4,15 für
185 661.11
Tabelle, "4,15 für
Tabelle, "4,45 für
Tabelle, "4,45 für
Tabelle, "4,45 für
Tabelle, "5,00 für
Tabelle, "5,00 für
Tabelle, "5,00 für
Tabelle, "5,60 für
661.11 186
Tabelle, "5,60 für
Tabelle, "5,60 für
Tabelle, "5,75 für
Tabelle, "5,75 für
Tabelle, "5,75 für
Tabelle, "5,90 für
Tabelle, "5,90 für
Tabelle, "5,90 für
187 661.11
Tabelle, "6,05 für
Tabelle, "6,05 für
Tabelle, "6,05 für
Tabelle, "6,15 für
Tabelle, "6,15 für
Tabelle, "6,15 für
Tabelle, "6,30 für
Tabelle, "6,30 für
661.11 188
Tabelle, "6,30 für
Art. 42 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 42 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 42 Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 43 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 43a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 43a Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 43a Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 43a Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 43a Abs. 3 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 44 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 44 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 44 Abs. 1, d 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113
Art. 44 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
189 661.11
Tabelle, "0,90 für
Tabelle, "0,90 für
Tabelle, "0,90 für
661.11 190
Tabelle, "1,50 für
Tabelle, "1,50 für
Tabelle, "1,50 für
Tabelle, "1,80 für
Tabelle, "1,80 für
191 661.11
Tabelle, "1,80 für
Art. 44 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
661.11 192
Tabelle, "0,85 für
Tabelle, "0,85 für
Tabelle, "0,85 für
Tabelle, "1,10 für
Tabelle, "1,10 für
Tabelle, "1,10 für
193 661.11
Tabelle, "1,60 für
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Tabelle, "1,60 für
Tabelle, "1,85 für
661.11 194
Tabelle, "1,85 für
Tabelle, "1,85 für
Art. 44 Abs. 4 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 44 Abs. 4 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 44 Abs. 6 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113
Art. 45 09.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 20-074
Art. 45 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 45 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 45 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 45 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 46 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 49 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 49 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 49 Abs. 4 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 49 Abs. 5 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 49 Abs. 6 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 50 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 50 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 51 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
195 661.11
Art. 56 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 56 Abs. 1a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 56 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 56 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 56 Abs. 2 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 57 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 64 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 65 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Tabelle, "0,0 für
Tabelle, "0,40 für
Tabelle, "0,70 für
Tabelle, "0,80 für
Tabelle, "1,00 für
Tabelle, "1,20 für
661.11 196
Tabelle, "1,35 für
Art. 65 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113
Art. 65 Abs. 3 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 66 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 66 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 66 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 69 01.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-47
Art. 69 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 69 Abs. 2 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 74 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 75 Abs. 1, c 05.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-69
Art. 75 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 75 Abs. 2 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 77 Abs. 1, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 77 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 77 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 77 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 79 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 80 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 83 Abs. 1, b 05.06.2002 01.01.2003 geändert 02-69
Art. 83 Abs. 1, c 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 83 Abs. 1, h 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 83 Abs. 1, k 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 83 Abs. 1, l 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 83 Abs. 1, n 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 83 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 84 Abs. 2a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 85 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 85a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 85b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 88 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 88 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 88 Abs. 3, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 88 Abs. 3, b 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 88 Abs. 5 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 88 Abs. 5 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 88a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 88b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 89 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 89 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 90 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
197 661.11
Art. 90 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 90 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 90 Abs. 1, a 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 90 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 90 Abs. 1, e 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 90 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 90 Abs. 1, f 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 1, f 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 90 Abs. 1, g 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 1a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 90 Abs. 2, a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2, b 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2, c 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2, d 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 2a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 90 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 5 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 6 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90 Abs. 7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 90a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 91 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 91 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 91 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 94 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28
Art. 94 Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 94a 09.09.2015 01.01.2018 eingefügt 16-012
Art. 94a Abs. 1 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 95 Abs. 1, a 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 95 Abs. 1, b 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 96 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 97 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 97 Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 97 Abs. 4, a 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 97 Abs. 4, b 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 97 Abs. 7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 98 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 98 Abs. 3 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 98 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 98 Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 99 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 99 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 100 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 100 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
661.11 198
Art. 100 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 101 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 102 Abs. 5 05.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-69
Art. 105 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 106 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 106 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 106 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 106 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 106 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 106 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 108 Abs. 1a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 108 Abs. 1a 16.02.2024 01.03.2024 geändert 24-010
Art. 109 Abs. 1a 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 109 Abs. 1a 16.02.2024 01.03.2024 geändert 24-010
Art. 112 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 112 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 112 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 112 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 112 Abs. 3, d 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 113 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 113 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 113 Abs. 2, a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 113 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 113 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 113 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 09.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 20-074
Art. 114 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 114 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 114 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 114 Abs. 2, a 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2, d 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2, e 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 114 Abs. 2a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 114 Abs. 2b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 114 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 114a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 114b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 115 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 115a 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Titel 4.2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 116 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 116 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 116 Abs. 1a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
199 661.11
Art. 116 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 116 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 117 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 117 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 117 Abs. 3, a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 117 Abs. 3, b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 118 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 118 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 118 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 122 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 122a 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 123 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 123 Abs. 1 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 123a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 123b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 123c 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 124 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 124 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 124 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 125 Abs. 1, e 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 125 Abs. 1, f 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 125 Abs. 1, g 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 125 Abs. 1, h 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 126 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 126 Abs. 1, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 126 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 126 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 126 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 126 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 127 Abs. 1, c 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 127 Abs. 1, d 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. 128 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 128 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 132 Abs. 1, a 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 132 Abs. 1, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 133 Abs. 1, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 133 Abs. 1, b 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 133 Abs. 1, c 23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27
Art. 136 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 136 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 136 Abs. 4 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
661.11 200
Art. 140 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 140 Abs. 1, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 140 Abs. 1, d 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 140 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 140 Abs. 1, f 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 142 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 142 Abs. 2, e 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 142 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 142 Abs. 3,
a1
09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 143 Abs. 1 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 145 Abs. 2 13.09.2023 01.01.2024 geändert 23-052
Art. 146 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "1,44 für
die ersten" / "Zu
versteuernder
Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "2,40 für
Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "4,08 für
Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "4,92 für
Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "6,41 für
Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "7,26 für
201 661.11
Art. 146 Abs. 1,
Tabelle, "7,81 für
Art. 147 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 148 09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 149 Abs. 2a 10.03.2020 01.03.2021 eingefügt 21-005
Art. 149 Abs. 3 28.11.2006 01.07.2007 geändert 07-50
Art. 149 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 149 Abs. 3 10.03.2020 01.03.2021 geändert 21-005
Art. 151 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 152 Abs. 1, b 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 159 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 164 Abs. 2 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 164 Abs. 3 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 164 Abs. 4 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 164 Abs. 5 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 164 Abs. 6 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012
Art. 165 Abs. 1 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 165 Abs. 5 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 167 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 168 Abs. 1, c 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 168 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 171 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 171 Abs. 2, a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 171 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 171 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 172 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 172 Abs. 1, d 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 172 Abs. 1, d 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 172 Abs. 1, e 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 172 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 172 Abs. 4 09.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-047
Art. 173 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 174 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 176 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 176 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 178 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 178 Abs. 3, e 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 182 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 186 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186 Abs. 1, c 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 186 Abs. 1, c 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186 Abs. 1, d 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
661.11 202
Art. 186 Abs. 1, e 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 186 Abs. 1, e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 186 Abs. 1, f 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
Art. 186 Abs. 2 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 186 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 186a 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 186a Abs. 1,
b
09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186a Abs. 4 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 186b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 187 Abs. 1 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 187 Abs. 1, a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 187 Abs. 1, b 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 187 Abs. 1a 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 187 Abs. 2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 188 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 191 Abs. 3 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 191 Abs. 5 09.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-047
Art. 206 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 10-113
Art. 208 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 208a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 212 Abs. 4 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 214 Abs. 3 22.11.2005 01.07.2006 geändert 06-40
Art. 214 Abs. 4 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 214 Abs. 6 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 215 Abs. 1, g 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 217 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 217 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 219 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 220 Abs. 1, a 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 220 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 221 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 222a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 223 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 223 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 224 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 224 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 225 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 226 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 227 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 10-113
Art. 227 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 227 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 228 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 229 Abs. 1, a 26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77
203 661.11
Art. 229 Abs. 1, b 26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77
Art. 229 Abs. 1, c 26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77
Art. 229 Abs. 1, c,
26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77
Art. 229 Abs. 1, c,
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-012
Art. 229 Abs. 1, c,
26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77
Art. 229 Abs. 1, c,
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-012
Art. 229 Abs. 1, d 26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77
Art. 229 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77
Art. 229 Abs. 3 26.03.2013 01.01.2017 aufgehoben 13-77
Art. 233 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 233 Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 233 Abs. 5 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 233 Abs. 6 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 235 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 235 Abs. 1 09.03.2023 01.01.2024 geändert 23-047
Art. 237 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Art. 237 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 239 Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 240 Abs. 3, a 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 240 Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 240 Abs. 7 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 240a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 240b 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 240c 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. 240c Abs. 1,
e
09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 240c Abs. 1,
g
09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 240c Abs. 1,
h
09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 241 Abs. 1 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 241 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012
Art. 241 Abs. 2 16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-116
Art. 241 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 244 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28
Art. 244 Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. 245 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 245 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 245 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 250 Abs. 2, a 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 250 Abs. 2, b 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 250 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074
661.11 204
Art. 250 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 250 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 251 Abs. 3 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. 253 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 254 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28
Art. 254 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 256 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 257 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 259 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 259 Abs. 4, b 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
Art. 259 Abs. 4, c 05.06.2005 01.01.2006 geändert 05-106
Art. 259 Abs. 4, c 13.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 13-89
Art. 261 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 261 Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28
Art. 264 Abs. 2, c 25.01.2006 01.07.2006 eingefügt 06-74
Art. 265 22.01.2002 01.01.2004 aufgehoben 03-8
Art. 265a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 270 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 274 Abs. 2, c 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
Art. 288 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113
Titel T1 23.11.2004 01.01.2005 eingefügt 05-27
Art. T1-1 23.11.2004 01.01.2005 eingefügt 05-27
Titel T2 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Art. T2-1 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
Titel T3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Art. T3-1 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
Titel T4 23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84
Art. T4-1 23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84
Art. T4-2 23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84
Titel T5 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Art. T5-1 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77
Titel T6 24.05.2017 01.04.2017 eingefügt 17-020
Art. T6-1 24.05.2017 01.04.2017 eingefügt 17-020
Titel T7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. T7-1 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
Art. T7-2 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
