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title: "Haftungsgesetz"
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provisions: 16
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# Haftungsgesetz

## § 1 {#par_1}

Absätze 1 und 2 sowie deren Angestellte.

## § 3 {#par_3}

Ergänzendes Recht
1 Soweit das Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere Artikel 41 ff. OR2, als ergänzendes
kantonales Recht.
2 Haftung der Gemeinwesen

## § 4 {#par_4}

Widerrechtliche Schädigung Dritter
1 — Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den Angestellte3 Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügen, sofern es nicht nachweist, dass
den Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit der Angestellten
hebt die Haftpflicht nicht auf. *
2 — Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur
beim Nachweis, dass der oder die Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit
beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren nicht überprüft werden. *
3 — Bei Selbstverschulden geschädigter Dritter wird der Schadenersatz herabgesetzt. *
4 — Dritte haben gegen Angestellte keinen Anspruch. *

## § 5 {#par_5}

Rechtmässige Schädigung Dritter
1 Für Schaden aus rechtmässigem Handeln haftet das Gemeinwesen nur nach besonderer
gesetzlicher Vorschrift.
2 In besonderen Fällen, namentlich bei einer Schädigung infolge eines rechtmässigen Polizeieinsatzes, kann das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz leisten.
2 SR 220
3 Gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305), wurde
in den §§ 4, 6 und 9–12 sowie im Titel vor § 10 die Bezeichnung «Beamter» durch «Angestellter» ersetzt.
Nr. 23 3
§ 5a * Haftung für Private
1 Werden Private mit amtlichen Verrichtungen betraut, haftet das Gemeinwesen an deren
Stelle nach den Bestimmungen des Zivilrechts für den Schaden, der bei der Ausübung
dieser Verrichtungen durch rechtswidriges Handeln entsteht, soweit die Privaten nicht
belangt werden können oder die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen.
2 Das Gemeinwesen verpflichtet Private bei der Übertragung amtlicher Verrichtungen,
sich gegen Haftungsfolgen entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern.

## § 6 {#par_6}

Haftpflichtige Gemeinwesen
1 Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, in dessen Dienstverhältnis der oder die Angestellte
steht, oder das Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat. *
2 Mehrere Gemeinwesen haften solidarisch.

## § 7 {#par_7}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung4.

## § 8 {#par_8}

Verjährung
1 Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt nach den Bestimmungen
des Schweizerischen Obligationenrechts5 über die unerlaubten Handlungen. *
2 … *

## § 9 {#par_9}

Rückgriff auf beteiligte Gemeinwesen
1 — Hat ein Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, kann
es auf andere Gemeinwesen zurückgreifen, wenn sie ebenfalls haftpflichtig sind oder
wenn der oder die Angestellte in ihren Interessen gehandelt hat. *
2 Das Kantonsgericht6 bestimmt die Höhe des Anspruchs nach freiem Ermessen. § 15
Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sind anwendbar.
4 SR 272
5 SR 220
6 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
4 Nr. 23
3 Haftung für Schädigung des Gemeinwesens *

## § 10 {#par_10}

Direkte Schädigung des Gemeinwesens
1 — Angestellte haften dem Gemeinwesen für den Schaden, den sie ihm widerrechtlich

## § 11 und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. * {#par_11}

Rückgriff bei widerrechtlicher Schädigung Dritter
1 — Hat das Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, greift
es auf den Angestellten oder die Angestellte zurück, wenn er oder sie den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. *

## § 12 {#par_12}

Gemeinsame Schadenverursachung
1 Haben mehrere Angestellte den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.
§ 13 * Schädigung durch Private
1 — Hat das Gemeinwesen an Stelle Privater einer geschädigten Drittperson für Schaden
aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen die Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu. *

## § 14 {#par_14}

Verzicht auf die Ersatzforderung
1 — Das Gemeinwesen kann auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichten,
wenn es unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, das bisherige dienstliche Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage des oder der Haftpflichtigen zu beachten. *

## § 15 {#par_15}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Ersatzforderung wird durch die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens
geltend gemacht. Richtet sich die Ersatzforderung gegen Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörde, ist deren Aufsichtsbehörde zuständig.
2 Die Ersatzforderung wird im Klageverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz7
geltend gemacht.

## § 16 {#par_16}

Verwirkung
1 — Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert drei Jahren seit
Kenntnis des Schadens und des oder der Haftpflichtigen, spätestens aber fünf Jahre nach
dem Eintritt des Schadens, eingereicht wird. *
7 SRL Nr. 40
Nr. 23 5
2 — Die Rückgriffsforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert Jahresfrist seit der
Anerkennung des Schadenersatzanspruchs der Drittperson durch das Gemeinwesen oder
seit der rechtskräftigen Feststellung des Schadenersatzanspruchs eingereicht wird. *
3 Diese Vorschriften werden auf Ersatzforderungen gegen Private nicht angewendet. *
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2009
1 Private, die vor Inkrafttreten dieser Änderung mit amtlichen Verrichtungen betraut
worden sind, haben sich nachträglich gegen Haftungsfolgen aus dieser Tätigkeit entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern, soweit noch keine Versicherung besteht. Die Gemeinwesen passen Leistungsaufträge mit Privaten auf den
nächstmöglichen Zeitpunkt an, spätestens aber innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser
Änderung.
§ 17a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020
1 Sind die Verjährung oder Verwirkung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten,
so gilt das neue Recht.
2 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährungs- oder
Verwirkungsfrist unberührt.

## § 18 {#par_18}

Hängige Verfahren
1 Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, wird das bisherige
Recht angewendet.

## § 19 {#par_19}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum8.
8 Das Gesetz wurde am 24. September 1988 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1988 1251). Die Referendumsfrist lief am 23. November 1988 unbenützt ab.
6 Nr. 23
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.09.1988 01.01.1990 Erstfassung K 1988 1251 | G 1988 157
§ 1 02.11.2009 01.07.2010 geändert G 2010 1
§ 2a 02.11.2009 01.07.2010 eingefügt G 2010 1
§ 4 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 4 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 4 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 4 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 5a 02.11.2009 01.07.2010 eingefügt G 2010 1
§ 6 Abs. 1 02.11.2009 01.07.2010 geändert G 2010 1
§ 6 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 8 Abs. 1 26.10.2020 01.01.2021 geändert G 2021-007
§ 8 Abs. 2 26.10.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2021-007
§ 9 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
Titel 3 02.11.2009 01.07.2010 geändert G 2010 1
§ 10 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 11 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 13 02.11.2009 01.07.2010 geändert G 2010 1
§ 13 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 14 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 16 Abs. 1 26.10.2020 01.01.2021 geändert G 2021-007
§ 16 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 16 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 16 Abs. 3 02.11.2009 01.07.2010 geändert G 2010 1
§ 17 02.11.2009 01.07.2010 geändert G 2010 1
§ 17a 26.10.2020 01.01.2021 eingefügt G 2021-007
Nr. 23 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.1988 01.01.1990 Erlass Erstfassung K 1988 1251 | G 1988 157
02.11.2009 01.07.2010 § 1 geändert G 2010 1
02.11.2009 01.07.2010 § 2a eingefügt G 2010 1
02.11.2009 01.07.2010 § 5a eingefügt G 2010 1
02.11.2009 01.07.2010 § 6 Abs. 1 geändert G 2010 1
02.11.2009 01.07.2010 Titel 3 geändert G 2010 1
02.11.2009 01.07.2010 § 13 geändert G 2010 1
02.11.2009 01.07.2010 § 16 Abs. 3 geändert G 2010 1
02.11.2009 01.07.2010 § 17 geändert G 2010 1
26.10.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 1 geändert G 2021-007
26.10.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2 aufgehoben G 2021-007
26.10.2020 01.01.2021 § 16 Abs. 1 geändert G 2021-007
26.10.2020 01.01.2021 § 17a eingefügt G 2021-007
20.10.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 3 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 4 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 16 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 16 Abs. 2 geändert G 2026-004
