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title: "Stiftung Wohnungsfürsorge für kinderreiche Familien der Stadt Zürich Reglement über die Gewährung von Wohnungsbeihilfen Beschluss des Stiftungsrates"
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# Stiftung Wohnungsfürsorge für kinderreiche Familien der Stadt Zürich Reglement über die Gewährung von Wohnungsbeihilfen Beschluss des Stiftungsrates

## Art. 1 I. Grundsätze {#art_1}

Die Wohnungsbeihilfe an kinderreiche Familien mit
bescheidenem Einkommen hat den Zweck, ihnen ein gesundes
Wohnen in genügend Raum zu erleichtern.
Art. 2 1Wohnungsbeihilfe wird nur Schweizerfamilien gewährt, die seit fünf Jahren in der Stadt Zürich niedergelassen
sind und noch mindestens drei Kinder unter 20 Jahren haben.
Für Bürger der Stadt Zürich gilt die Karenzfrist von fünf Jahren
nicht.
2Das Bürgerrecht der Mutter oder ihre Niederlassung während
fünf Jahren in Zürich genügt.
3Pflegekinder und erwachsene, erwerbsunfähige Kinder sind
den eigenen Kindern gleichgestellt.
Art. 3 1Familien, die dauernd vom Fürsorgeamt unterstützt
werden, sowie Familien mit einem Gesamtvermögen von mehr
als Fr. 50 000 wird keine Wohnungsbeihilfe gewährt.
2Familien in Wohnungen mit weniger als vier Zimmern erhalten
grundsätzlich keine Wohnungsbeihilfe. Bei einem Leerwohnungsbestand unter einem Prozent können indessen mit Zustimmung des Präsidenten des Stiftungsrates auch Familien mit
drei Kindern in 3- und 3½-Zimmerwohnungen berücksichtigt
werden, solange keines der Kinder mehr als zehn Jahre alt ist
und sofern der Wohnraum für die Familie noch ausreichend erscheint.
Art. 4 1Familien, die einen Untermieter beherbergen, wird
keine Wohnungsbeihilfe gewährt.
2Eltern und Geschwister des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau gelten nicht als Untermieter. Im Fall der Wohngemeinschaft
mit einem solchen Angehörigen wird aber die Wohnungsbeihilfe
nur gewährt, wenn die Wohnung wenigstens fünf Zimmer zählt
und Eltern und Kinder sich räumlich nicht zu stark einschränken
müssen.

## Art. 5 {#art_5}

Die Wohnungsbeihilfe darf weder verpfändet noch an
Dritte abgetreten werden.

## Art. 6 {#art_6}

In Härtefällen kann der Präsident des Stiftungsrates
zugunsten der Gesuchsteller Abweichungen von den vorstehenden Art. 2 bis 5 bewilligen.
II. Bemessung der Wohnungsbeihilfe
Art. 7 1Die Wohnungsbeihilfe ist nach dem Einkommen, dem
Mietzins und der Zahl der Kinder unter 20 Jahren abgestuft.
2Familien mit drei Kindern erhalten den Grundansatz, der sich
nach der folgenden Skala bemisst:2
Massgebendes Einkommen
bis und mit Fr.
Grundansatz in Prozenten
des Nettomietzinses
23 000 30
25 000 25
27 000 20
29 000 15
33 000 10
37 000 5
3Der Grundansatz erhöht sich um Fr. 100 im Jahr, wenn eine
Einkommensstufe gemäss Abs. 2 um nicht mehr als Fr. 500
überschritten ist. Die Höchstgrenze von Fr. 37 000 gilt aber unbedingt.3
4Der Grundansatz gemäss den Abs. 2 und 3 ist auf höchstens
Fr. 1800 im Jahr begrenzt.
5Familien mit mehr als drei Kindern erhalten neben dem Grundansatz einen Zuschlag von Fr. 180 für das vierte und jedes weitere Kind. Nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebende, aber
noch vom Gesuchsteller unterhaltene Kinder werden mitgezählt.
6Die gesamte Wohnungsbeihilfe gemäss den Abs. 2 bis 5 ist
auf höchstens Fr. 2400 im Jahr begrenzt. Anderseits wird die
Wohnungsbeihilfe nicht ausgerichtet, wenn sich ein Betrag von
weniger als Fr. 20 im Monat ergibt.
Art. 8 1Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens
wird auf das Reineinkommen gemäss kantonalem Steuergesetz
abgestellt. Zusätzlich werden die für den laufenden Unterhalt
bestimmten steuerfreien Bezüge, wie Alimentenzahlungen für
Kinder und Leistungen der Militärversicherung, zu 80 Prozent
angerechnet.
2Das Einkommen des Gesuchstellers wird ganz, jenes seines
Ehegatten zur Hälfte und jenes der Kinder und allfälliger weiterer Familienangehöriger zu einem Drittel angerechnet.
3Das Gesamtvermögen der Familie im Sinne von Art. 3 Abs. 1
besteht aus den Reinvermögen sämtlicher im gemeinsamen
Haushalt lebender Familienangehöriger und der auswärts wohnenden Kinder, für die ein Zuschlag gemäss Art. 7 Abs. 5 beansprucht wird.
Art. 9 1Als Nettomietzins gilt der Bruttomietzins, den der Gesuchsteller entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag für
seine Wohnung entrichtet, abzüglich der darin inbegriffenen
Vergütungen für Nebenkosten aller Art.
2Bei einem Leerwohnungsbestand von über einem Prozent wird
für Familien mit drei Kindern höchstens ein Nettomietzins von
Fr. 8400 angerechnet; dieser Betrag steigt für jedes weitere
Kind um Fr. 1200 bis höchstens Fr. 12 000 an.
3Lebt der Gesuchsteller in einer eigenen Wohnung, so gilt als
Nettomietzins jener Betrag, den der Eigentümer bei einer Vermietung nach den Vorschriften der Stadt Zürich über den gemeinnützigen Wohnungsbau höchstens verlangen dürfte.

## Art. 10 III. Kürzung oder Entzug der Wohnungsbeihilfe {#art_10}

Die Wohnungsbeihilfe wird nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, dass die Angaben des Gesuchstellers
wahr und vollständig sind und sich die zugrundeliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ändern.

## Art. 11 {#art_11}

Die Empfänger der Wohnungsbeihilfe sind verpflichtet,
der Stiftungsverwaltung alle ihren Anspruch einschränkenden
Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Verzug bekanntzugeben. Die Stiftungsverwaltung händigt ihnen bei der erstmaligen Zusprechung der Wohnungsbeihilfe ein Merkblatt über die anzeigepflichtigen Tatbestände aus.

## Art. 12 {#art_12}

Die Wohnungsbeihilfe wird den Veränderungen jeweils
auf Beginn des nächsten Quartals angepasst. In diesem Zeitpunkt endigt insbesondere der Anspruch auf Wohnungsbeihilfe
für Familien, deren drittjüngstes Kind das 20. Altersjahr vollendet hat.
Art. 13 1Hat der Empfänger die Wohnungsbeihilfe wegen unwahrer oder unvollständiger Angaben oder wegen einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 11 ganz oder teilweise zu
Unrecht bezogen, so wird der zuviel ausbezahlte Betrag zurückgefordert.
2In allen anderen Fällen entscheidet der Präsident des Stiftungsrates über die Rückforderung. Er kann auch Ausnahmen
von Abs. 1 bewilligen.

## Art. 14 {#art_14}

Eine allgemeine, gleichmässige Kürzung der Wohnungsbeihilfe bleibt für den Fall vorbehalten, dass die verfügbaren Mittel der Stiftung für die Wohnungsbeihilfe die Ausrichtung
der reglementarischen Leistungen nicht vollumfänglich gestatten.
IV. Vollzug
Art. 15 1Die Festsetzung und Ausrichtung der Wohnungsbeihilfe im Einzelfall nach den Bestimmungen dieses Reglementes
wird dem Verwalter der Stiftung übertragen. Gegen seinen Entscheid kann beim Präsidenten des Stiftungsrates Einsprache
erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig.
2Im Entscheid des Verwalters sind die Berechnungsgrundlagen
und allfällige Ablehnungsgründe aufzuführen. Ebenso ist der
Gesuchsteller auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen. Die
Einsprachefrist beträgt 20 Tage.
Art. 16 1Die Wohnungsbeihilfe wird erstmals für den Monat
zugesprochen, welcher der Einreichung des Gesuches folgt.
Sinngemäss dasselbe gilt bei Gesuchen um Erhöhung einer
bereits zugesprochenen Wohnungsbeihilfe.
2Die Auszahlung der Wohnungsbeihilfe erfolgt in der Regel jeweils auf Ende eines Quartals. Die sich ergebenden rechnerischen Beträge werden auf volle Frankenbeträge aufgerundet.

## Art. 17 {#art_17}

Die Verwaltung der Stiftung ist berechtigt, die Wohnungsbeihilfe im Interesse einer zweckentsprechenden Verwendung direkt an Drittpersonen (Familienangehörige, Vermieter, Hypothekargläubiger usw.) auszurichten. Sie kann auch mit
gemeinnützigen Baugenossenschaften und Stiftungen Vereinbarungen über eine direkte, vereinfachte Zahlungsweise treffen.
Art. 18 1Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1976 in Kraft und
ersetzt das Reglement gleichen Namens vom 4. Juli 19574 mit
den seitherigen Änderungen.
2Die noch auf der Grundlage des früheren Reglementes zugesprochenen Wohnungsbeihilfen sollen den Vorschriften des
neuen Reglementes auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens angepasst werden. In Härtefällen kann der Präsident des Stiftungsrates den Anspruch auf Wohnungsbeihilfe gemäss dem
früheren Reglement um höchstens ein Jahr verlängern.
1 AS 36, 167; 38, 37.
2 Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 16. März 1982; Inkraftsetzung
1. Juli 1982.
3 Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 16. März 1982; Inkraftsetzung
1. Juli 1982.
4 BS 2, 59.
