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title: "Richtlinien zur Ermittlung der nutzbaren Erfahrung bei Neuanstellung oder Funktionswechsel (Richtlinien nE)"
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provisions: 18
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# Richtlinien zur Ermittlung der nutzbaren Erfahrung bei Neuanstellung oder Funktionswechsel (Richtlinien nE)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieser Erlass regelt:
a. die Anrechnung beruflicher Erfahrung;
b. die Anrechnung ausserberuflicher Erfahrung;
c. die Neuberechnung bei Funktionswechsel;
d. die Berechnung bei Anstellungen mit Junior-Einstufung;
e. das kalkulatorische Systemalter;
f. das Berechnungsinstrument.

## Art. 2 {#art_2}

Diese Richtlinien sind anwendbar auf Anstellungen, die
nach Städtischem Lohnsystem entlohnt werden.

## Art. 3 B. Anrechnung beruflicher Erfahrung {#art_3}

1 Die Anrechnung von nutzbarer Erfahrung erfolgt ab Er
reichen des kalkulatorischen Systemalters gemäss Art. 13–15;
vorbehalten bleibt Art. 16.
2 Bei der Anrechnung von beruflicher Erfahrung wird beurteilt, in
wieweit bisherige berufliche Erfahrungen und Kompetenzen für
die neue Funktion relevant sind.
3 In Abhängigkeit von der festgestellten Relevanz werden die bis
herigen Anstellungen wie folgt angerechnet:
a. keine Anrechnung, sofern ohne Relevanz;
1 AS 177.101
Gegenstand
Anwendungs
bereich
Grundsatz
2Richtlinien nE
177.111
b. zu einem Viertel bei geringer Relevanz;
c. zur Hälfte bei mittlerer Relevanz;
d. zu drei Vierteln bei wesentlicher Relevanz;
e. vollumfänglich bei vollständiger Relevanz.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Beschäftigungsgrad früherer Anstellungen wird bei
der Anrechnung als nutzbare Erfahrung wie folgt berücksichtigt:
a. Beschäftigungsgrad bis und mit 10 Prozent:
Anrechnung zu 10 Prozent;
b. Beschäftigungsgrad mehr als 10 Prozent bis und mit
30 Prozent: Anrechnung zu 30 Prozent;
c. Beschäftigungsgrad mehr als 30 Prozent bis und mit
60 Prozent: Anrechnung zu 60 Prozent;
d. Beschäftigungsgrad mehr als 60 Prozent:
Anrechnung zu 100 Prozent.
2 Frühere Anstellungen bei der Stadt werden ungeachtet eines
allfälligen Teilpensums mit einem Beschäftigungsgrad von
100 Prozent angerechnet.

## Art. 5 C. Anrechnung ausserberuflicher Erfahrung {#art_5}

Freiwilligenarbeit als unentgeltlich geleistete Arbeit im
ausserfamiliären Rahmen wird als nutzbare Erfahrung ange
rechnet, wenn die dafür spezifischen fachlichen Fähigkeiten:
a. für die neue Funktion relevant sind;
b. durch Dritte schriftlich bestätigt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Familienarbeit im Sinne von Erziehungs und Betreuungs
aufgaben wird angerechnet, wenn:
a. sie die eigenen Kinder, die Kinder der Lebenspartnerin oder
des Lebenspartners oder Pflegekinder bis zum vollendeten
6. Altersjahr betrifft;
b. die Kinder mindestens 50 Prozent im eigenen Haushalt le
ben;
c. die dadurch gewonnene fachliche Erfahrung:
1. für die neue Funktion relevant ist,
2. über das minimal geforderte Mass an Praxiskenntnis für
die neue Funktion hinausgeht.
Berücksichti
gung Teilpen
sen früherer
Anstellungen
Freiwilligen
arbeit
Familienarbeit
3Richtlinien nE 177.111

## Art. 7 {#art_7}

Sonstige unentgeltliche Erziehungs oder Betreuungsar
beit ausserhalb der Kernfamilie, die spezifische fachliche Fähig
keiten erfordert, wird als nutzbare Erfahrung angerechnet, wenn
die dadurch gewonnene Erfahrung:
a. für die neue Funktion relevant ist;
b. durch Dritte schriftlich bestätigt wird.

## Art. 8 {#art_8}

1 Ausserberuflich geleistete Arbeit gemäss Art. 5–7 wird
in Stunden quantifiziert.
2 Sie wird in einen hypothetischen Beschäftigungsgrad umge
rechnet.
3 42 Stunden entsprechen einem Beschäftigungsgrad von
100 Prozent.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die ausserberufliche Erfahrung wird entsprechend dem
hypothetischen Beschäftigungsgrad angerechnet.
2 Die sprungfixe Anrechnung gemäss Art. 4 gelangt nicht zur An
wendung.

## Art. 10 D. Neuberechnung bei Funktionswechsel {#art_10}

1 Bei einem Funktionswechsel wird die nutzbare Erfah
rung neu berechnet.
2 Ob mit dem Funktionswechsel eine Veränderung der Funk
tionsstufe einhergeht, ist nicht relevant.
E. Berechnung bei Anstellungen mit

## Art. 11 Junior Einstufung {#art_11}

Bei einer Anstellung gemäss Art. 59 Abs. 3 AB PR2 wird
die nutzbare Erfahrung bezogen auf die ordentliche Funktions
stufe gemäss Stellenbeschreibung berechnet.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die während der Dauer der Junior Einstufung erwor
bene nutzbare Erfahrung wird bei Einstufung in die ordentliche
Funktionsstufe vollumfänglich berücksichtigt.
2 Beim Wechsel in die ordentliche Funktionsstufe erfolgt keine
neue Berechnung der nutzbaren Erfahrung.
2 vom 27. März 2002, AS 177.101.
Sonstige
unentgeltliche
Erziehungs
oder Betreu
ungsarbeit
Umrechnung
Anrechnung
Funktions
wechsel
Anrechnung
a. bei Anstel
lungsbeginn
b. bei Einstu
fung in die
ordentliche
Funktions
stufe
4Richtlinien nE
177.111

## Art. 13 F. Kalkulatorisches Systemalter {#art_13}

1 Die Ermittlung der nutzbaren Erfahrung setzt ein kal
kulatorisches Systemalter voraus, ab dem nutzbare Erfahrung
erworben werden kann.
2 Das kalkulatorische Systemalter ergibt sich für jede Funktions
kette/Funktionsstufe aus der geforderten idealtypischen Aus
bildung und den minimal geforderten Praxis und Umsetzungs
kenntnissen3.

## Art. 14 {#art_14}

Für die idealtypische Ausbildung gemäss Schweizer Bil
dungssystem gelten folgende Systemwerte:
Idealtypische Ausbildung Systemwert
Keine spezifische Ausbildung (Volksschule) 16 Jahre
Kurze Fachausbildung (anlernen) 17 Jahre
Eidg. Berufsattest (EBA) 18 Jahre
Berufslehre (Niveau eidg. Fähigkeitszeugnis [EFZ]) 19 Jahre
Berufslehre mit Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP]) 20 Jahre
Berufslehre mit Berufsprüfung (BP) und weiterer Zusatz
ausbildung 21 Jahre
Berufslehre mit vertiefter Zusatzausbildung (Niveau höhere
Fachschule [HF] oder höhere Fachprüfung [HFP]) 22 Jahre
Fachhochschule oder Uni/ETH Bachelor 22 Jahre
Fachhochschule oder Uni/ETH Master 24 Jahre
Fachhochschule oder Uni/ETH Master mit Zusatzausbildung
(Promotion, Anwaltspatent, Facharzttitel, Nachdiplomstudium
Niveau MAS)
26 Jahre
Fachhochschule oder Uni/ETH Master mit Dr. med., Facharzt
Titel und umfassende Zusatzausbildung (z. B. 2. FA Titel,
Habilitation)
27 Jahre

## Art. 15 {#art_15}

Die Systemwerte der minimal geforderten Praxis und
Umsetzungskenntnisse (PUK) sind:
Praxis und
Umsetzungs
kenntnisse
FS 1–2 FS 3–4 FS 5–6 FS 7–9 FS 10–12 FS 13–18
grundlegend 1/8 Jahr 1/4 Jahr 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre
erweitert 1/4 Jahr 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre
erhöht 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre
hoch 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre
sehr hoch 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre
3 vgl. dazu Anhang B AB PR.
Voraus
setzungen
a. allgemein
b. idealtypische
Ausbildung
c. Praxis und
Umsetzungs
kenntnisse
5Richtlinien nE 177.111

## Art. 16 {#art_16}

1 Wird die idealtypische Ausbildung gemäss Art. 14
nachweislich in kürzerer Zeit absolviert als nach Schweizer Bil
dungssystem vorgesehen, wird das kalkulatorische Systemalter
entsprechend nach unten angepasst, sodass ab diesem frühe
ren Zeitpunkt nutzbare Erfahrung erworben werden kann.
2 Wird die berufliche Tätigkeit nach Erreichen des kalkulatori
schen Systemalters aufgrund einer Vollzeitausbildung unterbro
chen, die ein in sich abgeschlossener Teil der idealtypischen
Ausbildung darstellt, wird im Umfang der Dauer dieses Ausbil
dungsteils die Berufserfahrung, die unmittelbar vor dem kalkula
torischen Systemalter gesammelt wurde, auf Nutzbarkeit über
prüft.

## Art. 17 G. Berechnungsinstrument {#art_17}

1 Human Resources Management stellt ein Instrument
zur Berechnung der nutzbaren Erfahrung zur Verfügung, das
den städtischen Vorgaben entspricht.
2 Die Anwendung des Instruments ist für die Anstellungsinstan
zen verbindlich.

## Art. 18 H. Schlussbestimmungen {#art_18}

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Ausnahmen
Anforderungen
Inkrafttreten
