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title: "Gesetz über den Schutz der Kulturgüter"
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provisions: 17
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# Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

## Art. 1 {#art_1}

Zweck, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Sicherung von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern im Kanton vor und bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und Notlagen. Es gilt auch für digitale Kulturgüter.
2 Dieses Gesetz bezieht sich auf Kulturgüter im Sinne des KGSG2), ohne
Rücksicht auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse.

## Art. 2 {#art_2}

Inventare
1. Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung
1 Die Erstellung und Nachführung der Inventare für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (A- und B-Objekte) richtet sich nach
Bundesrecht.
1) SR 520.3
2) SR 520.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Der Kanton teilt die Inventaraufnahme den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern
mit. Diese können eine Verfügung verlangen, in der die Anwendbarkeit
der Schutzbestimmungen der Kulturgüterschutzgesetzgebung festgestellt wird.

## Art. 3 {#art_3}

2. Kulturgüter von lokaler Bedeutung
1 Der Kanton bezeichnet die Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-
Objekte).
2 Das Inventar ist im Einvernehmen mit den politischen Gemeinden und
Schulgemeinden zu erstellen.
3 Vor der Aufnahme eines Kulturguts ins Inventar sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer anzuhören.
Es wird ihnen ein begründeter Entscheid zugestellt.
4 Der Kanton hat die Aufnahme ins Inventar bei unbeweglichen Kulturgütern im Grundbuch anmerken zu lassen.
5 Das Inventar ist regelmässig nachzuführen.
2 Massnahmen und Mittel

## Art. 4 {#art_4}

Schutzziele, Schutzmassnahmenplanung
1 Der Kanton legt für die einzelnen Kulturgüter Schutzziele fest, die als
Grundlage für die fachliche Schutzmassnahmenplanung dienen.
2 Er hält die Schutzmassnahmen nach Rücksprache mit den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kulturgüter in der Schutzmassnahmenplanung fest.
3 Die Schutzmassnahmenplanung hat insbesondere detaillierte Angaben über den Einsatzplan zu enthalten.
4 Sie ist regelmässig nachzuführen.

## Art. 5 {#art_5}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter sind insbesondere:
1. die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und fotographischen oder digitalen Sicherheitskopien bei besonders schutzwürdigen Kulturgütern;
2. die Vorbereitung und Ausführung bautechnischer Vorkehrungen,
wie Schutzverkleidungen, Stützen, Demontagen oder Installation
von Brandmeldeanlagen für wertvolle Baudenkmäler sowie für
grössere Sammlungsbestände;
3. die Planung von Notfallmassnahmen einschliesslich die Erstellung von fachtechnischen Einsatzplänen mit detaillierten Angaben
über den Personal-, Zeit- und Materialbedarf für Hilfseinsätze, wie
Evakuationen oder Brandbekämpfung;
4. der Bau und Unterhalt von einem oder mehreren Schutzräumen
für bewegliche Kulturgüter (Kulturgüterschutzräume);
5. die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung.
2 Bis Kulturgüterschutzräume zur Verfügung stehen, sind provisorische
Auslagerungsorte vorzusehen.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeiten
1. Kanton
1 Der Kanton ist für die Planung und die Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter zuständig, die in seinem Eigentum oder ihm anvertraut sind.
2 Soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, ist der Kanton weiter zuständig für:
1. die Festlegung der Schutzziele und der Schutzmassnahmenplanung;
2. die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen
Sicherheitskopien sowie deren Aufbewahrung;
3. die Planung von Notfallmassnahmen;
4. den Bau und die zweckmässige Einrichtung der Kulturgüterschutzräume;
5. die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung.
Art. 7 2. politische Gemeinden, Schulgemeinden
1 Jede politische Gemeinde und jede Schulgemeinde ist unter Vorbehalt
von Art. 6 für die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter zuständig, die in ihrem Eigentum oder ihnen anvertraut sind.
2 Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton beim Kulturgüterschutz; die Feuerwehr steht sowohl bei der Einsatzplanung als auch für
Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte, Katastrophen oder Notlagen zur
Verfügung.
Art. 8 3. weitere Personen
1 Weitere Personen sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 7 für die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen der Kulturgüter zuständig, die in ihrem Eigentum oder ihnen anvertraut sind.
Art. 9 Vollzug
1. Auflagen, Vereinbarungen
1 Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise
Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern verpflichten, die erforderlichen baulichen und technischen Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
2 Die verbindlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen sind fristgerecht zu treffen.
3 Der Kanton kann Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung
bedeutender Kulturgüter abschliessen.
Art. 10 2. Kontrolle, Meldepflicht
1 Der Kanton ist berechtigt, Kulturgüter und die getroffenen Schutzmassnahmen jederzeit zu kontrollieren.
2 Stellen Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern Schädigungen dieser Kulturgüter
fest, ist dem Kanton unverzüglich Meldung zu erstatten.
3 Finanzielle Bestimmungen
Art. 11 Kostentragung
1. Grundsatz
1 Der Kanton, die politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie
weitere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und
Besitzer von Kulturgütern übernehmen nach Abzug allfälliger Beiträge
Dritter die Kosten für diejenigen Aufgaben, für die sie zuständig sind;
vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen zur
Kostentragung.
Art. 12 2. Kostenbeteiligung
1 Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen 50 Prozent der
Kosten für die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitskopien bei Kulturgütern in ihrem Zuständigkeitsbereich

## Art. 7 gemäss {#art_7}

2 Weitere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und

## Art. 8 {#art_8}

3 Der Kanton hat die betroffenen Personen vor der Erstellung anzuhören.

## Art. 13 {#art_13}

Kantonsbeiträge an bauliche Massnahmen
1. allgemein
1 Der Kanton leistet auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an bauliche und technische Massnahmen zum unmittelbaren Schutz von Kulturgütern.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn das Gesuch vor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Kosten als beitragsberechtigt gelten.

## Art. 14 {#art_14}

2. Beitragsansätze
1 Der Kantonsbeitrag an politische Gemeinden, Schulgemeinden und öffentlich-rechtliche Anstalten beträgt 50 Prozent der nach Abzug des
Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten Kosten.
2 Der Kantonsbeitrag an weitere Personen beträgt 75 Prozent der nach
Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten
Kosten.
3 Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, erfolgt die Beitragszusicherung nach der Reihenfolge der Gesuche.

## Art. 15 {#art_15}

3. Zweckentfremdung
1 Bautechnische Anlagen und Einrichtungen, für die Kantonsbeiträge
ausgerichtet worden sind, dürfen nur mit Bewilligung des Kantons aufgehoben oder beseitigt werden.
2 Wenn bautechnische Anlagen und Einrichtungen nicht mehr dem Kulturgüterschutz dienen, sind die Kantonsbeiträge soweit zurückzuerstatten, als diese Anlagen oder Einrichtungen für andere Zwecke verwendet
werden.
3 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann der Kanton die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen.
4 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Strafbestimmungen
1 Soweit nicht Strafbestimmungen gemäss Bundesrecht zur Anwendung
gelangen, wird mit Busse bestraft, wer:
1. die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen an Kulturgütern, für
die die jeweilige Person zuständig ist, nicht fristgerecht durchführt;
2. die Meldepflicht gemäss Art. 10 Abs. 2 missachtet;
3. bautechnische Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Art. 15
ohne Bewilligung aufhebt oder beseitigt.
2 Die für den Kulturgüterschutz zuständigen Instanz des Kantons ist zur
Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.
3 Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind der für den Kulturgüterschutz zuständigen kantonalen Instanzen unentgeltlich zuzustellen.

## Art. 17 {#art_17}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

## Art. 18 {#art_18}

Übergangsbestimmung
1 An Kulturgüterschutzmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes getroffen worden sind, werden keine Kantonsbeiträge geleistet.

## Art. 19 {#art_19}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Aktenführung und die
Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG)3) wird wie folgt geändert: …
3) NG 323.1

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz vom 29. April 1979 zur Bundesgesetzgebung
über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten4) wird aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
4) A 1979, 669
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1384
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1384
