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title: "Standortförderungsgesetz"
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provisions: 16
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# Standortförderungsgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweck
1 Standortförderung bezweckt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit des
Kantons zu erhalten und zu stärken sowie die Wertschöpfung seiner Wirtschaft zu
steigern.
2 Leistungen nach diesem Gesetz dienen insbesondere:
a) der Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine positive wirtschaftliche
Entwicklung des Kantons und seiner Regionen;
b) der Erhaltung und der Schaffung von Arbeitsplätzen;
c) der Erleichterung und Förderung von Kooperation und Innovation;
d) der Ansiedlung neuer Unternehmen.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsanspruch
1 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Erlass besteht nicht.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet zusammen mit:
a) den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund;
1 ABl 2005, 2335 ff.
2 sGS 111.1.
3 Vom Kantonsrat erlassen am 4. April 2006; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig
geworden am 30. Mai 2006; in Vollzug ab 1. Januar 2007.
nGS 41–77
573.0
b) den Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
c) den regionalen Entwicklungsträgerinnen und -trägern;
d) den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung;
e) den Bürgschaftsinstitutionen;
f) den Verbänden der Sozialpartnerschaft;
g) weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen.
II. Leistungen (2.)
1. Dienstleistungen (2.1.)

## Art. 4 {#art_4}

Unterstützung und Initiierung
1 Der Kanton kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen:
a) Begleitung und Beratung von Unternehmen bei deren Gründung und Ansiedlung;
b) Begleitung von Unternehmen bei deren Entwicklung;
c) Initiierung von eigenen Projekten sowie Teilnahme an Projekten von Bund,
Kantonen, Regionen, Gemeinden, Organisationen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit und Privaten;
d) Koordination der Massnahmen von Standortförderungsstellen auf allen Ebenen;
e) Information über den Wirtschaftsstandort St.Gallen.
2. Finanzhilfen (2.2.)

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen
1 Finanzhilfen nach diesem Erlass können geleistet werden, wenn das Vorhaben
von volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie erfolgsversprechend und nachhaltig ist.

## Art. 6 {#art_6}

Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
1 Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die Beteiligung an:
a) Massnahmen des Bundes zur Regionalentwicklung und zur Standortförderung;
b) Organisationen und Projekten, welche die Standortförderung, überbetriebliche Kooperationen, Innovation und Technologietransfer oder die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben.
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## Art. 7 {#art_7}

Leistungen zugunsten von Unternehmen
1 Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die langfristige Erhaltung oder
Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen:
a) einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines ansässigen Unternehmens;
b) einer Nachfolgeregelung oder einer Übernahme;
c) der Ansiedlung oder der Gründung eines Unternehmens.
2 Die Leistungen werden erbracht durch:
1. Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften anerkannter Bürgschaftsinstitutionen;
2. …
3. Beteiligung an Massnahmen des Bundes zur einzelbetrieblichen Förderung.

## Art. 8 {#art_8}

Zusatzbürgschaften
1 Die Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften setzt
voraus, dass die Bürgschaftsnehmerin die anderen Finanzierungsmöglichkeiten
ausgeschöpft hat und die erforderlichen Sicherheiten leistet.
2 Die Zusatzbürgschaft beträgt höchstens einen Fünftel der vorgängig gewährten
Bürgschaft und darf Fr. 100 000.– nicht übersteigen. Für im Verlustfall ausstehende Zinsen und Kosten kann zusätzlich ein anteiliger Betrag in der Höhe eines
Fünftels des Betrages der Zusatzbürgschaft, höchstens Fr. 20 000.–, zugesichert
werden.
3 Die Tilgungsfrist für den durch Zusatzbürgschaft gesicherten Kredit darf 15 Jahre
nicht übersteigen.
4 Die Bürgschaftsnehmerin entrichtet der Bürgschaftsinstitution eine Prämie.
5 Der Kanton kann mit den anerkannten Bürgschaftsinstitutionen Vereinbarungen
abschliessen über die Beteiligung an den Verwaltungskosten, die diesen durch die
Gewährung von Bürgschaften entstehen.

## Art. 9 {#art_9}

…
3. Verfahren (2.3.)

## Art. 10 {#art_10}

Bedingungen und Auflagen*
1 Die Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen verbunden
oder mit einer Vereinbarung verknüpft werden. Namentlich können sie von
Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2 Finanzhilfen werden in der Regel befristet.*
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## Art. 11 {#art_11}

Auskunftspflicht
1 Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat:
a) erteilt die notwendigen Auskünfte;
b) reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein.

## Art. 12 {#art_12}

Rückerstattung
1 Finanzhilfen werden mit Zins rückerstattet, wenn:
a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallenden Grund erfolgten.
2 Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

## Art. 13 III. Programm (3.) {#art_13}

Inhalt
1 Über die Leistungen nach diesem Gesetz wird ein mehrjähriges Programm erstellt.
2 Das Programm enthält:
a) Zielsetzungen und Strategien;
b) den finanziellen Rahmen;
c) die Berichterstattung über die mit dem letzten Programm erbrachten Leistungen;
d) die Wirkungskontrolle.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzierung
1 Die während der Programmperiode erforderlichen Mittel für Finanzhilfen und
für Leistungen Dritter werden in Form eines Sonderkredits nach Art. 52 Abs. 3 des
Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19944 bereitgestellt. Ausgenommen sind
Leistungen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite für Berggebiete
und Zinskostenbeiträge an Darlehen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik
vom 6. Oktober 2006.5
2 Die laufenden Verpflichtungen aus Bürgschaften nach Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 und 3
dieses Erlasses belaufen sich auf höchstens drei Millionen Franken.
4 sGS 140.1.
5 Art. 16 Abs. 2 des BG über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006, SR 901.0.
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## Art. 15 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23. August
19796 wird aufgehoben.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
6 nGS 14–69 (sGS 573.1).
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 41–77 30.05.2006 01.01.2007
Art. 7 geändert 46-23 16.11.2010 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 46-23 16.11.2010 keine Angabe
Art. 10 Artikeltitel geändert 2015-038 27.01.2015 01.01.2015
Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-038 27.01.2015 01.01.2015
Art. 14 geändert 46-23 16.11.2010 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2006 01.01.2007 Erlass Grunderlass 41–77
16.11.2010 keine Angabe Art. 7 geändert 46-23
16.11.2010 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 46-23
16.11.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 46-23
27.01.2015 01.01.2015 Art. 10 Artikeltitel geändert 2015-038
27.01.2015 01.01.2015 Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-038
