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title: "Erteilung einer Nachkonzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Luchsingerbaches"
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# Erteilung einer Nachkonzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Luchsingerbaches

## Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 24. Juni 1947) {#art_1}

Erteilte Konzession und Enteignungsrecht
1 Der Landrat des Kantons Glarus hat der Ortsgemeinde Glarus mit Beschluss vom 25. Juli 1941 die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft
des Luchsingerbaches, einschliesslich des Kammbaches und der Zeferzaunquellen, auf dem Gefälle zwischen der Wasserfassung auf Höhenkote
1031,00 m ü. M. (oberhalb des Hellbergbrückli) und der Einmündung des
Luchsingerbaches, evtl. des Unterwasserkanals der Projektvariante in die
Linth, erteilt, sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus (vgl. Art. 2 des erwähnten Beschlusses).

## Art. 2 {#art_2}

Erweiterung der Konzession und deren Umfang
1 Der Landrat erweitert hiermit die bestehende Verleihung und erteilt der
Ortsgemeinde Glarus die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des
Luchsingerbaches (Bösbächibaches) auf dem Gefälle zwischen der Wasserfassung auf Höhenkote 1104,00 m ü. M. auf Bösbächi-Unterstafel und der
Höhenkote 1031,00 m ü. M. sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus.
2 In der Nachkonzession sind inbegriffen die Anlage eines Ausgleichsbeckens im Brunnenberg (Höhenkote 1095,00 m ü. M.) und die Anlage einer
Hangzuleitung des Bösbächibaches zwischen der Kote 1104,00 m ü. M. und
dem Ausgleichsbecken 1095,00 m ü. M.
3 Der Ortsgemeinde Glarus wird das Recht eingeräumt, die von der Konzession und der Nachkonzession umfasste Wasserkraft des Luchsingerbaches
nach dem einheitlichen Projekt vom 1. November 1946 auszunützen, in Abänderung des ursprünglichen Ausbauprojektes. Im neuen Projekt inbegriffen
ist auch ein allfälliges Hilfspumpwerk in der Gegend des Hellbergbrückli
zwecks Ausnützung der Quellen und Bäche, deren Einführung in die Hangzuleitung des Bösbächibaches technisch nicht möglich oder nicht
wirtschaftlich ist.
N 11 657 1

## Art. 3 VII B/532/5 {#art_3}

Baubeginn und Betriebseröffnung
1 In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 1. Juli
1946, wonach die Frist für den Beginn des Ausbaues der II. Stufe des Kraftwerkes Luchsingen um zwei Jahre erstreckt worden ist, wird der 25. Juni
1948 als spätester Beginn des Ausbaues gemäss dem neuen Projekt vom
1. November 1946 festgesetzt. Die Betriebseröffnung hat spätestens zwei
Jahre nach Baubeginn zu erfolgen.
2 Im Falle Eintretens ausserordentlicher Verhältnisse – Schwierigkeiten in der
Materialbeschaffung und Gewinnung von Arbeitskräften, grosse Teuerung –
ist der Regierungsrat, gestützt auf begründetes Ersuchen des Konzessionsnehmers, befugt, vorstehende Termine für Baubeginn und Betriebseröffnung
von sich aus zu verlängern.

## Art. 4 {#art_4}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Bestimmungen des Konzessionsbeschlusses vom 25. Juni 1941, ausgenommen die Artikel 1, 2 und 6 desselben, werden als integrierender Bestandteil dieser Nachkonzession erklärt und haben analoge Anwendung zu
finden.
2 Betreffend die Verwendung der erzeugten elektrischen Energie (Art. 20)
werden die Bestimmungen eines von den Ortsgemeinden Glarus und Luchsingen zu treffenden Nach-Vertrages gleichfalls vorbehalten.
3 Die Dauer der Nachkonzession deckt sich mit derjenigen der ersterteilten
Konzession (Art. 3).
Konzessionsübertragungen: an die Werkbetriebe Glarus, LR 24. September
2003 per sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Glarus, LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 4).
