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title: "Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen"
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# Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Ordnung regelt die Führung und Organisation der öffentlichen Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen.
2 Sie regelt ausserdem die kommunalen Arbeitsverträge der Lehrpersonen, der Fachpersonen und der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, sofern abweichende Regelungen vom kommunalen Personal- und Lohnrecht erforderlich sind. *

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Als Gemeindeschulen gelten die von den Gemeinden Bettingen und Riehen geführten öffentlichen
Kindergärten und Primarschulen.
2 Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besuchen.
3 Als Eltern gelten die Erziehungsberechtigten.
4 Als Lehrpersonen gelten alle Personen, welche für den Regel- und Förderunterricht oder für die
Heilpädagogik in den Gemeindeschulen zuständig sind. *
4bis Als Fachpersonen gelten alle Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Sozialpädagogik oder
Betreuung zuständig sind. *
5 Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung gelten alle übrigen Personen.
6 Als Konferenzen gelten insbesondere die Schulkonferenzen, die Schulstufenkonferenzen sowie die
Fachkonferenzen.
7 Der Schulausschuss ist ein gemäss Schulvertrag eingesetzter Ausschuss der Gemeinden Bettingen
und Riehen.
8 Die Schulrekurskommission ist eine gemäss Schulvertrag eingesetzte Rekursinstanz, welche anstelle
der Gemeinderäte über Schulrekurse entscheidet.

## § 3 {#par_3}

Qualitätssicherung
1 Das kantonale Rahmenkonzept für Qualitätsmanagement an den Schulen des Kantons Basel-Stadt ist
auch für die Gemeindeschulen verbindlich.
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für die Unterstützung und fachliche Beratung der Lehr -
personen und Fachpersonen. *
3 Die Gemeindeschulen vernetzen sich untereinander.
1) SG RiE 410.600; massgeblich sind namentlich die Änderungen des Schulgesetzes vom 6. 6. 2007 und 20. 2. 2008, mit Wirksamkeit per 1. 8.
2009.
2) RiE 411.500 / BeE 411.500.

## § 4 II. Organisation der Gemeindeschulen {#par_4}

Trägerschaft der Gemeindeschulen
1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Gemeindeschulen gemeinsam.
2 Die Aufgaben der beiden Gemeinderäte sind im Schulvertrag geregelt.

## § 5 {#par_5}

Zuständige Gemeindeverwaltung
1 Gemeindeschulen sind gemäss Schulvertrag in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert.

## § 6 {#par_6}

Zuständige Verwaltungsabteilung
1 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen trägt die operative Gesamtverantwortung für die Gemeindeschulen und führt das Sekretariat des Schulausschusses Bettingen /
Riehen.

## § 7 {#par_7}

Aufgaben *
1 Die Gemeindeschulen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung. *
2 Sie ist im Rahmen der verwaltungsinternen Bestimmungen verantwortlich für den Betrieb der
Gemeindeschulen und die Personalführung sowie Personalentwicklung der direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 … *
4 … *
5 … *

## § 8 {#par_8}

Schulleitung
1 Die Schulleitungen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung. *
2 Die Aufgaben richten sich nach dem kantonalen Recht.
3 Sie sind als direkte Vorgesetzte federführend bei der Begründung, Änderung und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen und der ihnen direkt unterstellten Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung. Ihre Anträge sind der zuständigen Abteilungsleitung zur
Genehmigung vorzulegen. *
4 Sie sind zudem für die Personalführung und Personalentwicklung verantwortlich und beraten und unterstützen die Lehrpersonen und Fachpersonen bei der Erfüllung des Berufsauftrags. Vorbehalten
bleibt § 19. *
5 Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

## § 9 {#par_9}

Schulleitungssitzung
1 Die Leitungen der einzelnen Schulen kommen regelmässig zu Schulleitungssitzungen zusammen.
2 In den Schulleitungssitzungen werden allgemeine Fragen des Schulbetriebs und mögliche Massnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Gemeindeschulen behandelt. Die Schulleitungssitzung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche von der zuständigen Verwaltungsabteilung zu
genehmigen ist.
3 Die Schulleitungssitzung steht unter dem Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung. *

## § 10 {#par_10}

Schulsitzungen
1 Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstandorte kommen in Schulsitzungen zusammen, um pädagogische und betriebliche Themen zu behandeln. *
2 Die Schulsitzungen werden von der Schulleitung einberufen und stehen unter ihrem Vorsitz.

## § 11 {#par_11}

Mitglieder der Schulräte
1 Jeder Schulrat besteht aus einer externen Präsidentin oder einem externen Präsidenten, fünf bis sieben externen Mitgliedern und drei internen Mitgliedern. *
2 Der Gemeinderat regelt die Zusammensetzung in einem Reglement.
2bis Die Präsidentin oder der Präsident sowie die vom Gemeinderat gewählten schulexternen Mitglieder
dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben. *
3 Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der von ihm gewählten externen Schulratsmitglieder auf eine
angemessene Berücksichtigung der im Einwohnerrat vertretenen Parteien, des Alters der Kandidierenden sowie der freien Sitze und sorgt für eine Vertretung beider Geschlechter. *
4 Der Gemeinderat weist den von der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats delegierten
Mitgliedern einen Schulstandort unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abs. 3 zu. *
5 Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach dem kantonalen

## § 12 Recht. * {#par_12}

Aufgaben und Befugnisse der Schulräte
1 Die Schulräte begleiten und beraten als externe Gremien die Schule.
2 Sie pflegen den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen bzw. zwischen der
Schule und der Gesellschaft. Sie haben keine Aufsichtsfunktion. *
3 Die Schulratspräsidien vermitteln in Konfliktfällen aus dem Schulbetrieb zwischen den Betroffenen,
wenn im direkten Schulumfeld zuvor keine Klärung gefunden werden konnte und alle Betroffenen und
die Schulleitung einverstanden sind. Sie geben eine Empfehlung zur Lösung ab. *
4 Die Schulratspräsidien stellen die Vernetzung zwischen den Schulräten sicher und verfassen jährlich
einen gemeinsamen Bericht zu Handen der Gemeinden Bettingen und Riehen. *
5 Die schulexternen Mitglieder haben zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) * Sie besuchen regelmässig die Schule, insbesondere den Unterricht und die Betreuungsangebote, die Elternabende, die Schulsitzungen und die Schulanlässe, und verschaffen sich
dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. Davon ausgenommen sind Therapiestunden. Sie geben Rückmeldungen zu ihren Eindrücken und 3) richten sie an die Lehrpersonen und an die Schulleitung.
b) Sie genehmigen das Schulleitbild.
c) * Sie können Anfragen und Anträge an die Schulleitung oder an die zuständige Abteilungsleitung richten.
d) Sie können eine Schulsitzung beantragen und die Behandlung eines Geschäfts verlangen.
e) Sie werden von den zuständigen Behörden der Gemeinde zur Vernehmlassung eingeladen, auch bei Vernehmlassungen des Kantons.
f) Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds
ihre oder seine Stellungnahme ab.
6 Die schulinternen Mitglieder haben bei Aufgaben gemäss Abs. 5 beratende Stimme.
7 Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
§ 12a * Berichterstattung und Verschwiegenheit
1 Die Delegierten im Schulrat informieren ihre eigenen Gruppierungen in angemessener Weise. Der
Schulrat beschliesst die Art und Weise der Information.
2 Die Weitergabe von Informationen oder Personendaten über Schülerinnen und Schüler, Mitarbeitende der Gemeindeschulen sowie Erziehungsberechtigte ist nur zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Schulrats notwendig ist und kein Gesetz oder überwiegende öffentliche bzw. private Interessen entgegenstehen.
3 Die Protokolle des Schulrats sind nicht öffentlich zugänglich.
3) Die Konjunktion «und» wurde auf Anweisung der Gemeinde Riehen redaktionell ergänzt.
4 Bei Konflikten in der Schule sind die Präsidien und die Schulratsmitglieder zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
5 Nach Beendigung des Amts übergeben alle Mitglieder und Delegierten Dokumente, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, der zuständigen Abteilungsleitung. Sie sind weiterhin zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 12b * Ausstand
1 Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen treten die Schulratsmitglieder in den Ausstand und nehmen an der Beratung nicht teil.

## § 13 III. Betrieb der Gemeindeschulen {#par_13}

Schulpflicht, Schulbetrieb, Rechte und Pflichten
1 Für die Schulpflicht, den Schulbetrieb sowie die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
und deren Eltern kommt kantonales Recht zur Anwendung, sofern die Schulordnung nichts Abweichendes regelt.
2 Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit für Entscheide, welche Schülerinnen und Schüler betreffen,
in einem Reglement.

## § 14 {#par_14}

Aufnahme in die Gemeindeschulen
1 Die Gemeindeschulen stehen den in den Gemeinden Bettingen und Riehen wohnhaften Kindern offen.

## § 15 {#par_15}

Kinder mit auswärtigem Wohnsitz
1 In Ausnahmefällen können Kinder mit Wohnsitz ausserhalb von Bettingen und Riehen aufgenommen
werden.
2 Der Gemeinderat regelt das zu entrichtende Schulgeld in einem Reglement.

## § 16 {#par_16}

Unterrichts- und Öffnungszeiten
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
2 Der Gemeinderat regelt die Öffnungszeiten der Primarschulen und Kindergärten in einem Reglement.

## § 17 {#par_17}

Zuteilungen
1 Die Zuständigkeit für die Zuteilungen der Kinder in die einzelnen Kindergärten und Primarschulen
regelt der Gemeinderat in einem Reglement.
IV. Besondere Bestimmungen für die Arbeitsverhältnisse im Schulbereich

## § 18 (IV.)1. Anstellungsinstanzen im Schulbereich 4) {#par_18}

1 Der Gemeinderat legt die Anstellungsinstanzen in einem Reglement fest.

## § 19 (IV.)2. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen {#par_19}

Anstellungsvoraussetzung
1 Die beruflichen Voraussetzungen für die Anstellung von Lehrpersonen richten sich nach dem kantonalen Recht.
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
§ 19a * Anstellung, Probezeit, Kündigungsfrist
1 Die Anstellung erfolgt in der Regel unbefristet. Der Gemeinderat regelt, in welchen Fällen die An -
stellung befristet erfolgt.
2 Die ersten sechs Monate der unbefristeten Neuanstellung oder des unbefristeten Wiedereintritts gelten als Probezeit. Die Schulleitung kann die Probezeit auf zwölf Monate verlängern. Die Verlängerung
muss der Lehrperson schriftlich mitgeteilt werden.
3 Bei einem Standortwechsel innerhalb der Gemeindeschulen erfolgt die Anstellung ohne Probezeit.
Bei einem Funktionswechsel kann auf das Ansetzen einer Probezeit verzichtet werden.
4 Die Kündigung in der Probezeit erfolgt gemäss § 29 der Personalordnung vom 24. April 2002 5) .
5 Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien drei Monate. Die Kündigung kann
jeweils auf Ende des Semesters erfolgen.

## § 20 {#par_20}

Berufsauftrag
1 Der Berufsauftrag und die Gestaltung der Arbeitszeit richten sich nach dem kantonalen Recht.
2 Vorbehalten bleiben die §§ 21 bis 23 dieser Ordnung.

## § 21 {#par_21}

Jährliche Gesamtarbeitszeit
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der vom Kanton angestellten Lehrpersonen. *
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Arbeitszeit der Lehrpersonen in einem Reglement.
§ 22 * Ferien
1 Lehrpersonen haben folgende Ferienansprüche:
a) bis zum 49. Altersjahr: 25 Tage;
b) vom 50. bis 59. Altersjahr: 28 Tage;
c) ab dem 60. Altersjahr: 32 Tage.
2 Darin enthalten ist jeweils der Bezug eines Ferientags für den schulfreien Freitag nach Auffahrt.
3 Vom Ferienanspruch sind jeweils 4 Wochen in den Schulferien zu beziehen. Der Gemeinderat regelt
den Bezug der restlichen Ferientage sowie weitere Ausnahmen in einem Reglement.

## § 23 {#par_23}

Altersentlastung
1 Ab dem Schuljahr, welches der Vollendung des 57. Altersjahres folgt, reduziert sich die Anzahl Lektionen à 45 Minuten bei einem 100%-igen Pensum wie folgt: *
a) * bei Kindergartenlehrpersonen von 32 auf 30 Lektionen;
b) * bei Lehrpersonen der Primarschule von 28 auf 26 Lektionen.
2 Teilzeitmitarbeitende haben Anrecht auf eine anteilmässige Pensenreduktion. Sie wird auf ganze
Lektionen auf- oder abgerundet.

## § 24 (IV.)3. Besondere lohnrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen {#par_24}

Mitarbeiterförderungssystem
1 Die Lehrpersonen nehmen teil am Mitarbeiterförderungssystem. Der individuelle Leistungsbeitrag
hat indessen keinen Einfluss auf die Lohnentwicklung.

## § 25 {#par_25}

Lohnentwicklung
1 Das individuelle Gehalt von Lehrpersonen entwickelt sich gemäss § 9 Abs. 2 der Lohnordnung. *
5) SG RiE 162.100

## § 26 {#par_26}

Zuschläge und Vergütungen
1 Die §§ 15 und 16 der Lohnordnung sind nicht anwendbar.

## § 27 {#par_27}

Stellvertretungen von Lehrpersonen und Aushilfen
1 Bei Stellvertretungen von beurlaubten oder entlasteten Lehrpersonen kommt § 19 der Lohnordnung
nicht zur Anwendung.
2 Die Stellvertretung von Lehrpersonen ist nach Möglichkeit Lehrpersonen mit entsprechendem Fähigkeitsausweis zu übertragen, die bereits in den Gemeindeschulen tätig sind. Ist dies nicht möglich, soll
die Stellvertretung durch eine externe Lehrperson wahrgenommen werden.
2bis Nur in Ausnahmefällen wird eine Fachperson Logopädie oder Psychomotorik für eine Stellvertretung eingesetzt. *
3 Externe Lehrpersonen als Stellvertretungen werden privatrechtlich angestellt. Dauert die Stellvertretung mehr als zwei Monate, wird ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vereinbart.
4 In Ausnahmefällen kann eine Aushilfe ohne entsprechenden Abschluss die Stellvertretung einer
Lehrperson übernehmen. Diese Stellvertretung wird privatrechtlich vereinbart, sofern die Aushilfe
nicht schon in den Gemeindeschulen tätig ist. *
5 Der Gemeinderat regelt die Lohnansätze für Stellvertretungen und Aushilfen in einem Reglement. *

## § 28 {#par_28}

Entschädigung für Arbeit in Arbeitsgruppen
1 Die Mitwirkung von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen der eigenen Schule ist im Rahmen des Berufsauftrags abgegolten und wird nicht zusätzlich entschädigt.
2 Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene wird entschädigt, wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit geleistet wird.
3 Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
(IV.)4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und
Psychomotorik *
§ 28a *
1 Die §§ 19a, 20 Abs. 1, 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 26 und 28 gelten auch für die Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik. *

## § 29 V. Verschiedene Bestimmungen {#par_29}

Versicherungen
1 Die Gemeinde Riehen ist, in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenversicherung, für eine angemessene Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in den Gemeindeschulen sowie
auf dem Schulweg besorgt.
2 Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung allfälliger von den Schülerinnen und Schülern in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg verursachter Schäden ist Sache der Eltern.

## § 30 VI. Ausführungsbestimmungen {#par_30}

1 Der Gemeinderat erlässt weitere erforderliche Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere
a) den Betrieb;
b) die Arbeitszeit von Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag;
c) die ausserordentliche Entlastung;
d) * die Weiterbildung der Lehrpersonen und Fachpersonen;
e) * das Bearbeiten von Personendaten von Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der Schulverwaltung sowie Schülerinnen und Schülern.

## § 31 VII. Rechtsmittel {#par_31}

Rekursmöglichkeiten
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen
und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen
sind, kann Rekurs an die Schulrekurskommission ergriffen werden.
2 Schulrekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Schulrekurskommission anzumelden und schriftlich zu begründen. In begründeten Fällen ist eine Fristerstreckung möglich.
3 Die Rekurseingabe hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten zu enthalten, gegebenenfalls unter Angabe der Beweismittel.
4 Gegen die Entscheide der Schulrekurskommission kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs
an den Regierungsrat ergriffen werden.

## § 32 {#par_32}

Rekursverfahren vor der Schulrekurskommission
1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommission kann ausnahmsweise eine solche entziehen.
2 Auf Antrag der Rekurrentin oder des Rekurrenten oder eines Mitglieds der Schulrekurskommission
ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anhörung vor der Schulrekurskommission an.
3 Das juristische Sekretariat besorgt der Rechtsdienst der Gemeinde Riehen.
4 Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
VIII. Übergangsbestimmungen

## § 33 (VIII.)1. Organisation {#par_33}

Kindergartengremien
1 Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 gelten als Kindergartengremien die Quartiersitzungen und die Kindergartenkommission.

## § 34 {#par_34}

Quartierleitungen Kindergarten
1 Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 werden die Kindergärten von Bettingen und Riehen in zwei Quartiere aufgeteilt. Für die beiden Quartiere werden Quartierleitungen eingesetzt.
2 Die Quartierleitungen der Kindergärten haben die gleichen Aufgaben und Funktionen wie die Schulleitungen der Primarschule. Sie sind auch Mitglied der Schulleitungssitzung.
3 Per 1. August 2011 werden die Kindergärten den einzelnen Schulstandorten zugeordnet und stehen
danach unter deren Leitung. Die Quartierleitungen der Kindergärten werden nach Möglichkeit in die
Schulleitungen integriert.

## § 35 {#par_35}

Quartiersitzungen
1 Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 kommen die Kindergartenlehrpersonen regelmässig zu Quartiersitzungen zusammen.
2 Die Quartiersitzungen haben die gleichen Funktionen wie die Schulsitzungen. Sie werden von den
Quartierleitungen geleitet.
3 Ab 1. August 2011 nehmen die Kindergartenlehrpersonen in der Regel an den Schulsitzungen des
Schulstandorts teil, welchem sie zugeordnet sind.

## § 36 {#par_36}

Kindergartenkommission
1 Die Kindergartenkommission bleibt bis zum 31. Juli 2011 gemäss Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 bestehen.
2 Per 1. August 2011 übernehmen die Schulräte diese Funktion für die ihrem Schulstandort zugeordneten Kindergärten.

## § 37 {#par_37}

Ordnungsbussen
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt auf Antrag der Leitung Gemeindeschulen die Ordnungsbussen gemäss kantonalem Recht, sobald der Kanton eine Ordnungsbussenregelung für Eltern einführt.
(VIII.)2. Einreihung des Personals der Gemeindeschulen im Rahmen der Kommunalisierung der

## § 38 Primarschulen * {#par_38}

Erstmalige Einreihung und Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Schulverwaltung
1 Die erstmalige Einreihung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung richten sich nach den §§ 36 bis 39 der Lohnordnung.
2 Dabei gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen gemäss
kantonalem Recht, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre 1995/1996 und 1997/1998, als
nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.
§ 39 Erstmalige Einreihung von Lehrpersonen
1 Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach
kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
2 Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach
kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
3 Bei den bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre
1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.
4 Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ordnung vergüteten bisherigen individuellen Entlöhnung.
§ 40 Besitzstand bei Lehrpersonen
1 Führt die erstmalige Zuordnung einer Lehrperson gemäss § 39 zur Positionierung über der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus, ergibt sich eine Besitzstandssituation.
2 In diesem Falle haben die Lehrpersonen Anspruch auf eine Lohnzahlung gemäss § 39 Abs. 4 bis zum
Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus entspricht.
3 Der Teuerungsausgleich für Lehrpersonen im Besitzstand richtet sich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.
§ 41 Lohnentwicklung bei einer Positionierung von Lehrpersonen unter der Lohnkurve C
1 Erfolgt bei der erstmaligen Zuordnung eine Positionierung unterhalb der Lohnkurve C, so wird auf
die nächst höhere Lohnkurve aufgerundet.
2 Erfolgt bei der erstmaligen Einreihung eine Positionierung auf oder unter der Lohnkurve D, so wird
die Lehrperson der Lohnkurve D zugeordnet.
3 Bei einer Positionierung gemäss Abs. 1 oder 2 wird die Lehrperson nach Ablauf von jeweils zwei
Jahren in die nächst höhere Lohnkurve eingewiesen, bis sie die Lohnkurve C erreicht.
§ 42 Entschädigte Nebenämter
1 Die im Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen geltenden Ansätze des Kantons für entschädigte
Nebenämter gelten bis zum 31. Juli 2011.
2 Die Leitung Gemeindeschulen erarbeitet gemeinsam mit den Schulleitungen eine Neuregelung ab
dem Schuljahr 2011/2012.
§ 43 Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien
1 Die individuellen Guthaben betreffend Lektionenkonto, Mehrleistungen und Ferien der von der
Übernahme betroffenen Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung werden ins neue Arbeitsverhältnis übernommen.
§ 44 Besitzstand Dienstaltersjahre
1 Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche bis zum Zeitpunkt der Übernahme der
Primarschulen beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen angestellt waren, werden die
Dienstaltersjahre gemäss kantonalem Lohngesetz vom 18. Januar 1985 6) oder der Personalordnung der
Gemeinde Bettingen vom 19. November 1985 7) für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2 Diese Regelung gilt rückwirkend auch für die Kindergartenlehrpersonen, welche die Gemeinde Riehen im Zusammenhang mit der Übernahme der Kindergärten im Jahr 1996 vom Kanton übernommen
hat und welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung bei der Gemeinde angestellt sind.
§ 45 Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt
1 Der Besitzstand für das Dienstaltersgeschenk gemäss § 31 des kantonalen Lohngesetzes bleibt gewahrt.
(VIII.)3. Übernahme von Lehrpersonen im Rahmen der Schulharmonisierung *
A. Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen *
§ 45a * Grundsatz Besitzstand
1 Beim Kanton unbefristet angestellten Lehrpersonen, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 aufgrund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den
Gemeindeschulen übernommen werden, wird Besitzstand gemäss den §§ 45b bis 45h und §§ 45l und
45m gewährt.
2 Für den Besitzstand bedarf es eines unbefristeten Arbeitsvertrags der Gemeindeschulen per Schuljahr
2013/2014.
3 Der Besitzstand wird zudem gewährt, wenn
a) Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der
vom Kanton geführten Primarschulen erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.
b) Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der
vom Kanton geführten Sekundarstufe I erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.
6) SG 164.100.
7) BeE 162.100.
§ 45b * Besitzstand Entlöhnung
1 Wird Lehrpersonen gemäss § 45a Besitzstand gewährt, so werden sie für die Schuljahre 2011/2012
bis 2020/2021 gemäss § 4a der Verordnung betreffend Mischpensen 8) bzw. gemäss der Lohnklasse
und Stufe des Kantons entlöhnt, in welcher sie im Zeitpunkt der Übernahme durch die Gemeindeschulen eingereiht waren.
2 Der individuelle Lohn entwickelt sich für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss dem im
kantonalen Lohnrecht festgelegten Lohnsystem weiter.
3 Ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird ihnen der frankenmässige Besitzstand weiter gewährt. Er
gilt bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung der Gemeinde Riehen entspricht.
§ 45c * Teuerungsausgleich
1 Für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 erhalten Lehrpersonen, denen Besitzstand gemäss § 45a
gewährt wird, den gleichen Teuerungsausgleich wie beim Kanton angestellte Lehrpersonen.
2 Ab dem Schuljahr 2021/2022 richtet sich der Teuerungsausgleich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.
§ 45d * Arbeitsverhältnis
1 Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen, die gemäss § 45a von den Gemeindeschulen übernommen werden, erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
§ 45e * Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton vor der Übernahme vereinbart
war, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten weiter gewährt.
2 Kann der Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 in Ausnahmefällen im Zeitpunkt der Übernahme nicht
gewährt werden, so wird ein Arbeitsvertrag mit einem geringeren Beschäftigungsgrad vereinbart.
3 Kann der betroffenen Lehrperson zu einem späteren Zeitpunkt eine Pensenerhöhung angeboten werden, so wird ihr für diese Pensenerhöhung bis zur Höhe des ursprünglichen Beschäftigungsgrads
Besitzstand gemäss § 45b gewährt.
4 Für Lehrpersonen, die beim Wechsel zu den Gemeindeschulen den bisherigen Beschäftigungsgrad
behalten, kommen bei Pensenerhöhungen die Besitzstandsregelungen gemäss § 45b nicht zur Anwendung.
§ 45f * Besitzstand Dienstaltersgeschenk
1 Die Dienstjahre, welche die Lehrpersonen im Zeitpunkt der Übernahme gemäss kantonalem Lohngesetz erfüllt haben, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2 Für die Berechnung und den Bezug gilt § 52 des Schulreglements sinngemäss.
§ 45g * Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt
1 Es gilt die Regelung von § 45 sinngemäss.
§ 45h * Besitzstand Altersentlastung
1 Lehrpersonen, die im Zeitpunkt der Übernahme eine Altersentlastung hatten, erhalten in Abweichung
von § 23 weiterhin die Altersentlastung gemäss der bisherigen kantonalen Regelung.
8) Verordnung betreffend die Mischpensen vom 27. 5. 1997 (Mischpensenverordnung, SG 164.540).
B. Beim Kanton befristet angestellte Lehrpersonen *
§ 45i * Entlöhnung
1 Lehrpersonen, die per Schuljahr 2013/2014 beim Kanton befristet angestellt wären und die aufgrund
der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den
Gemeindeschulen übernommen werden, wird kein Besitzstand gewährt.
2 Ihre Entlöhnung richtet sich nach den §§ 3 bis 8 der Lohnordnung sowie nach § 25 der Schulordnung.
§ 45j * Anstellungsverhältnis
1 Der Gemeinderat regelt für Lehrpersonen, die gemäss § 45i bei den Gemeindeschulen angestellt werden, die Art des Arbeitsverhältnisses.
§ 45k * Beschäftigungsgrad
1 Die Regelung gemäss § 45e kommt nicht zur Anwendung.
C. Weitere Bestimmungen für alle Lehrpersonen *
§ 45l * Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien
1 Für die Ansprüche gilt § 43 sinngemäss.
2 Der Gemeinderat regelt den Umgang mit den Guthaben.
§ 45m * Pensionskassenansprüche
1 Die Lehrpersonen, die im Rahmen der Schulharmonisierung von den Gemeindeschulen übernommen
werden, werden in den Anschlussvertrag der Gemeinde Riehen mit der Pensionskasse Basel- Stadt
aufgenommen.
(VIII.)3bis. Übernahme von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der
Schulharmonisierung und des Sonderpädagogik-Konkordats *
§ 45n *
1 Übernehmen die Gemeindeschulen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachpersonen oder

## § 38 bis {#par_38bis}

45.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

## § 46 (VIII.)4. Streitigkeiten * {#par_46}

1 Für Personal- und Lohnstreitigkeiten, welche vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde
Riehen entstanden sind, kommt das bisherige Personal- und Lohnrecht des Kantons Basel-Stadt oder
der Gemeinde Bettingen zur Anwendung.

## § 47 IX. Schlussbestimmungen {#par_47}

Änderungen bisherigen Rechts
1 Die Ordnung des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenordnung) vom 24. April
2002 9) wird wie folgt geändert: 10)
2 Die Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnordnung) vom 24. September 2008 11) wird wie folgt geändert:

## § 48 {#par_48}

Wirksamkeit
1 Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
am 1. August 2009 wirksam.
2 Für die Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§ 24 bis 28 und die §§ 39
bis 45 per 1. Juli 2009 wirksam.
3 Der Gemeinderat stellt zu gegebener Zeit die Integration der Quartierleitungen in die zuständigen
Schulleitungen sowie die Übernahme der Aufgaben der Kindergartenkommission durch die Schulräte
fest; der Feststellungsbeschluss ist zu publizieren.
9) RiE 412.200.
10) § 47 Abs. 1: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.
11) RiE 164.100.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.03.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung KB 01.04.2009
24.08.2011 30.09.2011 Titel (VIII.)2. geändert -
24.08.2011 30.09.2011 Titel (VIII.)3. eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 Titel A. eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45a eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45b eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45c eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45d eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45e eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45f eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45g eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45h eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 Titel B. eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45i eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45j eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45k eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 Titel C. eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45l eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45m eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 Titel (VIII.)4. geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 1 Abs. 2 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 2 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 2 Abs. 4bis eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 3 Abs. 2 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 8 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 10 Abs. 1 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 27 Abs. 2bis eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 27 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 27 Abs. 5 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 Titel (IV.)4. eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 28a eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 30 Abs. 2, lit. d) geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 30 Abs. 2, lit. e) geändert -
30.05.2012 09.07.2012 Titel (VIII.)3bis. eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 45n eingefügt -
25.09.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 geändert -
25.09.2013 01.01.2014 § 22 totalrevidiert -
25.09.2013 01.01.2014 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert -
25.09.2013 01.01.2014 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert -
29.04.2015 01.08.2015 § 25 Abs. 1 geändert KB 09.05.2015
26.10.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 1 geändert KB 02.11.2016
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Titel geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 3 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 4 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 5 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 8 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.06.2019 01.08.2019 § 8 Abs. 3 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 9 Abs. 3 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 12 Abs. 5, lit. c) geändert KB 22.06.2019
17.06.2020 01.08.2020 § 28a Abs. 1 geändert KB 20.06.2020
24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2bis eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 4 eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 5 eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 3 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 4 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 5, lit. a) geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 5, lit. a) geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12a eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12b eingefügt KB 27.11.2021
24.04.2024 06.06.2024 § 11 Abs. 1 geändert KB 27.04.2024
26.02.2025 12.06.2025 Ingress geändert KB 01.03.2025
26.02.2025 12.06.2025 § 19a eingefügt KB 01.03.2025
26.02.2025 12.06.2025 § 28a Abs. 1 geändert KB 01.03.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.03.2009 01.08.2009 Erstfassung KB 01.04.2009
Ingress 26.02.2025 12.06.2025 geändert KB 01.03.2025
§ 1 Abs. 2 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 2 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 2 Abs. 4bis 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 3 Abs. 2 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 7 19.06.2019 01.08.2019 Titel geändert KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 1 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 4 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 5 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 1 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 9 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 10 Abs. 1 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 11 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 1 24.04.2024 06.06.2024 geändert KB 27.04.2024
§ 11 Abs. 2bis 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 5 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. a) 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. a) 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. c) 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 12a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 12b 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 19a 26.02.2025 12.06.2025 eingefügt KB 01.03.2025
§ 21 Abs. 1 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 22 25.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
§ 23 Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert KB 02.11.2016
§ 23 Abs. 1, lit. a) 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 23 Abs. 1, lit. b) 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 25 Abs. 1 29.04.2015 01.08.2015 geändert KB 09.05.2015
§ 27 Abs. 2bis 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 27 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 27 Abs. 5 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
Titel (IV.)4. 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 28a 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 28a Abs. 1 17.06.2020 01.08.2020 geändert KB 20.06.2020
§ 28a Abs. 1 26.02.2025 12.06.2025 geändert KB 01.03.2025
§ 30 Abs. 2, lit. d) 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 30 Abs. 2, lit. e) 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
Titel (VIII.)2. 24.08.2011 30.09.2011 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Titel (VIII.)3. 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
Titel A. 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45a 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45b 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45c 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45d 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45e 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45f 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45g 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45h 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
Titel B. 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45i 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45j 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45k 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
Titel C. 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45l 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45m 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
Titel (VIII.)3bis. 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 45n 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
Titel (VIII.)4. 24.08.2011 30.09.2011 geändert -
