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title: "Verordnung der Katholischen Synode betreffend Kloster Fischingen"
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provisions: 6
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# Verordnung der Katholischen Synode betreffend Kloster Fischingen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Um das Benediktinerkloster Fischingen (Priorat) zusammen mit dem Bildungshaus
(Verein St. Iddazell) als religiöses Zentrum für die katholischen Gläubigen und
andere Menschen im Kanton Thurgau und darüber hinaus zu erhalten und zu för -
dern, unterstützt die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau die Benediktinergemeinschaft Fischingen und den Verein St. Iddazell mit jährlich wiederkehrenden und mit einmaligen Beiträgen.

## § 2 {#par_2}

Förderung der Bildungs- und Seelsorgetätigkeit
1 Die Landeskirche unterstützt spezifische Bildungs- und Seelsorgetätigkeiten, welche die Benediktinergemeinschaft in Absprache mit der Landeskirche im Kloster Fischingen anbietet.

## § 3 {#par_3}

Baubeiträge
1 Fallen grössere Investitionen oder Renovationsarbeiten an den Klostergebäulichkeiten Fischingen an, so kann die Landeskirche die Vorhaben mit Baubeiträgen unterstützen.
Die Höhe der jeweiligen oder einmaligen Baubeiträge wird in separaten Beschlüssen
durch die Synode festgelegt.

## § 4 {#par_4}

Nutzung
1 Die Landeskirche ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bestrebt, Kurse, welche von
ihren Fachstellen angeboten werden, im Bildungshaus Kloster Fischingen durchzuführen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.212 V der katholischen Synode - Kloster Fischingen

## § 5 {#par_5}

Umsetzung
1 Dem Kirchenrat obliegt die Durchführung dieser Verordnung. Er wird ermächtigt,
mit dem Verein St. Iddazell und der Benediktinergemeinschaft Fischingen eine Vereinbarung abzuschliessen, in welcher die näheren Einzelheiten geregelt werden.

## § 6 {#par_6}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung der Katholischen Synode betreffend die
Errichtung des Pfarreibildungshauses vom 25. Juni 1979 aufgehoben.
V der katholischen Synode - Kloster Fischingen 188.212
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.06.2010 01.01.2011 Erstfassung 32/2010
