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title: "Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz"
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provisions: 15
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# Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundesrechts über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit des Kantons
1 Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine
anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
1 Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über
einen gemeinsamen Vollzug und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen
abschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit der Bezirke
1 Die Bezirke können Fachpersonen für die Durchführung der Pilzkontrolle
stellen.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht
1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
817.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht
wahr, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker
obliegt.
3 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
4 Die Standeskommission wählt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

## Art. 6 {#art_6}

Vollzugsbehörden
1 Vollzugsbehörde des Gesundheits- und Sozialdepartements ist das Interkantonale Labor, Vollzugsbehörde des Land- und Forstwirtschaftsdepartements ist das Veterinäramt.
2 Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der
Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.
3 Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des
Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
4 Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren, sofern erforderlich, ihre Vollzugstätigkeiten und stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzugsorgane und Zuständigkeiten
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nicht die
Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist in folgenden Bereichen
zuständig:
a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft;
b) Schlachtung und Fleischkontrolle.
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten
Vollzugsorgane delegieren.

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 817.010 {#art_8}

Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ernennt die Fleischkontrollorgane und organisiert die Fleischkontrolle.
2 Die Fleischkontrollorgane melden der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Verstösse gegen die Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und
Heilmittelgesetzgebung.

## Art. 9 {#art_9}

Schlachtung von krankem Schlachtvieh, Notschlachtung
1 Die Schlachtung von krankem Schlachtvieh darf nur in den von der
Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Schlachtbetrieben
erfolgen.
2 Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlossenen Beurteilung durch die Fleischkontrollorgane getrennt von anderen
Schlachtkörpern gekühlt aufzubewahren.
3 Die Bezirke sorgen dafür, dass für Notschlachtungen geeignete Anlagen
zur Verfügung stehen. Für Notschlachtungen dürfen kostendeckende Gebühren in Rechnung gestellt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen
1 Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen in
geeigneter Form veröffentlichen.

## Art. 11 {#art_11}

Öffentlich zugängliche Bäder
1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bads informiert die Besucherinnen und Besucher über die Resultate der amtlichen und
der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in geeigneter Form.
2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten für öffentlich zugängliche Bäder
grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
817.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 12 {#art_12}

Gebühren und Entschädigungen
1 Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane
nach Vorgabe des Bundesrechts Gebühren.
2 Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung und regelt die Entschädigung der amtlich beauftragten
Kontrollorgane.
3 Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

## Art. 13 {#art_13}

Rechtsschutz
1 Beschwerdeinstanz nach Art. 69 des Bundesgesetzes über Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 ist die Standeskommission.

## Art. 14 {#art_14}

Mitteilung von Strafentscheiden
1 Die Strafbehörden teilen abschliessende Strafentscheide, welche aufgrund
der Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ergehen, den für den
Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
zuständigen Behörden mit.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 817.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
04.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-21
817.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 04.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-21
