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# Friedhofordnung

## Artikel 1 Allgemeines {#art_1}

3

## Artikel 2 Friedhofkommission {#art_2}

3

## Artikel 3 Bestattungen / Benützungsrecht {#art_3}

3

## Artikel 4 Totenkapelle {#art_4}

4

## Artikel 5 Bestattungsvorschriften {#art_5}

4
Grabstätten Artiekl 6 5
Anlage und Grösse der Grabeinfassung Artikel 7 5
Grabdenkmäler Artikel 8 6
Bewilligungspflicht für Grabdenkmal Artikel 9 6
Urnenbestattung Artikel 10 7
Unterhalt und Grabpflege Artikel 11 7
Grabesruhe und Räumung der Gräberfelder Artikel 12 8
Gräberbestand Artikel 13 8
Vollzug / Überwachung Artikel 14 9
Streitigkeiten Artikel 15 9
Übergangsfristen Artikel 16 9
Schlussbestimmungen Artikel 17 9
Gebührenordnung 10
Übersichtsplan Kirche und Friedhof Triesenberg 11
Skizze Grabdenkmal Reihengrab 12
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Art. 1
Allgemeines
Als Friedhof gilt das Areal südlich und östlich der Pfarrkirche St. Josef, innerhalb der Mauern, gemäss Übersichtsplan. Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Gemäss
den liechtensteinischen Gesetzen und Vorschriften steht das Friedhofswesen unter Aufsicht
der Gemeinde Triesenberg.
An den Grabstätten oder Urnennischen bestehen im Rahmen dieser Friedhofordnung lediglich Benützungsrechte, es kann kein Privateigentum erworben werden.
Der Friedhof wird von der Gemeinde unterhalten und gepflegt. Er soll ein Ort der Ruhe und
Besinnlichkeit sein, um die Pietät gegenüber den Toten zu wahren. Alle Handlungen gegen
diesen Grundsatz sind sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern zu unterlassen. Tiere
(Hunde, Katzen usw.) dürfen nicht auf den Friedhof mitgeführt werden.
Die Friedhofordnung soll dazu Weisung und Hilfe anbieten und ist allgemein verbindlich. Die
Einhaltung der Friedhofordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Friedhofkommission.
Bestandteil der Friedhofordnung sind die im Anhang publizierte Gebührenordnung und
Pläne.
Die in dieser Friedhofordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen
männlichen und weiblichen Geschlechts. Die Bezeichnung ‚Reihengrab‘ beinhaltet sowohl
die Erdbestattung einer Urne als auch eines Sarges.
Art. 2
Friedhofkommission
Die Friedhofkommission untersteht dem Gemeinderat. Sie wird von diesem auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Die Friedhofkommission besteht aus:
- maximal zwei Vertretern des Gemeinderates
- dem Ortspfarrer
- dem Mesmer
- einem Mitglied des Pfarreirats
- maximal drei weiteren Mitgliedern
Externe Fachleute können beratend beigezogen werden.
Art. 3
Bestattungen / Benützungsrecht
Erdbestattungen dürfen in Triesenberg ausschliesslich auf dem Gemeindefriedhof bei der
Pfarrkirche St. Josef erfolgen. Bei Urnenbestattungen ist die Leichenasche in einer Urne zu
sammeln. Die Verfügung darüber steht, innert der Grenzen der Schicklichkeit, den Angehörigen zu. Auf Verlangen der Angehörigen oder auf Wunsch des Verstorbenen wird die Urne
in einer bestehenden oder neuen Urnennische, in einem bestehenden oder neuen Reihengrab oder im Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof beigesetzt oder den Angehörigen zur privaten Beisetzung überlassen.
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Der Platz einer Grabstätte auf dem Friedhof (Reihengrab, Urnennische, Gemeinschaftsgrab)
ist für alle Einwohner von Triesenberg, für auswärts verstorbene (ehemalige) Triesenberger
Bürger und für in der Gemeinde Triesenberg tätig gewesene Priester und Ordensleute kostenlos. Dasselbe gilt für Personen, welche wegen Pflegebedürftigkeit auswärts der Gemeinde lebten und sich deshalb beim Einwohnermeldeamt ummelden mussten.
Nicht in Triesenberg wohnhaft gewesene, aber hier verstorbene Personen, können auf dem
Friedhof in Triesenberg kostenpflichtig gemäss Gebührenordnung beigesetzt werden.
Ansonsten können Auswärtige nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Triesenberger
Friedhof beigesetzt werden. Bei der naturgemäss kurzen Frist liegt die Entscheidung darüber bei der Gemeindevorstehung.
Auf dem Triesenberger Friedhof können Angehörige aller Konfessionen und Religionen sowie auch konfessionslose Verstorbene beigesetzt werden.
Es ist nur die Verwendung von Weichholzsärgen gestattet. Ausgenommen sind Zinn- und
Hartholzsärge von im Ausland Verstorbenen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen
des jeweiligen Landes in einem Zinn- und/oder Hartholzsarg überführt werden.
Die Beschaffung des Bestattungskreuzes wie auch des Sarges ist Sache der Angehörigen,
die Gemeinde (Mesmer) ist dabei behilflich.
Art. 4
Totenkapelle
In der Totenkapelle werden die Verstorbenen bis zur Bestattung aufgebahrt.
Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für in der Totenkapelle abgegebene bzw. abgestellte Gegenstände (Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden usw.).
Die Reinigung und Pflege der Totenkapelle und der für die Bestattung erforderlichen Geräte
obliegt der Gemeinde bzw. dem von ihr beauftragten Mesmer.
Art. 5
Bestattungsvorschriften
Für alle mit einem Todesfall verbundenen Anordnungen und Benachrichtigungen (für Mesmer und Totengräber) ist in erster Linie das Pfarramt Triesenberg zuständig, welches die
organisatorische Leitung des Bestattungswesens dem Mesmer überträgt. Die Angehörigen
nehmen baldmöglichst Kontakt mit dem Pfarramt auf.
Kein Leichnam darf ohne Leichenschau oder anerkanntes ärztliches Zeugnis bestattet werden.
Eine Urnenbestattung erfolgt, wenn der Verstorbene dies schriftlich festgelegt hat oder
wenn seine Angehörigen glaubhaft machen können, dass dies der Wille des Verstorbenen
war.

## Art. 6 Seite 5 {#art_6}

Grabstätten
Der Friedhof Triesenberg umfasst folgende Grabstätten:
a) Reihengräber
In jedes Reihengrab darf nicht mehr als eine Leiche bestattet werden. Es dürfen nach
der Erstbestattung eines Sarges bis zu zwei Urnen in dasselbe Reihengrab bestattet
werden. Sofern ausschliesslich Urnen beigesetzt werden, dürfen in ein Reihengrab bis
zu drei Urnen bestattet werden.
b) Urnennische
Es dürfen in einer Urnennische bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
c) Gemeinschaftsgrab
Im Gemeinschaftsgrab wird nur Asche ohne Urne bestattet. Ausserdem dient das
Gemeinschaftsgrab dazu, nach einer Auflösung von Grabstätten allfällige Überreste
in Form von Asche beizusetzen.
Der Friedhof Triesenberg ist in vier Grabfelder um das Friedhofskreuz eingeteilt. Die Urnennischen befinden sich auf Ebene 0, 1 und 2.
Mit den Erdbestattungen wird auf der nördlichen Friedhofhälfte, auf dem der Kirche zugewandten Teil, in der obersten Reihe begonnen. Die Bestattungen werden auf dieser Friedhofhälfte in regelmässiger Reihenfolge vom Friedhofskreuz nach aussen vorgenommen und
sie werden ohne Unterbruch, Reihengrab um Reihengrab und Reihe um Reihe von oben
nach unten fortgesetzt, bis die ganze nördliche Friedhofhälfte belegt ist.
Alsdann wird auf der südlichen Friedhofhälfte in der untersten Reihe mit den Bestattungen
begonnen. Die Bestattungen werden auf dieser Friedhofhälfte in regelmässiger Reihenfolge
vom Friedhofskreuz nach aussen vorgenommen und sie werden ohne Unterbruch Reihengrab um Reihengrab und Reihe um Reihe von unten nach oben hin fortgesetzt, bis die
ganze südliche Friedhofhälfte belegt ist. Alsdann wird mit den Beisetzungen wieder in der
obersten Reihe der nördlichen Friedhofhälfte begonnen.
Familiengrabstätten und Doppelgräber sind nicht zugelassen und es gibt keine speziellen
Kindergräber.
Es ist nicht möglich, durch allfällige Zahlungen einen bestimmten Grabplatz zu reservieren
oder die weitere Erhaltung einer Grabstätte nach der fälligen Räumung des Feldes zu erlangen.

## Art. 7 {#art_7}

Anlage und Grösse der Grabeinfassung
Die Anlage der Gräber und Wege erfolgt aufgrund des bestehenden Übersichtsplans und der
Skizze im Anhang der Friedhofordnung. Die Gräber haben nachstehende Masse aufzuweisen.
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Die Grabeinfassung bei einem Reihengrab muss spätestens zwei Jahre nach der Bestattung
erstellt sein, darf höchstens 20 cm über den bekiesten Weg ragen, hat 70 cm Breite und
150 cm Länge (inkl. Grabmal) zu betragen. Ein Reihengrab wird bei Leichenbestattung
160 cm bzw. bei Urnenbestattung 80 cm tief ausgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

Grabdenkmäler
Ein Grabdenkmal ist bei einem Reihengrab zwei Jahre nach der Beerdigung aufzustellen.
Das bei der Beerdigung zu verwendende Bestattungskreuz ist für alle Verstorbenen einheitlich braun mit schwarzem Trauerflor. Für Kinder bis zur Firmung sollen weisse Bestattungskreuze mit weissem Trauerflor verwendet werden. Das Bestattungskreuz ist spätestens
nach zwei Jahren vom Reihengrab zu entfernen und durch ein Grabdenkmal zu ersetzen.
Die Beschaffenheit des Grabdenkmals soll stilvoll sein und die Harmonie der Umgebung sowie die Gesamtwirkung des Friedhofes nicht stören. Schriften und Schmuckarten müssen
sich in Material, Grösse, Form und Farbe dem Grabdenkmal harmonisch anpassen. Das
Grabdenkmal kann aus Naturstein, Kunststein, Schmiedeeisen, Bronze oder Holz bestehen.
Die Höhe der Grabdenkmäler darf 1.25 m nicht überschreiten. Grabsteinerweiterungen, wie
z. B. Statuen etc. dürfen 1/3 der Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiten.
Der Innenraum der Grabeinfassung ist zu mindestens 1/3 der Fläche zu bepflanzen. Es ist
daher nicht gestattet, die gesamte von der Grabeinfassung umgebene Fläche mit einer
Grabplatte, mit Steinen, Holz, Beton, Metall usw. zu bedecken.
Freistehende Fotografien dürfen die Grösse von 10 x 15 cm nicht überschreiten.
Die Kosten für das Grabdenkmal und die Grabeinfassung etc. sind von den Angehörigen zu
übernehmen.
Inschriften und Symbole dürfen das religiöse und sittliche Empfinden anderer nicht stören.
Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabstätte in würdigem Zustand zu halten. Bei mangelhafter Instandhaltung werden die Angehörigen durch den Mesmer aufgefordert, innert
angemessener Frist für eine Instandstellung zu sorgen.
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden an Grabdenkmälern und
Bepflanzungen.
Es besteht eine Gedenkstätte für Sternenkinder, welche durch die Gemeinde gepflegt wird.

## Art. 9 {#art_9}

Bewilligungspflicht für Grabdenkmal
Das Versetzen der Grabeinfassung und das Aufstellen des Grabdenkmales bedarf der Bewilligung des Mesmers.
Die Angehörigen sind daher verpflichtet, vor der Erteilung des definitiven Auftrages, eine
Skizze zum geplanten Grabdenkmal, mit Angabe des zu verwendenden Materials, dem Mesmer zur Genehmigung vorzulegen.

## Art. 10 Seite 7 {#art_10}

Urnenbestattung
Die Beisetzung von amtlich verschlossenen Urnen ist rechtlich der Leichenbestattung
gleichgestellt.
Die Gemeinde weist bei einem Todesfall, sofern die Urne nicht in ein bestehendes Reihengrab oder Urnennische bestattet wird, eine Urnennische oder ein Reihengrab zu.
Wird auf vorher geäusserten Wunsch des oder der Verstorbenen oder der Angehörigen in
ein bestehendes Reihengrab oder Urnennische zusätzlich eine Urne beigegeben, so verlängert dies die ursprüngliche Dauer der Grabesruhe nicht. Dies berechtigt nach Ablauf der
Grabesruhe für das bestandene Reihengrab oder Urnennische auch nicht zu einer neuen Urnennische oder zu einem neuen Reihengrab für die Urne. Die zusätzlich beigesetzte Urne ist
nach Aufhebung des Reihengrabes oder der Urnennische von den Angehörigen zu entnehmen. Für die Asche steht das Gemeinschaftsgrab zur Verfügung. Die Urne kann, wenn die
Grabesruhe dafür noch nicht abgelaufen ist, auch in ein anderes bereits bestehendes Reihengrab oder eine Urnennische versetzt werden oder von den Angehörigen zurückgenommen werden. Durch die Versetzung der Urne von einem aufgehobenen Reihengrab oder einer Urnennische in ein anderes bestehendes Reihengrab oder eine Urnennische verlängert
sich die ursprüngliche Dauer der Grabesruhe nicht und berechtigt somit nach Ablauf der
Grabesruhe für das bestandene Reihengrab oder die Urnennische auch nicht zu einer neuen
Urnennische oder Reihengrab.
Urnennischen und Reihengräber werden in regelmässiger Reihenfolge zugeteilt. Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Nischenplatte (Mass, Gestaltung, Material)
verschlossen. Auf der Nischenplatte sind Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen in einheitlicher brauner Gravur (Grösse und Schriftart) anzubringen. Auch darf auf der
Nischenplatte je eine einheitliche, ovale Fotografie der Beigesetzten angebracht werden.
Das Umsetzen einer Urne aus der Mauernische in ein später geöffnetes Reihengrab ist nur
auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch der Angehörigen und mit schriftlicher Zustimmung
des Mesmers möglich.
Es dürfen bei den Urnennischen ab dem 40. Tag nach der Beisetzung keine Ausschmückungen an der Nischenplatte und in den von der Gemeinde bepflanzten Rabatten angebracht
oder aufgestellt werden (wie z. B. Schnittblumen, Topfpflanzen, Lichter, Statuen, Kerzen
usw.). Es ist nicht erlaubt, von privater Seite irgendwelchen Grabschmuck in diesen Rabatten zu platzieren.

## Art. 11 {#art_11}

Unterhalt und Grabpflege
Die Grabbepflanzung und deren Unterhalt ist Sache der Angehörigen. Für in Triesenberg tätig gewesene Priester und Ordensleute oder Priester und Ordensleute, welche Triesenberger
Bürger sind, übernimmt die Gemeinde die Grabpflege.
Seite 8
Die Grabstätten müssen während des ganzen Jahres in einem würdigen Zustand erhalten
werden und sollen in den frostfreien Monaten geschmückt sein. Es ist nicht gestattet, unansehnliches Material (Drähte, Büchsen etc.) zur Halterung von Blumen und Sträuchern zu
verwenden.
Die Wege und Nachbargräber dürfen nicht unter zu üppigem Pflanzenwuchs leiden, daher
dürfen Bepflanzungen nicht über die Grabeinfassung hinausragen und dürfen die Hälfte der
Höhe des Grabdenkmals nicht überschreiten. Die Bepflanzungen sind von den Angehörigen
rechtzeitig zurückzuschneiden.
Jede Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut, Steinen, Blumengefässen, Kerzen, Grablichtern und überhaupt aller auf dem Friedhof anfallenden Gegenstände ist innerhalb des Friedhofareals verboten. Sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Stellen zu deponieren. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Geschirr
aller Art auf dem Friedhofareal stehen zu lassen.

## Art. 12 {#art_12}

Grabesruhe und Räumung der Gräberfelder
Gemäss dem geltenden Landesgesetz dürfen Gräber frühestens 12 Jahre nach der Bestattung wieder geöffnet werden. Bei einer Exhumierung, die nur in Ausnahmefällen gestattet
wird, kommen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die allgemeine Grabesruhe (Erd- und Urnenbestattung) auf dem Friedhof von Triesenberg
beträgt 25 Jahre. Sie verlängert sich nicht, wenn weitere Bestattungen in das gleiche Reihengrab oder die gleiche Urnennische erfolgen.
Drei Monate vor Ablauf der Grabesruhe verständigt die Gemeinde die Angehörigen und bespricht mit ihnen die Auflösung des Reihengrabes. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht abgeräumte Reihengräber von der Gemeinde auf Kosten der Angehörigen abgeräumt und die
Gemeinde verfügt über zurückgebliebenes Gut. Eine vorherige Abräumung eines Reihengrabes ist nicht gestattet.
Wird mit den Bestattungen in einer neuen Grabreihe begonnen, werden sämtliche Grabdenkmäler dieser und der nächstfolgenden Grabreihe entfernt.

## Art. 13 {#art_13}

Gräberbestand
Über die Reihengräber und Urnennischen ist vom Mesmer ein Plan zu führen und jederzeit
auf dem neuesten Stand zu halten, wobei der Name und Vorname, Wohnort, Bürgerort,
Staat, Geburtstag, Sterbetag, Beerdigungstag und der genaue Standort der Grabstätte,
festzuhalten sind.

## Art. 14 Seite 9 {#art_14}

Vollzug / Überwachung
Der Vollzug dieser Friedhofordnung obliegt der Friedhofkommission.
Der Mesmer hat die Aufsicht über Gestaltung, Zustand und Unterhalt der gesamten Friedhofanlage und informiert die Friedhofkommission.
Den Anordnungen des Mesmers ist innert der gesetzten Frist Folge zu leisten. Kommen die
Angehörigen ihren Pflichten gemäss der Friedhofordnung nicht nach, so hat der Mesmer die
Behebung des Mangels oder die Instandstellung auf Kosten der Angehörigen zu veranlassen.

## Art. 15 {#art_15}

Streitigkeiten
Über Zweifel und strittige Fragen, deren Lösung sich nicht aus den bestehenden Vorschriften ergibt, entscheidet zuerst die Friedhofkommission und endgültig im Berufungsweg der
Gemeinderat.

## Art. 16 {#art_16}

Übergangsfristen
Für alle bis 31.12.2018 bestatteten Personen gilt die alte Friedhof- und Bestattungsordnung
von 2005. Da die Urnengräber in der neuen Friedhofordnung und Friedhofgestaltung nicht
weitergeführt werden, gilt für diese eine einjährige Übergangsfrist. Es steht den Angehörigen frei, nach neuer Friedhofordnung ein Reihengrab oder eine Urnennische zu wählen oder
das bestehende Urnengrab bis zum Ende der Grabesruhe zu belassen.

## Art. 17 {#art_17}

Schlussbestimmungen
Diese Friedhofordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 13. November 2018
genehmigt. Sie ersetzt die bisherige Friedhof- und Bestattungsordnung vom 27. September
2005 und tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
Triesenberg, 13. November 2018
GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG
Christoph Beck, Vorsteher
Seite 10
Gebührenordnung
Die Gemeinde übernimmt folgende Kosten:
a) Bereitstellung des Platzes einer Grabstätte (Reihengrab, Urnennische, Gemeinschaftsgrab)
b) Öffnen und Schliessen der Grabstätte
c) Sargträger
d) Beerdigung oder Urnenbeisetzung im ortsüblichen Rahmen
e) Abdeckplatte der Urnennische (ohne Beschriftung)
f) Grablaterne samt Sockel und Wandmontage bei Urnennischen
g) Bereitstellung der provisorischen Grabeinfassung bei Reihengräbern
Die hinterbliebenen Angehörigen übernehmen folgende Kosten:
a) Sarg und Einsargen der Leiche
b) Das hölzerne Grabkreuz
c) Transport vom Trauerhaus oder Spital bzw. vom Sterbeort zur Totenkapelle in Triesenberg
d) Kremation und Urne
e) Grabdenkmal und Grabeinfassung bzw. Beschriftung und Fotografie der Abdeckplatte
bei Urnennische
f) Allfällige weitere Kosten
Für die Bereitstellung der Grabstätte zur Beisetzung einer auswärtigen Person (Art. 3 Friedhofordnung) wird den hinterbliebenen Angehörigen von der Gemeinde in Rechnung gestellt:
a) Reihengrab CHF 2 000.00
b) Urnennische (ohne Beschriftung der Abdeckplatte) CHF 1 000.00
c) Urnenbestattung in bestehendes Grab CHF 0.00
d) Beisetzung im Gemeinschaftsgrab CHF 0.00
Diese Gebührenordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 13. November 2018
beschlossen. Sie tritt wie die neue Friedhofordnung auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
Triesenberg, 13. November 2018
GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG
Christoph Beck, Vorsteher
Seite 11
Übersichtsplan Kirche und Friedhof Triesenberg
Seite 12
Skizze Grabdenkmal Reihengrab
Die Abmessungen in roter Markierung sind zwingend einzuhalten. Mit einer maximalen
Höhe von 125 cm ist die Abmessung des Grabdenkmals fixiert.
Alle Masse beziehen sich ab fertig Kiesbelag in Zentimeter.
