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title: "Flughafenfondsgesetz"
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provisions: 5
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# Flughafenfondsgesetz

## § 1 Fondszweck {#par_1}

1 Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben
im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.
2 Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direktion verwaltet.

## § 2 Einlage {#par_2}

Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbstständigung des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von
300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.
Ausgleich

## § 3 von Entschädigungen {#par_3}

1 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die
ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt
oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen werden müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.
2 Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung
des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in
der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen
vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.
3 Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafenhalter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in
den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechtsvertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

## § 4 Weitere Mittelverwendung {#par_4}

Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere verwendet für
a. den Erwerb von Aktien der Flughafen Zürich AG, wenn dies nötig
ist, um die gesetzliche Mindestbeteiligung des Kantons zu gewährleisten,
b. Aufwendungen für die konsultative Konferenz gemäss § 4 Flughafengesetz4,
c. Aufwendungen für die Aufsicht gemäss § 3 Flughafengesetz4 und
weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flughafen,
748.3 Flughafenfondsgesetz
d. Aufwendungen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die
auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwendigen Anpassungen der Zonenpläne aufgrund des zu erwartenden
Lärms.
Zuständigkeiten § 5.5 Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden
a. der Regierungsrat in Fällen von § 4 lit. a,
b. die nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht zuständigen Organe in
den übrigen Fällen.
Änderung
bisherigen

## § 6 Rechts {#par_6}

Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgehoben.
1 OS 57, 77.
2 In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 155).
3 ABl 2000, 328.
4 LS 748.1.
5 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
