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title: "Km vom 21. April 2015 des Beschlusses Nr. 75/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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# Km vom 21. April 2015 des Beschlusses Nr. 75/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9bi (Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"9c. 32010 R 0995: Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 3 Abs. 1 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
b) In Art. 3 Abs. 2 werden die Worte "Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97" durch "betreffenden Teilen der Rechtsvorschriften, mit denen das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in dem betreffenden EFTA-Staat umgesetzt wird" ersetzt.
c) In Art. 8 Abs. 3, 5 und 6 wird das Wort "Kommission", sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
9ca. 32012 R 0363: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen wird das Wort "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
9cb. 32012 R 0607: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 6 Abs. 2, 5 und 6 wird das Wort "Kommission", sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt."

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 995/2010, (EU) Nr. 363/2012 und (EU) Nr. 607/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
