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title: "Verordnung über den Altersfürsorgefonds der Stadt Thun (ehemals Staehle-Hänggi/Gutknecht- bzw. Streuli-Fonds)"
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provisions: 6
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# Verordnung über den Altersfürsorgefonds der Stadt Thun (ehemals Staehle-Hänggi/Gutknecht- bzw. Streuli-Fonds)

## Art. 1 {#art_1}

1 Unter dem Namen «Altersfürsorgefonds der Stadt Thun» besteht eine
verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.5
2 Der Fonds bezweckt die Unterstützung bedürftiger, allein stehender
Männer und Frauen mit Wohnsitz in Thun, welche das gesetzliche AHV-
Alter erreicht haben und noch nicht in einem Alters- oder Pflegeheim
wohnen.

## Art. 2 {#art_2}

Die zur Erfüllung des Zweckes benötigten Mittel bestehen aus den der
Gemeinde zugekommenen Erbschaftsanteilen der Nachlässe Marie Antonie Frida Staehle-Hänggi, Anna Gutknecht und Ehegatten Streuli sowie
deren Zinsen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Es werden grundsätzlich nur die jährlich anfallenden Zinsen auf dem
Kapital für Unterstützungen gemäss Art. 1 Abs. 2 ausgeschüttet.
2 Ausnahmsweise kann in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen
mit der Finanzverwaltung für grössere Bedürfnisse das Kapital angetastet werden. Das Kapital darf jedoch Fr. 500'000.– nie unterschreiten.
3 Falls es zu Kapitalauszahlungen kommt, ist in den Folgejahren mindestens die Hälfte der Zinserträge solange zurückzubehalten, bis der ursprüngliche Kapitalbestand wieder erreicht ist.
1 Titel Fassung vom 23.12.2015
2 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016)
3 GV; BSG 170.111
4 StV; SSG 101.1
5 Fassung vom 23.12.2015
Name, Zweck
Finanzierung
Auszahlungen
2 866.91

## Art. 4 {#art_4}

Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung zuständig:
a bis Fr. 500.– im Einzelfall der oder die mit der Prüfung der Gesuche
beauftragte Sozialarbeiter bzw. Sozialarbeiterin,
b von Fr. 501.– bis Fr. 5'000.– der Leiter oder die Leiterin der Abteilung
Soziales,1
c von Fr. 5'001.– bis Fr. 20'000.– oder wenn das Kapital angetastet werden muss der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit
und Soziales,1

## Art. 5 d über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1 {#art_5}

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den
Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz als
verwaltete Stiftung geführt.
2 Die Externe Revision2 ist Kontrollstelle.
3 Über den Fonds ist jährlich im Verwaltungsbericht zu berichten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
- das Reglement über den Streuli-Fonds zugunsten der Altersfürsorge
für Männer vom 7. Juli 1978;
- das Reglement über den Staehle-Hänggi/Gutknecht-Fonds vom
24. April 1992.
Thun, 1. Juni 1995 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 30. August 1995 genehmigt.
1 Fassung vom 23.12.2015
2 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825)
Bewilligung von
Unterstützungsbeiträgen
Verwaltung, Kontrolle
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
