---
title: "V vom 12. März 1985 über die Einführung der Sommerzeit"
id: 8bbf6528-ff91-4369-8f21-5c1d654cdd68
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "941.211.1"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8bbf6528-ff91-4369-8f21-5c1d654cdd68
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/1985022000
read_on: 2026-11-01
sha256: c7b000140b241194e2802d18eab7f94da4740ef67406fa2531a4fb60f932a2f5
provisions: 4
---

# V vom 12. März 1985 über die Einführung der Sommerzeit

## Art. 1 Gültigkeit {#art_1}

Im Fürstentum Liechtenstein wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in den Europäischen Gemeinschaften.

## Art. 2 Beginn und Ende {#art_2}

1) Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um zwei Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von zwei Uhr auf drei Uhr vorgestellt.
2) Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats Oktober morgens um drei Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung um eine Stunde von drei Uhr auf zwei Uhr zurückgestellt.

## Art. 3 Umstellungsstunde {#art_3}

Von der beim Übergang von Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit doppelt erscheinenden Stunde von zwei Uhr bis drei Uhr morgens wird die erste Stunde mit 2 A (2 A 01 Minute usw.), die zweite Stunde mit 2 B bezeichnet.

## Art. 4 Inkrafttreten {#art_4}

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
